160 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Steuerreform"
Drucksache 329/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz)
... Gerade vor dem Hintergrund des massiven Konjunktureinbruchs durch die Corona-Pandemie braucht die Wirtschaft eine Unternehmensteuerreform, die ihre Wettbewerbsfähigkeit gegenüber anderen wichtigen Industrienationen langfristig sichert.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
5. Zu Artikel 1 allgemein
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 6 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a EStG, Nummer 8 Buchstabe a § 52 Absatz 12 Satz 3
Zu Artikel 1 Nummer 2
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
7. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 52 Absatz 14 EStG
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 52 Absatz 14 Satz 5 EStG
9. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 110 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 § 111 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 EStG
10. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 110 Absatz 1 Satz 2, Satz 3 § 111 Überschrift, Absatz 1 Satz 2 EStG
§ 111 Vorläufiger Verlustrücktrag aus 2020 für die Steuerfestsetzung 2019
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
11. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 111 Absatz 4 Satz 1, Satz 2 EStG
12. Zu Artikel 3 allgemein
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
13. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 375a AO
§ 375a Verhältnis zur strafrechtlichen Einziehung
14. Zu Artikel 11 Nummer 4 Satz 2a - neu - KBNAnrG
Drucksache 5/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
... Bereits durch das Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform vom 16. Dezember 1999 (BGBl I S. 2432) wurde § 2 Nummer 4 StromStG dergestalt geändert, dass neben den Unternehmen auch kommunale Eigenbetriebe von der Stromsteuer befreit sein sollen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass kommunale Eigenbetriebe gegenüber ihrer Gebietskörperschaft organisatorisch und wirtschaftlich derart verselbständigt sind, dass sie den rechtlich selbständigen Einheiten gleichzustellen sind. Nichts Anderes darf für Staats- und Landesbetriebe gelten, da auch sie eine vergleichbare organisatorische und wirtschaftliche Selbständigkeit zur jeweiligen Gebietskörperschaft aufweisen, wie kommunale Eigenbetriebe. Eine Nichterfassung der Staats- und Landesbetriebe würde somit eine nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung darstellen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b1 - neu - § 2 Nummer 4 StromStG Artikel 7 Absatz 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 1 Nummer 1 StromStG
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c § 9 Absatz 4 Satz 1 StromStG
4. Zu Artikel 4 Nummer 14 Buchstabe a § 12a Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 StromStV
Drucksache 5/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
... Bereits durch das Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform vom 16. Dezember 1999 (BGBl I S. 2432) wurde § 2 Nummer 4 StromStG dergestalt geändert, dass neben den Unternehmen auch kommunale Eigenbetriebe von der Stromsteuer befreit sein sollen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass kommunale Eigenbetriebe gegenüber ihrer Gebietskörperschaft organisatorisch und wirtschaftlich derart verselbständigt sind, dass sie den rechtlich selbständigen Einheiten gleichzustellen sind. Nichts Anderes darf für Staats- und Landesbetriebe gelten, da auch sie eine vergleichbare organisatorische und wirtschaftliche Selbständigkeit zur jeweiligen Gebietskörperschaft aufweisen, wie kommunale Eigenbetriebe. Eine Nichterfassung der Staats- und Landesbetriebe würde somit eine nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung darstellen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b1 - neu - § 2 Nummer 4 StromStG Artikel 7 Absatz 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 1 Nummer 1 StromStG
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c § 9 Absatz 4 Satz 1 StromStG
4. Zu Artikel 4 Nummer 14 Buchstabe a § 12a Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 StromStV
Drucksache 354/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz - GrStRefG )
... Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts vorgelegt hat. Die Grundsteuer zählt zu den wichtigsten Einnahmequellen der kommunalen Haushalte. Der Bundesrat geht davon aus, dass das Gesetzespaket zur Grundsteuerreform vom Deutschen Bundestag zügig beschlossen wird. Damit haben die Städte und Gemeinden in Deutschland die Gewähr, dass sie gemäß der vom Bundesverfassungsgericht gewährten Übergangsfrist auch ab 1. Januar 2020 die Grundsteuer erheben können.
Drucksache 354/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz - GrStRefG )
... Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts vorgelegt hat. Die Grundsteuer zählt zu den wichtigsten Einnahmequellen der kommunalen Haushalte. Der Bundesrat geht davon aus, dass das Gesetzespaket zur Grundsteuerreform vom Deutschen Bundestag zügig beschlossen wird. Damit haben die Städte und Gemeinden in Deutschland die Gewähr, dass sie gemäß der vom Bundesverfassungsgericht gewährten Übergangsfrist auch ab 1. Januar 2020 die Grundsteuer erheben können.
Drucksache 553/1/19
Antrag des Freistaates Bayern
Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung
... 3. Internationale Vergleiche zeigen, dass Deutschland seit der letzten Unternehmensteuerreform, die zum 1. Januar 2008 und damit vor mehr als zehn Jahren wirksam wurde, im Hinblick auf die Unternehmensteuerbelastung von einer Position im Mittelfeld wieder in die Gruppe der Hochsteuerländer aufgerückt ist. Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag summieren sich hierzulande auf durchschnittlich 29,83 %, in kreisfreien Städten im Schnitt sogar auf 31,5 %. Kern einer Unternehmensteuerreform muss daher die Absenkung der Ertragsteuerbelastung von Gewinnen, die im Unternehmen verbleiben und damit für Investitionen zur Verfügung stehen, auf wettbewerbsfähige 25 % sein. Der Bundesrat erachtet dabei die Einführung einer Teilanrechnung der Gewerbesteuer auf die Körperschaftsteuer als zielführende Maßnahme.
Drucksache 514/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht
... Durch Artikel 6 dieses Gesetzes wird vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung ein Absatz 5 in § 25 GrStG eingefügt und die Möglichkeit geschaffen, besondere Hebesätze in Gebieten für Windenergieanlagen zu erheben. Aus diesem Grund ist das Änderungsgesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung entsprechend anzupassen. Zudem wird Absatz 5 an die neue Rechtslage nach Grundsteuerreform und insbesondere an die neue Zuordnung der Standortflächen der Windenergieanlagen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen angepasst
Drucksache 372/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
... § 28 Absatz 3 ErbStG wurde durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 vom 24.12.2008 (BGBl. I S. 3018) angefügt. Die Formulierung geht auf eine Beschlussempfehlung des BT-Finanzausschusses zurück (vgl. BT-Drucksache
Drucksache 166/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein moderner Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt - Mehrjähriger Finanzrahmen 2021 - 2027
... 104. Den Vorschlag zur Schaffung eines eigenständigen Reformumsetzungsin-struments für nationale Reformen zum Beispiel an den Produkt- und Arbeitsmärkten, Steuerreformen oder Bildungsreformen sieht der Bundesrat auch deswegen kritisch, weil davon auszugehen ist, dass die für diesen Fonds vorgesehen Mittel durch die vorgeschlagenen Einsparungen im Bereich der ESI-Fonds finanziert werden sollen. Strukturreformen können aber nur nachhaltig wirken, wenn sie vor Ort von gezielten strukturpolitischen Maßnahmen (Innovationsförderung, KMU-Förderung et cetera), wie sie die Kohäsionspolitik fördert, flankiert werden.
I. Allgemeiner Teil
Strategische Ausrichtung
3 Eigenmittelreform
Flexibilität und Stabilität
EU -Haushalt und Rechtsstaatlichkeit
Zur Berücksichtigung der Gleichstellung in den einzelnen Bereichen
II. Binnenmarkt, Innovation und Digitales Forschung und Innovation
Europäische Strategische Investitionen
3 Binnenmarkt
Weltraum - Europäisches Raumfahrtprogramm
III. Zusammenhalt und Werte
Rolle der Kohäsionspolitik und strategischer Rahmen
Finanzausstattung der Kohäsionspolitik
Kohäsionspolitik für alle Regionen
Regeln der Mittelverteilung
Europäische Territoriale Zusammenarbeit
Wirtschaftspolitische Koordinierung, Konditionalität und nationale Kofinanzierung
Umsetzung der Programme und Vereinfachung
Wirtschafts - und Währungsunion
In Menschen investieren, sozialer Zusammenhalt und Werte
IV. Natürliche Ressourcen und Umwelt
3 Allgemeines
Landwirtschaft und Meerespolitik
Umwelt - und Klimaschutz
V. Migration und Grenzmanagement
3 Migration
3 Grenzmanagement
VI. Sicherheit und Verteidigung sowie Krisenreaktion
3 Sicherheit
3 Verteidigung
3 Krisenreaktion
VII. Nachbarschaft und die Welt
VIII. Europäische öffentliche Verwaltung
IX. Verfahren
X. Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 324/18
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates zur Absenkung des gesetzlichen Zinssatzes nach § 238 Abgabenordnung (AO)
... 1. Im Rahmen des Steuerreformgesetzes 1990 (BGBI. 11988, 1093) hat der Gesetzgeber mit § 233a
Drucksache 325/18
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates zur steuerlichen Entlastung der deutschen Wirtschaft
... 1. Die jüngsten Steuerreformen in den USA, Frankreich und Großbritannien beeinflussen die Kräfteverhältnisse im internationalen Standortwettbewerb. Der Bundesrat sieht mit Sorge, dass Deutschland hinsichtlich der Unternehmensteuerbe-lastung von einer Position im Mittelfeld mehr und mehr in die Gruppe der Hoch-steuerländer rückt. Hinzu kommt, dass gerade in den USA die Handelspolitik protektionistische Züge angenommen hat.
Drucksache 94/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz - COM(2018) 147 final; Ratsdok. 7419/18 Drucksache: 94/18 und zu 94/18 in Verbindung mit Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zum gemeinsamen System einer Digitalsteuer auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen - COM(2018) 148 final Drucksache: 97/18 und zu 97/18
... - Die neue Steuer sollte nicht zu wirtschaftlichen Doppelbesteuerungen führen. Es ist aus finanzverfassungsrechtlicher und europarechtlicher Sicht zu prüfen, ob im Rahmen der von der Kommission vorgeschlagenen Steuerart eine ertragsteuerliche Vorbelastung berücksichtigt werden kann. Dabei sollte die weltweit bereits erbrachte Ertragsteuer eines Unternehmens Berücksichtigung finden. Die Digitalsteuer darf nicht als einseitige Maßnahme Europas verstanden werden, die Gegenmaßnahmen anderer Staaten nach sich zieht. 8. Die Einführung einer Zwischenlösung bedarf ebenfalls der eingehenden inhaltlichen und rechtlichen Prüfung auf nationaler und europäischer Ebene, insbesondere auch im Hinblick auf die Konsequenzen der jüngsten US-Steuerreform. Es muss sichergestellt werden, dass
Drucksache 166/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein moderner Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt - Mehrjähriger Finanzrahmen 2021 - 2027
... 150. Den Vorschlag zur Schaffung eines eigenständigen Reformumsetzungsin-struments für nationale Reformen zum Beispiel an den Produkt- und Arbeitsmärkten, Steuerreformen oder Bildungsreformen sieht der Bundesrat auch deswegen kritisch, weil davon auszugehen ist, dass die für diesen Fonds vorgesehen Mittel durch die vorgeschlagenen Einsparungen im Bereich der ESI-Fonds finanziert werden sollen. Strukturreformen können aber nur nachhaltig wirken, wenn sie vor Ort von gezielten strukturpolitischen Maßnahmen (Innovationsförderung, KMU-Förderung et cetera), wie sie die Kohäsionspolitik fördert, flankiert werden.
I. Allgemeiner Teil
Strategische Ausrichtung
4 Ausgaben
4 Eigenmittelreform
Flexibilität und Stabilität
EU -Haushalt und Rechtsstaatlichkeit
Zur Berücksichtigung der Gleichstellung in den einzelnen Bereichen
II. Binnenmarkt, Innovation und Digitales Forschung und Innovation
Europäische Strategische Investitionen
4 Binnenmarkt
Weltraum - Europäisches Raumfahrtprogramm
III. Zusammenhalt und Werte
Rolle der Kohäsionspolitik und strategischer Rahmen
Finanzausstattung der Kohäsionspolitik
Kohäsionspolitik für alle Regionen
Regeln der Mittelverteilung
Europäische Territoriale Zusammenarbeit
Wirtschaftspolitische Koordinierung, Konditionalität und nationale Kofinanzierung
Umsetzung der Programme und Vereinfachung
Wirtschafts - und Währungsunion
In Menschen investieren, sozialer Zusammenhalt und Werte
IV. Natürliche Ressourcen und Umwelt
4 Allgemeines
Landwirtschaft und Meerespolitik
171. Hauptempfehlung
172. Hauptempfehlung
173. Hilfsempfehlung
183. Hilfsempfehlung
Umwelt - und Klimaschutz
V. Migration und Grenzmanagement
4 Migration
4 Grenzmanagement
VI. Sicherheit und Verteidigung sowie Krisenreaktion Sicherheit
4 Verteidigung
4 Krisenreaktion
VII. Nachbarschaft und die Welt
VIII. Europäische öffentliche Verwaltung
IX. Verfahren
X. Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 94/1/18
... - Die neue Steuer sollte nicht zu wirtschaftlichen Doppelbesteuerungen führen. Es ist aus finanzverfassungsrechtlicher und europarechtlicher Sicht zu prüfen, ob im Rahmen der von der Kommission vorgeschlagenen Steuerart eine ertragsteuerliche Vorbelastung berücksichtigt werden kann. Dabei sollte die weltweit bereits erbrachte Ertragsteuer eines Unternehmens Berücksichtigung finden. Die Digitalsteuer darf nicht als einseitige Maßnahme Europas verstanden werden, die Gegenmaßnahmen anderer Staaten nach sich zieht. 10. Die Einführung einer Zwischenlösung bedarf ebenfalls der eingehenden inhaltlichen und rechtlichen Prüfung auf nationaler und europäischer Ebene, insbesondere auch im Hinblick auf die Konsequenzen der jüngsten US-Steuerreform. Es muss sichergestellt werden, dass
Drucksache 749/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates in Bezug auf die Unterstützung von Strukturreformen in den Mitgliedstaaten - COM(2017) 826 final
... Mit dem Instrument zur Umsetzung von Reformen soll eine breite Palette von Reformen unterstützt werden können. Der Schwerpunkt soll auf Reformen liegen, die die Widerstandsfähigkeit der einzelnen Volkswirtschaften am meisten stärken und positive Spillover-Effekte auf andere Mitgliedstaaten haben können. Dazu zählen Reformen der Produkt- und Arbeitsmärkte, Steuerreformen, der Ausbau von Kapitalmärkten, Reformen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen sowie Investitionen in Humankapital und Reformen der öffentlichen Verwaltung.
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit anderen Politikbereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
4 Rechtsgrundlage
Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
4 Verhältnismäßigkeit
Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
Ex -post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Konsultation der Interessenträger
Einholung und Nutzung von Expertenwissen
4 Folgenabschätzung
Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
4 Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Erläuternde Dokumente bei Richtlinien
Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 2
Drucksache 365/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz - StUmgBG )
... Artikel 9 Änderung des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen Artikel 10 Änderung des Investmentsteuerreformgesetzes Artikel 11 Inkrafttreten
Drucksache 120/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik - Gemeinsame Herausforderungen und Anstrengungen für bessere Ergebnisse - COM(2017) 63 final
... Seit den 1990er Jahren haben mehrere Mitgliedstaaten Umweltsteuerausschüsse errichtet, um über mögliche Optionen für eine Steuerverlagerung zu beraten. Dies ist ein erster, aber wesentlicher Schritt, um das Potenzial für solche Reformen im nationalen Rahmen zu erkunden. Ein Beispiel aus jüngerer Zeit ist Portugal, wo das Parlament einige Empfehlungen der Kommission für "grüne Steuerreform" verabschiedet hat.
Brüssel, den 3.2.2017 COM 2017 63 final
Mitteilung
1. Notwendigkeit von FORTSCHRITTEN
2. STAND der Umsetzung: Gemeinsame Herausforderungen, Gemeinsame MÖGLICHKEITEN und ERFOLGE
Kreislaufwirtschaft und Abfallbewirtschaftung
Natur und Biodiversität
Bewährte Verfahren
Luftqualität und Lärm
Wasserqualität und Wasserbewirtschaftung
2 Instrumente
Marktbasierte Instrumente und Investitionen
Wirksame Governance und Kapazitäten zur Anwendung der Vorschriften
3. Gemeinsame URSACHEN: erste Ergebnisse
4. Die nächsten Schritte
2 Politikvorschläge
Anhang Leitlinien für die Mitgliedstaaten: vorgeschlagene Massnahmen für eine bessere Umsetzung der UMWELTPOLITIK zur Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik - Gemeinsame Herausforderungen und Anstrengungen für bessere Ergebnisse
Drucksache 406/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EUAmtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
... Mit der Änderung des Artikels 3 Nummer 10 Buchstabe d, e und g des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) werden offensichtliche Fehler in der Regelung zur Anwendung der §§ 43, 43a und 44 EStG korrigiert. Es wird sichergestellt, dass die ab dem 1. Januar 2018 in Kraft tretenden Normen der §§ 43, 43a und 44 EStG (vgl. Artikel 11 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 3 Nummer 4, 5 und 6 des Investmentsteuerreformgesetzes) in dieser Fassung ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden sind.
Drucksache 119/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG )
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz -
Drucksache 320/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG )
Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz -
Drucksache 515/2/16
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetz es
... Der Bundesrat begrüßt die Realisierung der Grundsteuerreform in zwei Schritten, in der ersten Stufe mit der Reform der Bewertungsregeln zum Stichtag 1. Januar 2022, in der zweiten Stufe mit der Erhebung der reformierten Grundsteuer ab dem Jahr 2027.
Drucksache 320/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG )
Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz -
Drucksache 515/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetz es - Antrag der Länder Hessen, Niedersachsen -
... Nach einer ersten, nur an wenigen Einzelbetrieben in Baden-Württemberg durchgeführten Verprobung der Bewertungsansätze lässt sich feststellen, dass die neuen Bewertungsansätze im Einzelfall deutliche Auswirkungen auf die Höhe der Grundsteuerwerte haben können. Vor diesem Hintergrund und dem Ziel einer aufkommensneutralen Grundsteuerreform kommt der Festlegung der Steuermesszahlen, die künftig auf Länderebene erfolgen kann, eine entscheidende Bedeutung für die künftige Höhe der Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu. In der Begründung zum Gesetzentwurf wird hierzu ausgeführt, dass "ein Festlegen der Steuermesszahlen erst möglich ist, wenn eine statistisch valide Kenntnis der neuen Grundsteuerwerte gegeben ist".
Drucksache 119/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG )
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz -
Drucksache 643/16
Antrag des Landes Brandenburg
Entschließung des Bundesrates zur Abschaffung der Abgeltungsteuer
... Mit dem Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 wurden in Deutschland die Einkünfte aus Kapitalvermögen aus der progressiven Einkommensbesteuerung herausgenommen und einem abgeltenden Steuersatz von 25 Prozent unterworfen. Auf diese Weise sollten illegale Kapitalflucht weniger attraktiv gemacht und die Steuerehrlichkeit erhöht werden.
Drucksache 320/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG )
Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz -
Drucksache 437/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz)
... Seit der Unternehmensteuerreform 2008 müssen unter anderem 25 Prozent gesetzlich festgelegter Zinsanteile in Mieten und Pachten für unbewegliche Wirtschaftsgüter bei Ermittlung des steuerpflichtigen Gewerbeertrags gemäß § 8 Nummer 1 Buchstabe e des
Drucksache 677/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Jahreswachstumsbericht 2017 COM(2016) 725 final
... Missbrauchsbekämpfungsmaßnahmen gegen einige der häufigsten Formen der Steuervermeidung, bis hin zum Aktionsplan der Kommission im Bereich der Mehrwertsteuer. Angesichts des grenzübergreifenden Charakters der Steuerhinterziehung und -umgehung und der Integration der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten ist ein koordinierter Ansatz erforderlich, der nicht nur auf europäischen Initiativen beruht, sondern auch die Koordinierung nationaler Maßnahmen beinhaltet. Mit dem jüngsten Vorschlag der Kommission zur gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage und zu Streitbeilegungsmechanismen in Doppelbesteuerungsangelegenheiten wird ein moderner, gerechter und wettbewerbsfähiger Steuerrahmen für die EU geschaffen. Es werden stärkere Anreize für wachstumsfreundliche Maßnahmen wie Investitionen in Forschung und Entwicklung und Finanzierungen durch Eigenkapital geschaffen und somit die allgemeinen Ziele der Wiederankurbelung von Wachstum, Beschäftigung und Investitionen gefördert. In vielen Mitgliedstaaten müssen Ineffizienzen bei der Steuererhebung beseitigt werden; einige haben bereits diesbezüglich Maßnahmen ergriffen. Die Mitgliedstaaten sollten diese Möglichkeiten nutzen, um die Besteuerung von Arbeit zu verringern. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten besonderes Augenmerk auf die durch ihre Steuerreformen hervorgerufenen Verteilungseffekte legen.
Mitteilung
3 Einleitung
Kasten 1: Zentrale wirtschaftliche und soziale Entwicklungen im Zeitraum 2014-2016
Kasten 2: Aktionsschwerpunkte für die EU
1. Investitionsförderung
1.1 Verbesserung der Funktionsweise des Finanzsektors
1.2 Verbesserung der Wirksamkeit der EU-Mittel im Rahmen der Investitionsoffensive für Europa
1.3 Beseitigung von Investitionshindernissen
1.4 Globale Märkte und Investitionen eröffnen Chancen für europäische Unternehmen
2. Fortsetzung der Strukturreformen
2.1. Schaffung von Arbeitsplätzen und Verbesserung der Kompetenzen
2.2. Sozialpolitik als produktiver Faktor - Modernisierung des Wohlfahrtsstaates
2.3 Vertiefung des Binnenmarkts und Vergrößerung der nationalen Märkte
3. Verantwortungsvolle Haushaltspolitik
4. Nächste Schritte
Drucksache 515/3/16
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetz es - Antrag der Länder Hessen, Niedersachsen -
... Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Realisierung der Grundsteuerreform.
Drucksache 368/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten
... f) Im Rahmen der Unternehmensteuerreform im Jahr 2008 ist Deutschland dem internationalen Trend einer Herauslösung der Kapitaleinkommen aus der progressiven Einkommensbesteuerung gefolgt und belegt private Zinseinkünfte seitdem mit einem abgeltenden Steuersatz von konstant 25 Prozent. Die damit einhergehende Dualisierung der Besteuerung sollte der legalen und illegalen Verlagerung von Finanzvermögen deutscher Steuerpflichtiger ins Ausland entgegenwirken.
Drucksache 188/15
Antrag des Landes Berlin
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Wagniskapital
... 6. Die Bundesregierung hat angekündigt, die künftige steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz im Rahmen der für Mitte 2015 angekündigten Investmentsteuerreform erneut ergebnisoffen aufzugreifen. Der Bundesrat hält eine Besteuerung derartiger Veräußerungsgewinne aus steuersystematischen Gründen und zur Vermeidung von Missbrauch zwar grundsätzlich für angezeigt, fordert die Bundesregierung aber gleichzeitig auf, nach einer verfassungsfesten, unter Beihilfegesichtspunkten unbedenklichen und gegenüber Gestaltungen unanfälligen steuerbefreienden Sonderregelung für Startups und Business Angels zu suchen.
Drucksache 368/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten
... f) Im Rahmen der Unternehmensteuerreform im Jahr 2008 ist Deutschland dem internationalen Trend einer Herauslösung der Kapitaleinkommen aus der progressiven Einkommensbesteuerung gefolgt und belegt private Zinseinkünfte seitdem mit einem abgeltenden Steuersatz von konstant 25 Prozent. Die damit einhergehende Dualisierung der Besteuerung sollte der legalen und illegalen Verlagerung von Finanzvermögen deutscher Steuerpflichtiger ins Ausland entgegenwirken.
Drucksache 588/14
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Wagniskapital und Gründer
... 6. Aus Sicht des Bundesrates ist es darüber hinaus problematisch, wenn der Einstieg eines neuen Investors den Fortbestand von Verlustvorträgen bei Startups gefährdet. Seit der Unternehmensteuerreform 2008 führen wesentliche Veränderungen in der Beteiligtenstruktur - d.h. Anteilübertragungen von mehr als 25 Prozent auf einen Erwerber innerhalb eines 5-Jahres-Zeitraums - zu Beschränkungen beim Verlustabzug. In diesen Fällen entstehen Ertragsteuern, obwohl in einer periodenübergreifenden Betrachtung noch kein Gewinn erwirtschaftet wurde. Folglich erhöht sich an der Schwelle zur Profitabilität der Kapitalbedarf für Startups. Von der Abzugsbeschränkung ausgenommen sind lediglich Verlustvorträge, denen stille Reserven im Unternehmen gegenüberstehen. Da diese Regelung eine Bewertung der stillen Reserven erfordert, ist sie gerade bei Startups mit hohen Risiken behaftet und damit nur bedingt praxistauglich. Insoweit appelliert der Bundesrat an die Bundesregierung, durch eine generelle Ausnahme von der Verlustabzugsbeschränkung bei Körperschaften mehr Planungssicherheit für Startups zu gewährleisten.
Drucksache 447/13
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaft srechts
... Die Vorschrift enthält eine Folgeänderung zur Abschaffung der Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer bei sich selbst durch die Unternehmenssteuerreform im Jahr 2008. Sie enthält somit eine redaktionelle Änderung, mit der die aktuelle Rechtslage abgebildet werden soll.
Drucksache 236/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Auf dem Weg zu einer vertieften und echten Wirtschafts- und Währungsunion - Vorabkoordinierung größerer wirtschaftspolitischer Reformvorhaben - COM(2013) 166 final
... • Handel und Wettbewerbsfähigkeit sind mit die wichtigsten Kanäle für Übertragungseffekte. Reformen am Produkt-, Dienstleistungs- oder Arbeitsmarkt sowie bestimmte Steuerreformen können sich auf Beschäftigung und Wachstum in dem betreffenden Mitgliedstaat und damit auf die Nachfrage nach Waren und Dienstleistungen aus anderen Mitgliedstaaten auswirken. Dies liegt daran, dass eine Reform auch die preisliche und nichtpreisliche Wettbewerbsfähigkeit des reformierenden Mitgliedstaats positiv oder negativ beeinflussen kann.
1. Einleitung
2. Auswahl VORAB zu koordinierender Reformen
3. Rahmen für die Vorabkoordinierung grösserer Wirtschaftspolitischer Reformvorhaben
3.1. Welche Mitgliedstaaten sollten einbezogen werden?
3.2. Verfahren
3.3. Demokratische Legitimität gewährleisten
4. NÄCHSTE Schritte
Drucksache 474/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts
... Mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 hat die Wertermittlung für die steuerrechtliche Bewertung - insbesondere im Bereich des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts - erheblich an Bedeutung gewonnen. Es ist daher sachgerecht, dass der Bedienstete der Finanzbehörde nicht nur im Rahmen der Bodenrichtwertermittlung im Gutachterausschuss mitwirkt, sondern auch bei der Ermittlung sonstiger für die Wertermittlung erforderlicher Daten (zum Beispiel Umrechnungskoeffizienten, Liegenschaftszinssätze, Sachwertfaktoren, Vergleichsfaktoren). Die regelmäßige Mitwirkung bei der Erstattung von Gutachten ist dagegen nicht vorgesehen. Die Mitwirkung des Bediensteten der zuständigen Finanzbehörden bei Gutachten kann in Verbindung mit § 199 Absatz 2 Nummer 1 BauGB durch die Landesverordnung geregelt werden.
Drucksache 732/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates - Europakammer -
Auszahlung der zweiten Tranche im Anpassungsprogramm für Griechenland sowie Änderung der Garantieschlüssel
... 6. Der Bundesrat begrüßt deshalb, dass die Auszahlung zu einem gewissen Teil in Tranchen erfolgen soll, die an die Umsetzung spezifischer Maßnahmen (sog. Meilensteine) - insbesondere an die Implementierung der griechischen Steuerreform im Januar 2013 - gekoppelt werden sollen. Ebenso zu begrüßen ist, dass sich Griechenland zur Einführung neuer Instrumente zur Verbesserung der Programmumsetzung verpflichtet hat, insbesondere durch Korrekturmechanismen zur Sicherstellung der Erreichung der Haushalts- und Privatisierungsziele, durch strengere Haushalts- und Überwachungsvorschriften sowie durch eine erhebliche Stärkung des bereits für den Schuldendienst eingerichteten Sonderkontos.
Anlage Auszahlung der zweiten Tranche im Anpassungsprogramm für Griechenland sowie Änderung der Garantieschlüssel
Drucksache 302/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013
... Der durch die "vorübergehende" Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags entstandene Steuerstundungsvorteil soll nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Unternehmensteuerreformgesetz 2008 durch eine Verzinsung der durch die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags resultierenden Steuernachforderungen gemäß § 233a AO ausgeglichen werden (BT-Drucksache
Drucksache 603/12
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen
... Die letzte Anpassung an aktuelle Rechtsänderungen erfolgte durch Artikel 15 des Jahressteuergesetzes 2007 (BGBl. I 2006 S. 2905 ff.). Zwischenzeitlich machen aber auch einige Änderungen des materiellen Steuerrechts Folgeänderungen in der Steuerberatergebührenverordnung erforderlich: So sind u.a. die nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2006 (1 BvL 10/02; BVerfGE 117, 1) notwendig gewordene Reform der Erbschaftsteuer im Jahr 2008 (BGBl. I2008 S. 3108), die Unternehmensteuerreform (BGBl. I 2007 S. 1912) sowie im Einkommensteuerrecht beispielsweise die Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne bisher nicht im Vergütungsrecht nachvollziehbar gewesen.
Drucksache 732/1/12
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Auszahlung der zweiten Tranche im Anpassungsprogramm für Griechenland sowie Änderung der Garantieschlüssel
... 6. Der Bundesrat begrüßt deshalb, dass die Auszahlung zu einem gewissen Teil in Tranchen erfolgen soll, die an die Umsetzung spezifischer Maßnahmen (sog. Meilensteine) - insbesondere an die Implementierung der griechischen Steuerreform im Januar 2013 - gekoppelt werden sollen. Ebenso zu begrüßen ist, dass sich Griechenland zur Einführung neuer Instrumente zur Verbesserung der Programmumsetzung verpflichtet hat, insbesondere durch Korrekturmechanismen zur Sicherstellung der Erreichung der Haushalts- und Privatisierungsziele, durch strengere Haushalts- und Überwachungsvorschriften sowie durch eine erhebliche Stärkung des bereits für den Schuldendienst eingerichteten Sonderkontos.
Drucksache 474/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts
... Mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 hat die Wertermittlung für die steuerrechtliche Bewertung - insbesondere im Bereich des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts - erheblich an Bedeutung gewonnen. Es ist daher sachgerecht, dass der Bedienstete der Finanzbehörde nicht nur im Rahmen der Bodenrichtwertermittlung im Gutachterausschuss mitwirkt, sondern auch bei der Ermittlung sonstiger für die Wertermittlung erforderlicher Daten (zum Beispiel Umrechnungskoeffizienten, Liegenschaftszinssätze, Sachwertfaktoren, Vergleichsfaktoren). Die regelmäßige Mitwirkung bei der Erstattung von Gutachten ist dagegen nicht vorgesehen. Die Mitwirkung des Bediensteten der zuständigen Finanzbehörden bei Gutachten kann in Verbindung mit § 199 Absatz 2 Nummer 1 BauGB durch die Landesverordnung geregelt werden.
Drucksache 684/12
Gesetzesantrag der Länder Hessen, Bremen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Steuerrechts 2013 (StVereinfG 2013)
... Die Länder verstehen Steuervereinfachung als einen Prozess, der für alle am Besteuerungsverfahren Beteiligten Vorteile bringen soll - für die Steuerpflichtigen und ihre steuerlichen Berater, für die Arbeitgeber als Entrichter der Lohnsteuer und nicht zuletzt auch für die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte. Umfang und Komplexität des Steuerrechts belasten die Finanzverwaltung nicht weniger als Bürgerinnen und Bürger sowie die anderen Akteure der Besteuerung. Aufwändige Reformvorhaben in den zurückliegenden Jahren (Unternehmenssteuerreform, Abgeltungsteuer, Rentenbesteuerung, Berücksichtigung der Krankenversicherungsbeiträge, elektronisches Lohnsteuerabzugsverfahren) haben die Länderfinanzverwaltungen an die Grenzen ihrer Kapazitäten geführt. Damit die Finanzverwaltung ihre Aufgaben erfolgreich und effizient erfüllen kann, müssen die rechtlichen "Arbeitsgrundlagen" anwendungsfreundlich ausgestaltet sein.
Drucksache 474/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts
... Mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz hat die Wertermittlung für die steuerrechtliche Bewertung stark an Bedeutung gewonnen. Es ist daher sachgerecht, dass der Bedienstete der Finanzbehörde nicht nur im Rahmen der Bodenrichtwertermittlung im Gutachterausschuss mitwirkt.
Drucksache 681/12
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Einkommensteuer-Richtlinien 2008 (Einkommensteuer- Änderungsrichtlinien 2012 - EStÄR 2012)
... c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 2 werden die Angaben "vor dem 1.1.2008 angeschafften oder hergestellten" und "(§ 7 Abs. 2 EStG i. d. F. vor dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008)" gestrichen.
Drucksache 371/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Rio+20 - Hin zu einer umweltverträglichen Wirtschaft und besserer Governance KOM (2010) 363 endg.
... Regulierungsinstrumente werden bei der Ökologisierung der Wirtschaft sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene eine wichtige Rolle spielen. Regulierungsinstrumente sollten mit marktbasierten Instrumenten (z.B. Steuern, handelbare Zertifikate und Umweltsubventionen) kombiniert werden, flexiblen und kosteneffizienten Instrumenten, die zur Verwirklichung kombinierter wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Ziele beitragen können. Steuerreformen, mit denen die Steuerbelastung vom Faktor Arbeit auf die Umweltfolgen und Energie verlagert wird, können zu Ergebnissen führen, die sowohl für die Beschäftigung als auch für die Umwelt von Vorteil sind. Capand-Trade-Systeme wie beispielsweise das EU-Emissionshandelssystem haben sich als wirkungsvolle Marktinstrumente erwiesen. Weitere wirksame Regelungen sind u.a. steuerliche Anreize für KMU, Wassergebühren, Ökosteuern und Einspeisungsgebühren. Zahlungen für Ökosystemdienstleistungen werden in einigen Ländern bereits angewendet und spielen bei den laufenden Verhandlungen über die Reduzierung der Emissionen aufgrund von Entwaldung und Waldschädigung (Reducing Emissions from Deforestation and Forest Degradation – REDD) eine Rolle.
1. RIO+20: eine Gelegenheit, die sich die Welt nicht entgehen lassen darf
2. Bilanz seit 1992: Umsetzungslücken künftige Herausforderungen
2.1. Nachhaltige Entwicklung auf internationaler Ebene
2.2. Nachhaltige Entwicklung in der EU
3. Hin zu einer umweltverträglichen Wirtschaft besserer Governance
3.1. Ermöglichung des Übergangs
3.2. Investitionen in die nachhaltige Bewirtschaftung von Schlüsselressourcen und Naturkapital
3.3. Schaffung der richtigen Markt- und Regulierungsbedingungen
3.4. Bessere Governance und engere Einbindung des Privatsektors
4. Vorgeschlagene Aktionsleitlinien für RIO+20
4.1. Ein ergebnisorientierter Rahmen
4.2. Maßnahmen in Bezug auf Ressourcen, Material und Naturkapital
4.3. Bereitstellung von wirtschaftlichen Instrumenten und Investitionen in Humankapital
4.4. Bessere Governance
5. Blick in die Zukunft
Anhang Die Strategie Europa 2020: Zielvorgaben und Leitinitiativen
Drucksache 844/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetz es und anderer Gesetze (Unterhaltsvorschussentbürokratisierungsgesetz)
... abzurufen, soweit die Durchführung des Rückgriffs nach § 7 UVG dies erfordert und ein vorheriges Auskunftsersuchen an den möglicherweise unterhaltspflichtigen Elternteil nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht. Der Kontenabruf im Einzelfall wurde durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I 2007, 1912) neu geregelt. Zum Kontenabruf berechtigt sind danach einige Sozialleistungsträger, nicht aber die zuständigen Stellen nach dem UVG. Die Regelung in Absatz 6 - neu - stellt eine abweichende Regelung für nichtsteuerliche Zwecke im Sinne des § 93 Absatz 8 Satz 2
Drucksache 54/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011
... ) ausreichend Rechnung. Bei dem späteren Zinslaufbeginn wurde an das im Regelfall sechs Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums endende zweite Wirtschaftsjahr angeknüpft (siehe dazu auch Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zum Steuerreformgesetz 1990, BT-Drs. 11/2536 S. 22, 36).
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 5b Satz 2 EStG
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 10 Absatz 2 und 2a EStG
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 10 Absatz 4b Satz 2 EStG
4. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 25a EStG
5. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 26a Absatz 2 EStG
Zu a
Zu b
6. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a § 32 Absatz 4 EStG
7. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 32e Absatz 2 Satz 3 EStG
8. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 32e EStG
9. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 33 EStG
10. Zu Artikel 1 Nummer 26 und 34 Buchstabe h § 37 Absatz 3 Satz 4 und § 52 Absatz 50f EStG Artikel 3 Nummer 6 § 233a Absatz 2 AO Artikel 4 Nummer 2 § 15 Absatz 11 EGAO
Zu a
Zu b
Zu c
11. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 44a EStG
12. Zu Artikel 1 nach Nummer 35 § 52b Absatz 9 EStG
13. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 89 Absatz 5 bis 7 AO
14. Zu Artikel 3 Nummer 3aneu - § 147 Absatz 3 AO Artikel 4 Nummer 3aneu - § 19a EGAO
15. Zu Artikel 4aneu - § 27 Absatz 2 Satz 6 - neu - und § 34 Absatz 12aneu - KStG Artikel 18 Absatz 2 Inkrafttreten
Artikel 4a Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
16. Zu Artikel 5 nach Nummer 2 § 20 Absatz 2 UStG
17. Zu Artikel 5a – neu – § 44 Absatz 3 UStDV
18. Zu Artikel 6 § 6 Absatz 1 Satz 2 StDÜV
19. Zu Artikel 8 Nummer 1 § 13a Absatz 1a Satz 1 ErbStG
20. Zu Artikel 9 Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Drucksache 253/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BeitrRLUmsG )
... Für Zwecke der Verprobung (Evaluierung) von Grundsteuerreformmodellen durch das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder ist es erforderlich, dass die Länderfinanzverwaltungen diesen nicht anonymisierte Grundstücksdaten übermitteln. Bei der Evaluierung geht es um statistische Zusatzaufbereitungen zur Abschätzung finanzieller, organisatorischer, sozial- und wirtschaftspolitischer Auswirkungen der zu bewertenden Reformmodelle. Hierzu ist die Übermittlung nicht anonymisierter und grundsätzlich dem Steuergeheimnis (§ 30 AO) unterliegenden Einzelangaben erforderlich. Als "nicht anonymisiert" sind dabei insbesondere auch solche Einzelangaben anzusehen, bei denen nur der Name, die Anschrift und die Steuernummer weggelassen sind, aber die übrigen Merkmale des übermittelten steuerlichen Datensatzes u.U. eine vergleichsweise einfache Identifizierung des Steuerpflichtigen ermöglichen würden. Die obersten Finanzbehörden der Länder erhalten das Recht, die jeweils ihr Land betreffenden aufbereiteten Einzeldaten vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder zu verlangen. Nach Beendigung der Evaluierung sind die Daten bei den statistischen Ämtern unverzüglich zu löschen.
Drucksache 351/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
... 1996 in der Fassung des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung insoweit gegen Artikel 3 Absatz 1 GG verstößt, als § 8 Absatz 4 KStG 1996 in der Fassung des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform für Körperschaften, die ihre wirtschaftliche Identität - gemessen an den Maßstäben der Neuregelung - vor dem 1. Januar 1997 verloren haben, bereits 1997 anzuwenden ist, dagegen für Körperschaften, die ihre wirtschaftliche Identität erstmals im Jahr 1997 vor dem 6. August verloren haben, erst im Jahr 1998
Drucksache 590/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa KOM (2011) 571 endg.; Ratsdok. 14632/11
... Die steuerliche Entlastung des Faktors Arbeit mit den Ziel, Beschäftigung und Wirtschaftswachstum anzukurbeln, wurde bereits im Jahreswachstumsbericht für 201110 und in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom März 201111 gefordert. In diesem Zusammenhang spielen "ökologische Steuerreformen" eine Rolle, die darin bestehen, den Anteil der Umweltsteuern zu erhöhen und den anderer Steuern zu senken. Die Umweltbesteuerung kann auch zur Haushaltskonsolidierung beitragen und zugleich die Umstrukturierung zu einer ressourcenschonenden Wirtschaft erleichtern. Dennoch ist der durchschnittliche Anteil der Umweltsteuern am Gesamtsteueraufkommen in der EU seit 1999 im Allgemeinen zurückgegangen und betrug 2009 nur 6,3 %12.
Drucksache 54/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011
... ) ausreichend Rechnung. Bei dem späteren Zinslaufbeginn wurde an das im Regelfall sechs Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums endende zweite Wirtschaftsjahr angeknüpft (siehe dazu auch Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zum Steuerreformgesetz 1990, BT-Drs. 11/2536 S. 22, 36).
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 5b Satz 2 EStG
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 10 Absatz 2 und 2a EStG
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 10 Absatz 4b Satz 2 EStG
4. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 25a EStG
5. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 26a Absatz 2 EStG Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 5 Inhaltsübersicht und § 61 EStDV
6. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a § 32 Absatz 4 EStG
7. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 32e Absatz 2 Satz 3 EStG
8. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 32e EStG
9. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 33 EStG
10. Zu Artikel 1 Nummer 26 und 34 Buchstabe h § 37 Absatz 3 Satz 4 und § 52 Absatz 50f EStG Artikel 3 Nummer 6 § 233a Absatz 2 AO Artikel 4 Nummer 2 § 15 Absatz 11 EGAO
11. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 44a EStG
12. Zu Artikel 1 nach Nummer 35 § 52b Absatz 9 EStG
13. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 89 Absatz 5 bis 7 AO
14. Zu Artikel 3 Nummer 3aneu - § 147 Absatz 3 AO
15. Zu Artikel 4aneu - § 27 Absatz 2 Satz 6 - neu - und § 34 Absatz 12aneu - KStG
Artikel 4a Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
16. Zu Artikel 5 nach Nummer 2 § 20 Absatz 2 UStG
17. Zu Artikel 5a – neu – § 44 Absatz 3 UStDV
18. Zu Artikel 6 § 6 Absatz 1 Satz 2 StDÜV
19. Zu Artikel 9 Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Drucksache 432/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Stärkung der wirtschaftspolitischen Koordinierung für Stabilität, Wachstum und Beschäftigung - Instrumente für bessere wirtschaftspolitische Steuerung der EU KOM (2010) 367 endg. ... Die Programme sollten auch Informationen zu Maßnahmen enthalten, die zur Verbesserung der öffentlichen Finanzen sowohl auf der Einnahmen- als auch der Ausgabenseite beabsichtigt sind (z.B. Steuerreform, Initiativen zur Verbesserung des Preis-/Leistungsverhältnisses, Maßnahmen für mehr Effizienz bei der Steuererhebung und eine effizientere Ausgabenkontrolle).
Mitteilung
1. Breiter angelegte makroökonomische Überwachung
1.1. Überwachung makroökonomischer Ungleichgewichte
Präventive Komponente: ein Warnsystem
Hauptmerkmale des Warnmechanismus für makroökonomische Ungleichgewichte
Korrektive Maßnahmen
1.2. Thematische Überwachung der Strukturreformen
2. Fiskalpolitische Regelungsrahmen in den Mitgliedstaaten
3. Stärkere Konzentration auf die Schulden- und Nachhaltigkeitsproblematik im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts
4. Wirksame Durchsetzung der wirtschaftspolitischen Überwachung durch angemessene Sanktionen und Anreize
5. Der Koordinierungszyklus im Europäischen Semester
6. Schlussfolgerungen und nächste Schritte
Anhang 1 Fahrplan
Anhang 1 Spezifikationen für die Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts sowie Leitlinien zu Inhalt und Form der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme
3 Einleitung
Abschnitt II Leitlinien zu Inhalt und Form der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme
1 Stand des Programms und der Maßnahmen
2 Inhalt der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme
Ziele und Verwirklichung
Annahmen und Daten
Maßnahmen, Strukturreformen und langfristige Tragfähigkeit
4 Sensitivitätsanalyse
4 Planungshorizont
Aktualisierung der Programme
Anhang 2 Europäisches Semester der Politikkoordinierung
Drucksache 227/10
... Änderungen bei der steuerlichen Gewinnermittlung von Gewerbebetrieben durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007 (
Drucksache 10/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
... 1996) in der Fassung des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung insoweit gegen Artikel 3 Absatz 1 GG verstößt, als § 8 Absatz 4 KStG 1996 in der Fassung des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform (BGBl. 1997 I S. 2590) für Körperschaften, die ihre wirtschaftliche Identität - gemessen an den Maßstäben der Neuregelung - vor dem 1. Januar 1997 verloren haben, bereits 1997 anzuwenden ist, dagegen für Körperschaften, die ihre wirtschaftliche Identität erstmals vor dem 6. August 1997 verloren haben, erst im Jahr 1998 - 2 BvL 2/ 09 -
Drucksache 41/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
a) Jahresgutachten 2009/10 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung b) Jahreswirtschaftsbericht 2010 der Bundesregierung
... 7. Der Bundesrat hebt hervor, dass eine nachhaltige Konsolidierung der Staatsfinanzen durch eine Steigerung des Potenzialwachstums erreicht werden muss. Um die langfristigen Wachstumschancen und damit auch die Chancen für neue Arbeitsplätze und höhere Steuereinnahmen zu verbessern, sieht es der Bundesrat als erforderlich an, Wirtschaft und Bürgern entlang der Vorgaben des Koalitionsvertrags eine verlässliche Perspektive auf dauerhafte steuerliche Entlastungen zu verschaffen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, Steuerreformen voranzutreiben in Richtung eines einfacheren, gerechteren und niedrigeren Steuersystems. Bei der Einkommensteuer ist ein Abbau der kalten Progression und eine Abflachung des Mittelstandsbauchs dringend erforderlich.
Drucksache 483/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetz es
... im "Gesetz zur Reduzierung von Subventionen aus der ökologischen Steuerreform (Haushaltsbegleitgesetz 2011)" enthalten sind und dieses erst im nächsten Durchgang im Bundesrat beraten werden kann.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 2 Absatz 4a EnergieStG
3. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a § 28 Satz 1 Nummer 1 EnergieStG In Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a sind in § 28 Satz 1 Nummer 1 vor dem Komma am Ende folgende Wörter einzufügen:
Drucksache 532/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2011 (HBeglG 2011)
... In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass sich die deutsche Wirtschaft in der Klimaschutzvereinbarung mit der Bundesregierung vom 9. November 2000 verpflichtet hat, ihre spezifischen klimaschädlichen Emissionen von 1990 bis 2012 um 35 Prozent zu senken. Diese freiwillige Selbstverpflichtung wird von der Wirtschaft eingehalten. Im Gegenzug hat die Bundesregierung zugesagt, sich dafür einzusetzen, dass der teilnehmenden Wirtschaft auch bei der Fortentwicklung der Ökologischen Steuerreform im internationalen Vergleich keine Wettbewerbsnachteile entstehen.
Zum Gesetzentwurf allgemein
8. Zur Eingangsformel
Zu Artikel 1
13. Zu Artikel 1 § 5 Nummer 4 LuftVStG
14. Zu Artikel 3 § 14 Absatz 1, § 55 Absatz 4, § 96 Absatz 3 InsO
Zu Artikel 3
Zu Artikel 3 Nummer 2
Zu Artikel 3 Nummer 3
15. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 14 Absatz 1 Satz 2 InsO
16. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 14 Absatz 1 InsO
17. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 55 Absatz 4 InsO
18. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 96 Absatz 3 InsO
19. Zu Artikel 3 Insolvenzordnung
20. Zu Artikel 3 Insolvenzordnung
21. Zu Artikel 6 Nummer 1 Buchstaben c und d § 54 Absatz 2 und 3 EnergieStG Nummer 2 Buchstaben b und c § 55 Absatz 2 und 3 EnergieStG , zu Artikel 7 Nummer 2 § 9b Absatz 2 StromStG , Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 StromStG Zu Artikel 8 StromStV
22. Zu Artikel 6 Nummer 1 und 2 § 54 Absatz 2 und 3, § 55 Absatz 2 und 3 EnergieStG Artikel 7 Nummer 2 und 3 § 9b Absatz 2, § 10 StromStG
23. Zu Artikel 6 EnergieStG und zu Artikel 7 StromStG allgemein
Zu Buchstabe b
24. Zu den Artikeln 6 und 7 Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
26. Zu Artikel 6 EnergieStG und zu Artikel 7 StromStG allgemein
27. Zu den Artikeln 6 und 7 Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes *
28. Zu Artikel 6 EnergieStG und zu Artikel 7 StromStG allgemein *
29. Zu Artikel 7 StromStG und Artikel 8 StromStV
30. Zu Artikel 13 Nummer 1 und 2 § 2 Absatz 1 Satz 2,
31. Zu Artikel 13 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb § 2 Absatz 7 Satz 2 BEEG
Drucksache 107/3/10
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Berlin, Brandenburg, Bremen
Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
... Seit der Unternehmenssteuerreform 2008 wird dem Gewerbeertrag u.a. auch ein prozentualer Anteil an gezahlten Leasingraten hinzugerechnet. Hintergrund dieser Hinzurechnung war einerseits der Wunsch des Gesetzgebers, das Gewerbesteueraufkommen durch die Ausweitung ertragsunabhängiger Komponenten konjunkturunabhängiger zu gestalten (Aufkommensverstetigung), andererseits aber auch das Ziel Finanzierungssurrogate wie Leasing einer "
Drucksache 861/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 1. Juli 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
... „Die Übergangszeit soll dazu genutzt werden, ein substantiell neues Abkommen zu erarbeiten, welches der Verbreiterung und dem Schutz der Bemessungsgrundlage, Zielen der Unternehmensteuerreform 2008, besser dient. Der Tatsache, dass in den Vereinigten Arabischen Emiraten im Wesentlichen keine direkten Steuern erhoben werden, wird dabei besonders Rechnung zu tragen sein.“
Drucksache 270/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011)
... mit Wirkung vom 1. Januar 2009 durch das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S.
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.