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37 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Umlagepflichtigen"


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Drucksache 277/20

... Mit diesem Sicherungsnetz kann die Stilllegung von nicht ersetzbaren Altanlagen im Bereich Windenergie an Land aus wirtschaftlichen Gründen effektiv vermieden werden. Eine Mehrbelastung für EEG-umlagepflichtige Letztverbraucher ergibt sich dabei nur dann, wenn der Fixpreis über dem Marktwert für Strom aus Windenergieanlagen an Land liegt. Für die Berechnung der EEG-Umlage 2020 haben die Übertragungsnetzbetreiber einen Marktwert für Strom aus Windenergieanlagen an Land in Höhe von 4,4 ct/kWh angesetzt. Bei diesem Marktwert wäre die Einführung des Sicherheitsnetzes für nicht standortgleich ersetzbare Altanlagen im Bereich Windenergie an Land für die EEG-Umlagepflichtigen Letztverbraucher mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden. Vielmehr würden sich in der Summe sogar geringfügige Zusatzeinnahmen auf dem EEG-Konto und damit auch eine geringfügige Entlastung der EEG-umlagepflichtigen Letztverbraucher ergeben. Bei steigenden Börsenstrompreisen kann sich dieser Effekt entsprechend verstärken.



Drucksache 312/19

... Aufgrund der aktuellen konjunkturellen Entwicklung wird eine annährend stabile Gesamtausgabenentwicklung beim Insolvenzgeld für die Jahre 2019 und 2020 erwartet. Demzufolge wird von Insolvenzgeldausgaben von rund 882 Millionen Euro im Jahr 2020 ausgegangen. Dieser Entwicklung steht eine Steigerung des umlagepflichtigen Bruttoentgeltes von voraussichtlich rund 1,082 Billionen Euro im Jahr 2019 auf voraussichtlich rund 1,124 Billionen Euro im Jahr 2020 gegenüber:



Drucksache 143/1/19

... [Um den Verlust von Arbeitsplätzen beim Umstieg auf Elektrofahrzeuge zumindest teilweise zu kompensieren, sollten entsprechende Rahmenbedingungen für die Ansiedlung entsprechender Fertigungsstätten geschaffen werden. Diese Voraussetzungen sollten für ganz Deutschland geschaffen werden und nicht nur in räumlicher Nähe zu den Produktionsstandorten erneuerbarer Energien. Eine Prüfbitte hinsichtlich einer vollständigen oder teilweisen Befreiung von der EEG-Umlage erscheint kritisch, da das grundlegende Problem der hohen, staatlich beeinflussten Strompreisbestandteile nicht nur die großskalige Zellfertigung, sondern auch alle anderen Stromverbraucher betrifft. Der Entlastung der Zellfertigung stünde eine Belastung der anderen umlagepflichtigen Stromverbraucher in gleicher Höhe entgegen. Entsprechendes gilt für die Netzentgelte, die tatsächlich bestehende Netzkosten abbilden, und von der Gesamtheit der Netzanschlussnutzer bezahlt werden müssen. Alternativ erscheint die Forderung nach einer Entlastung aller Stromverbraucher passend, wie sie durch eine allgemeine Absenkung der Stromsteuer möglich erscheint.]



Drucksache 398/19

... (StandAG). Die derzeitige Finanzierung der Endlagerung radioaktiver Abfälle verlangt eine bessere Berücksichtigung der stark divergierenden Interessen der Vorausleistungs- und Umlagepflichtigen. Es wird ein flexibleres und interessengerechteres Kostenerhebungsverfahren angestrebt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 398/19




A. Problem und Ziel

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Bund

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Umweltauditgesetzes

Artikel 2
Änderung des Atomgesetzes

§ 21c
Öffentlichrechtlicher Vertrag

Artikel 3
Änderung des Standortauswahlgesetzes

Artikel 4
Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit

Artikel 6
Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Artikel 7
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Artikel 8
Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz

Artikel 9
Änderung des Entsorgungsübergangsgesetzes

Artikel 10
Änderung des Transparenzgesetzes

Artikel 11
Änderung des Strahlenschutzgesetzes

Artikel 12
Änderung des Verkehrsleistungsgesetzes

Artikel 13
Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes

Artikel 14
Änderungen der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Artikel 15
Änderung der Gefahrgutkostenverordnung

Artikel 16
Änderung der Gefahrgutverordnung See

Artikel 17
Änderung des Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes und zur Änderung weiterer chemikalienrechtlicher Vorschriften

Artikel 18
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Bund

4 Länder

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

7. KMU-Test

Vl. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18


 
 
 


Drucksache 336/18

... Aufgrund der positiven konjunkturellen Entwicklung wird eine annährend stabile Gesamt-ausgabenentwicklung beim Insolvenzgeld für die Jahre 2018 und 2019 erwartet. Demzufolge wird von Insolvenzgeldausgaben von rund 850 Millionen Euro im Jahr 2019 ausgegangen. Dieser Entwicklung steht eine Steigerung des umlagepflichtigen Bruttoentgeltes von voraussichtlich rund 1,023 Billionen Euro im Jahr 2018 auf voraussichtlich rund 1,065 Billionen Euro im Jahr 2019 gegenüber:



Drucksache 563/18

... Absatz 1 stellt den Grundsatz klar, nach dessen Satz 1 Strommengen, für die die volle oder anteilige EEG-Umlage zu zahlen ist, durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen zu erfassen sind. Ob eine mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtung vorliegt, richtet sich allein nach den Bestimmungen des Mess- und Eichrechts. Insoweit kann eine mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtung auch dann gewährleistet sein, wenn das Mess- und Eichrecht insoweit Ausnahmen zulässt. Absatz 1 Satz 2 stellt in Ergänzung zu Satz 1 klar, dass soweit für Strommengen nur eine anteilige oder keine EEG-Umlage zu zahlen ist oder die Zahlung der EEG-Umlage aufgrund eines Leistungsverweigerungsrechtes verweigert werden kann, die betreffenden Strommengen von Strommengen, die einer Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage in anderer Höhe unterliegen, durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen voneinander abzugrenzen sind. Im Ergebnis müssen damit sämtliche Strommengen, die einer Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage (auch in unterschiedlicher Höhe) unterliegen, durch eigene mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen voneinander abgegrenzt werden. Eine Pflicht zur Messung umlagefreier Strommengen wird durch Satz 2 grundsätzlich nicht begründet, es sei denn, dies ist erforderlich, um eine ansonsten nicht vornehmbare Abgrenzung von umlagepflichtigen Strommengen durchzuführen. In der Regel dürfte dies aber durch die mess- und eichrechtskonforme Messung allein der umlagepflichtigen Strommengen gelingen. Im regulären Weiterleitungsfall, in dem ein stromkostenintensives Unternehmen innerhalb seiner Abnahmestelle Strom an einen anderes Unternehmen weiterleitet genügt folglich zur Bestimmung der selbstverbrauchten Strommengen eine Messung am Netzanschluss und eine Messung an dem Anschluss des dritten Unternehmen.



Drucksache 538/17

... "Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber teilt einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das Strom an einen Letztverbraucher liefert, der nach Satz 1 zur Zahlung verpflichtet ist, jährlich bis zum 31. Juli das Verhältnis der für dessen Abnahmestelle im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt gezahlten EEG-Umlage zu der an dessen Abnahmestelle im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr umlagepflichtigen und selbst verbrauchten Strommenge elektronisch mit. Letztverbraucher, die nach Satz 1 zur Zahlung verpflichtet sind, teilen dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Mai alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen elektronisch mit, von denen sie im vorangegangenen Kalenderjahr beliefert worden sind."



Drucksache 347/17

... "Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber teilt einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das Strom an einen Letztverbraucher liefert, der nach Satz 1 zur Zahlung verpflichtet ist, jährlich bis zum 31. Juli das Verhältnis der für dessen Abnahmestelle im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt gezahlten EEG-Umlage zu der an dessen Abnahmestelle im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr umlagepflichtigen und selbst verbrauchten Strommenge elektronisch mit. Letztverbraucher, die nach Satz 1 zur Zahlung verpflichtet sind, teilen dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Mai alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen elektronisch mit, von denen sie im vorangegangenen Kalenderjahr beliefert worden sind."



Drucksache 408/16

... (1) Umlagepflichtig im Aufgabenbereich Abwicklung sind Institute im Sinne des § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes. Die Umlagepflicht eines Instituts endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erlaubnis des Instituts erlischt oder aufgehoben wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 408/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

§ 16k
Aufgabenbereich Abwicklung

§ 18a
Teilintegration der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Rechtsnachfolge; Verordnungsermächtigung

Artikel 3
Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

§ 79
Unterstützende Maßnahmen.

§ 137a
Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen

§ 160
Informationsaustausch mit Behörden und Ministerien anderer Mitgliedstaaten.

§ 174
Vorübergehendes Tätigkeitsverbot; Bekanntmachung von Maßnahmen.

Artikel 4
Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes

§ 14
Informations- und Verschwiegenheitspflichten

Artikel 5
Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 6
Änderung des Finanzstabilitätsgesetzes

Artikel 7
Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung

Artikel 8
Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

§ 1a
Geschäftsbereich Abwicklung

Artikel 9
Änderung der Restrukturierungsfonds-Verordnung

Artikel 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe f

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe n

Zu Doppelbuchstabe n

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3723: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

Inhalt des Regelungsvorhabens

4 Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Weitere Kosten


 
 
 


Drucksache 378/16

... Aufgrund der positiven konjunkturellen Entwicklung wird eine annährend stabile Gesamtausgabenentwicklung beim Insolvenzgeld für die Jahre 2016 und 2017 erwartet. Demzufolge wird von Insolvenzgeldausgaben von rund 890 Millionen Euro im Jahr 2017 ausgegangen. Dieser Entwicklung steht eine Steigerung des umlagepflichtigen Bruttoentgeltes von voraussichtlich rund 928 Milliarden Euro im Jahr 2016 auf voraussichtlich rund 960 Milliarden Euro im Jahr 2017 gegenüber:



Drucksache 619/16 (Beschluss)

... Zwar ist eigenerzeugter Strom grundsätzlich nicht KWKG-umlagepflichtig. Allerdings gibt es Konstellationen in der Eigenversorgung, bei denen eine KWKG-Umlagepflicht vorliegt. Dies betrifft zum Beispiel den Fall, dass das Unternehmen ein geschlossenes Verteilernetz betreibt. Hier fällt für den durch dieses Netz geleiteten Strom KWKG-Umlage an, obwohl es sich hierbei um ein unternehmenseigenes Stromnetz handelt und der umlagebelastete Strom lediglich von demselben Unternehmen verbraucht wird.



Drucksache 427/15

... Aufgrund der positiven konjunkturellen Entwicklung wird eine annährend stabile Gesamtausgabenentwicklung beim Insolvenzgeld für die Jahre 2015 und 2016 erwartet. Demzufolge wird von Insolvenzgeldausgaben von rund 850 Millionen Euro im Jahr 2016 ausgegangen. Nach Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit werden zusätzliche 150 Millionen Euro als Puffer für potenzielle Insolvenzen von Großkonzernen veranschlagt. Dieser Entwicklung steht eine Steigerung des umlagepflichtigen Bruttoentgeltes von voraussichtlich rund 890 Milliarden Euro im Jahr 2015 auf voraussichtlich rund 920 Milliarden Euro im Jahr 2016 gegenüber:



Drucksache 419/15

... (1) Umlagepflichtig sind Institute im Sinne des § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes. Die Umlagepflicht eines Instituts endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erlaubnis des Instituts erlischt oder aufgehoben wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 419/15




Artikel 1
Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

§ 1
Anwendungsbereich; Verhältnis zur SRM-Verordnung.

§ 21a
Verordnungsermächtigung

§ 60a
Vertragliche Anerkennung der vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten

§ 67
Abwicklungsziele

§ 142
Abzugsmöglichkeit.

§ 176
Unterstützung bei Untersuchungen; Zwangsmaßnahmen

§ 177
Prüfungen vor Ort nach der SRM-Verordnung

§ 178
Vollstreckung der vom Ausschuss verhängten Geldbußen und Zwangsgelder

Artikel 2
Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank

Artikel 4
Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes

§ 11a
Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds

§ 11b
Pflichten bei vorübergehender Übertragung von Finanzmitteln auf die deutsche Kammer

§ 11c
Zuständigkeit für die Ausübung der Befugnisse aus dem Übereinkommen; Informationspflicht

§ 12a
Zielausstattung des Restrukturierungsfonds

§ 12b
Jahresbeiträge der CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen

§ 12c
Sonderbeiträge der CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen

§ 12e
Einnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 3a.

§ 12f
Informationspflichten; Fälligkeit der Beiträge; Säumniszuschläge; Beitreibung; Verjährung.

§ 12j
Brückenfinanzierung der deutschen Kammer durch Mittel des Restrukturierungsfonds; vorübergehende Finanzierung von Maßnahmen; Verordnungsermächtigung.

§ 17
Übergangsvorschriften

Artikel 5
Änderung des Pfandbriefgesetzes

Artikel 6
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes

§ 3a
Organisation und Aufgaben.

§ 3b
Verschwiegenheitspflicht; Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank.

§ 3e
Kostenerstattungen

§ 3f
Umlage; umlagefähige Kosten; Umlagejahr

§ 3g
Umlagepflicht; Umlagebetrag; Verteilungsschlüssel und Bemessungsgrundlage

§ 3h
Entstehung, Festsetzung und Vollstreckung der Umlageforderung

§ 3i
Umlagevorauszahlung

§ 3j
Anrechnung der Umlagevorauszahlung

§ 3k
Verordnungsermächtigung

§ 19
Übergangsregelungen zur Umlageerhebung

Artikel 7
Änderung des Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes

Artikel 8
Änderung des Einlagensicherungsgesetzes

Artikel 9
Änderung des Vermögensanlagengesetzes

Artikel 10
Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes

Artikel 11
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 12
Änderung des Wertpapierprospektgesetzes

Artikel 13
Änderung der Prüfungsberichtsverordnung

§ 14a
Einhaltung der Pflichten aus Derivategeschäften und für zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

§ 51
Grundsätze der Prüfung und Darstellung pfandbriefrechtlicher Aspekte

§ 52
Prüfung und Darstellung der organisatorischen Anforderungen des Pfandbriefgesetzes

Artikel 14
Änderung des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen

Artikel 15
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 136/15

... eine angemessene Entschädigung zu zahlen ist, werden beim Bund entsprechende Kosten anfallen. Diese Kosten können jedoch über die Umlage nach § 21 Abs. 2 Nr. 8 StandAG refinanziert werden. Umlagepflichtig sind auch Einrichtungen, die von der öffentlichen Hand gefördert werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 136/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1

§ 5
Außerkrafttreten

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Verordnungsermächtigung

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Bürgerinnen und Bürger

4.3 Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Verordnungsfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

1. Zu § 1 Planungsgebiet

2. Zu § 3 Karten, Einsichtnahme

3. Zu § 5 Außerkrafttreten

4. Zur Anlage

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3168: Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der GorlebenVeränderungssperren-Verordnung

I. Zusammenfassung

Im Einzelnen

1. Erfüllungsaufwand


 
 
 


Drucksache 535/13

... (1) Der Vorhabenträger und das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung legen ihre umlagefähigen Kosten für die Umsetzung des Standortauswahlverfahrens nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und der §§ 22 bis 28 anteilig auf die Umlagepflichtigen um.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 535/13




Kapitel 4
Kosten

§ 21
Umlage

§ 22
Umlagepflichtige und Umlagebetrag

§ 23
Jahresrechnung für die Umsetzung der Standortsuche und Ermittlung der umlagefähigen Kosten

§ 24
Ermittlung des Umlagebetrages

§ 25
Umlageforderung, Festsetzung und Fälligkeit

§ 26
Umlagevorauszahlungen

§ 27
Differenz zwischen Umlagebetrag und Vorauszahlung

§ 28
Säumniszuschlag

Kapitel 6
Kosten

§ 30
Übergangsvorschriften

§ 4
Übergangsvorschriften


 
 
 


Drucksache 635/12

... Umlagebetrag ist der Anteil an den umlagefähigen Kosten, der innerhalb eines Aufsichtsbereichs oder einer Gruppe für einen Umlagepflichtigen ermittelt wird. Ein Umlagepflichtiger kann mehreren Aufsichtsbereichen oder Gruppen innerhalb eines Aufsichtsbereichs zugeordnet sein. Die Umlagepflicht und die Verteilung der Kosten innerhalb eines Aufsichtsbereichs bestimmen sich nach Maßgabe der §§ 16e bis 16j.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 635/12




§ 4
Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken

Artikel 2a
Weitere Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

§ 16
Umlage

§ 16a
Umlagefähige Kosten; Umlagejahr

§ 16b
Kostenermittlung nach Aufsichtsbereichen und Gruppen

§ 16c
Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse der Vorjahre

§ 16d
Umlagebetrag, Umlagepflicht und Verteilungsschlüssel

§ 16e
Kostenermittlung und Umlagepflicht im Aufsichtsbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen

§ 16f
Bemessungsgrundlagen der Umlage im Aufsichtsbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen

§ 16g
Mindestumlagebeträge im Aufsichtsbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen

§ 16h
Aufsichtsbereich Versicherungen

§ 16i
Kostenermittlung und Umlagepflicht im Aufsichtsbereich Wertpapierhandel

§ 16j
Bemessungsgrundlagen der Umlage im Aufsichtsbereich Wertpapierhandel

§ 16k
Entstehung der Umlageforderung, Festsetzung des Umlagebetrages und Fälligkeit

§ 16l
Festsetzung und Fälligkeit von Umlagevorauszahlungen

§ 16m
Differenz zwischen Umlagebetrag und Vorauszahlung

§ 16n
Säumniszuschläge; Beitreibung

§ 16o
Festsetzungsverjährung

§ 16p
Zahlungsverjährung

§ 16q
Erstattung überzahlter Umlagebeträge

§ 23
Übergangsbestimmungen zur Umlageerhebung für das Jahr 2012

Artikel 2b
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes

Artikel 2c
Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes

Artikel 3a
Weitere Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz


 
 
 


Drucksache 607/12

... - und Anlegerentschädigungsgesetzes stellt sicher, dass algorithmische Hochfrequenzhändler, die aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit keine potenziell entschädigungspflichtigen Kunden haben, keine umlagepflichtigen Institute im Sinne des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes werden.



Drucksache 249/12

... Die Regelung im neuen Satz 4 des § 16 Absatz 4 bezweckt die Umlagefähigkeit von Fehlbeträgen, die den Umlagejahren 2002 bis 2008 zuzuordnen sind und erst nachträglich entstehen. Sie schließt damit eine Reglungslücke, die in § 16 Absatz 4 Satz 2 und 3 besteht. § 16 Absatz 4 Satz 2 sieht vor, dass bestimmte Fehlbeträge und nicht eingegangene Beträge, die den Umlagejahren 2002 bis 2008 zuzuordnen sind, mit bestimmten Überschüssen des gleichen Zeitraums zu verrechnen sind. Der bestehende Satz 3 konkretisiert diese Verrechnung für den Fall, dass die zu verrechnenden Überschüsse die zu verrechnenden Fehlbeträge und nicht eingegangenen Beträge übersteigen. Bisher nicht konkretisiert ist dagegen die Verrechnung für den umgekehrten Fall, in dem die zu verrechnenden Fehlbeträge und nicht eingegangenen Beträge die zu verrechnenden Überschüsse übersteigen. Die Konkretisierung auch dieses Falles ist jedoch notwendig. Denn nach Inkrafttreten des § 16 Absatz 4 hat es zum Beispiel erfolgreiche Insolvenzanfechtungen zu Lasten der Bundesanstalt gegeben, infolge derer auch für länger zurückliegende Umlagejahre Fehlbeträge entstehen. Darüber hinaus ist nicht absehbar, ob in Zukunft nicht auch noch aus anderen Gründen Fehlbeträge entstehen können, die den Umlagejahren 2002 bis 2008 zuzuordnen sind. Diese Fehlbeträge könnten die Überschüsse unter Umständen bei Weitem übersteigen. Um ein strukturelles Defizit im Haushalt der Bundesanstalt zu vermeiden, müssen auch diese Fehlbeträge von den Umlagepflichtigen getragen werden. Dies ist nur möglich, wenn die bisherige Regelung über die Ausschüttung eines positiven Saldos in Satz 3 durch eine spiegelbildliche Regelung für die Umverteilung eines negativen Saldos ergänzt wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 249/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Bürgerinnen und Bürger

E.2 Wirtschaft davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

E.3 Verwaltung

F. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Überwachung der Finanzstabilität (Finanzstabilitätsgesetz - FinStabG)

§ 1
Wahrung der Finanzstabilität

§ 2
Ausschuss für Finanzstabilität

§ 3
Warnungen und Empfehlungen

§ 4
Zusammenarbeit der Deutschen Bundesbank mit der Bundesanstalt

§ 5
Mitteilungspflichten; Verordnungsermächtigung

§ 6
Verschwiegenheitspflicht

Artikel 2
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

§ 4a
Meinungsverschiedenheiten bei der laufenden Überwachung

§ 4b
Beschwerden

§ 4c
Aktenvorlage und Auskunftspflicht in verwaltungsgerichtlichen Verfahren

§ 8a
Verbraucherbeirat

§ 10a
Stellenzulage

§ 10b
Personalgewinnungszuschlag

§ 22
Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht

Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Artikel 4
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Gesetzes

II. Wesentlicher Inhalt der Gesetzgebung

Im Einzelnen

1. Verbesserung der Aufsicht

2. Verbesserung der Bezahlungsstruktur der Bundesanstalt

3. Verbraucherfragen

5. Stärkung der Unabhängigkeit der Bundesanstalt

6. Sonstige Änderungen

III. Alternativen, Folgen und Auswirkungen des Gesetzes

1. Alternativen

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

b Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Kosten für die Bundesbank

4. Weitere Kosten

5. Nachhaltigkeit

6. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 2

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu § 6

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 4a

Zu § 4b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 4c

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu § 10a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 10b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu § 22

Zu § 22

Zu § 22

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 2075: Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht


 
 
 


Drucksache 630/11

... Die voraussichtliche Summe des umlagepflichtigen Bruttoentgelts im Jahre 2012 wurde durch Fortschreibung der entsprechenden Summe aus dem Jahre 2010 (771,1 Milliarden Euro) mit Hilfe der Eckwerte der Bundesregierung zur Bruttolohnentwicklung und zur Entwicklung der Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Jahre 2011 und 2012 ermittelt. Genauere Daten über die tatsächlichen umlagepflichtigen Entgelte stehen auch für das erste Halbjahr 2011 nicht zur Verfügung, da der Umlagesatz für das Insolvenzgeld für das Jahr 2011 auf 0,0 Prozent festgesetzt worden war. Für das Jahr 2012 errechnet sich so eine voraussichtliche Bruttolohnsumme in Höhe von 821,5 Milliarden Euro. Bei dieser Bruttolohnsumme ist zur Deckung der noch erforderlichen rund 320 Millionen Euro ein Umlagesatz von 0,04 Prozent festzusetzen.



Drucksache 714/10

... Dieser Überschuss ist bei der Festsetzung des Umlagesatzes für das Kalenderjahr 2011 zu berücksichtigen. Bei einer erwarteten Summe des umlagepflichtigen Bruttoentgelts von 740 Milliarden Euro sowie geschätzten Aufwendungen für das Insolvenzgeld im Jahr 2011 in Höhe von 896,1 Millionen Euro (einschließlich der voraussichtlichen Verwaltungskosten in Höhe von 35 Millionen Euro sowie der Kosten des Einzugs der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber in Höhe von 12,1 Millionen Euro) führt dies zu einem Umlagesatz in Höhe von 0,0 Prozent.



Drucksache 122/09

... (1) Umlagebetrag ist der Anteil an den umlagefähigen Kosten, der innerhalb eines Aufsichtsbereichs oder einer Gruppe für einen Umlagepflichtigen ermittelt wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 122/09




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Pfandbriefgesetzes

§ 21
Deckungswerte

Unterabschnitt 4
Flugzeugpfandbriefe

§ 26a
Deckungswerte

§ 26b
Beleihungsgrenze

§ 26c
Versicherung

§ 26d
Beleihungswertermittlung

§ 26e
Abzahlungsbeginn

§ 26f
Weitere Deckungswerte

§ 53
Übergangsregelung

Artikel 2
Änderung des Kreditwesengesetzes

§ 2d
Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften

§ 25g
Gruppenweite Einhaltung von Sorgfaltspflichten

§ 64l
Übergangsvorschrift zur Erlaubnis für die Anlageverwaltung

Artikel 3
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 3a
Änderung des Börsengesetzes

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank

§ 13a
Mündelsicherheit

§ 14
Arreste und Zwangsvollstreckungen

§ 16
Auflösung

Artikel 5
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 6
Änderung der Pfandbrief-Barwertverordnung

Artikel 7
Änderung der Deckungsregisterverordnung

§ 12a
Eintragung von Deckungswerten nach den §§ 26a und 26f Abs. 1 Nr. 1 des Pfandbriefgesetzes

§ 14
Eintragung von Deckungswerten nach § 4 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 20 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 26f Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Pfandbriefgesetzes.

Artikel 8
Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung

Artikel 9
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

Artikel 10
Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von

§ 5
Ermittlung der Kosten für ein Umlagejahr; Trennung nach Aufsichtsbereichen und Gruppen; Umlagefähige Kosten

§ 6
Umlagebetrag, Verteilungsschlüssel

§ 7
Umlagepflicht

§ 11
Festsetzung des Umlagebetrags

§ 11a
Festsetzung der Umlagevorauszahlung

§ 11b
Differenz Umlagebetrag und Vorauszahlung

§ 12
Entstehung und Fälligkeit der Umlageforderung, Säumniszuschläge, Beitreibung

§ 12a
Festsetzungsverjährung

§ 12b
Zahlungsverjährung

Artikel 11
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 809/09

... Der Umlagesatz ist so zu bemessen, dass das Aufkommen aus der Umlage zusammen mit den sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Insolvenzereignisse ausreicht, um die voraussichtlichen Aufwendungen in dem auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahr zu decken. Fehlbestände und Überschüsse sind bei der Festsetzung des Umlagesatzes für das folgende Kalenderjahr einzubeziehen (§ 360 SGB III). Für das Jahr 2010 bedarf es eines Umlagesatzes in Höhe von 0,41 Prozent, um bei einer erwarteten Summe des umlagepflichtigen Bruttoentgelts von 680,933 Milliarden Euro die geschätzten Aufwendungen für das Insolvenzgeld in 2010 in Höhe von 1,7 Milliarden Euro (einschließlich der voraussichtlichen Verwaltungskosten in Höhe von 68,9 Millionen Euro sowie die Kosten des Einzugs der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber in Höhe von 18,1 Millionen Euro) zu decken sowie den der Bundesagentur für Arbeit im Jahr 2009 voraussichtlich entstehenden Fehlbestand in Höhe von 1,097 Milliarden Euro auszugleichen.



Drucksache 838/08

... Für 2009 ist aufgrund der prognostizierten Abschwächung des Wirtschaftswachstums nicht mit einem weiteren Rückgang, sondern einer gegenüber 2008 nicht wesentlich veränderten Zahl von Insolvenzen zu rechnen. Daher wird der Umlagesatz auf der Grundlage der Vorjahresausgaben für das Insolvenzgeld sowie der umlagepflichtigen Vorjahresentgelte der Beschäftigten bemessen. Für 2009 sind unter Berücksichtigung von Rückflüssen aufgrund von Erstattungen Ausgaben für das Insolvenzgeld in Höhe von 644,2 Millionen Euro zu erwarten. Zusätzliche durch die Umlage zu deckende Aufwendungen sind die der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der Auszahlung des Insolvenzgeldes entstehenden Verwaltungskosten in Höhe von voraussichtlich 44,1 Millionen Euro sowie die Kosten des Einzugs der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber in Höhe von 18,1 Millionen Euro, woraus sich eine Gesamtsumme der für 2009 zu erwartenden Aufwendungen in Höhe von 706,4 Millionen Euro ergibt. Als umlagepflichtiges Bruttoentgelt für 2009 ist eine Summe von 712,4 Milliarden Euro zu erwarten. Diese Summe errechnet sich aus der erwarteten Summe des umlagepflichtigen Bruttoentgelts für 2008 abzüglich einer durch den Wechsel der Grundlage für die Bemessung des umlagepflichtigen Entgelts bedingten Reduktion der Summe der umlagepflichtigen Bruttoarbeitsentgelte in Höhe von voraussichtlich 13,5 Milliarden Euro. Diese Reduktion ist dadurch bedingt, dass sich der Median der für die Bemessung der Summe des umlagepflichtigen Bruttoentgeltes im Jahr 2008 maßgeblichen Höchsteinkommensgrenzen in der gesetzlichen Unfallversicherung auf 72 000 Euro beläuft, während die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bei 63 000 Euro in den alten und 54 000 Euro in den neuen Bundesländern liegt.



Drucksache 703/08

... (1) Umlagebetrag ist der Anteil an den umlagefähigen Kosten, der innerhalb eines Aufsichtsbereichs oder einer Gruppe für einen Umlagepflichtigen ermittelt wird. Ein Umlagepflichtiger kann mehreren Aufsichtsbereichen oder Gruppen innerhalb eines Aufsichtsbereichs zugeordnet sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 703/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Pfandbriefgesetzes

§ 21
Deckungswerte

Unterabschnitt 4
Flugzeugpfandbriefe

§ 26a
Deckungswerte

§ 26b
Beleihungsgrenze

§ 26c
Versicherung

§ 26d
Beleihungswertermittlung

§ 26e
Abzahlungsbeginn

§ 26f
Weitere Deckungswerte

Artikel 2
Änderung des Kreditwesengesetzes

§ 2d
Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften

§ 64l
Übergangsvorschrift zur Erlaubnis für die Anlageverwaltung

Artikel 3
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank

§ 13a
Mündelsicherheit

§ 14
Arreste und Zwangsvollstreckungen

§ 16
Auflösung

Artikel 5
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 6
Änderung der Pfandbrief-Barwertverordnung

Artikel 7
Änderung der Deckungsregisterverordnung

Artikel 8
Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung

Artikel 9
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

Artikel 10
Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

§ 5
Ermittlung der Kosten für ein Umlagejahr; Trennung nach Aufsichtsbereichen und Gruppen; Umlagefähige Kosten

§ 6
Umlagebetrag, Verteilungsschlüssel

§ 7
Umlagepflicht

§ 11
Festsetzung des Umlagebetrags

§ 11a
Festsetzung der Umlagevorauszahlung

§ 11b
Differenz Umlagebetrag und Vorauszahlung

§ 12
Entstehung und Fälligkeit der Umlageforderung, Säumniszuschläge, Beitreibung

§ 12a
Festsetzungsverjährung

§ 12b
Zahlungsverjährung

Artikel 11
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung

II. Sachverhalt und Notwendigkeit

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

A. Fortentwicklung des Pfandbriefrechts

B. Finanzholding-Gesellschaften

C. Anlageverwaltung

D. Änderungen von FinDAG und FinDAGKostV

1. Kostenregelungen für neue Aufgaben

2. Verursachergerechtere Verteilung der Kosten

3. Schließung von Regelungslücken und bessere Verständlichkeit

V. Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 24

Zu den einzelnen Rechtsvorschriften:

Zu § 26a

a. Chicago-Abkommen

b. Das Genfer Pfandrechtsabkommen

c. Die Kapstadt-Konvention

Zu § 26b

Zu § 26c

Zu § 26d

Zu § 26e

Zu § 26f

Zu Nummer 25

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 1a

Zu Nummer 1b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 6

Zu § 11a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 11b

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu § 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 12a

Zu Nummer 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Nummer 12

Zu Artikel 11

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 592: Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts


 
 
 


Drucksache 567/07

... übt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Aufsicht über Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften aus. Um sicherzustellen, dass auch diese neue Gruppe von beaufsichtigten Unternehmen an der Finanzierung der Bundesanstalt beteiligt wird, ist es erforderlich, die in § 16 Abs. 1 FinDAG aufgeführten Umlagepflichtigen um die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften zu ergänzen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 567/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Förderung von Wagniskapitalbeteiligungen (Wagniskapitalbeteiligungsgesetz – WKBG)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Bezeichnungsschutz

§ 4
Unternehmensgegenstand

§ 5
Sitz

§ 6
Mindestkapital

§ 7
Geschäftsleiter

Abschnitt 2
Geschäftstätigkeit und Anlagebestimmungen

§ 8
Zulässige Geschäfte

§ 9
Anlagebestimmungen

§ 10
Konzernfreiheit

§ 11
Mindeststückelung

Abschnitt 3
Aufsicht und Anerkennung

§ 12
Aufsicht

§ 13
Verschwiegenheitspflicht

§ 14
Anerkennung

§ 15
Rechnungslegung

§ 16
Anzeigepflichten

§ 17
Aufhebung und Abberufung

§ 18
Erneuter Antrag auf Anerkennung

Abschnitt 4
Steuerliche Regelungen

§ 19
Vermögensverwaltende Tätigkeit der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft

Abschnitt 5
Übergangsvorschriften

§ 20
Übergangsvorschriften

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

Artikel 3
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 4
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 5
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Artikel 6
Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 7
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Gesetzes

II. Wesentlicher Inhalt

1. Geschäftstätigkeit der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft

2. Steuerliche Vergünstigungen

3. Ausgestaltung der Aufsicht und Anlegerschutz

4. Änderung des UBGG

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

V. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Bürokratiekosten

1. Unternehmen

2. Bürgerinnen und Bürger

3. Verwaltung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen


 
 
 


Drucksache 299/06

... Bei den Änderungen des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) handelt es sich zum einen um eine Folgeänderung zu den Änderungen des VAG und zum anderen um eine Änderung zugunsten der Umlagepflichtigen im Rahmen der Umlagefinanzierung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 299/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

Artikel 3
Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung

Artikel 4
Änderung der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung

Artikel 5
Änderung der Pensionsfonds-Kapitalausstattungsverordnung

Artikel 6
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

1. Umsetzung der Rückversicherungsrichtlinie

2. Sonstige Änderungen

II. Alternativen, Folgen und Auswirkungen des Gesetzes

1. Alternativen

2. Folgen und Auswirkungen

3. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

III. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes

IV. Auswirkungen des Gesetzes auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, Kosten für die Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf das Preisniveau Bund, Ländern und Gemeinden entstehen aufgrund des Gesetzes keine Kosten.

B. Besonderer Teil

I. Zu Artikel 1 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Nummer 42

Zu Nummer 43

Zu Nummer 44

Zu Nummer 45

Zu Nummer 46

Zu Nummer 47

Zu § 121f

Zu § 121g

Zu § 121h

Zu § 121i

Zu § 121j

Zu Nummer 48

Zu Nummer 49

Zu Nummer 50

Zu Nummer 51

Zu Nummer 52

Zu Nummer 53

Zu Nummer 54

Zu Nummer 55

Zu Nummer 56

Zu Nummer 57

II. Zu Artikel 2 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

III. Zu Artikel 3 Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

IV. Zu Artikel 4 Änderung der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung

V. Zu Artikel 5 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Kapitalausstattung von Pensionsfonds

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 5

VI. Zu Artikel 6 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 818/05

... III). Dazu gehören neben dem Insolvenzgeld die von der Agentur für Arbeit entrichteten Gesamtsozialversicherungsbeiträge sowie die Verwaltungskosten und die sonstigen Kosten (§ 358 Abs. 2 SGB III). Die Mittel für die Erstattung der Aufwendungen bringen die Unfallversicherungsträger durch eine Umlage der Unternehmer auf (§ 359 Abs. 1 SGB III), so dass die Garantieleistung von der Risikogemeinschaft der umlagepflichtigen Unternehmer finanziert wird.



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.