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"Umlagepflichtigen"
Drucksache 277/20
Antrag des Landes Niedersachsen
Entschließung des Bundesrates für einen zielorientierten Ausbau der Erneuerbaren Energien und einen adäquaten Rahmen für den Übergang in die Post-EEG-Phase
... Mit diesem Sicherungsnetz kann die Stilllegung von nicht ersetzbaren Altanlagen im Bereich Windenergie an Land aus wirtschaftlichen Gründen effektiv vermieden werden. Eine Mehrbelastung für EEG-umlagepflichtige Letztverbraucher ergibt sich dabei nur dann, wenn der Fixpreis über dem Marktwert für Strom aus Windenergieanlagen an Land liegt. Für die Berechnung der EEG-Umlage 2020 haben die Übertragungsnetzbetreiber einen Marktwert für Strom aus Windenergieanlagen an Land in Höhe von 4,4 ct/kWh angesetzt. Bei diesem Marktwert wäre die Einführung des Sicherheitsnetzes für nicht standortgleich ersetzbare Altanlagen im Bereich Windenergie an Land für die EEG-Umlagepflichtigen Letztverbraucher mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden. Vielmehr würden sich in der Summe sogar geringfügige Zusatzeinnahmen auf dem EEG-Konto und damit auch eine geringfügige Entlastung der EEG-umlagepflichtigen Letztverbraucher ergeben. Bei steigenden Börsenstrompreisen kann sich dieser Effekt entsprechend verstärken.
Drucksache 312/19
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2020 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2020 - InsoGeldFestV 2020)
... Aufgrund der aktuellen konjunkturellen Entwicklung wird eine annährend stabile Gesamtausgabenentwicklung beim Insolvenzgeld für die Jahre 2019 und 2020 erwartet. Demzufolge wird von Insolvenzgeldausgaben von rund 882 Millionen Euro im Jahr 2020 ausgegangen. Dieser Entwicklung steht eine Steigerung des umlagepflichtigen Bruttoentgeltes von voraussichtlich rund 1,082 Billionen Euro im Jahr 2019 auf voraussichtlich rund 1,124 Billionen Euro im Jahr 2020 gegenüber:
Drucksache 143/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates: Fertigung von Batteriezellen als Speichermedium zur Stärkung von Wettbewerbsfähigkeit und Klimaschutz in Deutschland - Antrag der Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein -
... [Um den Verlust von Arbeitsplätzen beim Umstieg auf Elektrofahrzeuge zumindest teilweise zu kompensieren, sollten entsprechende Rahmenbedingungen für die Ansiedlung entsprechender Fertigungsstätten geschaffen werden. Diese Voraussetzungen sollten für ganz Deutschland geschaffen werden und nicht nur in räumlicher Nähe zu den Produktionsstandorten erneuerbarer Energien. Eine Prüfbitte hinsichtlich einer vollständigen oder teilweisen Befreiung von der EEG-Umlage erscheint kritisch, da das grundlegende Problem der hohen, staatlich beeinflussten Strompreisbestandteile nicht nur die großskalige Zellfertigung, sondern auch alle anderen Stromverbraucher betrifft. Der Entlastung der Zellfertigung stünde eine Belastung der anderen umlagepflichtigen Stromverbraucher in gleicher Höhe entgegen. Entsprechendes gilt für die Netzentgelte, die tatsächlich bestehende Netzkosten abbilden, und von der Gesamtheit der Netzanschlussnutzer bezahlt werden müssen. Alternativ erscheint die Forderung nach einer Entlastung aller Stromverbraucher passend, wie sie durch eine allgemeine Absenkung der Stromsteuer möglich erscheint.]
Drucksache 398/19
... (StandAG). Die derzeitige Finanzierung der Endlagerung radioaktiver Abfälle verlangt eine bessere Berücksichtigung der stark divergierenden Interessen der Vorausleistungs- und Umlagepflichtigen. Es wird ein flexibleres und interessengerechteres Kostenerhebungsverfahren angestrebt.
A. Problem und Ziel
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Umweltauditgesetzes
Artikel 2 Änderung des Atomgesetzes
§ 21c Öffentlichrechtlicher Vertrag
Artikel 3 Änderung des Standortauswahlgesetzes
Artikel 4 Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit
Artikel 6 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Artikel 7 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Artikel 8 Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz
Artikel 9 Änderung des Entsorgungsübergangsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Transparenzgesetzes
Artikel 11 Änderung des Strahlenschutzgesetzes
Artikel 12 Änderung des Verkehrsleistungsgesetzes
Artikel 13 Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
Artikel 14 Änderungen der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Artikel 15 Änderung der Gefahrgutkostenverordnung
Artikel 16 Änderung der Gefahrgutverordnung See
Artikel 17 Änderung des Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes und zur Änderung weiterer chemikalienrechtlicher Vorschriften
Artikel 18 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
4 Länder
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
7. KMU-Test
Vl. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Artikel 17
Zu Artikel 18
Drucksache 336/18
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenz-geld für das Kalenderjahr 2019 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2019 - InsoGeldFestV 2019)
... Aufgrund der positiven konjunkturellen Entwicklung wird eine annährend stabile Gesamt-ausgabenentwicklung beim Insolvenzgeld für die Jahre 2018 und 2019 erwartet. Demzufolge wird von Insolvenzgeldausgaben von rund 850 Millionen Euro im Jahr 2019 ausgegangen. Dieser Entwicklung steht eine Steigerung des umlagepflichtigen Bruttoentgeltes von voraussichtlich rund 1,023 Billionen Euro im Jahr 2018 auf voraussichtlich rund 1,065 Billionen Euro im Jahr 2019 gegenüber:
Drucksache 563/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare \-Energien\-Gesetzes, des Kraft -Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetz es und weiterer energierechtlicher Vorschriften
... Absatz 1 stellt den Grundsatz klar, nach dessen Satz 1 Strommengen, für die die volle oder anteilige EEG-Umlage zu zahlen ist, durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen zu erfassen sind. Ob eine mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtung vorliegt, richtet sich allein nach den Bestimmungen des Mess- und Eichrechts. Insoweit kann eine mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtung auch dann gewährleistet sein, wenn das Mess- und Eichrecht insoweit Ausnahmen zulässt. Absatz 1 Satz 2 stellt in Ergänzung zu Satz 1 klar, dass soweit für Strommengen nur eine anteilige oder keine EEG-Umlage zu zahlen ist oder die Zahlung der EEG-Umlage aufgrund eines Leistungsverweigerungsrechtes verweigert werden kann, die betreffenden Strommengen von Strommengen, die einer Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage in anderer Höhe unterliegen, durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen voneinander abzugrenzen sind. Im Ergebnis müssen damit sämtliche Strommengen, die einer Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage (auch in unterschiedlicher Höhe) unterliegen, durch eigene mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen voneinander abgegrenzt werden. Eine Pflicht zur Messung umlagefreier Strommengen wird durch Satz 2 grundsätzlich nicht begründet, es sei denn, dies ist erforderlich, um eine ansonsten nicht vornehmbare Abgrenzung von umlagepflichtigen Strommengen durchzuführen. In der Regel dürfte dies aber durch die mess- und eichrechtskonforme Messung allein der umlagepflichtigen Strommengen gelingen. Im regulären Weiterleitungsfall, in dem ein stromkostenintensives Unternehmen innerhalb seiner Abnahmestelle Strom an einen anderes Unternehmen weiterleitet genügt folglich zur Bestimmung der selbstverbrauchten Strommengen eine Messung am Netzanschluss und eine Messung an dem Anschluss des dritten Unternehmen.
Drucksache 538/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare -Energien-Gesetzes
... "Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber teilt einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das Strom an einen Letztverbraucher liefert, der nach Satz 1 zur Zahlung verpflichtet ist, jährlich bis zum 31. Juli das Verhältnis der für dessen Abnahmestelle im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt gezahlten EEG-Umlage zu der an dessen Abnahmestelle im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr umlagepflichtigen und selbst verbrauchten Strommenge elektronisch mit. Letztverbraucher, die nach Satz 1 zur Zahlung verpflichtet sind, teilen dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Mai alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen elektronisch mit, von denen sie im vorangegangenen Kalenderjahr beliefert worden sind."
Drucksache 347/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare -Energien-Gesetzes
... "Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber teilt einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das Strom an einen Letztverbraucher liefert, der nach Satz 1 zur Zahlung verpflichtet ist, jährlich bis zum 31. Juli das Verhältnis der für dessen Abnahmestelle im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt gezahlten EEG-Umlage zu der an dessen Abnahmestelle im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr umlagepflichtigen und selbst verbrauchten Strommenge elektronisch mit. Letztverbraucher, die nach Satz 1 zur Zahlung verpflichtet sind, teilen dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Mai alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen elektronisch mit, von denen sie im vorangegangenen Kalenderjahr beliefert worden sind."
Drucksache 408/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA-Neuordnungsgesetz - FMSANeuOG )
... (1) Umlagepflichtig im Aufgabenbereich Abwicklung sind Institute im Sinne des § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes. Die Umlagepflicht eines Instituts endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erlaubnis des Instituts erlischt oder aufgehoben wird.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
§ 16k Aufgabenbereich Abwicklung
§ 18a Teilintegration der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Rechtsnachfolge; Verordnungsermächtigung
Artikel 3 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
§ 79 Unterstützende Maßnahmen.
§ 137a Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen
§ 160 Informationsaustausch mit Behörden und Ministerien anderer Mitgliedstaaten.
§ 174 Vorübergehendes Tätigkeitsverbot; Bekanntmachung von Maßnahmen.
Artikel 4 Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
§ 14 Informations- und Verschwiegenheitspflichten
Artikel 5 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 6 Änderung des Finanzstabilitätsgesetzes
Artikel 7 Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung
Artikel 8 Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 1a Geschäftsbereich Abwicklung
Artikel 9 Änderung der Restrukturierungsfonds-Verordnung
Artikel 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe f
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe n
Zu Doppelbuchstabe n
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3723: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Inhalt des Regelungsvorhabens
4 Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Weitere Kosten
Drucksache 378/16
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2017 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2017 - InsoGeldFestV 2017)
... Aufgrund der positiven konjunkturellen Entwicklung wird eine annährend stabile Gesamtausgabenentwicklung beim Insolvenzgeld für die Jahre 2016 und 2017 erwartet. Demzufolge wird von Insolvenzgeldausgaben von rund 890 Millionen Euro im Jahr 2017 ausgegangen. Dieser Entwicklung steht eine Steigerung des umlagepflichtigen Bruttoentgeltes von voraussichtlich rund 928 Milliarden Euro im Jahr 2016 auf voraussichtlich rund 960 Milliarden Euro im Jahr 2017 gegenüber:
Drucksache 619/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
... Zwar ist eigenerzeugter Strom grundsätzlich nicht KWKG-umlagepflichtig. Allerdings gibt es Konstellationen in der Eigenversorgung, bei denen eine KWKG-Umlagepflicht vorliegt. Dies betrifft zum Beispiel den Fall, dass das Unternehmen ein geschlossenes Verteilernetz betreibt. Hier fällt für den durch dieses Netz geleiteten Strom KWKG-Umlage an, obwohl es sich hierbei um ein unternehmenseigenes Stromnetz handelt und der umlagebelastete Strom lediglich von demselben Unternehmen verbraucht wird.
Drucksache 427/15
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2016 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2016 - InsoGeldFestV 2016)
... Aufgrund der positiven konjunkturellen Entwicklung wird eine annährend stabile Gesamtausgabenentwicklung beim Insolvenzgeld für die Jahre 2015 und 2016 erwartet. Demzufolge wird von Insolvenzgeldausgaben von rund 850 Millionen Euro im Jahr 2016 ausgegangen. Nach Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit werden zusätzliche 150 Millionen Euro als Puffer für potenzielle Insolvenzen von Großkonzernen veranschlagt. Dieser Entwicklung steht eine Steigerung des umlagepflichtigen Bruttoentgeltes von voraussichtlich rund 890 Milliarden Euro im Jahr 2015 auf voraussichtlich rund 920 Milliarden Euro im Jahr 2016 gegenüber:
Drucksache 419/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Anpassung des nationalen Bankenabwicklungsrechts an den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und die europäischen Vorgaben zur Bankenabgabe (Abwicklungsmechanismusgesetz - AbwMechG )
... (1) Umlagepflichtig sind Institute im Sinne des § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes. Die Umlagepflicht eines Instituts endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erlaubnis des Instituts erlischt oder aufgehoben wird.
Artikel 1 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
§ 1 Anwendungsbereich; Verhältnis zur SRM-Verordnung.
§ 21a Verordnungsermächtigung
§ 60a Vertragliche Anerkennung der vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten
§ 67 Abwicklungsziele
§ 142 Abzugsmöglichkeit.
§ 176 Unterstützung bei Untersuchungen; Zwangsmaßnahmen
§ 177 Prüfungen vor Ort nach der SRM-Verordnung
§ 178 Vollstreckung der vom Ausschuss verhängten Geldbußen und Zwangsgelder
Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank
Artikel 4 Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
§ 11a Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds
§ 11b Pflichten bei vorübergehender Übertragung von Finanzmitteln auf die deutsche Kammer
§ 11c Zuständigkeit für die Ausübung der Befugnisse aus dem Übereinkommen; Informationspflicht
§ 12a Zielausstattung des Restrukturierungsfonds
§ 12b Jahresbeiträge der CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen
§ 12c Sonderbeiträge der CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen
§ 12e Einnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 3a.
§ 12f Informationspflichten; Fälligkeit der Beiträge; Säumniszuschläge; Beitreibung; Verjährung.
§ 12j Brückenfinanzierung der deutschen Kammer durch Mittel des Restrukturierungsfonds; vorübergehende Finanzierung von Maßnahmen; Verordnungsermächtigung.
§ 17 Übergangsvorschriften
Artikel 5 Änderung des Pfandbriefgesetzes
Artikel 6 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
§ 3a Organisation und Aufgaben.
§ 3b Verschwiegenheitspflicht; Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank.
§ 3e Kostenerstattungen
§ 3f Umlage; umlagefähige Kosten; Umlagejahr
§ 3g Umlagepflicht; Umlagebetrag; Verteilungsschlüssel und Bemessungsgrundlage
§ 3h Entstehung, Festsetzung und Vollstreckung der Umlageforderung
§ 3i Umlagevorauszahlung
§ 3j Anrechnung der Umlagevorauszahlung
§ 3k Verordnungsermächtigung
§ 19 Übergangsregelungen zur Umlageerhebung
Artikel 7 Änderung des Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Einlagensicherungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Vermögensanlagengesetzes
Artikel 10 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
Artikel 11 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Artikel 13 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
§ 14a Einhaltung der Pflichten aus Derivategeschäften und für zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
§ 51 Grundsätze der Prüfung und Darstellung pfandbriefrechtlicher Aspekte
§ 52 Prüfung und Darstellung der organisatorischen Anforderungen des Pfandbriefgesetzes
Artikel 14 Änderung des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
Artikel 15 Inkrafttreten
Drucksache 136/15
Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zur Änderung der Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung
... eine angemessene Entschädigung zu zahlen ist, werden beim Bund entsprechende Kosten anfallen. Diese Kosten können jedoch über die Umlage nach § 21 Abs. 2 Nr. 8 StandAG refinanziert werden. Umlagepflichtig sind auch Einrichtungen, die von der öffentlichen Hand gefördert werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1
§ 5 Außerkrafttreten
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Verordnungsermächtigung
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Bürgerinnen und Bürger
4.3 Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
1. Zu § 1 Planungsgebiet
2. Zu § 3 Karten, Einsichtnahme
3. Zu § 5 Außerkrafttreten
4. Zur Anlage
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3168: Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der GorlebenVeränderungssperren-Verordnung
I. Zusammenfassung
Im Einzelnen
1. Erfüllungsaufwand
Drucksache 535/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und zur Änderung anderer Gesetze (Standortauswahlgesetz - StandAG )
... (1) Der Vorhabenträger und das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung legen ihre umlagefähigen Kosten für die Umsetzung des Standortauswahlverfahrens nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und der §§ 22 bis 28 anteilig auf die Umlagepflichtigen um.
Kapitel 4 Kosten
§ 21 Umlage
§ 22 Umlagepflichtige und Umlagebetrag
§ 23 Jahresrechnung für die Umsetzung der Standortsuche und Ermittlung der umlagefähigen Kosten
§ 24 Ermittlung des Umlagebetrages
§ 25 Umlageforderung, Festsetzung und Fälligkeit
§ 26 Umlagevorauszahlungen
§ 27 Differenz zwischen Umlagebetrag und Vorauszahlung
§ 28 Säumniszuschlag
Kapitel 6 Kosten
§ 30 Übergangsvorschriften
§ 4 Übergangsvorschriften
Drucksache 635/12
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
... Umlagebetrag ist der Anteil an den umlagefähigen Kosten, der innerhalb eines Aufsichtsbereichs oder einer Gruppe für einen Umlagepflichtigen ermittelt wird. Ein Umlagepflichtiger kann mehreren Aufsichtsbereichen oder Gruppen innerhalb eines Aufsichtsbereichs zugeordnet sein. Die Umlagepflicht und die Verteilung der Kosten innerhalb eines Aufsichtsbereichs bestimmen sich nach Maßgabe der §§ 16e bis 16j.
§ 4 Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken
Artikel 2a Weitere Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
§ 16 Umlage
§ 16a Umlagefähige Kosten; Umlagejahr
§ 16b Kostenermittlung nach Aufsichtsbereichen und Gruppen
§ 16c Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse der Vorjahre
§ 16d Umlagebetrag, Umlagepflicht und Verteilungsschlüssel
§ 16e Kostenermittlung und Umlagepflicht im Aufsichtsbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen
§ 16f Bemessungsgrundlagen der Umlage im Aufsichtsbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen
§ 16g Mindestumlagebeträge im Aufsichtsbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen
§ 16h Aufsichtsbereich Versicherungen
§ 16i Kostenermittlung und Umlagepflicht im Aufsichtsbereich Wertpapierhandel
§ 16j Bemessungsgrundlagen der Umlage im Aufsichtsbereich Wertpapierhandel
§ 16k Entstehung der Umlageforderung, Festsetzung des Umlagebetrages und Fälligkeit
§ 16l Festsetzung und Fälligkeit von Umlagevorauszahlungen
§ 16m Differenz zwischen Umlagebetrag und Vorauszahlung
§ 16n Säumniszuschläge; Beitreibung
§ 16o Festsetzungsverjährung
§ 16p Zahlungsverjährung
§ 16q Erstattung überzahlter Umlagebeträge
§ 23 Übergangsbestimmungen zur Umlageerhebung für das Jahr 2012
Artikel 2b Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
Artikel 2c Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
Artikel 3a Weitere Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Drucksache 607/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Gefahren und Missbräuchen im Hochfrequenzhandel (Hochfrequenzhandelsgesetz)
... - und Anlegerentschädigungsgesetzes stellt sicher, dass algorithmische Hochfrequenzhändler, die aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit keine potenziell entschädigungspflichtigen Kunden haben, keine umlagepflichtigen Institute im Sinne des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes werden.
Drucksache 249/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
... Die Regelung im neuen Satz 4 des § 16 Absatz 4 bezweckt die Umlagefähigkeit von Fehlbeträgen, die den Umlagejahren 2002 bis 2008 zuzuordnen sind und erst nachträglich entstehen. Sie schließt damit eine Reglungslücke, die in § 16 Absatz 4 Satz 2 und 3 besteht. § 16 Absatz 4 Satz 2 sieht vor, dass bestimmte Fehlbeträge und nicht eingegangene Beträge, die den Umlagejahren 2002 bis 2008 zuzuordnen sind, mit bestimmten Überschüssen des gleichen Zeitraums zu verrechnen sind. Der bestehende Satz 3 konkretisiert diese Verrechnung für den Fall, dass die zu verrechnenden Überschüsse die zu verrechnenden Fehlbeträge und nicht eingegangenen Beträge übersteigen. Bisher nicht konkretisiert ist dagegen die Verrechnung für den umgekehrten Fall, in dem die zu verrechnenden Fehlbeträge und nicht eingegangenen Beträge die zu verrechnenden Überschüsse übersteigen. Die Konkretisierung auch dieses Falles ist jedoch notwendig. Denn nach Inkrafttreten des § 16 Absatz 4 hat es zum Beispiel erfolgreiche Insolvenzanfechtungen zu Lasten der Bundesanstalt gegeben, infolge derer auch für länger zurückliegende Umlagejahre Fehlbeträge entstehen. Darüber hinaus ist nicht absehbar, ob in Zukunft nicht auch noch aus anderen Gründen Fehlbeträge entstehen können, die den Umlagejahren 2002 bis 2008 zuzuordnen sind. Diese Fehlbeträge könnten die Überschüsse unter Umständen bei Weitem übersteigen. Um ein strukturelles Defizit im Haushalt der Bundesanstalt zu vermeiden, müssen auch diese Fehlbeträge von den Umlagepflichtigen getragen werden. Dies ist nur möglich, wenn die bisherige Regelung über die Ausschüttung eines positiven Saldos in Satz 3 durch eine spiegelbildliche Regelung für die Umverteilung eines negativen Saldos ergänzt wird.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Bürgerinnen und Bürger
E.2 Wirtschaft davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
E.3 Verwaltung
F. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zur Überwachung der Finanzstabilität (Finanzstabilitätsgesetz - FinStabG)
§ 1 Wahrung der Finanzstabilität
§ 2 Ausschuss für Finanzstabilität
§ 3 Warnungen und Empfehlungen
§ 4 Zusammenarbeit der Deutschen Bundesbank mit der Bundesanstalt
§ 5 Mitteilungspflichten; Verordnungsermächtigung
§ 6 Verschwiegenheitspflicht
Artikel 2 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
§ 4a Meinungsverschiedenheiten bei der laufenden Überwachung
§ 4b Beschwerden
§ 4c Aktenvorlage und Auskunftspflicht in verwaltungsgerichtlichen Verfahren
§ 8a Verbraucherbeirat
§ 10a Stellenzulage
§ 10b Personalgewinnungszuschlag
§ 22 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Artikel 4 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Gesetzes
II. Wesentlicher Inhalt der Gesetzgebung
Im Einzelnen
1. Verbesserung der Aufsicht
2. Verbesserung der Bezahlungsstruktur der Bundesanstalt
3. Verbraucherfragen
5. Stärkung der Unabhängigkeit der Bundesanstalt
6. Sonstige Änderungen
III. Alternativen, Folgen und Auswirkungen des Gesetzes
1. Alternativen
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
b Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Kosten für die Bundesbank
4. Weitere Kosten
5. Nachhaltigkeit
6. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu § 6
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 4a
Zu § 4b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 4c
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu § 10a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 10b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu § 22
Zu § 22
Zu § 22
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 2075: Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
Drucksache 630/11
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2012 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2012)
... Die voraussichtliche Summe des umlagepflichtigen Bruttoentgelts im Jahre 2012 wurde durch Fortschreibung der entsprechenden Summe aus dem Jahre 2010 (771,1 Milliarden Euro) mit Hilfe der Eckwerte der Bundesregierung zur Bruttolohnentwicklung und zur Entwicklung der Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Jahre 2011 und 2012 ermittelt. Genauere Daten über die tatsächlichen umlagepflichtigen Entgelte stehen auch für das erste Halbjahr 2011 nicht zur Verfügung, da der Umlagesatz für das Insolvenzgeld für das Jahr 2011 auf 0,0 Prozent festgesetzt worden war. Für das Jahr 2012 errechnet sich so eine voraussichtliche Bruttolohnsumme in Höhe von 821,5 Milliarden Euro. Bei dieser Bruttolohnsumme ist zur Deckung der noch erforderlichen rund 320 Millionen Euro ein Umlagesatz von 0,04 Prozent festzusetzen.
Drucksache 714/10
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2011
... Dieser Überschuss ist bei der Festsetzung des Umlagesatzes für das Kalenderjahr 2011 zu berücksichtigen. Bei einer erwarteten Summe des umlagepflichtigen Bruttoentgelts von 740 Milliarden Euro sowie geschätzten Aufwendungen für das Insolvenzgeld im Jahr 2011 in Höhe von 896,1 Millionen Euro (einschließlich der voraussichtlichen Verwaltungskosten in Höhe von 35 Millionen Euro sowie der Kosten des Einzugs der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber in Höhe von 12,1 Millionen Euro) führt dies zu einem Umlagesatz in Höhe von 0,0 Prozent.
Drucksache 122/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
... (1) Umlagebetrag ist der Anteil an den umlagefähigen Kosten, der innerhalb eines Aufsichtsbereichs oder einer Gruppe für einen Umlagepflichtigen ermittelt wird.
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Pfandbriefgesetzes
§ 21 Deckungswerte
Unterabschnitt 4 Flugzeugpfandbriefe
§ 26a Deckungswerte
§ 26b Beleihungsgrenze
§ 26c Versicherung
§ 26d Beleihungswertermittlung
§ 26e Abzahlungsbeginn
§ 26f Weitere Deckungswerte
§ 53 Übergangsregelung
Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes
§ 2d Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften
§ 25g Gruppenweite Einhaltung von Sorgfaltspflichten
§ 64l Übergangsvorschrift zur Erlaubnis für die Anlageverwaltung
Artikel 3 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 3a Änderung des Börsengesetzes
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank
§ 13a Mündelsicherheit
§ 14 Arreste und Zwangsvollstreckungen
§ 16 Auflösung
Artikel 5 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 6 Änderung der Pfandbrief-Barwertverordnung
Artikel 7 Änderung der Deckungsregisterverordnung
§ 12a Eintragung von Deckungswerten nach den §§ 26a und 26f Abs. 1 Nr. 1 des Pfandbriefgesetzes
§ 14 Eintragung von Deckungswerten nach § 4 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 20 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 26f Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Pfandbriefgesetzes.
Artikel 8 Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
Artikel 9 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 10 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von
§ 5 Ermittlung der Kosten für ein Umlagejahr; Trennung nach Aufsichtsbereichen und Gruppen; Umlagefähige Kosten
§ 6 Umlagebetrag, Verteilungsschlüssel
§ 7 Umlagepflicht
§ 11 Festsetzung des Umlagebetrags
§ 11a Festsetzung der Umlagevorauszahlung
§ 11b Differenz Umlagebetrag und Vorauszahlung
§ 12 Entstehung und Fälligkeit der Umlageforderung, Säumniszuschläge, Beitreibung
§ 12a Festsetzungsverjährung
§ 12b Zahlungsverjährung
Artikel 11 Inkrafttreten
Drucksache 809/09
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2010
... Der Umlagesatz ist so zu bemessen, dass das Aufkommen aus der Umlage zusammen mit den sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Insolvenzereignisse ausreicht, um die voraussichtlichen Aufwendungen in dem auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahr zu decken. Fehlbestände und Überschüsse sind bei der Festsetzung des Umlagesatzes für das folgende Kalenderjahr einzubeziehen (§ 360 SGB III). Für das Jahr 2010 bedarf es eines Umlagesatzes in Höhe von 0,41 Prozent, um bei einer erwarteten Summe des umlagepflichtigen Bruttoentgelts von 680,933 Milliarden Euro die geschätzten Aufwendungen für das Insolvenzgeld in 2010 in Höhe von 1,7 Milliarden Euro (einschließlich der voraussichtlichen Verwaltungskosten in Höhe von 68,9 Millionen Euro sowie die Kosten des Einzugs der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber in Höhe von 18,1 Millionen Euro) zu decken sowie den der Bundesagentur für Arbeit im Jahr 2009 voraussichtlich entstehenden Fehlbestand in Höhe von 1,097 Milliarden Euro auszugleichen.
Drucksache 838/08
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2009
... Für 2009 ist aufgrund der prognostizierten Abschwächung des Wirtschaftswachstums nicht mit einem weiteren Rückgang, sondern einer gegenüber 2008 nicht wesentlich veränderten Zahl von Insolvenzen zu rechnen. Daher wird der Umlagesatz auf der Grundlage der Vorjahresausgaben für das Insolvenzgeld sowie der umlagepflichtigen Vorjahresentgelte der Beschäftigten bemessen. Für 2009 sind unter Berücksichtigung von Rückflüssen aufgrund von Erstattungen Ausgaben für das Insolvenzgeld in Höhe von 644,2 Millionen Euro zu erwarten. Zusätzliche durch die Umlage zu deckende Aufwendungen sind die der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der Auszahlung des Insolvenzgeldes entstehenden Verwaltungskosten in Höhe von voraussichtlich 44,1 Millionen Euro sowie die Kosten des Einzugs der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber in Höhe von 18,1 Millionen Euro, woraus sich eine Gesamtsumme der für 2009 zu erwartenden Aufwendungen in Höhe von 706,4 Millionen Euro ergibt. Als umlagepflichtiges Bruttoentgelt für 2009 ist eine Summe von 712,4 Milliarden Euro zu erwarten. Diese Summe errechnet sich aus der erwarteten Summe des umlagepflichtigen Bruttoentgelts für 2008 abzüglich einer durch den Wechsel der Grundlage für die Bemessung des umlagepflichtigen Entgelts bedingten Reduktion der Summe der umlagepflichtigen Bruttoarbeitsentgelte in Höhe von voraussichtlich 13,5 Milliarden Euro. Diese Reduktion ist dadurch bedingt, dass sich der Median der für die Bemessung der Summe des umlagepflichtigen Bruttoentgeltes im Jahr 2008 maßgeblichen Höchsteinkommensgrenzen in der gesetzlichen Unfallversicherung auf 72 000 Euro beläuft, während die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bei 63 000 Euro in den alten und 54 000 Euro in den neuen Bundesländern liegt.
Drucksache 703/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
... (1) Umlagebetrag ist der Anteil an den umlagefähigen Kosten, der innerhalb eines Aufsichtsbereichs oder einer Gruppe für einen Umlagepflichtigen ermittelt wird. Ein Umlagepflichtiger kann mehreren Aufsichtsbereichen oder Gruppen innerhalb eines Aufsichtsbereichs zugeordnet sein.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Pfandbriefgesetzes
§ 21 Deckungswerte
Unterabschnitt 4 Flugzeugpfandbriefe
§ 26a Deckungswerte
§ 26b Beleihungsgrenze
§ 26c Versicherung
§ 26d Beleihungswertermittlung
§ 26e Abzahlungsbeginn
§ 26f Weitere Deckungswerte
Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes
§ 2d Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften
§ 64l Übergangsvorschrift zur Erlaubnis für die Anlageverwaltung
Artikel 3 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank
§ 13a Mündelsicherheit
§ 14 Arreste und Zwangsvollstreckungen
§ 16 Auflösung
Artikel 5 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 6 Änderung der Pfandbrief-Barwertverordnung
Artikel 7 Änderung der Deckungsregisterverordnung
Artikel 8 Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
Artikel 9 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 10 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
§ 5 Ermittlung der Kosten für ein Umlagejahr; Trennung nach Aufsichtsbereichen und Gruppen; Umlagefähige Kosten
§ 6 Umlagebetrag, Verteilungsschlüssel
§ 7 Umlagepflicht
§ 11 Festsetzung des Umlagebetrags
§ 11a Festsetzung der Umlagevorauszahlung
§ 11b Differenz Umlagebetrag und Vorauszahlung
§ 12 Entstehung und Fälligkeit der Umlageforderung, Säumniszuschläge, Beitreibung
§ 12a Festsetzungsverjährung
§ 12b Zahlungsverjährung
Artikel 11 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
II. Sachverhalt und Notwendigkeit
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
IV. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
A. Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
B. Finanzholding-Gesellschaften
C. Anlageverwaltung
D. Änderungen von FinDAG und FinDAGKostV
1. Kostenregelungen für neue Aufgaben
2. Verursachergerechtere Verteilung der Kosten
3. Schließung von Regelungslücken und bessere Verständlichkeit
V. Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 24
Zu den einzelnen Rechtsvorschriften:
Zu § 26a
a. Chicago-Abkommen
b. Das Genfer Pfandrechtsabkommen
c. Die Kapstadt-Konvention
Zu § 26b
Zu § 26c
Zu § 26d
Zu § 26e
Zu § 26f
Zu Nummer 25
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 1a
Zu Nummer 1b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 6
Zu § 11a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 11b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu § 12
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 12a
Zu Nummer 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Nummer 12
Zu Artikel 11
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 592: Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
Drucksache 567/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG)
... übt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Aufsicht über Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften aus. Um sicherzustellen, dass auch diese neue Gruppe von beaufsichtigten Unternehmen an der Finanzierung der Bundesanstalt beteiligt wird, ist es erforderlich, die in § 16 Abs. 1 FinDAG aufgeführten Umlagepflichtigen um die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften zu ergänzen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zur Förderung von Wagniskapitalbeteiligungen (Wagniskapitalbeteiligungsgesetz – WKBG)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Bezeichnungsschutz
§ 4 Unternehmensgegenstand
§ 5 Sitz
§ 6 Mindestkapital
§ 7 Geschäftsleiter
Abschnitt 2 Geschäftstätigkeit und Anlagebestimmungen
§ 8 Zulässige Geschäfte
§ 9 Anlagebestimmungen
§ 10 Konzernfreiheit
§ 11 Mindeststückelung
Abschnitt 3 Aufsicht und Anerkennung
§ 12 Aufsicht
§ 13 Verschwiegenheitspflicht
§ 14 Anerkennung
§ 15 Rechnungslegung
§ 16 Anzeigepflichten
§ 17 Aufhebung und Abberufung
§ 18 Erneuter Antrag auf Anerkennung
Abschnitt 4 Steuerliche Regelungen
§ 19 Vermögensverwaltende Tätigkeit der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft
Abschnitt 5 Übergangsvorschriften
§ 20 Übergangsvorschriften
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
Artikel 3 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 5 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 6 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 7 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Gesetzes
II. Wesentlicher Inhalt
1. Geschäftstätigkeit der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft
2. Steuerliche Vergünstigungen
3. Ausgestaltung der Aufsicht und Anlegerschutz
4. Änderung des UBGG
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
V. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
IV. Bürokratiekosten
1. Unternehmen
2. Bürgerinnen und Bürger
3. Verwaltung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen
Drucksache 299/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetz es sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
... Bei den Änderungen des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) handelt es sich zum einen um eine Folgeänderung zu den Änderungen des VAG und zum anderen um eine Änderung zugunsten der Umlagepflichtigen im Rahmen der Umlagefinanzierung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung
Artikel 4 Änderung der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung
Artikel 5 Änderung der Pensionsfonds-Kapitalausstattungsverordnung
Artikel 6 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
1. Umsetzung der Rückversicherungsrichtlinie
2. Sonstige Änderungen
II. Alternativen, Folgen und Auswirkungen des Gesetzes
1. Alternativen
2. Folgen und Auswirkungen
3. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
III. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes
IV. Auswirkungen des Gesetzes auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, Kosten für die Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf das Preisniveau Bund, Ländern und Gemeinden entstehen aufgrund des Gesetzes keine Kosten.
B. Besonderer Teil
I. Zu Artikel 1 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Nummer 39
Zu Nummer 40
Zu Nummer 41
Zu Nummer 42
Zu Nummer 43
Zu Nummer 44
Zu Nummer 45
Zu Nummer 46
Zu Nummer 47
Zu § 121f
Zu § 121g
Zu § 121h
Zu § 121i
Zu § 121j
Zu Nummer 48
Zu Nummer 49
Zu Nummer 50
Zu Nummer 51
Zu Nummer 52
Zu Nummer 53
Zu Nummer 54
Zu Nummer 55
Zu Nummer 56
Zu Nummer 57
II. Zu Artikel 2 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
III. Zu Artikel 3 Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
IV. Zu Artikel 4 Änderung der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung
V. Zu Artikel 5 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Kapitalausstattung von Pensionsfonds
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 5
VI. Zu Artikel 6 Inkrafttreten
Drucksache 818/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahmen der Bundesregierung zu Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO)
... III). Dazu gehören neben dem Insolvenzgeld die von der Agentur für Arbeit entrichteten Gesamtsozialversicherungsbeiträge sowie die Verwaltungskosten und die sonstigen Kosten (§ 358 Abs. 2 SGB III). Die Mittel für die Erstattung der Aufwendungen bringen die Unfallversicherungsträger durch eine Umlage der Unternehmer auf (§ 359 Abs. 1 SGB III), so dass die Garantieleistung von der Risikogemeinschaft der umlagepflichtigen Unternehmer finanziert wird.
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.