Drucksache 676/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Computerkriminalität (... StrÄndG )
... geltenden – Erfordernis, dass die Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Betriebs- oder Unternehmensführung erfolgt sein muss (vgl. Göhler/König, a.a.O., § 30 Rn. 20, § 130 Rn. 18), womit insbesondere Pflichtverletzungen mit per se höchstpersönlichem Einschlag, aber auch solche, die keinen Bezug zur wirtschaftlichen Betätigung des Betriebs oder Unternehmens haben, weiterhin ausgeschlossen bleiben. Für die hier in Rede stehenden Delikte der Computerkriminalität bedeutet dies zum Beispiel Folgendes: Handelt es sich um ein Unternehmen, das für einen Kunden eine neue Software entwickelt, und verschaffen sich die Mitarbeiter im Rahmen dieser Entwicklungstätigkeit unbefugt Zugang zu besonders gesicherten Daten des Kunden, löschen oder verändern sie rechtswidrig dessen Daten oder beschädigen sie dessen Datenverarbeitungsanlage, so wird dieser Zusammenhang zur Unternehmens- und Betriebstätigkeit in der Regel zu bejahen sein. Wird die Tat hingegen zum Beispiel von dem allein für den internen EDV-Einsatz zuständigen Mitarbeiter eines Architekturbüros gelegentlich seiner Tätigkeit im Hinblick auf die Daten einer Privatperson verübt, wird es daran fehlen.
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