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11 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Verpflichtungsbescheid"


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Drucksache 55/17

... Sofern schutzwürdige Belange Dritter nicht entgegenstehen, hat das Bundesministerium für Gesundheit dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages jährlich zum 1. März, erstmalig zum 1. März 2018, einen Bericht über aufsichtsrechtliche Maßnahmen nach § 78a Absatz 1 bis 3, § 78b Absatz 1 und 4 Satz 1 und § 79a Absatz 1a und 2 Satz 1, über den Erlass von Verpflichtungsbescheiden nach § 89 Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches in Verbindung mit § 78 Absatz 3 Satz 2 sowie über den Sachstand der Aufsichtsverfahren vorzulegen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 55/17




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 77b
Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen

§ 78a
Aufsichtsmittel in besonderen Fällen bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen

§ 78b
Entsandte Person für besondere Angelegenheiten bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen

§ 78c
Berichtspflicht des Bundesministeriums für Gesundheit

§ 80
Wahl und Abberufung.

§ 91a
Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen

§ 217g
Aufsichtsmittel in besonderen Fällen bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen

§ 217h
Entsandte Person für besondere Angelegenheiten bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen

§ 217i
Verhinderung von Organen, Bestellung eines Beauftragten

§ 217j
Berichtspflicht des Bundesministeriums für Gesundheit

§ 219
Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen.

Artikel 2
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 681/16

... In § 78 Absatz 4 werden abweichend vom VwVG höhere Zwangsgelder für die Vollstreckung von Aufsichtsverfügungen festgelegt. Nach § 11 VwVG besteht für die Aufsichtsbehörde die Möglichkeit, ein Zwangsgeld von bis zu 25 000 Euro zu verhängen. Dies ist zur Durchsetzung eines Verpflichtungsbescheids gegenüber den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ineffizient und nicht zielführend. Die Obergrenze für ein im Rahmen der zur Verfügung stehenden Zwangsmaßnahmen möglicherweise festzusetzendes Zwangsgeld bei der Vollstreckung aufsichtsrechtlicher Verfügungen soll daher in Orientierung an § 71 Absatz 6 erfolgen. Die Betragshöhe von 10 000 000 Euro gibt den maximalen Rahmen für ein etwaiges, nur im Ausnahmefall in Betracht kommendes Zwangsgeld vor. Über die angemessene Höhe im konkreten Einzelfall wäre unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu entscheiden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 681/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 77b
Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen

§ 78a
Aufsichtsmittel in besonderen Fällen bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen

§ 78b
Entsandte Person für besondere Angelegenheiten bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen

§ 80
Wahl und Abberufung.

§ 91a
Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen

§ 217g
Aufsichtsmittel in besonderen Fällen beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen

§ 217h
Entsandte Person für besondere Angelegenheiten bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen

§ 217i
Verhinderung von Organen, Bestellung eines Beauftragten

§ 219
Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen.

Artikel 2
Änderung des Elften Buches SOzialgesetzbuch

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Im Einzelnen

III. Alternativen

IV. GesetzgebungskomPetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. NachhaltigkeitsasPekte

3. Haushaltsausgaben Ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere KOsten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu § 78a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 78b

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 16

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe n

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Absatz 2a

Zu Absatz 2b

Zu Absatz 2c

Zu Absatz 2d

Zu Absatz 2e

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 105/13 (Beschluss)

... Bei der Zustellung des Verpflichtungsbescheides kann nicht an die sich im Ausland befindenden Wasser- und Luftfahrzeuge, die in Deutschland registriert sind, sowie an Seeschiffe, die die Bundesflagge führen, angeknüpft werden. In der noch geltenden Vorschrift geht es um die sachliche und örtliche Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland als Anforderungsbehörde, die Leistungen nach § 3 VerkLG durch Verpflichtungsbescheid anfordern (§ 5 Absatz 1, § 7 Absatz 3 VerkLG). Diese Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem sich der Gegenstand der Anforderung befindet. Bei einem Ort im Ausland sind die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland zuständig.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 105/13 (Beschluss)




Zu Artikel 1 Nummer 5


 
 
 


Drucksache 105/1/13

... Bei der Zustellung des Verpflichtungsbescheides kann nicht an die sich im Ausland befindenden Wasser- und Luftfahrzeuge, die in Deutschland registriert sind, sowie an Seeschiffe, die die Bundesflagge führen, angeknüpft werden. In der noch geltenden Vorschrift geht es um die sachliche und örtliche Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland als Anforderungsbehörde, die Leistungen nach § 3 VerkLG durch Verpflichtungsbescheid anfordern (§ 5 Absatz 1, § 7 Absatz 3 VerkLG). Diese Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem sich der Gegenstand der Anforderung befindet. Bei einem Ort im Ausland sind die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 105/1/13




1. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe e § 7 Absatz 3 Satz 1 VerkLG


 
 
 


Drucksache 393/13

... "Soweit eine Zustellung des Verpflichtungsbescheides im Ausland erforderlich ist, erfolgt diese auf Ersuchen der zuständigen Behörde nach Absatz 2 durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland." ‘



Drucksache 543/07

... IV zur Durchsetzung des Verpflichtungsbescheides gegenüber einem rechtswidrig handelnden Versicherungsträger mit Mitteln des Vollstreckungsrechts hat sich in der Aufsichtspraxis gegenüber bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträgern, vor allem gegenüber den bundesunmittelbaren Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung angesichts wandelnder Verhältnisse (erhöhter Wettbewerbsdruck), als ineffizient und nicht zielführend erwiesen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 543/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Hand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

G. Gleichstellungspolitische Aspekte

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (860-4-1)

Artikel 2
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (860-1)

Artikel 3
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (860-2)

Artikel 4
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (860-3)

Artikel 5
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (860-5)

Artikel 6
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (860-6)

Artikel 7
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (860-10)

Artikel 8
Änderung des Fremdrentengesetzes (824-2)

Artikel 9
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (8251-10)

Artikel 10
Änderung des Strafvollzugsgesetzes (312-9-1)

Artikel 11
Änderung des Altersteilzeitgesetzes (860-36/1)

Artikel 12
Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (860-9-2)

Artikel 13
Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (826-30-2)

Artikel 14
Änderung der Gewerbeordnung (7100-1)

Artikel 15
Änderung der Kommunikationshilfenverordnung (860-9-2-1)

Artikel 16
Änderung der Beitragsverfahrensverordnung (860-4-1-15)

Artikel 17
Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (600-1-3-14)

Artikel 18
Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (860-4-1-12)

Artikel 19
Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (860-4-1-2)

Artikel 20
Aufhebung von Verordnungen

Artikel 21
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Änderungen im Vierten Buch Sozialgesetzbuch und Folgeänderungen:

1. Streichung von Übergangsvorschriften im Statusfeststellungsverfahren

2. Zusammenfassung der Vorschriften zum Sozialversicherungsausweis und Aufhebung der Sozialversicherungsausweis-Verordnung

3. Klarstellung der Meldeverpflichtung von Insolvenzverwaltern in Insolvenzfällen

4. Klarstellung, dass im vollautomatisierten Melde- und Beitragsverfahren

5. Umstellung der Meldungen für Versicherte in berufsständischen Versorgungseinrichtungen auf Datenübertragung

6. Festlegung eines einheitlichen Zeitpunktes zur Übermittlung der Beitragsnachweise

7. Klarstellung der Übermittlungsverpflichtung für Statistiken der Sozialgerichtsbarkeit

8. Stärkung der Aufsichtsrechte über die Versicherungsträger durch Einführung eines Zwangsgeldes

9. Klarstellung des Einsatzes von Signaturen bei Massenarchivierungsverfahren der Sozialversicherungsträger

10. Ergänzung des § 28e SGB IV durch eine knappschaftsspezifische Arbeitgeberhaftungsregelung, wie sie bisher in § 2 der Verordnung über knappschaftliche Arbeiten vom 11. Februar 1933 geregelt war

11. Umwandlung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen in Pflichtbeiträge nach Ablauf der Verjährung

12. Statusfeststellung von beschäftigten Kindern von Amts wegen

13. Sicherung der Arbeitnehmerbeiträge im Insolvenzfall als Besitzstand des Arbeitnehmers

14. Redaktionelle Korrekturen, die sich aus der Verabschiedung zahlreicher Gesetze und Verordnungen im letzten Jahr ergeben haben

Änderungen in anderen Gesetzen:

Regelungen im Rentenrecht Sechstes Buch Sozialgesetzbuch und Alterssicherung der Landwirte und Folgeänderungen

1. Zeitliche Verschiebung der Rentenauskunft

2. Anpassung des Auslandsrentenrechts bei Hinterbliebenenrenten

3. Verfahrensrechtliche Klarstellung beim Rentensplitting

4. Erhebung von Säumniszuschlägen bei verspäteter Nachversicherung

5. Änderung bei der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenversorgung

6. Konditionierung der Möglichkeit zum Widerruf der Befreiung

7. Erleichterung der Hofabgabe unter Ehegatten

8. Verfahrensrechtliche Neuregelung im Zusammenhang mit dem Rentenantragsverfahren bei Erwerbsminderungsrenten

9. Wegfall der Kostenerstattung für Kinderzuschüsse gemäß § 291 SGB VI durch Einmalzahlung des Bundes

10. Einführung eines erweiterten Rechts der Landesdienststellen zur Prüfung der Erstattungsansprüche von Werkstätten für behinderte Menschen und anderer im Gesetz genannter Einrichtungen gegenüber dem Bund für Rentenversicherungsbeiträge behinderter Menschen in diesen Einrichtungen, §§ 179 und 180 SGB VI

4 Gesetzgebungskompetenz

Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

Sonstige Kosten

4 Bürokratiekosten

Finanzielle Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 16

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 21

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf eines Gesetze zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetzes (Sozialversicherungsänderungsgesetz- SVÄndG)


 
 
 


Drucksache 265/06 (Beschluss)

... 2. nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz herangezogen werden (Absatz 1 Nr. 6), ist der jeweilige Verpflichtungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen den zur Überwachung zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 265/06 (Beschluss)




Sechste Verordnung

Artikel 1

1. § 1 wird wie folgt geändert:

2. § 2 wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 5

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 265/1/06

... 2. nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz herangezogen werden (Absatz 1 Nr. 6), ist der jeweilige Verpflichtungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen den zur Überwachung zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 265/1/06




Sechste Verordnung

Artikel 1

1. § 1 wird wie folgt geändert:

2. § 2 wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 5

Zu Artikel 3


 
 
 


Suchbeispiele:


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