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"Wohngegend"
Drucksache 300/18
Gesetzesantrag des Landes Berlin
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des sozialen Mietrechts (Mietrechtsmodernisierungsgesetz)
... Ein weiteres Problem besteht darin, dass immer mehr Mieterinnen und Mieter sich ihre Wohnung nach einer umfangreichen Modernisierung nicht mehr leisten können und ihre vertraute Umgebung verlassen müssen, weil sie keine bezahlbare Wohnung in ihrer Wohngegend mehr finden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentliche Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
§ 558e Verordnungsermächtigung und Datenübermittlung
Artikel 2 Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
§ ... [einsetzen: die zum Verkündungszeitpunkt auf die letzte folgende Zählbezeichnung] Übergangsvorschrift zum Mietrechtsanpassungsgesetz vom [einsetzen: Datum der Ausfertigung des Gesetzes]
Artikel 3 Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
§ 22 Übergangsregelung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
V. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen
2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
3. Sonstige Kosten; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Satz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Satz 4
Zu Absatz 3
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Satz 4
Zu Satz 5
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Satz 3
Zu Satz 4
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 14
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3 und 4
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 16
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Drucksache 447/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG )
... über Ordnungswidrigkeiten folgenden Bestimmtheitsgebot hinreichend Rechnung zu tragen, wird der Begriff "Teil der Gemeinde" in Anknüpfung an das Landesrecht und die Kommunalverfassung des jeweiligen Landes näher definiert. Auf landesgesetzlicher Grundlage gebildete Teile einer Gemeinde sind etwa die Bezirke der Stadtstaaten und ihre Untergliederungen (Stadtteile, Ortsteile) sowie in den Flächenländern je nach Ausgestaltung in den Gemeindeordnungen bzw. Kommunalverfassungen die Stadt-, Orts- oder Gemeindebezirke, Ortsteile oder Ortschaften. Bei der Prüfung der Wohnraummangellage ist zunächst auf die kleinste Untergliederung abzustellen. Fehlt es an nach Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lagequalitäten vergleichbarem Wohnraum für eine Teilmarktbetrachtung, so ist die nächstgrößere Untergliederung heranzuziehen. Wird für die Frage des Vorliegens eines geringen Angebots auf einen Teil der Gemeinde abgestellt, ist gleichwohl bei der Bestimmung der üblichen Entgelte im Ausgangspunkt das Gemeindegebiet als Ganzes maßgeblich, auch wenn dabei die Wohngegend in das Tatbestandsmerkmal "Lage" einfließen kann. Nicht erforderlich ist, dass das vergleichbare Entgelt für den betrachteten Teil der Gemeinde gesondert festgestellt wird. Es kann vielmehr zum Beispiel auf der Grundlage eines die ortsüblichen Vergleichsmieten in der gesamten Gemeinde wiedergebenden Mietspiegels unter besonderer Berücksichtigung von Lage und Struktur der Wohngegend bestimmt werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 555b Nummer 6, Nummer 7 und Nummer 8 - neu - BGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556d Absatz 2 Satz 1 BGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556d Absatz 2 Satz 3 BGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556d Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 BGB
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556d Absatz 2 Satz 3 BGB
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556d Absatz 2 Satz 7 BGB
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556e Absatz 2 Satz 1 BGB
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556f Satz 1 BGB
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556f Satz 1 BGB
10. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556f Satz 2 BGB
11. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556g Absatz 2 BGB
12. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556g Absatz 2 Satz 1 BGB
13. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556g Absatz 2 BGB
14. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556g Absatz 3 Satz 1 BGB
15. Zum Gesetzentwurf allgemein § 558 BGB
16. Zum Gesetzentwurf allgemein § 559 BGB
17. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 2 WoVermG
18. Zu Artikel 3a - neu - 5 Absatz 2 und 22 WiStrG 1954
'Artikel 3a Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts
§ 22 Übergangsregelung
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
19. Zum Gesetzentwurf allgemein § 5 Absatz 2 WiStrG 1954
Hilfsempfehlung zu Ziffer 18
Drucksache 183/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer
... Angehörige der Roma-Minderheit (wozu im weiteren Sinne auch die Angehörigen einer Reihe anderer ethnischer Minoritäten gezählt werden) sind in vielen Belangen nach wie vor gesellschaftlich benachteiligt und leben häufig in einer schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lage. Ihr Zugang zu staatlichen Leistungen - etwa im Bildungs- und Gesundheitsbereich - ist eingeschränkt. In vielen Fällen wird den Angehörigen der Roma-Minderheit vorgehalten, keine korrekten Meldedokumente besitzen, wobei der Zugang zu solchen Dokumenten für die betroffene Personengruppe häufig erschwert ist. Eine Verfolgung findet jedoch grundsätzlich nicht statt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass internationale Organisationen und einige staatliche Institutionen Maßnahmen zur Verbesserung der Lage der Roma ergriffen haben. Bei der OSZE in Bosnien und Herzegowina gibt es das Amt des Roma-Referenten, ferner einen Roma-Projektbeauftragten und einen Roma-Beobachter. Beim Ministerrat von Bosnien und Herzegowina gibt es zwei Gremien: einen neunköpfigen Roma-Rat und ein sog. "Advisory Board on Roma", zu dem Vertreter der Ministerien, des Roma-Rats und der internationalen Gemeinschaft gehören. In Gorica wurde eine der größten Roma-Siedlungen vollständig saniert, die dadurch zu einer aufgewerteten Wohngegend geworden ist. Weitere Sanierungen sind geplant.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Anlage II (zu § 29a) Bosnien und Herzegowina Ghana Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik Senegal Serbien.
Artikel 2 Änderung der Beschäftigungsverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG:
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 447/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG )
... über Ordnungswidrigkeiten folgenden Bestimmtheitsgebot hinreichend Rechnung zu tragen, wird der Begriff "Teil der Gemeinde" in Anknüpfung an das Landesrecht und die Kommunalverfassung des jeweiligen Landes näher definiert. Auf landesgesetzlicher Grundlage gebildete Teile einer Gemeinde sind etwa die Bezirke der Stadtstaaten und ihre Untergliederungen (Stadtteile, Ortsteile) sowie in den Flächenländern je nach Ausgestaltung in den Gemeindeordnungen bzw. Kommunalverfassungen die Stadt-, Orts- oder Gemeindebezirke, Ortsteile oder Ortschaften. Bei der Prüfung der Wohnraummangellage ist zunächst auf die kleinste Untergliederung abzustellen. Fehlt es an nach Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lagequalitäten vergleichbarem Wohnraum für eine Teilmarktbetrachtung, so ist die nächstgrößere Untergliederung heranzuziehen. Wird für die Frage des Vorliegens eines geringen Angebots auf einen Teil der Gemeinde abgestellt, ist gleichwohl bei der Bestimmung der üblichen Entgelte im Ausgangspunkt das Gemeindegebiet als Ganzes maßgeblich, auch wenn dabei die Wohngegend in das Tatbestandsmerkmal "Lage" einfließen kann. Nicht erforderlich ist, dass das vergleichbare Entgelt für den betrachteten Teil der Gemeinde gesondert festgestellt wird. Es kann vielmehr zum Beispiel auf der Grundlage eines die ortsüblichen Vergleichsmieten in der gesamten Gemeinde wiedergebenden Mietspiegels unter besonderer Berücksichtigung von Lage und Struktur der Wohngegend bestimmt werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556d Absatz 2 Satz 3 BGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556d Absatz 2 Satz 7 BGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556e Absatz 2 Satz 1 BGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556g Absatz 2 Satz 1 BGB
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556g Absatz 3 Satz 1 BGB
6. Zum Gesetzentwurf allgemein §§ 558 und 559 BGB
7. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 2 WoVermG
8. Zu Artikel 3a - neu - § 5 Absatz 2 und § 22 WiStrG 1954
'Artikel 3a Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts
§ 22 Übergangsregelung
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Drucksache 459/13
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes über die Eindämmung rasant steigender Mieten (Zweites Mietrechtsänderungsgesetz - 2. MietRÄndG)
... Wird für die Frage des Vorliegens eines geringen Angebots auf einen Teil der Gemeinde abgestellt, ist gleichwohl bei der Bestimmung der üblichen Entgelte im Ausgangspunkt das Gemeindegebiet als Ganzes maßgeblich, auch wenn dabei die Wohngegend in das Tatbestandsmerkmal "Lage" einfließen kann. Nicht erforderlich ist, dass das vergleichbare Entgelt für den betrachteten Teil der Gemeinde gesondert festgestellt wird. Es kann vielmehr z.B. auf der Grundlage eines die ortsüblichen Vergleichsmieten in der gesamten Gemeinde wiedergebenden Mietspiegels unter besonderer Berücksichtigung von Lage und Struktur der Wohngegend bestimmt werden. Ein Verzicht auf die Teilgebietsregelung würde den Anwendungsbereich des § 5 weiterhin stark einschränken. Je nach Wohnungsmarktlage könnte das Gericht zu dem Ergebnis kommen, dass in Bezug auf die gesamte Gemeinde für den betreffenden Wohnungstypus kein geringes Angebot besteht. Durch eine Teilgebietsregelung ist gewährleistet, dass auch in angespannten Teilmärkten Mietpreisüberhöhungen punktuell verfolgt werden können.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 551a Wohnfläche
§ 556 Begrenzung der Miete bei Wiedervermietung
Artikel 2 Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 3 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 4 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)
§ 22 Übergangsregelung
Artikel 6 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 7 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Problem und Ziel
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gleichstellungspolitische Auswirkungen; Nachhaltigkeit
VI. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
3. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Drucksache 176/13 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)
... Wird für die Frage des Vorliegens eines geringen Angebots auf einen Teil der Gemeinde abgestellt, so ist dies bei der Bestimmung des vergleichbaren Entgelts über das Tatbestandsmerkmal "Lage" zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass das vergleichbare Entgelt für den betrachteten Teil der Gemeinde gesondert festgestellt wird. Es kann vielmehr z.B. auf der Grundlage eines die ortsüblichen Vergleichsmieten in der gesamten Gemeinde wiedergebenden Mietspiegels unter besonderer Berücksichtigung von Lage und Struktur der Wohngegend bestimmt werden. Ein Verzicht auf die Teilgebietsregelung würde den Anwendungsbereich des § 5 WiStrG 1954 weiterhin stark einschränken. Je nach Wohnungsmarktlage könnte das Gericht zu dem Ergebnis kommen, dass in Bezug auf die gesamte Gemeinde für den betreffenden Wohnungstypus kein geringes Angebot besteht. Durch eine Teilgebietsregelung ist gewährleistet, dass auch in angespannten Teilmärkten Mietpreisüberhöhungen punktuell verfolgt werden können.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)
Artikel 1 Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
§ 22 Übergangsregelung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Drucksache 176/13
Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)
... Wird für die Frage des Vorliegens eines geringen Angebots auf einen Teil der Gemeinde abgestellt, so ist dies bei der Bestimmung des vergleichbaren Entgelts über das Tatbestandsmerkmal "Lage" zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass das vergleichbare Entgelt für den betrachteten Teil der Gemeinde gesondert festgestellt wird. Es kann vielmehr z.B. auf der Grundlage eines die ortsüblichen Vergleichsmieten in der gesamten Gemeinde wiedergebenden Mietenspiegels unter besonderer Berücksichtigung von Lage und Struktur der Wohngegend bestimmt werden. Ein Verzicht auf die Teilgebietsregelung würde den Anwendungsbereich des § 5 WiStrG weiterhin stark einschränken. Je nach Wohnungsmarktlage könnte das Gericht zu dem Ergebnis kommen, dass in Bezug auf die gesamte Gemeinde für den betreffenden Wohnungstypus kein geringes Angebot besteht. Durch eine Teilgebietsregelung ist gewährleistet, dass auch in angespannten Teilmärkten Mietpreisüberhöhungen punktuell verfolgt werden können.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
§ 22 Übergangsregelung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeiner Teil
II. Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu Artikel 1 Nummer 1
Zu Artikel 1 Nummer 2
Zu Artikel 2
Drucksache 161/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates - Änderung des Wohngeldgesetz es: Erhöhung des Wohngeld es - Antrag des Freistaates Bayern -
... Für einen umfassenden Schutz der Mieter vor rasant steigenden Mieten ist es auch erforderlich, das Mietrecht um eine Vorschrift zu ergänzen, durch die die Mieterhöhung bei Wiedervermietung auf maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete beschränkt wird. Das Mietrecht enthält keine Regelungen für die Begrenzung von Wiedervermietungsmieten. Demnach können Vermieterinnen und Vermieter derzeit jede Miete verlangen, die sie auf dem jeweiligen Markt erzielen können. Das führt dazu, dass in Ballungsgebieten und attraktiven Wohngegenden bei Neuvermietungen hohe Mieten verlangt werden können. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden dadurch zunehmend in ihrer Mobilität, die die Arbeitswelt ihnen jedoch abverlangt, behindert. Familien und Geringverdiener können sich attraktive Wohnlagen immer seltener leisten.
1. Entschließung des Bundesrates - Verbesserung der Situation der Mieterinnen und Mieter
2. Entschließung des Bundesrates - Änderung des Wohngeldgesetzes; Wiedereinführung des Heizkostenzuschusses, Begrenzung des Mietenanstiegs
Begründung
Drucksache 176/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954) - Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg -
... 'Wird für die Frage des Vorliegens eines geringen Angebots auf einen Teil der Gemeinde abgestellt, ist gleichwohl bei der Bestimmung der üblichen Entgelte im Ausgangspunkt das Gemeindegebiet als Ganzes maßgeblich, auch wenn dabei die Wohngegend in das Tatbestandsmerkmal "Lage" einfließen kann.'
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 5 Absatz 2 Satz 1 WiStrG 1954
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 5 Absatz 2 Satz 1 WiStrG 1954
Drucksache 10/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz - MietRÄndG )
... ) sieht das Gesetz nunmehr eine Ermächtigung der Landesregierungen vor, im Wege der Rechtsverordnung Gemeinden oder Teile von Gemeinden zu bestimmen, in denen die ausreichende Versorgung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. In diesen Gebieten beträgt die Kappungsgrenze bei der Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete 15 Prozent und nicht, wie sonst, 20 Prozent (§ 558 Absatz 3 Satz 2, 3 BGB-neu). Für einen umfassenden Schutz der Mieter vor rasant steigenden Mieten ist es allerdings erforderlich, diese Neuregelung um eine Vorschrift zu ergänzen, durch die die Mieterhöhung bei Wiedervermietung auf maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete beschränkt wird. Das Mietrecht enthält keine Regelungen für die Begrenzung von Wiedervermietungsmieten. Demnach können Vermieterinnen und Vermieter derzeit jede Miete verlangen, die sie auf dem jeweiligen Markt erzielen können. Das führt dazu, dass in Ballungsgebieten und attraktiven Wohngegenden bei Neuvermietungen hohe Mieten verlangt werden können. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden dadurch zunehmend in ihrer Mobilität, die die Arbeitswelt ihnen jedoch abverlangt, behindert. Familien und Geringverdiener können sich attraktive Wohnlagen immer seltener leisten.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 536 Absatz 1a BGB
a Systembruch
b Umfang des Minderungsausschlusses
c Dreimonatige Frist
d Abgrenzungsprobleme
e Anreiz für den Vermieter
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 558 Absatz 2 Satz 1 BGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 558 Absatz 3 BGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 558 Absatz 3 BGB
5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 559 Absatz 1 BGB
6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 559 BGB
7. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 569 Absatz 2a Satz 3 BGB
8. Zu Artikel 4 Nummer 1 Inhaltsübersicht zur ZPO , Nummer 4 § 283a ZPO , Nummer 8 § 940a Absatz 3 ZPO , Artikel 6 Nummern 1211, 1222, 1223 und 1232 KV GKG , Artikel 8 § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 RVG
Drucksache 509/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat und das Europäische Parlament: Die Kohäsionspolitik und die Städte: Der Beitrag der Städte zu Wachstum und Beschäftigung in den Regionen KOM (2006) 385 endg.; Ratsdok. 11795/06
... Städte weisen große Unterschiede auf, was die wirtschaftlichen und sozialen Chancen anbelangt. Diese können räumlich (je nach Wohngegend) oder sozial (je nach Gruppenzugehörigkeit) bedingt sein, häufig spielen aber auch beide Aspekte eine Rolle.
Mitteilung
1. Nachhaltige Stadtentwicklung in der europäischen Regionalpolitik 2007–2013
2. Die Rolle der Städte: Warum Städte wichtig sind
3. Attrktive Städte
3.1. Verkehr, Erreichbarkeit und Mobilität
3.2. Zugang zu Diensten und Einrichtungen
3.3. Natürliche und physische Umwelt
3.4. Kultur
4. Unterstützung für Innovation, unternehmerische Initiative und wissensgestützte Wirtschaft
4.1. Maßnahmen für KMU und Kleinstunternehmen
4.2. Innovation und die wissensgestützte Wirtschaft zur Förderung des Wachstums
5. Mehr und bessere Arbeitsplätze
5.1. Das Paradoxon der Städte: hohe Arbeitslosigkeit trotz eines großen Arbeitsplatzangebots
5.2. Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit durch Anhebung des allgemeinen und beruflichen Bildungsstands
6. Unterschiede in den Städten
6.1. Förderung der sozialen Eingliederung und der Chancengleichheit7
6.2. Mehr Sicherheit für die Bürgerinnen und Bürger
7. Governance
7.1. Städte und Regionen
7.2. Der integrierte Ansatz für eine nachhaltige Stadtentwicklung
7.3. Die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger
7.4. Netzwerke und Erfahrungsaustausch
8. Finanzierung der städtischen Entwicklung und Erneuerung
Drucksache 909/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine gemeinsame Integrationsagenda - Ein Rahmen für die Integration von Drittstaatangehörigen in die Europäische Union KOM (2005) 389 endg.; Ratsdok. 12120/05 KEP-AE-Nr. 052360
... Verbesserung der Lebensqualität in Bezug auf Wohnung, Gesundheitsversorgung, Kinderbetreuung, Sicherheit in der Wohngegend, Bildungs- und Berufsbildungschancen, Möglichkeiten der Freiwilligenarbeit, Zustand der öffentlichen Räume und Anlagen, stimulierende Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche
1. Einleitung
2. Konsequente Umsetzung der gemeinsamen Grundprinzipien
3. Schritte ZU einem kohärenten Ansatz auf EU-Ebene
3.1 Mainstreaming und Evaluierung: Gemeinsame Grundprinzipien 10 und 11
3.2 Rechtliche Rahmen für die Zulassung und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen
3.3 Schritte zu einem kohärenten EU-Ansatz: Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch
3.3.1 Nationale Kontaktstellen für Integrationsfragen
3.3.2 Integrationshandbuch
3.3.3 Website zur Integrationsthematik
3.3.4 Beteiligung von Interessengruppen
3.3.5 Jahresbericht über Migration und Integration
4. Schlussfolgerungen
Drucksache 912/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften "Förderung gesunder Ernährung und körperlicher Bewegung: Eine europäische Dimension zur Verhinderung von Übergewicht, Adipositas und chronischen Krankheiten" KOM (2005) 637 endg.; Ratsdok. 15700/05
... V.7.1. Die Wahl der Lebensmittel wird sowohl durch die Vorlieben des Einzelnen als auch durch sozioökonomische Faktoren bestimmt29. Der soziale Status, Einkommen und Bildung zählen zu den wichtigsten Faktoren, die die Ernährung und körperliche Bewegung bestimmen. Bestimmte Wohngegenden können nur wenig Möglichkeiten zur körperlichen Bewegung und zu Freizeitbeschäftigungen bieten, und Benachteiligte stärker beeinträchtigen als diejenigen, die sich Transportmittel leisten können oder Zugang dazu haben. Geringere Bildung und weniger Zugang zu entsprechenden Informationen verringern die Fähigkeit, eine sachkundige Wahl zu treffen.
Grünbuch Förderung gesunder Ernährung und körperlicher Bewegung: eine europäische Dimension zur Verhinderung von Übergewicht, Adipositas und chronischen Krankheiten
I. STAND der Dinge auf europäischer Ebene
II. Gesundheit und Wohlstand
III. das Konsultationsverfahren
IV. auf Gemeinschaftsebene vorhandene Strukturen und Instrumente
IV.1. Europäische Plattform zur Unterstützung einer Aktion für Ernährung, körperliche Bewegung und Gesundheit
IV.2. Das Europäische Netz für Ernährung und körperliche Bewegung
IV.3. Gesundheit in anderen EU-Politikbereichen
IV.4. Das Aktionsprogramm im Bereich der öffentlichen Gesundheit
IV.5. Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit EFSA
V. Aktionsbereiche
V.1. Verbraucherinformation, Werbung und Vermarktung
V.2. Verbraucheraufklärung
V.3. Schwerpunkt Kinder und Jugendliche
V.4. Lebensmittelangebot, körperliche Bewegung und gesundheitliche Aufklärung am Arbeitsplatz
V.5. Einbeziehung der Prävention von Übergewicht und Adipositas sowie deren Behandlung in die Gesundheitsversorgung
V.6. Untersuchung der zu Adipositas führenden Faktoren im Umfeld
V.7. Sozioökonomische Ungleichheiten
V.8. Ein integrierter und umfassender Ansatz für die Förderung gesunder Ernährung und körperlicher Bewegung
V.9. Empfehlungen für Nährstoffaufnahme und die Ausarbeitung von lebensmittelbasierten Leitfäden für die Ernährung
V.10. Zusammenarbeit über die Grenzen der Europäischen Union hinaus
V.11. Sonstiges
VI. Die nächsten Schritte
ANNEX 3 - References
Drucksache 196/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zu hochwertiger frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.