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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 141/05(B) HTML PDF vom 29.4.05



Beschluss des Bundesrates:
Entschließung des Bundesrates zur Bekämpfung des Menschenhandels

Der Bundesrat hat in seiner 810. Sitzung am 29. April 2005 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.

Anlage

Entschließung des Bundesrates zur Bekämpfung des Menschenhandels

Am 19. Februar 2005 ist das Siebenunddreißigste Strafrechtsänderungsgesetz - §§ 180b, 181 StGB - (37. StrÄndG) in Kraft getreten (BGBl. I S. 239). Auch das nunmehr geltende Recht enthält jedoch keinen spezifischen Tatbestand gegen den eigentlichen Menschenhandel, also den Verkauf einer Person an eine andere zu Zwecken der sexuellen Ausbeutung. Bedauerlicherweise hat der Gesetzgeber diesbezügliche Forderungen des Bundesrates (BR-Drs. 738/04(B) HTML PDF , BR-Drs. 846/04(B) HTML PDF ) nicht aufgegriffen.

Die geltende Rechtslage ist unbefriedigend. Einschlägige Handlungen können allenfalls als "Vorschubleisten" zu einem von anderen begangenen Menschenhandel ( § 233a StGB) erfasst werden, u.U. auch als Teilnahme am Menschenhandel und, soweit Verbrechen in Frage stehen, auch nach § 30 StGB. In Teilbereichen kann der Straftatbestand der Zuhälterei (§ 18la StGB) greifen. Was § 233a StGB anbelangt, ist dabei Voraussetzung, dass der von einem anderen begangene Menschenhandel begonnen und noch nicht beendet ist. Beim Menschenhandel tritt Beendigung jedoch in der Regel in dem Zeitpunkt der Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution ein (vgl. Tröndle/Fischer, § 180b, Rnr. 23; § 181, Rnr. 18). Für danach liegende Handlungsakte läuft der neue Tatbestand deshalb ins Leere. Deswegen dürfte auch der EU-Rahmenbeschluss vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels (ABl. EG (Nr. ) L 203 vom l. August 2002, S. l) immer noch nicht vollständig umgesetzt sein.

Der Bundesrat vertritt ungeachtet dessen die Auffassung, dass die Degradierung von Menschen zur Handelsware spezifisch strafrechtlich erfasst werden muss. Damit wird auch der Wertungswiderspruch beseitigt, dass nach geltendem Recht zwar der Handel mit Organen zu Heilzwecken strafbar ist (§§ 17, 18 TPG), nicht aber der Handel mit dem Menschen zu Zwecken der sexuellen Ausbeutung.

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im Benehmen mit den Ländern geeignete Vorschläge zu entwickeln und alsbald ins Gesetzgebungsverfahren zu bringen.


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