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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 172/1/12 vom 30.04.12



Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Beschränkung der Möglichkeit zur Strafmilderung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe
(... StrÄndG)

896. Sitzung des Bundesrates am 11. Mai 2012

A

  • 1. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

    Zum Gesetzentwurf insgesamt

    Der Bundesrat lehnt den Gesetzentwurf und damit insbesondere die Änderung des § 46b StGB-E ab.

    Begründung:

    Die bislang gesammelten Erfahrungen mit der Strafmilderungsregelung des § 46b StGB sind positiv, vor allem bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität. Es hat sich gezeigt, dass die Aussagen von sogenannten Kronzeugen in komplexen Ermittlungsverfahren zu einer ökonomischeren Ermittlungsführung und Hauptverhandlung beitragen.

    Gerade bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität werden von einem Kronzeugen Angaben zu deliktsübergreifenden Strukturen erwartet. Diese Tätergruppen gehen bei ihren Tatbegehungen mit einem hohen Maß an Abschottung vor. Daher gestalten sich die Ermittlungsverfahren oftmals sehr schwierig.

    Deshalb sind die Strafverfolgungsbehörden darauf angewiesen, alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um an die relevanten Informationen zu gelangen. Dazu gehört auch die Anwendung des § 46b StGB in der derzeit geltenden Fassung. Mit einer Beschränkung dieser Regelung im Sinne des Gesetzentwurfs besteht die Gefahr, dass die Aufklärung dieser deliktsübergreifenden Strukturen erschwert wird.

    Nur eine deliktsübergreifend anwendbare Vorschrift, also § 46b StGB in der jetzigen Fassung, kann den notwendigen Anreiz schaffen, damit z.B. ein Drogenhändler sein Wissen über Taten eines Menschenhändlerrings offenbart und umgekehrt. Die vom Gesetzentwurf vorgeschlagene Einschränkung des Anwendungsbereichs, dass ein Zusammenhang bestehen muss zwischen der Tat des "Kronzeugen" und der Tat, zu der er Aufklärungs- und Präventionshilfe leistet, wird daher abgelehnt.

    Gleiches dürfte auch für Straftaten gelten, die dem islamistischen Terrorismus zuzuschreiben sind. Mitglieder von grundsätzlich zwar abgeschotteten Terrorzellen könnten im Einzelfall auch hochrelevante Informationen zu anderen Personen oder Parallelstrukturen geben, die ihnen z.B. bei Aufenthalten in terroristischen Ausbildungslagern bekannt geworden sind.

B

  • 2. Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.

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