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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 192/07(B) HTML PDF vom 30.03.07



Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung

Der Bundesrat hat in seiner 832. Sitzung am 30. März 2007 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 22. März 2007 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.

Der Bundesrat hat ferner die folgende Entschließung gefasst:

  • 1. Der Bundesrat begrüßt die Stärkung der Führungsaufsicht, die mögliche Gefahren durch Wiederholungstaten reduziert.
  • 2. Der Bundesrat begrüßt weiter, dass durch die im laufenden Gesetzgebungsverfahren aufgenommenen Regelungen zur nachträglichen Sicherungsverwahrung eine vornehmlich in den neuen Ländern bestehende empfindliche Regelungslücke rasch geschlossen und damit einem dringenden Sicherheitsbedürfnis Rechnung getragen wird.
  • 3. Der Bundesrat stellt fest, dass darüber hinaus weiterer Regelungsbedarf bei der Sicherungsverwahrung besteht, dem im Interesse des Schutzes der Bevölkerung vor besonders gefährlichen Wiederholungstätern Rechnung getragen werden muss. Er bittet deshalb den Deutschen Bundestag, den entsprechenden Vorschlag des Bundesrates (Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Stärkung der Sicherungsverwahrung - (... StrÄndG), BR-Drs. 139/06(B) HTML PDF ), den dieser bereits am 19. Mai 2006 beschlossen hat, rasch aufzugreifen und umzusetzen.

    Der Gesetzentwurf des Bundesrates sieht vor, das Instrument der nachträglichen Sicherungsverwahrung insbesondere bei Ersttätern zu stärken. Hierzu soll das Gericht bei der Entscheidung über die nachträgliche Sicherungsverwahrung künftig auch solche Tatsachen berücksichtigen können, die im Zeitpunkt der Verurteilung zwar erkennbar waren, aus rechtlichen Gründen aber die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht begründen konnten.

    Außerdem sollen bei Heranwachsenden, die nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt wurden, auch die für Erwachsene geltenden Regelungen der Sicherungsverwahrung angewendet werden. Für die derzeit geltende Privilegierung nach dem Jugendgerichtsgesetz gibt es keine durchgreifenden Gründe.

  • 4. Eine Regelungslücke besteht auch bei nach Jugendstrafrecht verurteilten Straftätern. Für sie soll in besonders schweren Fällen die Möglichkeit der Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung geschaffen werden.

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