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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 216/19 (PDF) vom 17.05.19



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(26. BAföGÄndG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 101. Sitzung am 16. Mai 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung - Drucksache 19/10249 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Sechsundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG) - Drucksache 19/8749 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 07.06.19
Erster Durchgang: Drucksache. 055/19 (PDF)

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

  • a) Der Nummer 3 wird folgender Buchstabe c angefügt:

    "c) In Nummer 3 werden die Wörter "unter zehn Jahren" durch die Wörter "unter 14 Jahren" ersetzt."

  • b) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

    "8. § 14b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

    • aa) Die Wörter "das zehnte Lebensjahr" werden durch die Wörter "das 14. Lebensjahr" ersetzt.
    • bb) Die Angabe "130" wird durch die Angabe "140" ersetzt.
  • b) In Satz 3 wird das Wort "förderungsfähig" durch das Wort "förderungsberechtigt" ersetzt."
  • c) Nummer 9 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

    "b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

    "2. infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,".

    bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

    "3. infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen

    • a) der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
    • b) der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstaben a,
    • c) der Studentenwerke und
    • d) der Länder,".

    cc) In Nummer 5 wird das Wort "zehn" durch die Angabe "14" ersetzt."

  • d) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
  • aa) In Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 4" durch die Wörter "den Absätzen 4 bis 6" ersetzt.

    bb) Absatz 12 wird wie folgt geändert:

    • aaa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

      "Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, ist dies durch Bescheid festzustellen."

    • bbb) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      "Der Antrag nach Satz 3 ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe eines ablehnenden Bescheids nach Satz 2 zu stellen."

  • e) Nummer 28 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 2 wird nach der Angabe "13a," die Angabe "14b," eingefügt.

bb) In Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils nach der Angabe "13a," die Angabe "14b," eingefügt.

cc) In Absatz 6 werden die Wörter "die §§ 18b, 58 Absatz 1 Nummer 3 und § 60 Nummer 2" durch die Wörter " § 18a Absatz 5, die §§ 18b, 58 Absatz 1 Nummer 3 und § 60 Nummer 2" ersetzt.

dd) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Darlehensnehmende, denen Förderung mit Darlehen nach § 17 in einer vor dem 1. September 2019 geltenden Fassung geleistet wurde, mit Ausnahme von Bankdarlehen nach § 18c, können binnen einer Frist von sechs Monaten nach diesem Datum jeweils durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt verlangen, dass für die Rückzahlung des gesamten Darlehens § 18 Absatz 12 und § 18a in der am 1. September 2019 anzuwendenden Fassung anzuwenden sind."

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

  • a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

    "3. In § 14b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "140" durch die Angabe "150" ersetzt."

  • b) Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden die Nummern 4 bis 9.
  • c) In der neuen Nummer 9 wird die Angabe "21, 23" durch die Wörter "14b Absatz 1 Satz 1, die §§ 23," ersetzt.

3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

  • a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

    "4. § 51 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben."

  • b) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

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