A. Zielsetzung
- Gleichstellung der vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2011 von der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung:
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der staatlich anerkannten Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern | Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird |
Abschlussprüfung als Systemelektroniker/Systemelektronikerin | Systemelektroniker/Systemelektronikerin im Gewerbe Nr. 25 der Anlage A der Handwerksordnung "Elektrotechniker" |
Abschlussprüfung als Feinwerkmechaniker/Feinwerkmechanikerin; Schwerpunkt: Maschinenbau | Feinwerkmechaniker/Feinwerkmechanikerin; Schwerpunkt: Maschinenbau im Gewerbe Nummer 16 der Anlage A der Handwerksordnung "Feinwerkmechaniker" |
Abschlussprüfung als Metallbauer/Metallbauerin; Fachrichtung: Metallgestaltung | Metallbauer/Metallbauerin; Fachrichtung: Metallgestaltung im Gewerbe Nummer 13 der Anlage A der Handwerksordnung "Metallbauer" |
Abschlussprüfung als Goldschmied/Goldschmiedin; Fachrichtung: Schmuck | Goldschmied/Goldschmiedin; Fachrichtung: Schmuck Goldschmied/Goldschmiedin; Fachrichtung: Schmuck im Gewerbe Nummer 11 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung "Gold- und Silberschmiede" |
Abschlussprüfung als Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin; Fachrichtung: Gestaltung und Instandsetzung | Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin; Fachrichtung: Gestaltung und Instandhaltung im Gewerbe Nummer 10 der Anlage A der Handwerksordnung "Maler und Lackierer" |
Abschlussprüfung als Steinmetz und Bildhauer/Steinmetzin und Bildhauerin; Fachrichtungen: Steinmetzarbeiten und Steinbildhauerarbeiten | Steinmetz und Steinbildhauer/Steinmetzin und Steinbildhauerin; Fachrichtungen: Steinmetzarbeiten und Steinbildhauerarbeiten im Gewerbe Nummer 8 der Anlage A der Handwerksordnung "Steinmetzen und Steinbildhauer" |
Abschlussprüfung als Tischler/Tischlerin | Tischler/Tischlerin im Gewerbe Nummer 27 der Anlage A der Handwerksordnung "Tischler" |
- Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung oder Schwerpunktbezeichnung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.
B. Lösung
- Gleichstellung der vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2011 von der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen.
C. Alternativen
D. Kosten
- Keine und auch keine preislichen Auswirkungen.
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 23. Mai 2007
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu erlassende
- Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziére
Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen Vom 2007
Auf Grund des § 50 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), der durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 40 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 1 S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
- Die vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2011 von der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der staatlich anerkannten Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern | Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird |
Abschlussprüfung als Systemelektroniker/Systemelektronikerin | Systemelektroniker/Systemelektronikerin im Gewerbe Nr. 25 der Anlage A der Handwerksordnung "Elektrotechniker" |
Abschlussprüfung als Feinwerkmechaniker/Feinwerkmechanikerin; Schwerpunkt: Maschinenbau | Feinwerkmechaniker/Feinwerkmechanikerin; Schwerpunkt: Maschinenbau im Gewerbe Nummer 16 der Anlage A der Handwerksordnung "Feinwerkmechaniker" |
Abschlussprüfung als Metallbauer/Metallbauerin; Fachrichtung: Metallgestaltung | Metallbauer/Metallbauerin; Fachrichtung: Metallgestaltung im Gewerbe Nummer 13 der Anlage A der Handwerksordnung "Metallbauer" |
Abschlussprüfung als Goldschmied/Goldschmiedin; Fachrichtung: Schmuck | Goldschmied/Goldschmiedin; Fachrichtung: Schmuck Goldschmied/Goldschmiedin; Fachrichtung: Schmuck im Gewerbe Nummer 11 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung "Gold- und Silberschmiede" |
Abschlussprüfung als Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin; Fachrichtung: Gestaltung und Instandsetzung | Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin; Fachrichtung: Gestaltung und Instandhaltung im Gewerbe Nummer 10 der Anlage A der Handwerksordnung "Maler und Lackierer" |
Abschlussprüfung als Steinmetz und Bildhauer/Steinmetzin und Bildhauerin; Fachrichtungen: Steinmetzarbeiten und Steinbildhauerarbeiten | Steinmetz und Steinbildhauer/Steinmetzin und Steinbildhauerin; Fachrichtungen: Steinmetzarbeiten und Steinbildhauerarbeiten im Gewerbe Nummer 8 der Anlage A der Handwerksordnung "Steinmetzen und Steinbildhauer" |
Abschlussprüfung als Tischler/Tischlerin | Tischler/Tischlerin im Gewerbe Nummer 27 der Anlage A der Handwerksordnung "Tischler" |
- Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung oder Schwerpunktbezeichnung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.
§ 2 Fortgeltung von Gleichstellungen
- Die Gleichstellungen auf Grund der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 4. August 1998 (BGBl. I S. 2088) gelten fort.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 in Kraft.
- (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 4. August 1998 (BGBl. I S. 2088) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
Begründung
Das Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend des Landes Rheinland-Pfalz hat mit Schreiben vom 6. Februar 2006 beantragt, die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 4. August 1998 (BGBl. I S. 2088) bis zum 30. September 2011 zu verlängern.
Die Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern weist die sachliche und personelle Ausstattung für die beantragte Verlängerung bis zum 30. September 2011 auf Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat nach gutachterlicher Prüfung bestätigt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Verlängerung gegeben sind.
Nationaler Normenkontrollrat
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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Verordnungsentwurf werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürger und Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Dr. Schoser |
Vorsitzender | Berichterstatter |