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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 352/10 (PDF) vom 18.06.10



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Sechstes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 49. Sitzung am 17. Juni 2010 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Drucksache 17/2108 - den von den Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachten

  • Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes - Drucksache 17/1749 -

mit beigefügter Maßgabe, im Übrigen unverändert angenommen.

Artikel 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

  • "9. Dem § 56 werden folgende Absätze 13 und 14 angefügt:
    • (13) Auf Erzeugnisse, bei deren Herstellung ausschließlich vor dem 31. März 2010 geerntete Weintrauben verwendet worden sind, ist das Gesetz in der bis zum ... [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes ] geltenden Fassung anzuwenden.
    • (14) Abweichend von § 10 der Weinverordnung sowie von § 29 der Wein-Überwachungsverordnung entsprechen bis zu einer Neuregelung auf Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 2 sowie des § 33 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 dieses Gesetzes 100 Liter Traubenmost oder 100 Liter teilweise gegorener Traubenmost jeweils 97 Litern Wein." "


Fristablauf: 09.07.10
Initiativgesetz des Bundestages


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