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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 357/2/08 vom 17.09.08



Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Verordnung über Mittel zum Tätowieren einschließlich bestimmter vergleichbarer Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen
(Tätowiermittel-Verordnung)

Punkt 74 der 847. Sitzung des Bundesrates am 19. September 2008

Der Bundesrat möge beschließen, der Verordnung anstelle der Ziffer 1 der Empfehlungsdrucksache 357/1/08 nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu § 1 Satz 2 Nr. 1

§ 1 Satz 2 Nr. 1 ist wie folgt zu fassen:

  • 1. Stoffe, die in Anlage 1 oder Anlage 3 Teil A für den dort in Spalte f genannten Anwendungsbereich 2, 3 oder 4 der Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), die zuletzt durch die Verordnung vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, aufgeführt sind,

Begründung

In der Begründung der Verordnung wird zu § 1 die Anlage 1 der Kosmetik-Verordnung aufgeführt, im Verordnungstext ist die Kosmetik-Verordnung in Buchstabe a jedoch nicht genannt. Ohne diese Änderung könnte fälschlicherweise angenommen werden, dass die Anlage 1 der Tätowiermittelverordnung gemeint ist.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Beseitigung eines rechtsförmlichen Hindernisses.


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