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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 441/16(B) HTML PDF vom 23.09.16



Beschluss des Bundesrates
Vierte Verordnung zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
(4. CDNI-Verordnung - 4. CDNI-V)

Der Bundesrat hat in seiner 948. Sitzung am 23. September 2016 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:

  • a) Absatz 1 ist zu streichen.
  • b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und ist wie folgt zu fassen:

    (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft."

  • c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

Begründung:

Artikel 2 Absatz 1 sieht vor, dass der Beschluss CDNI 2015-II-3 vom 18. Dezember 2015 rückwirkend am 1. Juli 2016 als demjenigen Tag in Kraft treten soll, der im Beschluss selbst als Tag des Inkrafttretens genannt ist. Dagegen sollen die übrigen in der 4. CDNI-Verordnung aufgeführten Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien erst am Tag nach Verkündung der 4. CDNI-Verordnung in Deutschland in Kraft gesetzt werden. Auch in diesen anderen Beschlüssen der Konferenz der Vertragsparteien ist als Tag des Inkrafttretens jeweils ein Tag benannt, der lange vor dem Tag des Inkrafttretens der 4. CDNI-Verordnung liegt.

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll erreicht werden, dass auch der Beschluss CDN 2015-II-3 vom 18. Dezember 2015 nicht rückwirkend in Kraft gesetzt wird, sondern - entsprechend der Vorgehensweise bei den anderen in der 4. CDNI-Verordnung in Bezug genommenen Beschlüssen - erst am Tag nach Verkündung der 4. CDNI-Verordnung. Eine rückwirkende Inkraftsetzung dieses Beschlusses, der für die Beteiligten in der Binnenschifffahrt nunmehr modifizierte Pflichten im Zusammenhang mit einem Waschen des Laderaums vorsieht, erscheint kaum vorstellbar und würde auch rechtsstaatlichen Bedenken begegnen. Die Begründung zu Artikel 2 deutet zudem auf eine andere Regelungsabsicht hin: Es sollte anscheinend nur erreicht werden, dass bei einer Verkündung der 4. CDNI-Verordnung lange vor dem 1. Juli 2016 der Beschluss 2015-II-3 in Deutschland nicht vor dem 1. Juli 2016 als dem Tag in Kraft gesetzt wird, der in diesem Beschluss selbst als Tag des Inkrafttretens benannt ist.


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