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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 445/5/11 vom 20.09.11



Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen
Fünfte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

Punkt 83 der 886. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2011

Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 5 der Drucksache 445/1/11 wie folgt beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b (§ 37 Absatz 1 Nummer 17 TierSchNutztV), Buchstabe b1 - neu - (§ 37 Absatz 1 Nummer 18a - neu - TierSchNutztV)

Artikel 1 Nummer 9 ist wie folgt zu ändern:

  • a) Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:

    'b) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:

    "17. entgegen § 13 Absatz 1 in Verbindung mit

    • a) § 13 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2, Absatz 4, 5 Nummer 1, 2, 3,4, 6 oder Nummer 7 oder Absatz 6,
    • b) § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf einer Fläche von weniger als 3,0 Quadratmetern,
    • c) § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder Satz5, Absatz 3, 4, 5 Satz 1, Absatz 6, 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2, Absatz 9 Satz 1 oder Absatz 10 Nummer 3

      eine Legehenne hält," '

  • b) Nach Buchstabe b ist folgender Buchstabe b1 einzufügen:

    'b1) Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 18a eingefügt:

    "18a. entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass

    • a) die künstliche Beleuchtung für die dort genannte Zeit ununterbrochen während der Nacht zurückgeschaltet wird oder
    • b) die dort genannte Dämmerphase vorgesehen ist," '

Begründung:

Es ist nicht nachvollziehbar, wieso die Nicht-Einhaltung bestimmter hinreichend klar formulierter Haltungsanforderungen keine Ordnungswidrigkeit darstellen soll.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Der Antrag enthält nach erneuter rechtsförmlicher Prüfung Präzisierungen der unter Ziffer 5 der Drucksache 445/1/11 vorgeschlagenen Ordnungswidrigkeitentatbestände.


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