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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 576/08(B) HTML PDF vom 19.09.08



Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 847. Sitzung am 19. September 2008 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu § 1

§ 1 ist wie folgt zu fassen:

§ 1

  • Der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes verteilt sich auf die genannten Länder nach folgenden Schlüsselzahlen:
    Baden-Württemberg 0,1373809
    Bayern 0,151815220
    Berlin 0,041838103
    Brandenburg 0,023247100
    Bremen 0,010746483
    Hamburg 0,038341441
    Hessen 0,094214318
    Mecklenburg-Vorpommern 0,014781051
    Niedersachsen 0,078961998
    Nordrhein-Westfalen 0,239331859
    Rheinland-Pfalz 0,040222613
    Saarland 0,011239027
    Sachsen 0,047935286
    Sachsen-Anhalt 0,023686929
    Schleswig-Holstein 0,025273112
    Thüringen 0,021171651.

Begründung

Eine Korrektur der Zuordnung der Merkmale "sozialversicherungspflichtig Beschäftigte" und "sozialversicherungspflichtige Entgelte" bei drei bayerischen Gemeinden nach der tatsächlichen örtlichen Lage der Betriebe durch die Bundesagentur für Arbeit in Zusammenarbeit mit den betroffenen Gemeinden konnte erst Mitte August 2008 abgeschlossen werden. Die zutreffende Zuordnung der Merkmale auf Gemeindeebene wirkt sich auch auf die Schlüsselzahlen der anderen Länder aus. Der Grund liegt darin, dass die Beschäftigtenzahlen sowie die Entgeltsummen hebesatzgewichtet werden und die betroffenen Gemeinden unterschiedliche Gewerbesteuerhebesätze haben.

Dadurch ergibt sich nicht nur eine bloße "Verschiebung" der Merkmale zwischen den betroffenen Gemeinden, sondern die fraglichen Merkmale erfahren darüber hinaus eine unterschiedliche Gewichtung. Folge ist, dass sich die Summen der Werte für die bayerischen Gemeinden insgesamt entsprechend verändern. Dies wiederum hat eine Folgewirkung auf die Schlüsselzahlen der anderen Länder. Die vom Statistischen Bundesamt neu ermittelten Schlüsselzahlen sind in die Verordnung aufzunehmen.


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