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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 587/4/19 vom 12.02.20



Antrag des Landes Niedersachsen
Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

Punkt 38 der 985. Sitzung des Bundesrates am 14. Februar 2020

Der Bundesrat möge beschließen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 45 Absatz 11a Satz 2 neu)

In Artikel 1 Nummer 9 ist in § 45 Absatz 11a nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:

"Satz 1 Nummer 1 gilt in den Fällen des § 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 und 5 Satz 1 für Betriebe mit weniger als zehn Sauen mit der Maßgabe, dass die Haltung der Tiere in der Gruppe nicht erforderlich ist, wenn die Anforderungen des § 30 Absatz 3 in der bis zum ... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung] geltenden Fassung dieser Verordnung erfüllt sind."

Begründung:

Es handelt sich um eine erforderliche Korrektur, damit auch Betriebe mit weniger als 10 Sauen, die die Tiere im Einklang mit dem geltenden Recht nicht in der Gruppe halten, von der Übergangsregelung erfasst sind:

Durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung wird die Kastenstandhaltung von Sauen im Deckzentrum und im Abferkelbereich neu geregelt. In § 45 Absatz 11a sind Übergangsregelungen vorgesehen, die jedoch nur greifen, wenn die Betriebe bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass die Tiere im Zeitraum von über vier Wochen nach dem Decken bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin in der Gruppe gehalten werden (§ 45 Absatz 11a Satz 1 Nummer 1).

Diese Anforderung lässt außer Acht, dass gemäß § 30 Absatz 2 Satz 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, in Betrieben mit weniger als zehn Sauen, diese auch einzeln gehalten werden dürfen. Solche Betriebe wären somit von der Übergangsregelung nicht erfasst.

Der vorliegende Antrag beinhaltet daher, dass in Betrieben mit weniger als zehn Sauen die Übergangsregelung auch dann greift, wenn die Tiere nicht in der Gruppe, aber gemäß § 30 Absatz 3 in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung so gehalten werden, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können.


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