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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 608/14 (PDF) vom 09.12.14



Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 COM (2014) 724 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Die Europäische Zentralbank wird an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 066/95 = AE-Nr. 950347

Brüssel, den 9.12.2014
COM (2014) 724 final
2014/0346 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95
(Text von Bedeutung für den EWR)

Begründung:

1. Kontext des Vorschlags

Die Kommission und die Europäische Zentralbank verlangen, dass Messgrößen der Inflation in der EU harmonisiert sind, damit das gute Funktionieren der Europäischen Union und insbesondere die Ausführung einer wirksamen Geldpolitik gewährleistet sind.

Harmonisierte Verbraucherpreisindizes sind wesentlich für Bewertung und Messung:

  • - der Konvergenz im Sinne der Preisstabilität innerhalb der EU sowie
  • - der Ergebnisse der Geldpolitik des Euro-Währungsgebiets im Hinblick auf die Erreichung des Ziels der Preisstabilität.

Harmonisierte Messgrößen der Inflation dienen der Kommission auch zur Bewertung der einzelstaatlichen Wettbewerbsfähigkeit im Rahmen ihres Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht.

Für diese Verwendungszwecke müssen Verbraucherpreisindizes über alle Länder und Gütergruppen hinweg vergleichbar sein. Sie müssen ausreichend tief gegliedert sein und in angemessener Frist erstellt werden können. Die aus den Verbraucherpreisindizes errechneten Inflationswerte müssen eine objektive und unverzerrte Entscheidungsgrundlage bilden.

Darüber hinaus stellen vergleichbare und zuverlässige Verbraucherpreisindizes zusammen mit anderen Quellen eine wertvolle Eingangsgröße zur Deflationierung von wirtschaftlichen Größen wie Gehältern, Mieten, Zinssätzen und Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen dar. Diese geschätzten, mengenbezogenen Zeitreihen geben die Entwicklung eines bestimmten wirtschaftlichen Phänomens ohne den Einfluss der Inflation wieder und leisten einen wesentlichen Beitrag dazu, politische und wirtschaftliche Entscheidungen zu fällen.

Im Oktober 1995 wurde eine Verordnung des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (HVPI) entworfen und erlassen, der in den 17 Jahren danach 20 Durchführungsverordnungen folgten.

Für die Hauptnutzer, insbesondere die Kommission und die Europäische Zentralbank, sind vereinheitlichte Regeln, die die größtmögliche Vergleichbarkeit gewährleisten, weiterhin wichtig, jedoch haben sich seit der Verabschiedung des ursprünglichen Rahmens bestimmte Parameter geändert:

  • - Mit der Entwicklung des Europäischen Statistischen Systems (ESS) hat die Einsicht in die Notwendigkeit eines harmonisierten Ansatzes für viele die Methodik von Verbraucherpreisindizes betreffende Aspekte erheblich zugenommen. - Durch das rasche Tempo des technischen Fortschritts in den letzten Jahren haben sich die technischen Aspekte der Datenerhebung und der Erstellung der Indizes dramatisch geändert. Dank leistungsfähigen informationstechnischen Systemen ist es möglich, Methoden zu übernehmen, die noch vor zwei Jahrzehnten nicht durchführbar waren: Das Aufkommen von Scannerdaten revolutioniert derzeit die Datenerhebungsverfahren und die Nutzung verschiedener Internetquellen zur Erhebung von Preisen wird ständig weiterentwickelt.
  • - Durch den Vertrag von Lissabon wurde das Ausschussverfahren neu strukturiert, und es wurden delegierte und Durchführungsrechtsakte eingeführt. Dem ist im Rechtsrahmen Rechnung zu tragen.

Aufgrund aller dieser verschiedenen Veränderungen ist eine Neuformulierung der Rechtsvorschriften über HVPI erforderlich, um die Rechtsgrundlage zu modernisieren, zu rationalisieren und an die heutigen Bedürfnisse - sowohl die gegenwärtigen als auch die möglichen - anzupassen. Die Überarbeitung der HVPI-Verordnung gibt den Interessenträgern die Gelegenheit, die bestehenden Regeln und Empfehlungen im wohlverstandenen Interesse verschiedener Arten von Nutzern und entsprechend ihrer gegenwärtigen Bedeutung zu überdenken, zu rationalisieren auf bestimmte Aspekte hin auszurichten.

In vielen Politikbereichen, in denen die EU aktiv tätig ist, werden Informationen über Ereignisse und Entwicklungen, die Verbraucherpreisindizes beeinflussen, benötigt, so dass operationale Ziele formuliert und Fortschritte bewertet werden können. Ferner ist Eurostat aufgrund des EU-Rechts gehalten, Deflatoren bestmöglicher Qualität bereitzustellen, für welche HVPI eine wertvolle Eingangsgröße darstellen. Die Indizes müssen aktuell, genau, vollständig, kohärent und auf EU-Ebene sowie zwischen verschiedenen Gütergruppen vergleichbar sein. Diese Anforderungen lassen sich nur durch eine Modernisierung der europäischen Rechtsvorschriften über HVPI erfüllen.

Die vorgeschlagene Verordnung über den HVPI macht sich die Grundsätze des Verhaltenskodex für europäische Statistiken zu eigen, die sich auf die Verpflichtung zu Qualität, einer solide Methodik, Wirtschaftlichkeit, Relevanz, Genauigkeit, Zuverlässigkeit, Kohärenz und Vergleichbarkeit beziehen.

2. Ergebnisse der Konsultation interessierter Kreise und der Folgenabschätzungen

Der Entwurf einer Verordnung über HVPI wurde von Sachverständigengruppen erörtert, denen sowohl Statistikproduzenten, insbesondere die nationalen statistischen Ämter, als auch Nutzer von Statistiken, einschließlich der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank und der nationalen Zentralbanken, angehörten. Der Ausschuss für das Europäische Statistische System wurde gehört.

Eine Folgenabschätzung wurde nicht für nötig erachtet.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Das Ziel dieses Vorschlags ist die Schaffung eines gemeinsamen Rechtsrahmens für die Erstellung harmonisierter Indizes durch die Mitgliedstaaten, einschließlich der Erhebung, Zusammenstellung, Verarbeitung und Übermittlung harmonisierter Verbraucherpreisindizes. Diese Schritte sind für die systematische Erstellung von Messwerten der Inflation in der Europäischen Union erforderlich.

Dieser Vorschlag vereinfacht und klärt die Anforderungen für die Zusammenstellung dieser Indizes. Insbesondere:

  • - bietet er einen neuen allgemeinen Rahmen zur Anwendung auf genau abgegrenzte Kategorien von Gütergruppen;
  • - legt er den Geltungsbereich klar und genau fest;
  • - sieht er die Beibehaltung besonderer Maße für besondere Bereiche wie Gesundheit, Bildung, Sozialschutz und -versicherung vor;
  • - werden mögliche Auslegungsunterschiede und Schwierigkeiten für Datenlieferanten bei der Anwendung der Regeln behoben;
  • - wird sichergestellt, dass ähnliche Gütergruppen EU-weit gleich behandelt werden;
  • - werden überflüssig gewordene Bestimmungen gestrichen und - Bestimmungen geklärt, die in der Vergangenheit zu Fehlauslegungen geführt haben.

Für den Fall, dass für die Durchführung weitere Spezifizierungen oder einheitliche Voraussetzungen benötigt werden, sieht die Verordnung die Möglichkeit vor, gemäß den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) delegierte oder Durchführungsrechtsakte zu erlassen.

Damit die vollständige Vergleichbarkeit von Verbraucherpreisindizes gewährleistet ist, werden einheitliche Voraussetzungen insbesondere benötigt für:

  • - die Aufgliederung des HVPI nach den Klassen der Europäischen Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualverbrauchs (ECOICOP); - die bei der Erstellung harmonisierter Indizes angewendete Methodik;
  • - die Bedeutung und Verwendung statistischer Einheiten;
  • - die bei der Berechnung harmonisierter Indizes verwendeten Gewichte und die Metadaten über die Gewichte;
  • - den Jahreskalender für die Übermittlung der harmonisierten Indizes und Teilindizes;
  • - die Daten- und Metadaten-Austauschnormen;
  • - die Voraussetzungen für Revisionen von Daten;
  • - die auf Grundlage der Auswertung von Pilotstudien zu verwendenden Basisinformationen und Methoden und
  • - die technischen Anforderungen der Qualitätssicherung hinsichtlich des Inhalts jährlicher Qualitätsberichte, den Termin für die Übermittlung dieser Berichte an Eurostat und den Aufbau der Bestandsaufnahme.

Gemäß Artikel 291 AEUV werden der Kommission durch die vorgeschlagene Verordnung Durchführungsbefugnisse übertragenen.

Gemäß Artikel 290 AEUV wird der Kommission durch die vorgeschlagene Verordnung die Befugnis übertragen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Teile der Verordnung zu erlassen. Dadurch wird die Kommission in der Lage sein,

  • - die internationale Vergleichbarkeit der für die Aufgliederung von HVPI verwendeten Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualverbrauchs (COICOP) sicherzustellen,
  • - eine Schwelle festzulegen, unterhalb deren keine Verpflichtung besteht, Teilindizes harmonisierter Indizes bereitzustellen und
  • - eine Liste von Teilindizes aufzustellen, zu deren Erstellung die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind.

Die Kommission sollte sicherstellen, dass diese delegierten Rechtsakte keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten mit sich bringen.

Mit dem Vorschlag für eine überarbeitete HVPI-Verordnung soll ein einziges Rechtsinstrument geschaffen werden, in dem alle einheitlichen Voraussetzungen erfasst sind. Derzeit gibt es 20 verschiedene Durchführungsverordnungen. Mit der neuen Verordnung würden sie in einem einzigen Rechtsakt zusammengeführt werden; dies würde für Interessenträger und Mitgliedstaaten größere Klarheit bewirken und die Verwaltung verbessern. Eine derartige Vereinfachung der Anforderungen und ihrer Erfüllung stellt eines der Hauptziele der vorgeschlagenen Strategie für einen neuen Rechtsrahmen für HVPI dar.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Keine Auswirkungen auf den Haushalt der EU.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank1, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

  • (1) Mit harmonisierten Verbraucherpreisindizes (HVPI) soll die Inflation in allen Mitgliedstaaten auf harmonisierte Weise gemessen werden. Die Kommission und die Europäische Zentralbank nutzen die HVPI bei ihrer Bewertung der Preisstabilität in Mitgliedstaaten gemäß Artikel 140 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
  • (2) Das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) misst mit dem HVPI, inwieweit die ESZB das ihr in Artikel 127 Absatz 1 AEUV gesetzte Ziel der Preisstabilität erreicht, was von besonderer Bedeutung für die Festlegung und Ausführung der Geldpolitik der Union gemäß Artikel 127 Absatz 2 AEUV ist.
  • (3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates2 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung harmonisierter Verbraucherpreisindizes geschaffen. Der Rechtsrahmen muss an die gegenwärtigen Erfordernisse und technischen Möglichkeiten angepasst werden.
  • (4) In dieser Verordnung sind das Programm "Bessere Rechtsetzung" der Kommission und insbesondere die Mitteilung der Kommission "Intelligente Regulierung in der Europäischen Union"3 berücksichtigt. Im Bereich der Statistik sieht die Kommission die Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfeldes der Statistik als4 vorrangig an .
  • (5) HVPI sollten nach den Klassen der Europäischen Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualverbrauchs (ECOICOP) aufgegliedert werden. Diese Klassifikation sollte gewährleisten, dass alle europäischen Statistiken über den privaten Verbrauch stimmig und vergleichbar sind. Die ECOICOP sollte ferner mit der COICOP der Vereinten Nationen vereinbar sein, der internationalen Vorgabeklassifikation für die Aufgliederung des privaten Verbrauchs nach Verwendungszwecken, und sollte deshalb an Änderungen der COICOP der Vereinten Nationen angepasst werden.
  • (6) Normale HVPI basieren auf beobachteten Preisen, die auch Gütersteuern enthalten. Mithin wird die Preisentwicklung von Änderungen der Sätze von Gütersteuern beeinflusst. Für die Inflationsanalyse und für die Bewertung der Konvergenz in den Mitgliedstaaten müssen Informationen über die Auswirkungen von Steueränderungen auf die Inflation ebenfalls erhoben werden. Zu diesem Zweck sollten HVPI zusätzlich auf Grundlage der Preise bei konstantem Steuersatz berechnet werden.
  • (7) Mit der Erstellung von Preisindizes für Wohnraum und insbesondere für selbstgenutztes Wohneigentum (WE-Indizes) wird ein wesentlicher Beitrag zur Verbesserung von Aussagekraft und Vergleichbarkeit von HVPI geleistet. Immobilienpreisindizes sind eine notwendige Grundlage für die Erstellung von WE-Indizes. Sie stellen darüber hinaus auch für sich genommen wichtige Indikatoren dar.
  • (8) Der Bezugszeitraum von Preisindizes sollte in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden. Regeln für an bestimmten Zeitpunkten integrierte Bezugszeiträume von harmonisierten Indizes und deren Teilindizes sollten aufgestellt werden, um sicherzustellen, dass die solchermaßen ermittelten Indizes vergleichbar und aussagekräftig sind.
  • (9) Um die schrittweise Harmonisierung von Verbraucherpreisindizes zu fördern, sollten Pilotstudien eingeleitet werden, um zu bewerten, inwieweit es möglich ist, zusätzliche Basisinformationen zu nutzen und neue methodische Ansätze zu verfolgen.
  • (10) Um die Mitgliedstaaten bei der Erstellung vergleichbarer Indizes von Verbraucherpreisen zu unterstützen, sollte es eine Anleitung für die verschiedenen Phasen der Erstellung hochwertiger harmonisierter Indizes in Form eines Methodikhandbuchs geben. Das Methodikhandbuch sollte von der Kommission (Eurostat) in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten innerhalb des Europäischen Statistischen Systems erstellt und regelmäßig aktualisiert werden. In dem in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung genannten jährlichen HVPIInventar sollten die Mitgliedstaaten die Kommission (Eurostat) unterrichten, falls die verwendeten statistischen Methoden von den Methoden abweichen, die im Methodikhandbuch empfohlen werden.
  • (11) Die Kommission (Eurostat) soll die von den Mitgliedstaaten für die Berechnung harmonisierter Indizes verwendeten Quellen und Methoden überprüfen und die Umsetzung des Rechtsrahmens durch die Mitgliedstaaten überwachen. Hierzu soll die Kommission (Eurostat) einen regelmäßigen Austausch mit den Statistikbehörden der Mitgliedstaaten unterhalten.
  • (12) Für die Bewertung, ob die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten harmonisierten Indizes ausreichend vergleichbar sind, sind Hintergrundinformationen wesentlich. Zudem werden die harmonisierten Indizes für alle Betroffenen leichter zu verstehen sein und ihre Qualität zunehmen, wenn die von den Mitgliedstaaten zu ihrer Erstellung verwendeten Methoden und Gepflogenheiten transparent sind. Daher soll ein Regelwerk für die Meldung harmonisierter Metadaten geschaffen werden.
  • (13) Um die Qualität harmonisierter Indizes sicherzustellen, sollen vertrauliche Daten und Metadaten zwischen der Kommission (Eurostat), nationalen Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates5 ausgetauscht werden.
  • (14) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Normen für harmonisierte Indizes, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
  • (15) Um die internationale Vergleichbarkeit der für die Aufgliederung von HVPI verwendete Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualverbrauchs und die Anpassung an Änderungen der COICOP der Vereinten Nationen sicherzustellen, um eine Schwelle festzulegen, unterhalb deren keine Verpflichtung besteht, Teilindizes harmonisierter Indizes bereitzustellen, und um eine Liste von Teilindizes festzulegen, zu deren Erstellung die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte in Bezug auf harmonisierte Indizes zu erlassen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
  • (16) Für die Gewährleistung der vollständigen Vergleichbarkeit von Verbraucherpreisindizes bedarf es einheitlicher Voraussetzungen für die Aufgliederung der HVPI nach ECOICOP-Klassen, für die zur Erstellung harmonisierter Indizes verwendete Methodik, für die von den statistischen Einheiten bereitgestellten Daten, für die Bereitstellung von Gewichten und Metadaten über die Gewichte, für die Aufstellung eines Jahreskalenders für die Übermittlung der harmonisierten Indizes und Teilindizes, für die Normen für den Austausch von Daten und Metadaten, für einheitliche Voraussetzungen für Revisionen, für verbesserte Basisinformationen oder verbesserte Methoden auf Grundlage der Auswertung von Pilotstudien und für technische Anforderungen an die Qualitätssicherung hinsichtlich des Inhalts der jährlichen Qualitätsberichte, für die Frist für die Übermittlung des Berichts an die Kommission (Eurostat) und für den Aufbau des Inventars. Damit diese einheitlichen Voraussetzungen für die Durchführung dieser Verordnung gewährleistet sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates6 ausgeübt werden.
  • (17) Wenn die Kommission gemäß dieser Verordnung Durchführungsmaßnahmen und delegierte Rechtsakte erlässt, sollte sie in höchstem Maße auf Wirtschaftlichkeit achten.
  • (18) Im Zusammenhang mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 ist der Ausschuss für das Europäische Statistische System um fachliche Anleitung ersucht worden.
  • (19) Die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 sollte aufgehoben werden -

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Artikel 1
Gegenstand

Durch diese Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die Entwicklung, Herstellung und Verbreitung harmonisierter Verbraucherpreisindizes (HVPI) und von Wohnimmobilienpreisindizes (WIPI) auf Ebene der Union sowie auf nationaler und regionaler Ebene festgelegt.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  • (a) "Entwicklung von Statistiken" die Festlegung und Verbesserung der bei der Erstellung und Verbreitung von Statistiken verwendeten statistischen Methoden, Normen und Verfahren mit dem Ziel, neu statistische Maße und Indikatoren zu gestalten;
  • (b) "Erstellung von Statistiken" alle Schritte bei der Erstellung von Statistiken, einschließlich der Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Analyse von Statistiken;
  • (c) "Verbreitung von Statistiken" die Tätigkeit, mit der Statistiken, statistische Analysen und nichtvertrauliche Daten den Nutzern zugänglich gemacht werden;
  • (d) "Güter" Waren und Dienstleistungen im Sinne von Anhang A Nummer 3.01 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates7 (im Folgenden "ESVG 2010").
  • (e) "Verbraucherpreise" die von privaten Haushalten für den Kauf einzelner Güter mittels monetärer Transaktionen entrichteten Kaufpreise;
  • (f) "Kaufpreis" den vom Käufer für Güter tatsächlich entrichteten Preis einschließlich Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen, nach Abzug von Mengen- oder Nebensaisonrabatten auf Listenpreise oder -gebühren, ohne Zinsen oder Dienstleistungsgebühren aus Darlehensvereinbarungen und Mahn- oder Säumniszuschläge wegen verspäteter Zahlung;
  • (g) "harmonisierte Verbraucherpreisindizes" (HVPI) die von allen Mitgliedstaaten erstellten, vergleichbaren Verbraucherpreisindizes;
  • (h) "harmonisierte Verbraucherpreisindizes zu konstanten Steuersätzen" (HVPI-KS) Indizes, mit denen Veränderungen bei den Verbraucherpreisen während eines Zeitraums ohne die Auswirkungen von Veränderungen bei den Steuersätzen für Güter im selben Zeitraum gemessen werden;
  • (i) "administrierte Preise" Preise, die vom Staat entweder unmittelbar festgesetzt oder erheblich beeinflusst werden;
  • (j) "Preisindex für selbstgenutztes Wohneigentum (WE-Index)" einen Index, mit dem die Entwicklung der Transaktionspreise dem Sektor private Haushalte neu zur Verfügung stehenden Wohnraums und sonstiger, von Haushalten als Wohneigentümern erworbener Güter und Dienstleistungen, gemessen wird;
  • (k) "Wohnimmobilienpreisindex" (WIPI) einen Index, mit dem Änderungen der Transaktionspreise von Wohnraum gemessen werden, den private Haushalte kaufen;
  • (1) "Teilindex des HVPI" einen Preisindex für jede Klasse der im Anhang wiedergegebenen Europäischen Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualverbrauchs (im Folgenden "ECOICOP");
  • (m) "harmonisierte Indizes" den HVIP, den HVIP-KS, WE-Indizes und WIPI.
  • (n) "Laspeyres-Index" einen Preisindex in folgender Form:

    P ist der relative Index der Preisniveaus in zwei Zeiträumen, Q sind die verbrauchten Mengen, t0 ist der Basiszeitraum und tn der Zeitraum, für den der Index berechnet wird;

  • (o) "Index nach Laspeyres" einen Index, der die durchschnittlichen Preisänderungen auf Grundlage der unveränderten Ausgaben im Vergleich zum Basiszeitraum misst, so dass folglich die Verbrauchsgewohnheiten der privaten Haushalte des Basiszeitraums konstant gehalten werden.
  • (p) "Bezugszeitraum des Index" den Zeitraum, für den der Index auf 100 Indexpunkte festgelegt wird;
  • (q) "Basisinformationen" in Bezug auf HVPI und HVPI-KS Daten, die Folgendes erfassen:
    • - sämtliche Kaufpreise von Gütern, die gemäß dieser Verordnung bei der Berechnung von HVPI-Teilindizes zu berücksichtigen sind,
    • - alle Merkmale, die den Preis des Gutes bestimmen, und jedes andere Merkmal, das für den jeweiligen Verwendungszweck von Belang ist,
    • - Angaben über die erhobenen Steuern und Verbrauchsabgaben,
    • - die Angabe, ob ein Preis vollständig oder teilweise administriert ist, sowie
    • - alle Gewichte, in denen sich das Niveau und die Struktur des Verbrauchs der betreffenden Güter widerspiegeln;
  • (r) "Basisinformationen" in Bezug auf WE-Indizes und WIPI Daten, die Folgendes erfassen:
    • - alle Transaktionspreise von privaten Haushalten erworbener Wohnungen, welche gemäß dieser Verordnung bei der Berechnung von WIPI berücksichtigt werden müssen,
    • - alle Merkmale, die den Preis der Wohnung bestimmen, sowie andere maßgebliche Merkmale;
  • (s) "privater Haushalt" einen Haushalt im Sinne von Anhang A Nummer 2.119 Buchstaben a und b des ESVG 2010 ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des aufenthaltsrechtlichen Status;
  • (t) "Wirtschaftsgebiet des Mitgliedstaats" das Gebiet im Sinne des Anhangs A Nummer 2.05 des ESVG 2010, wobei jedoch die innerhalb Landesgrenzen gelegenen exterritorialen Enklaven einbezogen und die in der übrigen Welt gelegenen territorialen Exklaven ausgeschlossen werden;
  • (u) "Konsumausgaben der privaten Haushalte" den Teil der Konsumausgaben, die - von privaten Haushalten,
    • - in monetären Transaktionen, - auf dem Wirtschaftsgebiet des Mitgliedstaates,
    • - für Güter, die im Sinne von Anhang A Nummer 3.101 des ESVG 2010 der Befriedigung der Bedürfnisse und Wünsche von Einzelpersonen unmittelbar dienen,
    • - in einem oder in beiden der verglichenen Zeiträumen getätigt werden;
  • (v) "erhebliche Änderung der Produktionsmethode" eine Veränderung, die voraussichtlich die jährliche Änderungsrate eines bestimmten harmonisierten Index oder eines Teils dieses Index in einem beliebigen Zeitraum
    • - um mehr als 0,1 Prozentpunkte für den Gesamt-HVPI, den WE-Index oder den WIPI verändert,
    • - um mehr als 0,3, 0,4, 0,5 oder 0,6 Prozentpunkte für jede beliebige Abteilung, Gruppe, Klasse bzw. Unterklasse (Fünfsteller) der ECOICOP verändert.

Artikel 3
Erstellung der harmonisierten Indizes

  • 1. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) alle in Artikel 2 Buchstabe m aufgeführten harmonisierten Indizes bereit.
  • 2. Harmonisierte Indizes werden mit einer Formel nach Laspeyres erstellt.
  • 3. HVPI und HVPI-KS basieren auf Preisänderungen und Gewichten von Gütern, die in den Konsumausgaben der privaten Haushalte enthalten sind.
  • 4. Im HVPI werden keine Transaktionen zwischen Haushalten erfasst, ausgenommen die Zahlung von Mieten durch Mieter an private Hauswirte, sofern Letztere als Marktproduzenten von Dienstleistungen tätig werden, die von Haushalten (Mietern) erworben werden.
  • 5. Für die Klassen der ECOICOP werden HVPI-Teilindizes erstellt. Einheitliche Voraussetzungen für die Aufgliederung des HVPI nach ECOICOP-Klassen werden mittels Durchführungsrechtsakten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren in Artikel 11 Absatz 2 erlassen.

Artikel 4
Vergleichbarkeit der harmonisierten Indizes

  • 1. Damit HVPI und WE-Indizes als vergleichbar gelten, dürfen die Unterschiede zwischen den einzelnen Ländern auf allen Gliederungsebenen ausschließlich Unterschiede der Preisänderungen oder der Ausgabenstruktur widerspiegeln.
  • 2. Alle Teilindizes der harmonisierten Indizes, die von den Konzepten oder Methoden dieser Verordnung abweichen, gelten als vergleichbar, wenn sie einen Index ergeben, dessen geschätzter Unterschied systematisch
    • (a) für HVPI über ein Jahr gegenüber dem Vorjahr durchschnittlich geringer als oder gleich 0,1 % eines Index ist, der unter Beachtung des methodischen Ansatzes dieser Verordnung erstellt wurde;
    • (b) für WE-Indizes und WIPI über ein Jahr gegenüber dem Vorjahr durchschnittlich geringer als oder gleich einem Prozent eines Index ist, der unter Beachtung des methodischen Ansatzes dieser Verordnung erstellt wurde.

    Erweist sich eine solche Berechnung als nicht möglich, müssen die Auswirkungen der Verwendung einer Methodik, die von den Konzepten oder Methoden dieser Verordnung abweicht, im Einzelnen dargelegt werden.

  • 3. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 10 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs zu erlassen, um die Vergleichbarkeit der harmonisierten Indizes auf internationaler Ebene zu gewährleisten.
  • 4. Um für einheitliche Voraussetzungen zu sorgen, wird die geeignete Methodik zur Erstellung vergleichbarer harmonisierter Indizes mittels Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren in Artikel 11 Absatz 2 erlassen.

Artikel 5
Datenanforderungen

  • 1. Für harmonisierte Indizes und deren Teilindizes erheben die Mitgliedstaaten Basisinformationen, die für ihr Land repräsentativ sind.
  • 2. Die Informationen werden bei den statistischen Einheiten im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates8 erhoben.
  • 3. Die statistischen Einheiten, die Angaben über Güter bereitstellen, für die die privaten Haushalte Konsumausgaben tätigen, arbeiten bedarfsgerecht an der Erhebung oder Bereitstellung von Basisinformationen mit. Die statistischen Einheiten machen genaue und vollständige Angaben, auf Anfrage auch in elektronischer Form. Auf Verlangen der nationalen Stellen, die für die Erstellung amtlicher Statistiken zuständig sind, übermitteln die statistischen Einheiten Informationen in elektronischer Form, z.B. Scannerdaten, und mit der Gliederungstiefe, die erforderlich ist, um harmonisierte Indizes zu erstellen und die Einhaltung der Vergleichbarkeitsanforderungen sowie die Qualität der harmonisierten Indizes zu bewerten. Einheitliche Voraussetzungen für die Bereitstellung dieser Angaben werden mittels Durchführungsrechtsakten hergestellt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren in Artikel 11 Absatz 2 erlassen.
  • 4. Die harmonisierten Indizes und deren Teilindizes werden auf den gemeinsamen Indexbezugszeitraum 2015 basiert. Die Basierung wird mit dem Index für Januar 2016 wirksam.
  • 5. Die harmonisierten Indizes und deren Teilindizes werden bei größeren Änderungen der Methodik oder von 2015 an alle zehn Jahre auf einen neuen gemeinsamen Indexbezugszeitraum umbasiert. Die Umbasierung auf den neuen Indexbezugszeitraum wird mit dem Index für den Monat Januar des folgenden Kalenderjahres wirksam. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10 zu erlassen, um ausführliche Regeln für die Umbasierung harmonisierter Indizes im Zusammenhang mit größeren Methodikänderungen festzulegen.
  • 6. Um die Mitgliedstaaten nicht unnötig zu belasten und insoweit, wie die Teilindizes harmonisierter Indizes nur oberhalb einer bestimmten Schwelle aussagekräftig sind, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10 zu erlassen, um Schwellenwerte festzulegen, unterhalb deren keine Verpflichtung zur Bereitstellung dieser Teilindizes besteht.
  • 7. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10 zu erlassen, um eine Liste von Teilindizes der ECOICOP festzulegen, zu deren Erstellung die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, weil die Teilindizes keinen privaten Verbrauch erfassen oder nicht in ausreichendem Maße harmonisiert sind.

Artikel 6
Periodizität

  • 1. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) HVPI und HVPI-KS sowie deren jeweilige Teilindizes in monatlichen Abständen einschließlich solcher Teilindizes bereit, die seltener als monatlich erstellt werden.
  • 2. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) WE-Indizes und WIPI in vierteljährlichen Abständen bereit. Sie können aber freiwillig auch monatlich bereitgestellt werden.
  • 3. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, Teilindizes in monatlichen oder vierteljährlichen Abständen zu erstellen, die die Vergleichbarkeitsanforderungen des Artikels 4 mit selteneren Datenerhebungen erfüllen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) darüber, welche ECOICOP- und WE-Klassen sie seltener als monatlich bzw. vierteljährlich zu erheben beabsichtigen.
  • 4. Die Mitgliedstaaten überprüfen und aktualisieren jedes Jahr die Gewichte der Teilindizes für die harmonisierten Indizes. Einheitliche Voraussetzungen für die Bereitstellung der Gewichte und der entsprechenden Metadaten werden mittels Durchführungsrechtsakten hergestellt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren in Artikel 11 Absatz 2 erlassen.

Artikel 7
Fristen, Austauschnormen und Revisionen

  • 1. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) die harmonisierten Indizes und alle Teilindizes für monatliche Reihen spätestens 20 Kalendertage nach dem Ende des Bezugsmonats und für vierteljährliche Reihen spätestens 85 Kalendertage nach dem Ende des Bezugsquartals bereit.
  • 2. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) die aufgrund dieser Verordnung erforderlichen Daten und Metadaten entsprechend den Normen für den Daten- und Metadatenaustausch bereit.
  • 3. Bereits veröffentlichte Teilindizes harmonisierter Indizes können revidiert werden.
  • 4. Die Aufstellung eines Jahreskalenders für die Lieferung der in Absatz 1 genannten harmonisierten Indizes und Teilindizes, die Normen für den in Absatz 2 genannten Daten- und Metadatenaustausch und die in Absatz 3 genannten einheitlichen Voraussetzungen für die Revision werden im Einzelnen mit Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren in Artikel 11 Absatz 2 erlassen.

Artikel 8
Pilotstudien

  • 1. Wenn für die Erstellung harmonisierter Indizes verbesserte Basisinformationen benötigt werden oder in der in Artikel 4 Absatz 2 genannten Methodik Bedarf für eine verbesserte Vergleichbarkeit von Indizes ermittelt wird, kann die Kommission (Eurostat) Pilotstudien veranlassen, die von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Grundlage durchgeführt werden.
  • 2. In den Pilotstudien ist zu bewerten, inwieweit die Erhebung verbesserter Basisinformationen oder die Verwendung eines neuen methodischen Ansatzes durchführbar ist.
  • 3. Die Ergebnisse der Pilotstudien werden von der Kommission (Eurostat) in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den Hauptnutzern harmonisierter Indizes ausgewertet, wobei der Vorteil der Verfügung über verbesserte Preisinformationen gegen die zusätzlichen Erhebungs- und Erstellungskosten abgewägt wird.
  • 4. Auf der Grundlage der Auswertung der Pilotstudien werden verbesserte Basisinformationen oder verbesserte Methoden mittels Durchführungsrechtsakten eingeführt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren in Artikel 11 Absatz 2 erlassen.

Artikel 9
Qualitätssicherung

  • 1. Die Mitgliedsstaaten gewährleisten die Qualität der bereitgestellten harmonisierten Indizes. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 aufgeführten Qualitätskriterien.
  • 2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat):
    • (a) einen jährlichen Standardqualitätsbericht, in dem die Qualitätskriterien in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 222/2009 abgehandelt werden,
    • (b) ein jährliches Inventar mit Einzelangaben über die verwendeten Datenquellen, Definitionen und Methoden, einschließlich genauer Angaben über etwaige Abweichungen der verwendeten statistischen Methoden von den Methoden, die im Methodikhandbuch empfohlen werden, und
    • (c) weitere einschlägige Informationen mit der Gliederungstiefe, die erforderlich ist, um die Einhaltung der Vergleichbarkeitsanforderungen und die Qualität der harmonisierten Indizes zu bewerten, falls die Kommission (Eurostat) dies wünscht.
  • 3. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, an den Methoden zur Erstellung der harmonisierten Indizes oder von Teilen dieser Indizes eine erhebliche Änderung vorzunehmen, so unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission (Eurostat) davon spätestens drei Monate vor Inkrafttreten einer derartigen Änderung. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission (Eurostat) über die mengenmäßigen Auswirkungen der Änderung.
  • 4. Die Anforderungen der technischen Qualitätssicherung an den Inhalt des jährlichen Standardqualitätsberichts, die Frist für die Übermittlung des Berichts an die Kommission (Eurostat) und der Aufbau des Inventars werden mit Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren in Artikel 11 Absatz 2 erlassen.

Artikel 10
Ausübung der Befugnisübertragung

  • 1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
  • 2. Die in Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absätze 5 bis 7 genannte Übertragung von Befugnissen gilt auf unbestimmte Zeit.
  • 3. Die Übertragung von Befugnissen gemäß Artikel 4 Absatz 3, und Artikel 5 Absätze 5 bis 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit der delegierten Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
  • 4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
  • 5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 Absätze 5 bis 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 11
Ausschuss

  • 1. Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt. Es handelt sich dabei um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
  • 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 12
Aufhebung

  • 1. Unbeschadet des Absatzes 2 stellen die Mitgliedstaaten bis zur Übermittlung der Daten für 2015 weiterhin harmonisierte Indizes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 bereit.
  • 2. Die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 wird mit Wirkung zum 1. Januar 2016 aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 13
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie wird erstmals für die Daten wirksam, die sich auf Januar 2016 beziehen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Für das Europäische Parlament Für den Rat

Der Präsident Der Präsident

Brüssel, den 9.12.2014 COM (2014) 724 final

Anhang 1
Anhang des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95

Anhang
Europäische Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualkonsums (ECOICOP)

01Nahrungsmittel und alkoholische Getränke
01.1Nahrungsmittel
01.1.1Brot und Getreideerzeugnisse
01.1.1.1Reis
01.1.1.2Mehl und anderes Getreide
01.1.1.3Brot
01.1.1.4Andere Backwaren
01.1.1.5Pizza und Quiche
01.1.1.6Teigwaren und Couscous
01.1.1.7Frühstücksgetreidezubereitungen
01.1.1.8Sonstige Getreideerzeugnisse
01.1.2Fleisch
01.1.2.1Rind- und Kalbfleisch
01.1.2.2Schweinefleisch
01.1.2.3Lamm- und Ziegenfleisch
01.1.2.4Geflügel
01.1.2.5Sonstige Fleischsorten
01.1.2.6Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse
01.1.2.7Fleisch, getrocknet, gesalzen oder geräuchert
01.1.2.8Sonstige Fleischzubereitungen
01.1.3Fische und Meerestiere
01.1.3.1Fisch, frisch oder gekühlt
01.1.3.2Fisch, tiefgekühlt
01.1.3.3Meerestiere, frisch oder gekühlt
01.1.3.4Meerestiere, tiefgekühlt
01.1.3.5Fisch und Meerestiere, getrocknet, geräuchert oder gesalzen
01.1.3.6Fisch, konserviert oder verarbeitet, sowie Zubereitungen aus Meerestieren
01.1.4Milch, Käse und Eier
01.1.4.1Frische Vollmilch
01.1.4.2Frische Magermilch
01.1.4.3Haltbar gemachte Milch
01.1.4.4Joghurt
01.1.4.5Käse und Quark/Topfen
01.1.4.6Sonstige Milcherzeugnisse
01.1.4.7Eier
01.1.5Öle und Fette
01.1.5.1Butter
01.1.5.2Margarine und andere pflanzliche Fette
01.1.5.3Olivenöl
01.1.5.4Andere Speiseöle
01.1.5.5Andere Speisefette
01.1.6Obst
01.1.6.1Obst, frisch oder gekühlt
01.1.6.2Obst, gefroren
01.1.6.3Trockenobst und Nüsse
01.1.6.4konserviertes Obst und Erzeugnisse auf der Grundlage von Obst
01.1.7Gemüse
01.1.7.1Gemüse außer Kartoffeln und anderen Knollengewächsen, frisch oder gekühlt
01.1.7.2Gemüse außer Kartoffeln und anderen Knollengewächsen, tiefgekühlt
01.1.7.3Trockengemüse, anderes konserviertes oder verarbeitetes Gemüse
01.1.7.4Kartoffeln
01.1.7.5Kartoffelchips
01.1.7.6Sonstige Knollen und Erzeugnisse aus Knollengemüse
01.1.8Zucker, Marmelade, Honig, Schokolade und Süßwaren
01.1.8.1Zucker
01.1.8.2Marmelade, Konfitüre und Honig
01.1.8.3Schokolade
01.1.8.4Zuckerwaren
01.1.8.5Speiseeis und Eiskrem
01.1.8.6Künstliche Zuckeraustauschstoffe
01.1.9Nahrungsmittel, a.n.g.
01.1.9.1Soßen, Würzmittel
01.1.9.2Salz, Gewürze und Küchenkräuter
01.1.9.3Säuglingsnahrung
01.1.9.4Fertiggerichte
01.1.9.9Sonstige Nahrungsmittel, a.n.g.
01.2Alkoholfreie Getränke
01.2.1Kaffee, Tee und Kakao
01.2.1.1Kaffee
01.2.1.2Tee
01.2.1.3Kakao und Pulver auf der Grundlage von Schokolade
01.2.2Mineralwasser, Erfrischungsgetränke, Frucht- und Gemüsesäfte
01.2.2.1Mineral- oder Quellwässer
01.2.2.2Erfrischungsgetränke
01.2.2.3Frucht- und Gemüsesäfte
02Alkoholische Getränke, Tabakwaren und Drogen
02.1Alkoholische Getränke
02.1.1Spirituosen
02.1.1.1Branntwein und Liköre
02.1.1.2Alkoholhaltige Erfrischungsgetränke
02.1.2Wein
02.1.2.1Traubenwein
02.1.2.2Wein aus anderem Obst
02.1.2.3Gespriteter Wein
02.1.2.4Weinhaltige Getränke
02.1.3Bier
02.1.3.1Lagerbier
02.1.3.2Anderes alkoholhaltiges Bier
02.1.3.3Bier mit niedrigem Alkoholgehalt und alkoholfreies Bier
02.1.3.4Bierhaltige Getränke
02.2Tabak
02.2.0Tabak
02.2.0.1Zigaretten
02.2.0.2Zigarren
02.2.0.3Sonstige Tabakerzeugnisse
02.3Drogen
02.3.0Drogen
02.3.0.0Drogen
03Bekleidung und Schuhe
03.1Bekleidung
03.1.1Bekleidungsstoffe
03.1.1.0Bekleidungsstoffe
03.1.2Bekleidungsartikel
03.1.2.1Bekleidungsartikel für Männer
03.1.2.2Bekleidungsartikel für Frauen
03.1.2.3Bekleidungsartikel für Kleinkinder (0 bis 2 Jahre) und Kinder (3 bis 13 Jahre)
03.1.3Sonstige Bekleidungsartikel und -zubehör
03.1.3.1Sonstige Bekleidungsartikel
03.1.3.2Bekleidungszubehör
03.1.4Reinigung, Reparatur und Miete von Bekleidung
03.1.4.1Reinigung von Bekleidung
03.1.4.2Reparatur und Miete von Bekleidung
03.2Schuhe
03.2.1Schuhe und andere Fußbekleidung
03.2.1.1Fußbekleidung für Männer
03.2.1.2Fußbekleidung für Frauen
03.2.1.3Fußbekleidung für Kleinkinder und Kinder
03.2.2Reparatur und Miete von Schuhen
03.2.2.0Reparatur und Miete von Schuhen
04Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe
04.1Tatsächliche Mietzahlungen
04.1.1Tatsächliche Mietzahlungen für Hauptwohnungen
04.1.1.0Tatsächliche Mietzahlungen für Hauptwohnungen
04.1.2Andere tatsächliche Mietzahlungen
04.1.2.1Mietzahlungen für Zweitwohnungen
04.1.2.2Mietzahlungen für Garagen und sonstige Mietzahlungen
04.2Unterstellte Wohnungsmieten
04.2.1Unterstellte Mieten von Eigennutzern
04.2.1.0Unterstellte Mieten von Eigennutzern
04.2.2Andere unterstellte Mieten
04.2.2.0Andere unterstellte Mieten
04.3Instandhaltung und Reparatur der Wohnung
04.3.1Erzeugnisse für die Instandhaltung und Reparatur der Wohnung
04.3.1.0Erzeugnisse für die Instandhaltung und Reparatur der Wohnung
04.3.2Dienstleistungen für die Instandhaltung und Reparatur der Wohnung
04.3.2.1Dienstleistungen von Installateuren
04.3.2.2Dienstleistungen von Elektrikern
04.3.2.3Instandhaltung von Heizungsanlagen
04.3.2.4Dienstleistungen von Anstreichern
04.3.2.5Dienstleistungen von Zimmerleuten
04.3.2.9Sonstige Dienstleistungen für die Instandhaltung und Reparatur der Wohnung
04.4Wasserversorgung und andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Wohnung
04.4.1Wasserversorgung
04.4.1.0Wasserversorgung
04.4.2Müllabfuhr
04.4.2.0Müllabfuhr
04.4.3Abwasserbeseitigung
04.4.3.0Abwasserbeseitigung
04.4.4Sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Wohnung, a.n.g.
04.4.4.1Instandhaltungsgebühren für Mehrfamilienhäuser
04.4.4.2Schutzdienste
04.4.4.9Andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Wohnung
04.5Strom, Gas und andere Brennstoffe
04.5.1Strom
04.5.1.0Strom
04.5.2Gas
04.5.2.1Erdgas und Stadtgas
04.5.2.2Verflüssigte Kohlenwasserstoffe (Butan, Propan usw.)
04.5.3Flüssige Brennstoffe
04.5.3.0Flüssige Brennstoffe
04.5.4Feste Brennstoffe
04.5.4.1Kohle
04.5.4.9Sonstige feste Brennstoffe
04.5.5Wärmeenergie
04.5.5.0Wärmeenergie
05Hausrat und laufende Instandhaltung des Hauses
05.1Einrichtungsgegenstände, Teppiche und andere Bodenbeläge
05.1.1Möbel und Einrichtungsgegenstände
05.1.1.1Wohnmöbel
05.1.1.2Gartenmöbel
05.1.1.3Beleuchtungskörper
05.1.1.9Andere Möbel und Einrichtungsgegenstände
05.1.2Teppiche und Bodenbeläge
05.1.2.1Teppiche
05.1.2.2Andere Bodenbeläge
05.1.2.3Dienstleistungen des Verlegens von Auslegeware und Bodenbelägen
05.1.3Reparaturen an Möbeln, Einrichtungsgegenständen und Bodenbelägen
05.1.3.0Reparaturen an Möbeln, Einrichtungsgegenständen und Bodenbelägen
05.2Heimtextilien
05.2.0Heimtextilien
05.2.0.1Möbelstoffe und Vorhänge
05.2.0.2Bettwäsche
05.2.0.3Tisch- und Badwäsche
05.2.0.4Reparatur von Heimtextilien
05.2.0.9Sonstige Heimtextilien
05.3Haushaltsgeräte
05.3.1Elektrische und nichtelektrische Haushaltsgroßgeräte
05.3.1.1Kühlschränke, Gefrierschränke und kombinierte Kühl- und Gefriergeräte
05.3.1.2Waschmaschinen, Wäschetrockner und Geschirrspülmaschinen
05.3.1.3Herde und Backöfen
05.3.1.4Raumheizgeräte, Klimaanlagen
05.3.1.5Reinigungsgerät
05.3.1.9Sonstige Haushaltsgroßgeräte
05.3.2elektrische Haushaltskleingeräte
05.3.2.1Geräte zur Verarbeitung von Nahrungsmitteln
05.3.2.2Kaffeemaschinen, Teezubereiter und ähnliche Geräte
05.3.2.3Bügeleisen
05.3.2.4Toaster und Grillgeräte
05.3.2.9Sonstige elektrische Haushaltskleingeräte
05.3.3Reparaturen an Haushaltsgeräten
05.3.3.0Reparaturen an Haushaltsgeräten
05.4Glaswaren, Tafelgeschirr und andere Gebrauchsgüter für die Haushaltsführung
05.4.0Glaswaren, Tafelgeschirr und andere Gebrauchsgüter für die Haushaltsführung
05.4.0.1Waren aus Glas, Kristall, Keramik oder Porzellan
05.4.0.2Schneidwaren, Bestecke und Silberwaren;
05.4.0.3nichtelektrische Küchengeräte und -artikel
05.4.0.4Reparatur von Glaswaren, Tafelgeschirr und anderen Gebrauchsgütern für die Haushaltsführung
05.5Werkzeuge und Geräte für Haus und Garten
05.5.1Großwerkzeuge und -geräte
05.5.1.1Motorbetriebene Werkzeuge und Geräte
05.5.1.2Reparatur und Miete von Großwerkzeugen und -geräten
05.5.2Kleinwerkzeuge und diverses Zubehör
05.5.2.1Kleinwerkzeuge ohne Motorantrieb
05.5.2.2Diverses Zubehör für Kleinwerkzeuge
05.5.2.3Reparatur von Kleinwerkzeugen ohne Motorantrieb und diversem Zubehör
05.6Waren und Dienstleistungen für die Haushaltsführung
05.6.1Kurzlebige Haushaltswaren
05.6.1.1Reinigungs- und Pflegemittel
05.6.1.2Andere kurzlebige Haushaltswaren
05.6.2Häusliche Dienstleistungen
05.6.2.1Von bezahltem Hauspersonal erbrachte häusliche Dienstleistungen
05.6.2.2Reinigungsdienstleistungen
05.6.2.3Miete von Möbeln und anderen Einrichtungsgegenständen
05.6.2.9Sonstige häusliche Dienstleistungen
06Gesundheitswesen
06.1Medizinische Erzeugnisse, Geräte und Ausrüstungen
06.1.1Pharmazeutische Erzeugnisse
06.1.1.0Pharmazeutische Erzeugnisse
06.1.2Andere medizinische Erzeugnisse
06.1.2.1Schwangerschaftstests und mechanische Verhütungsmittel
06.1.2.9Sonstige medizinische Erzeugnisse, a.n.g.
06.1.3Therapeutische Geräte und Ausrüstungen
06.1.3.1Korrektionsbrillengläser und Kontaktlinsen
06.1.3.2Hörgeräte
06.1.3.3Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen
06.1.3.9Sonstige therapeutische Geräte und Ausrüstungen
06.2Ambulante Gesundheitsdienstleistungen
06.2.1Medizinische Dienstleistungen
06.2.1.1Allgemeinmedizinische Dienstleistungen
06.2.1.2Fachärztliche Dienstleistungen
06.2.2Zahnärztliche Dienstleistungen
06.2.2.0Zahnärztliche Dienstleistungen
06.2.3Dienstleistungen von nichtärztlichem Personal
06.2.3.1Dienstleistungen von medizinischen Labors und Röntgenzentren
06.2.3.2Thermalbäder, Bewegungstherapie, ambulante Dienstleistungen, Miete von therapeutischen Geräten
06.2.3.9Sonstige Dienstleistungen von nichtärztlichem Personal
06.3Krankenhausdienstleistungen
06.3.0Krankenhausdienstleistungen
06.3.0.0Krankenhausdienstleistungen
07Verkehr
07.1Kauf von Fahrzeugen
07.1.1Kraftwagen
07.1.1.1Neukraftwagen
07.1.1.2Gebrauchtkraftwagen
07.1.2Motorräder
07.1.2.0Motorräder
07.1.3Fahrräder
07.1.3.0Fahrräder
07.1.4Von Tieren gezogene Fahrzeuge
07.1.4.0Von Tieren gezogene Fahrzeuge
07.2Betrieb von privaten Verkehrsmitteln
07.2.1Ersatzteile und Zubehör für private Verkehrsmittel
07.2.1.1Reifen
07.2.1.2Ersatzteile für private Verkehrsmittel
07.2.1.3Zubehör für private Verkehrsmittel
07.2.2Kraft- und Schmierstoffe für private Verkehrsmittel
07.2.2.1Dieselkraftstoff
07.2.2.2Benzin
07.2.2.3Andere Kraftstoffe für private Verkehrsmittel
07.2.2.4Schmierstoffe
07.2.3Wartung und Reparatur von privaten Verkehrsmitteln
07.2.3.0Wartung und Reparatur von privaten Verkehrsmitteln
07.2.4Sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit privaten Verkehrsmitteln
07.2.4.1Miete von Garagen, Abstellplätzen und privaten Verkehrsmitteln
07.2.4.2Maut und Abstellgebühren
07.2.4.3Fahrstunden, Prüfungen, Führerscheine und Fahrtüchtigkeitsprüfungen
07.3Verkehrsdienstleistungen
07.3.1Schienenpersonenverkehr
07.3.1.1Personenbeförderung im Eisenbahnverkehr
07.3.1.2Personenbeförderung mit Straßenbahnen und U-Bahnen
07.3.2Straßenpersonenverkehr
07.3.2.1Personenbeförderung mit Linien- und Reisebussen
07.3.2.2Personenbeförderung mit Taxis und Mietwagen mit Fahrer
07.3.3Luftpersonenverkehr
07.3.3.1Inlandsflüge
07.3.3.2Internationale Flüge
07.3.4Personenbeförderung in See- und Binnenschifffahrt
07.3.4.1Personenseeverkehr
07.3.4.2Personenbeförderung in der Binnenschifffahrt
07.3.5Kombinierter Personenverkehr
07.3.5.0Kombinierter Personenverkehr
07.3.6Sonstige gekaufte Verkehrsdienstleistungen
07.3.6.1Beförderung mit Seilbahnen und Sesselliften
07.3.6.2Umzugs- und Lagerungsleistungen
07.3.6.9Sonstige gekaufte Verkehrsleistungen, a.n.g.
08Kommunikation
08.1Postdienste
08.1.0Postdienste
08.1.0.1Beförderung von Briefsendungen
08.1.0.9Sonstige Postdienstleistungen
08.2Telefon- und Telefaxgeräte
08.2.0Telefon- und Telefaxgeräte
08.2.0.1Festnetztelefoniegeräte
08.2.0.2Mobiltelefoniegeräte
08.2.0.3Sonstige Telefon- und Telefaxgeräte
08.2.0.4Reparatur von Telefon- und Telefaxgeräten
08.3Telefon- und Telefaxdienstleistungen
08.3.0Telefon- und Telefaxdienstleistungen
08.3.0.1Festnetztelefoniedienstleistungen
08.3.0.2Mobiltelefoniediensteleistungen
08.3.0.3Dienstleistungen der Bereitstellung von Internetzugang
08.3.0.4Gebündelte Telekommunikationsdienste
08.3.0.5Sonstige Informationsübermittlungsdienstleistungen
09Freizeit und Kultur
09.1Audiovisuelle, fotografische und Informationsverarbeitungsgeräte
09.1.1Geräte für Empfang, Aufnahme und Wiedergabe von Ton und Bild
09.1.1.1Geräte für Empfang, Aufnahme und Wiedergabe von Ton
09.1.1.2Geräte für Empfang, Aufnahme und Wiedergabe von Ton und Bildern
09.1.1.3Tragbare Ton- und Bildgeräte
09.1.1.9Andere Geräte für Empfang, Aufnahme und Wiedergabe von Ton und Bild
09.1.2Foto- und Filmausrüstung, optische Geräte und Zubehör
09.1.2.1Kameras
09.1.2.2Zubehör für fotografische und kinematografische Geräte
09.1.2.3Optische Instrumente
09.1.3Informationsverarbeitungsgeräte
09.1.3.1Personal Computer
09.1.3.2Zubehör für Informationsverarbeitungsgeräte
09.1.3.3Datenverarbeitungsprogramme (Software)
09.1.3.4Rechenmaschinen und andere Datenverarbeitungsgeräte
09.1.4Aufzeichnungsmedien
09.1.4.1Bespielte Bild- und Tonträger
09.1.4.2Unbespielte Bild- und Tonträger
09.1.4.9Sonstige Aufzeichnungsmedien
09.1.5Reparatur von Geräten für Audiovision, Fotografie und Datenverarbeitung
09.1.5.0Reparatur von Geräten für Audiovision, Fotografie und Datenverarbeitung
09.2Sonstige größere Gebrauchsgüter für Freizeit und Kultur
09.2.1Größere langlebige Gebrauchsgüter für Freizeitaktivitäten im Freien
09.2.1.1Wohnmobile, Wohnwagen und Anhänger
09.2.1.2Flugzeuge, einschließlich Ultraleicht-, Segel- und Gleitflugzeuge, Heißluftballons
09.2.1.3Boote, Außenbordmotoren, Segel, Takelage und Aufbauten
09.2.1.4Pferde und Ponys sowie Zubehör dafür
09.2.1.5Größere Ausstattungsgegenstände für Spiel und Sport
09.2.2Musikinstrumente und größere langlebige Gebrauchsgüter für Freizeitaktivitäten in Räumen
09.2.2.1Musikinstrumente
09.2.2.2Größere langlebige Gebrauchsgüter für Freizeitaktivitäten in Räumen
09.2.3Wartung und Reparatur von anderen größeren langlebigen Gebrauchsgütern für Freizeitgestaltung und Kultur
09.2.3.0Wartung und Reparatur von anderen größeren langlebigen Gebrauchsgütern für Freizeitgestaltung und Kultur
09.3Sonstige Freizeitartikel und -geräte, Gartenartikel und Heimtiere
09.3.1Spiel- und Hobbywaren
09.3.1.1Spiele und Hobbywaren
09.3.1.2Spielzeug und Festartikel
09.3.2Sportgeräte und Ausrüstungen für Camping und Erholung im Freien
09.3.2.1Sportgeräte
09.3.2.2Ausrüstungen für Camping und Erholung im Freien
09.3.2.3Reparatur von Sportgeräten und Ausrüstungen für Camping und Erholung im Freien
09.3.3Pflanzen
09.3.3.1Gartenbauartikel
09.3.3.2Pflanzen und Blumen
09.3.4Heimtiere und Heimtierartikel
09.3.4.1Kauf von Heimtiere
09.3.4.2Heimtierartikel
09.3.5Veterinär- und andere Dienstleistungen für Heimtiere
09.3.5.0Veterinär- und andere Dienstleistungen für Heimtiere
09.4Freizeit- und Kulturdienstleistungen
09.4.1Freizeit- und Sportdienstleistungen
09.4.1.1Freizeit- und Sportdienstleistungen - Anwesenheit
09.4.1.2Freizeit- und Sportdienstleistungen - Teilnahme
09.4.2Kulturdienstleistungen
09.4.2.1Dienstleistungen von Licht- und Schauspielhäusern sowie musikalische Darbietungen
09.4.2.2Dienstleistungen von Museen, Büchereien, zoologischen Gärten
09.4.2.3Hörfunk- und Fernsehgebühren, Abonnements
09.4.2.4Miete von Geräten und Zubehör für die Kultur
09.4.2.5Leistungen von Fotografen
09.4.2.9Sonstige Kulturdienstleistungen
09.4.3Glücksspiele
09.4.3.0Glücksspiele
09.5Zeitungen, Bücher und Schreibwaren
09.5.1Bücher
09.5.1.1Schöngeistige Bücher
09.5.1.2Lehrbücher
09.5.1.3Andere Sachbücher
09.5.1.4Buchbindeleistungen und Herunterladen von elektronischen Büchern
09.5.2Zeitungen und Zeitschriften
09.5.2.1Zeitungen
09.5.2.2Magazine und Zeitschriften
09.5.3Sonstige Druckerzeugnisse
09.5.3.0Sonstige Druckerzeugnisse
09.5.4Schreibwaren und Zeichenmaterial
09.5.4.1Papierwaren
09.5.4.9Sonstige Schreibwaren und sonstiges Zeichenmaterial
09.6Pauschalreisen
09.6.0Pauschalreisen
09.6.0.1Inlandspauschalreisen
09.6.0.2Auslandspauschalreisen
10Erziehung und Unterricht
10.1Bildungsleistungen im Elementar- und Primarbereich
10.1.0Bildungsleistungen im Elementar- und Primarbereich
10.1.0.1Bildungsleistungen im Elementarbereich (ISCED-97 Ebene 0)
10.1.0.2Bildungsleistungen im Primarbereich (ISCED-97 Ebene 1)
10.2Bildungsleistungen im Sekundarbereich
10.2.0Bildungsleistungen im Sekundarbereich
10.2.0.0Bildungsleistungen im Sekundarbereich
10.3Leistungen der nichttertiären Bildung nach dem Sekundarbereich
10.3.0Leistungen der nichttertiären Bildung nach dem Sekundarbereich
10.3.0.0Leistungen der nichttertiären Bildung nach dem Sekundarbereich (ISCED-97 Ebene 4)
10.4Bildungsleistungen im Tertiärbereich
10.4.0Bildungsleistungen im Tertiärbereich
10.4.0.0Bildungsleistungen im Tertiärbereich
10.5Nicht einstufbare Bildungsleistungen
10.5.0Nicht einstufbare Bildungsleistungen
10.5.0.0Nicht einstufbare Bildungsleistungen
11Restaurants und Hotels
11.1Bewirtungsdienstleistungen
11.1.1Restaurants, Cafés und dergleichen
11.1.1.1Restaurants, Cafés und Tanzlokale
11.1.1.2Nahrungsmittel und Getränke für den unmittelbaren Verzehr und zum Mitnehmen
11.1.2Kantinen
11.1.2.0Kantinen
11.2Beherbergungsdienstleistungen
11.2.0Beherbergungsdienstleistungen
11.2.0.1Dienstleistungen von Hotels, Motels, Gasthäusern und Pensionen und ähnliche Dienstleistungen
11.2.0.2Dienstleistungen von Feriendörfern und -zentren, Campingplätzen, Jugendherbergen und Berghütten und ähnliche Dienstleistungen
11.2.0.3Beherbergungsdienstleistungen anderer Einrichtungen
12Verschiedene Waren und Dienstleistungen
12.1Körperpflege
12.1.1Friseur- und Kosmetiksalons sowie andere Einrichtungen für die Körperpflege
12.1.1.1Frisieren von Männern und Kindern
12.1.1.2Frisieren von Frauen
12.1.1.3Körperpflege- und Kosmetikbehandlungen
12.1.2Elektrische Geräte für die Körperpflege
12.1.2.1Elektrische Geräte für die Körperpflege
12.1.2.2Reparatur elektrischer Geräte für die Körperpflege
12.1.3Andere Geräte, Artikel und Erzeugnisse für die Körperpflege
12.1.3.1Nichtelektrische Geräte für die Körperpflege
12.1.3.2Artikel für die persönliche Hygiene und das persönliche Wohlbefinden, esoterische Erzeugnisse und Schönheitsmittel
12.2Dienstleistungen der Prostitution
12.2.0Dienstleistungen der Prostitution
12.2.0.0Dienstleistungen der Prostitution
12.3Persönliche Gebrauchsgegenstände, a.n.g.
12.3.1Schmuck und Uhren
12.3.1.1Schmuck
12.3.1.2Uhrmacherwaren
12.3.1.3Reparatur von Schmuck und Uhren
12.3.2Sonstige persönliche Gebrauchsgegenstände
12.3.2.1Reiseartikel
12.3.2.2Säuglingsartikel
12.3.2.3Reparatur persönlicher Gebrauchsgegenstände
12.3.2.9Sonstige persönliche Gebrauchsgegenstände, a.n.g.
12.4Sozialschutz
12.4.0Sozialschutz
12.4.0.1Kinderbetreuung
12.4.0.2Alten- und Behindertenheime
12.4.0.3Dienstleistungen, die Menschen das Verbleiben in ihrer eigenen Wohnung ermöglichen
12.4.0.4Beratung
12.5Versicherungen
12.5.1Lebensversicherung
12.5.1.0Lebensversicherung
12.5.2Versicherungen im Zusammenhang mit der Wohnung
12.5.2.0Versicherungen im Zusammenhang mit der Wohnung
12.5.3Versicherungen im Zusammenhang mit der Gesundheit
12.5.3.1Öffentliche Versicherungen im Zusammenhang mit der Gesundheit
12.5.3.2Private Versicherungen im Zusammenhang mit der Gesundheit
12.5.4Versicherungen im Zusammenhang mit dem Verkehr
12.5.4.1Kfz-Versicherungen
12.5.4.2Reiseversicherungen
12.5.5Sonstige Versicherungen
12.5.5.0Sonstige Versicherungen
12.6Finanzdienstleistungen, a.n.g.
12.6.1Bankdienstleistungen gegen unterstelltes Entgelt
12.6.1.0Bankdienstleistungen gegen unterstelltes Entgelt
12.6.2Sonstige Finanzdienstleistungen, a.n.g.
12.6.2.1Gebühren von Kreditinstituten und Postämtern
12.6.2.2Gebühren und Leistungsentgelte für Börsenmakler, Anlageberater
12.7Andere Dienstleistungen, a.n.g.
12.7.0Andere Dienstleistungen, a.n.g.
12.7.0.1Verwaltungsgebühren
12.7.0.2Rechtsberatung und Buchhaltung
12.7.0.3Bestattungsdienste
12.7.0.4Sonstige Gebühren und Dienstleistungen

  • 1. ABl. C [...].
  • 2. Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1).
  • 3. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen "Intelligente Regulierung in der Europäischen Union", KOM (2010) 543 endg.
  • 4. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Methode zur Erstellung von EU-Statistiken: eine Vision für das nächste Jahrzehnt, KOM (2009) 404 endg.
  • 5. Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
  • 6. Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
  • 7. Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).
  • 8. Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1).

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