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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 610/06 (PDF) vom 01.09.06 R



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 43. Sitzung am 29. Juni 2006 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 016/2021 - den von der Bundesregierung eingebrachten

  • Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten - Drucksache 16/700 -

mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:

1. In Artikel 1 Nr. 6 wird § 111i wie folgt geändert:

  • a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
    • aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

      "Die Frist beginnt mit Rechtskraft des Urteils."

    • bb) Der bisherige Satz 4 wird gestrichen.
  • b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 3 ist" durch die Angabe "Absatz 3 sowie der Eintritt der Rechtskraft sind" ersetzt.
  • c) In Absatz 6 Satz 4 wird das Wort "Veröffentlichung durch das Wort "Veröffentlichungen" ersetzt.
  • d) In Absatz 7 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe "Absatz 4 Satz 1" durch die Angabe "Absatz 5 Satz 1" ersetzt.

2. In Artikel 1 wird nach Nummer 11 folgende Nummer 11a eingefügt:

11a. § 310 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

  • (1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie
    • 1. eine Verhaftung,
    • 2. eine einstweilige Unterbringung oder
    • 3. eine Anordnung des dinglichen Arrestes nach § 111b Abs. 2 in Verbindung mit § 111d über einen Betrag von mehr als 20 000 Euro betreffen."

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