A. Problem und Ziel
- 1. Die Förderung von Werk- und Wohnstätten für behinderte Menschen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe ist ab dem 1. Januar 2004 vom Bund auf die Länder übergegangen. Gleichzeitig wurde die Verteilung des Aufkommens an Ausgleichsabgabe zwischen Bund und Ländern neu geregelt. Für Vorhaben, die der Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen zu diesem Zeitpunkt bereits zur Förderung vorgeschlagen hatte, wurde in § 46 Abs. 1 Nr. 2 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) eine Übergangsregelung geschaffen. Diese Projekte sollten bereits von den Ländern bewilligt, vom Bund aber noch in der bisherigen Form gefördert werden.
Die Ausgleichsabgabe wird von den Ländern vereinnahmt, die den Anteil des Bundes an den Ausgleichsfonds weiterleiten. Die praktische Durchführung der Übergangsvorschrift erfolgt deshalb in der Weise, dass der rechnerische Bundesanteil vom Land übernommen und mit dem an den Bund abzuführenden Anteil, begrenzt auf maximal 4 Prozent des Aufkommens an Ausgleichsabgabe, verrechnet wird. Eventuell verbleibende Restbeträge können in den Folgejahren in gleicher Weise verrechnet werden. Diese Möglichkeit besteht nur, soweit der Bundesanteil vom Land bis zum 31. Dezember 2004 durch Zuwendungsbescheid an den Maßnahmeträger bewilligt wurde.
Die Mehrheit der Länder hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Es sind aber noch 21 Förderprojekte mit einem Volumen von rund 18 Mio. Euro offen. Die Länder sollen daher die Möglichkeit erhalten, bis zum 30. Juni 2006 noch Zuwendungsbescheide mit Verrechnungsmöglichkeit zu erlassen.
- 2. Der unterschiedlichen Verwaltungsorganisation in den Ländern für die Erbringung der Eingliederungshilfe wird bei der Besetzung der Fachausschüsse der Werkstätten für behinderte Menschen nach der Werkstättenverordnung derzeit nicht ausreichend Rechnung getragen. Dem soll abgeholfen werden.
B. Lösung
- 1. Verlängerung der Frist in § 46 Abs. 1 Nr. 2 der SchwbAV vom 31. Dezember 2004 auf den 30. Juni 2006.
- 2. Schaffung der Möglichkeit, durch Landesrecht die Mitwirkung in den Fachausschüssen der Werkstätten für behinderte Menschen vom überörtlichen auf den örtlichen Träger der Sozialhilfe zu übertragen. Mit der Änderung wird einem Wunsch des Bundesrates entsprochen Bundesrats-Drucksache 764/04(Beschluss) .
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
- Kosten für die Wirtschaft oder für soziale Sicherungssysteme ergeben sich ebenso wenig wie Auswirkungen auf das Preis-, insbesondere das Verbraucherpreisniveau.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung und der Werkstättenverordnung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 12. August 2005
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder
Auf Grund des § 79 Nr. 2 und 3 Buchstabe a sowie des § 144 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046), von denen § 79 Nr. 3 Buchstabe a durch Artikel 1 Nr. 16 des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 42 wird die Angabe " § 41 Abs. 1 Nr. 3 zweite Alternative und des § 41 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe " § 41 Abs. 1 Nr. 3" ersetzt.
- 2. In § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe "31. Dezember 2004" durch die Angabe "30. Juni 2006" ersetzt.
Artikel 2 Änderung der Werkstättenverordnung
In § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Werkstättenverordnung vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1365), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Sozialhilfe" die Wörter "oder des nach Landesrecht bestimmten örtlichen Trägers der Sozialhilfe" eingefügt.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.