umwelt-online [Aktuell ] [Preise (PDF)] [BR ] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]  

Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 728/17(B) HTML PDF *) vom 15.12.17 (Grunddrucksache 566/16 (PDF) )



Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Rundfunkveranstaltern und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen - COM (2016) 594 final; Ratsdok. 12258/16

Der Bundesrat hat in seiner 963. Sitzung am 15. Dezember 2017 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:

  • 1. Der Bundesrat knüpft an seine der Kommission bereits übermittelte Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 (BR-Drucksache 566/16(B) HTML PDF ) an und nimmt Bezug auf die Stellungnahme der Bundesregierung zum Verordnungsvorschlag vom September 2017, die zur Positionierung der Bundesregierung in den anstehenden Ratsarbeitsgruppen dient.
  • 2. Er bekräftigt seine Sorge, dass durch die Anwendung des Ursprungslandprinzips in Artikel 2 des Vorschlags die Interessen der Rechteinhaber nicht ausreichend berücksichtigt werden. Die territoriale Rechteverwertung muss als essentieller Bestandteil von Finanzierung und Refinanzierung erhalten bleiben. Auch der von der Bundesregierung in Aussicht genommene Kompromiss (Stellungnahme zum Vorschlag vom September 2017), den Anwendungsbereich des Ursprungslandprinzips auf Nachrichtensendungen und reine Eigenproduktionen der Sendeunternehmen zu beschränken, stellt keinen geeigneten Kompromiss dar, um drohende wirtschaftliche Einbußen von Rechteinhabern auszuschließen.
  • 3. Der Bundesrat lehnt eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung auf sämtliche Online-Dienste im offenen Internet ab. Dies gilt insbesondere für die Ausweitung der obligatorischen kollektiven Rechtewahrnehmung auf Overthe-Top-Weiterverbreitungsdienste und andere Dienste jenseits geschlossener Netze (Artikel 3 des Vorschlags). Bestehende Online-Rechte würden ausgehöhlt, bewährte Vertriebsstrategien in Frage gestellt und die erforderlichen Erträge der Inhalteanbieter zurückgehen. Diese Nachteile für die Rechteinhaber müssen zur Erhaltung von Qualität und Vielfalt vermieden werden.
  • 4. Er ist der Überzeugung, dass statt einer Verordnung das Regelungsinstrument der Richtlinie gewählt werden sollte. Zum einen wäre es so leichter möglich, den aktuellen Vorschlag mit der bestehenden Satelliten- und Kabelrichtlinie zusammenzuführen, um eine Fragmentierung der Regulierung zu verhindern. Zum anderen sollte angesichts der Kulturhoheit der Mitgliedstaaten ein Spielraum zur individuellen Umsetzung in nationales Recht verbleiben.
  • 5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, seine Stellungnahme im Rahmen der weiteren Verhandlungen soweit zu berücksichtigen, dass den betroffenen Länderinteressen möglichst weitgehend Rechnung getragen wird. Er verweist darauf, dass die Bundesregierung nach § 3 EUZBLG gehalten ist, vor der Festlegung der Verhandlungspositionen zu oben genannten Vorhaben den Ländern rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist zu geben.

* Erster Beschluss des Bundesrates vom 16. Dezember 2016, Drucksache 566/16(B) HTML PDF


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.