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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 823/05 (PDF) vom vom 02.12.05



Empfehlungen der Ausschüsse
818. Sitzung des Bundesrates am 21. Dezember 2005 Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, in den folgenden beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren von einer Äußerung und einem Beitritt abzusehen, da bei diesen keine Umstände ersichtlich sind, die eine Stellungnahme des Bundesrates geboten erscheinen lassen:

  • a) Verfahren über die Anträge festzustellen,
    • 1. dass § 11 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz - FAG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955), geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), mit Artikel 107 Abs. 2 Satz 3 GG unvereinbar ist, soweit dem Saarland nicht für die Jahre ab 2005 zum Zwecke der Haushaltssanierung Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen gewährt werden - 2 BvF 3/05 -
    • 2. dass der Bund dadurch gegen die verfassungsmäßigen Rechte des Saarlandes verstößt, dass er seiner bundesstaatlichen Hilfeleistungspflicht gegenüber dem in einer extremen Haushaltslage befindlichen Saarland nicht nachkommt - 2 BvG 3/05 -


      Antragstellerin: Landesregierung des Saarlandes, vertreten durch den Ministerpräsidenten
      Antragsgegnerin: Bundesregierung, vertreten durch den Bundeskanzler

  • b) Aussetzungs- und Vorlagebeschluss

    des Finanzgerichts Köln vom 22. September 2005 - 10 K 1880/05 -

    zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob

    • 1. § 20 Abs. 1 und § 32a EStG in der für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2002 maßgeblichen Fassung mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar sind, wie sie im Zusammenwirken mit den ergänzenden Regelungen des Strafbefreiungserklärungsgesetzes (StraBEG) steuerehrliche Steuerpflichtige einer höheren Steuer unterwerfen als dies für Steuerunehrliche geschieht und
    • 2. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, weil die Durchsetzung des aus dem Bezug von Zinseinkünften erwachsenden Steueranspruchs wegen struktureller Vollzugshindernisse weit gehend vereitelt wird

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