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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 999/1/04 vom 04.02.05



Empfehlungen der Ausschüsse Wi 808. Sitzung des Bundesrates am 18. Februar 2005
Zweite Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes

Der federführende Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Artikel 2 ist wie folgt zu fassen:

Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

Gemäß Artikel 82 Abs. 2 Satz 1 GG soll jede Rechtsverordnung den Tag ihres Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so tritt sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist (Artikel 82 Abs. 2 Satz 2 GG).

Da die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2004/34/EG spätestens am 1. März 2005 erlassen haben müssen, der Bundesrat über die Verordnung aber erst in seiner 808. Sitzung am 18. Februar 2005 beschließen wird, sollte Artikel 82 Abs. 2 Satz 2 GG nicht zur Anwendung kommen.


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