Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt

A. Problem und Ziel

Das Abfallübereinkommen selbst enthält neben zahlreichen unmittelbar umsetzbaren Einzelregelungen auch Rahmenvorschriften, die innerstaatlich näherer Ausführungsbestimmungen bedürfen. Mit diesem Gesetzentwurf sollen diesbezüglich ergänzende Regelungen geschaffen werden, die für eine erfolgreiche und praxisgerechte Anwendung des mit dem Übereinkommen im Interesse des Umweltschutzes angestrebten, international abgestimmten Systems zur Behandlung der anfallenden Schiffsabfälle erforderlich sind.

B. Lösung

Auf der Grundlage der Verpflichtung aller Vertragsstaaten aus dem Übereinkommen, ein ausreichend dichtes Netz von Annahmestellen selbst einzurichten oder unter Berücksichtigung innerstaatlicher Zuständigkeiten einrichten zu lassen, wird für alle dem Übereinkommen unterfallenden Binnenwasserstraßen in Deutschland eine einheitliche Regelung getroffen in Bezug auf die Einrichtung von Annahmestellen für bestimmte Schiffsbetriebsabfälle (Häfen und befestigte Umschlagstellen), für Abfälle aus dem Ladungsbereich (Umschlagsanlagen) sowie für öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle (nähere Regelung durch die innerstaatliche Institution).

Zur weitergehenden Umsetzung bestimmter Ge- und Verbote aus dem Übereinkommen sowie zur Abwicklung der Finanzierung von Annahme und Entsorgung öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfälle wird der Bund zum Erlass entsprechender Rechtsverordnungen ermächtigt. Die den Vertragsstaaten obliegende Aufgabe, dafür Sorge zu tragen, dass die an der Schifffahrt und der Sammlung, Abgabe und Annahme der Schiffsabfälle Beteiligten die für sie in diesem Zusammenhang bestehenden Pflichten auch einhalten, wird durch die Festlegung eines bußgeldbewehrten Ordnungswidrigkeitenkatalogs umgesetzt.

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Die dem Bund durch die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten entstehenden Personal- und Sachkosten (in im voraus nicht bezifferbarer Höhe) werden aus den im Einzelplan 12 zur Verfügung stehenden Mitteln gedeckt. Andererseits stehen aber den Personal- und Sachkosten, die bei Bund oder Ländern durch die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz anfallen, insgesamt jeweils auch Einnahmen aus den in derartigen Verfahren auferlegten Geldbußen gegenüber. Von nennenswerten, dem Bund oder den Ländern hierbei verbleibenden Kosten ist deshalb insoweit nicht auszugehen.

Die den Ländern aus der Umsetzung des Übereinkommens entstehenden Ausgaben in Form von Verwaltungskosten der innerstaatlichen Institution werden von diesem Gesetz nicht berührt.

2. Vollzugsaufwand

Kein Vollzugsaufwand.

E. Sonstige Kosten

Den Hafenbetreibern erwachsen durch die Einrichtung und den Betrieb von eigenen Annahmestellen für sonstige Schiffsbetriebsabfälle oder durch einen anteiligen Kostenbeitrag im Rahmen eines durch Bedarfsplan festgelegten Netzes von Annahmestellen keine nennenswerten finanziellen Belastungen, zumal die Möglichkeit vorgesehen ist, diese Kosten oder anteiligen Beiträge der Schifffahrt über Hafengebühren oder anderweitig aufzuerlegen. Entsprechendes gilt für die Betreiber von Umschlagsanlagen, soweit sie eigene Annahmestellen für Abfälle aus dem Ladungsbereich bereithalten.

Durch die Einrichtung und den Betrieb von eigenen Annahmestellen für sonstige Schiffsbetriebsabfälle oder durch einen anteiligen Kostenbeitrag im Rahmen eines durch Bedarfsplan festgelegten Netzes von Annahmestellen entstehen für kleine und mittelständische Unternehmen keine oder nur geringe Kosten. Als Folge des Ausführungsgesetzes sind Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 11. April 2003
Der Bundeskanzler

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Prof. Dr. Wolfgang Böhmer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Mit freundlichen Grüßen
Fristablauf: 23.05.03

Entwurf eines Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

Begründung zum Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt

Allgemeiner Teil

Der Erlass des Ausführungsgesetzes dient der innerstaatlichen Umsetzung des Abfallübereinkommens, insbesondere hinsichtlich der Bereiche, die im Übereinkommen nur als Rahmen enthalten sind, wie z.B. die Frage der Einrichtung eines ausreichenden Netzes von Annahmestellen für die unterschiedlichen Arten der Schiffsabfälle und der hierfür jeweils geltenden Kriterien und Zuständigkeiten sowie die Frage der von den Vertragsstaaten geforderten Sicherstellung der Umsetzung bzw. Einhaltung der im Übereinkommen und seiner Anlage 2 enthaltenen Ge- und Verbote.

Soweit über die schon weitreichenden Einzelregelungen des Übereinkommens und seiner Anwendungsbestimmung in Anlage 2 hinaus im Interesse der Gewährleistung einer innerstaatlich einheitlichen Anwendung der Verfahren bei Sammlung, Abgabe und Annahme der Schiffsabfälle nähere Einzelbestimmungen erforderlich erscheinen, ist eine Ermächtigung des Bundes zum Erlass entsprechender Rechtsverordnungen aufgenommen worden. Der Bund besitzt für diese Regelung auf dem Gebiet der Abfallbeseitigung die Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Abs.1 Nr. 1 und Nr. 24 GG. Eine bundesgesetzliche Regelung ist im Sinne des Artikel 72 Abs. 2 GG insbesondere zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich, um Grauzonen und Missbräuche bei der Behandlung von Schiffsabfällen zu vermeiden, die entstehen könnten, wenn das international abgestimmte Abfallentsorgungs- und Finanzierungskonzept einschließlich der vorgesehenen Regelungen für die Kontrolle und den Nachweis der geordneten Abgabe von Schiffsabfällen in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich gehandhabt wird. Insbesondere für die Entsorgung von überwachungsbedürftigem Sonderabfall haben die Länder unterschiedliche Regelungen z.B. hinsichtlich der landseitigen Andienungspflicht des Abfallbesitzers getroffen, die die Besonderheiten der Schifffahrt nicht ausreichend berücksichtigen.

Das Ausführungsgesetz begründet, abgesehen von etwaigen Kosten des Bundes aufgrund der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen, keine Haushaltsausgaben von Bund, Ländern und Gemeinden, die über die auf dem Übereinkommen selbst beruhenden Kostenbelastungen hinausgehen.

Demgegenüber erwachsen den Hafenbetreibern und den Betreibern befestigter Umschlagstellen, soweit sie aufgrund von § 1 des Ausführungsgesetzes zu Errichtung und Betrieb von Annahmestellen für sonstige Schiffsbetriebsabfälle oder zu einem entsprechend anteiligen Beitrag zu den Kosten der durch Bedarfsplan (nach § 1 Abs. 6 dieses Gesetzes) bestimmten nächstgelegenen Annahmestelle verpflichtet sind, zusätzliche Kosten. Diese können jedoch gemäß Artikel 7 Abs. 2 des Übereinkommens hinsichtlich Annahme und Entsorgung übrigen Sonderabfalls der Schifffahrt über Hafengebühren oder anderweitig auferlegt oder gemäß Artikel 7 Abs. 3 des Übereinkommens den Fahrgastschiffen auch hinsichtlich Hausmüll, häuslichem Abwasser und Klärschlamm gesondert angelastet werden. Aufgrund der Hafenpolizeiverordnungen einiger Bundesländer existieren für Hausmüll jedoch an zahlreichen Umschlagsanlagen bereits Abgabemöglichkeiten für die dort ladenden und löschenden Schiffe, so dass das Netz der Hausmüllannahmestellen nur zu ergänzen ist.

Ebenso können die Betreiber von Fahrgastschiffsanlegestellen, die nach § 1 Abs. 2 und 3 des Ausführungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 8.02 der Anwendungsbestimmung des Übereinkommens unter den dort genannten Voraussetzungen Annahmestellen für Hausmüll und häusliche Abwässer einzurichten haben, gemäß Artikel 7 Abs. 3 des Übereinkommens die Kosten hierfür der Fahrgastschifffahrt gesondert anlasten. Größeren Aufwand könnte lediglich der Aufbau eines Netzes stationärer Annahmestellen für Abwasser erfordern. Auch aus diesem Grund wird es in der Praxis zu verstärktem Einsatz geeigneter mobiler Entsorgungseinrichtungen kommen, soweit nicht ohnehin die Entwicklung der Schiffstechnik zunehmend zum Einbau von Bordkläranlagen tendiert. Hausmüllannahmestellen sind an den Stammliegeplätzen der Fahrgastschiffe, die in der Regel von den Fahrgastschifffahrtsbetrieben entsprechend dem Bedarf und den Anforderungen an die Mülltrennung betrieben werden, regelmäßig bereits vorhanden.

Durch die Einrichtung und den Betrieb von eigenen Annahmestellen für sonstige Schiffsbetriebsabfälle oder durch einen anteiligen Kostenbeitrag im Rahmen eines durch Bedarfsplan festgelegten Netzes von Annahmestellen entstehen für kleine und mittelständische Unternehmen keine oder nur geringe Kosten. Als Folge des Ausführungsgesetzes sind Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau nicht zu erwarten.

Besonderer Teil

Zu § 1

An den dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen in Deutschland ist nach Artikel 4 des Übereinkommens ein Netz von Annahmestellen für Schiffsabfälle einzurichten und zu betreiben.

Soweit es sich hierbei um Annahmestellen für andere als öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle handelt, werden durch Absatz 1 Satz 1 im Grundsatz alle an diesen Wasserstraßen gelegenen Häfen und gewerbsmäßig betriebenen, befestigten Umschlagstellen zu deren Bereitstellung verpflichtet. Für die Belange der Binnenschifffahrt reicht es im Einzelfall jedoch aus, wenn anstelle der Errichtung und des Betriebs einer eigenen Annahmestelle der Betreiber eines Hafens oder einer Umschlagstelle ersatzweise einen geeigneten Entsorgungsbetrieb mit der Annahme der dort von der Schifffahrt angedienten Abfälle beauftragt. Dies könnte z.B. geschehen durch die Aufstellung eines Müll- oder entsprechenden sonstigen Abfallcontainers im Hafenbereich und dessen regelmäßige Entsorgung oder durch die Vermittlung eines geeigneten mobilen Annahmedienstes für besondere Abfälle auf jeweilige Anforderung.

Hiervon unabhängig werden die Betreiber von Stammliegeplätzen für Fahrgastschiffe auf der Grundlage von Artikel 4 Abs. 1 des Übereinkommens in Absatz 2 verpflichtet, Annahmemöglichkeiten für Hausmüll sowie in Absatz 3 bei Liegeplätzen für Kabinen- und Fahrgastschiffe ab einer bestimmten Größe Annahmemöglichkeiten für häusliches Abwasser (bis 1.1.2005 bzw. 1.1.2010) selbst einzurichten und zu betreiben oder dies durch Beauftragung geeigneter Dritter umzusetzen (s. obige Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1). Die Kosten für Annahme und Entsorgung dieser Abfälle können nach Artikel 7 Abs. 3 des Übereinkommens der Schifffahrt gesondert angelastet werden. Da es unverhältnismäßig wäre, die Einrichtung derartiger Annahmemöglichkeiten an allen Anlegestellen zu fordern, wird dies ausdrücklich nur für sogenannte Stammliegeplätze und nicht jede kurz genutzte Anlegestelle vorgeschrieben. Für häusliches Abwasser ist eine solche Einschränkung bereits im Übereinkommen gemacht worden; Annahmestellen werden dort nur an bestimmten, als Stamm- oder Übernachtungsliegeplatz dienenden Anlegestellen gefordert (Artikel 8.02 Abs. 3 der Anwendungsbestimmung). Den Ländern bleibt es unbenommen, hierzu, falls für erforderlich erachtet, eine diesbezügliche Bedarfsplanregelung aufzustellen.

Soweit Fahrgastschiffe, gleich welcher Größe, über eine zugelassene Bordkläranlage zur Behandlung des häuslichen Abwassers verfügen, haben die Betreiber der Fahrgastschiffe gemäß Artikel 9.03 Abs.3 der Anwendungsbestimmung selbst für eine ordnungsgemäße Abgabe des Klärschlamms zu sorgen.

Einrichtung und Betrieb von Annahmestellen für die öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle hat nach Absatz 4 die von den Ländern zu bestimmende innerstaatliche Institution zu regeln, die für die Organisation der einheitlichen Entsorgung nach Maßgabe der Anwendungsbestimmung des Übereinkommens verantwortlich ist. Vorgesehen hierfür ist der Bilgenentwässerungsverband mit Sitz in Duisburg, der bisher schon im deutschen Rheinstromgebiet sowie auf der Donau, dem Main-Donau-Kanal und auf der Saar im Interesse der Gewässerreinhaltung für Bilgenentwässerungen zuständig ist.

Nach Absatz 5 werden die mit dem Güterumschlag befassten Betreiber der Umschlagsanlagen wegen des engen betrieblichen und örtlichen Zusammenhangs mit den Be- und Entladevorgängen verpflichtet, für die auf den Schiffen möglicherweise anfallenden Abfälle aus dem Ladungsbereich im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f des Übereinkommens, soweit sie keine den umgeschlagenen Gütern hinzuzufügende Restladung oder Umschlagsrückstände darstellen, geeignete Annahmestellen bis spätestens zu dem in Artikel 5.02 der Anwendungsbestimmung des Übereinkommens genannten Zeitpunkt (5 Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens) selbst einzurichten oder aber durch Dritte (z.B. jederzeitige Verfügbarkeit eines mobilen Annahmedienstes) sicherzustellen. Dies betrifft insbesondere das nach einer Entladung des Schiffes und vor der Aufnahme neuen Ladegutes aufgrund erforderlicher vollständiger Reinigung der Laderäume und Ladetanks anfallende Waschwasser. Bei größeren, regelmäßig in Anspruch genommenen Umschlagsanlagen, z.B. im Hafenbereich, erscheint es im Interesse der Schifffahrt regelmäßig angezeigt, dass eine solche Annahmestelle in unmittelbarer Nähe des Umschlagsortes vorhanden ist. In Verbindung mit Artikel 7.05 der Anwendungsbestimmung des Übereinkommens kann der Betreiber einer Umschlagsanlage jedoch als Alternative zur eigenen Bereitstellung einer Annahmestelle für Waschwasser den jeweiligen Fracht- oder Schiffsführer auf eine anderweitig vorhandene Annahmestelle verweisen, sofern diese sich in geringer örtlicher Entfernung (ohne Notwendigkeit größerer Umwegfahrten) oder aber auf dem direkten Weg zur nächsten vom Schiff zu neuer Ladungsaufnahme angesteuerten Umschlagsanlage befindet.

Absatz 6 eröffnet für die nach Absatz 1 zu Errichtung und Betrieb von Annahmestellen grundsätzlich verpflichteten Häfen und gewerbsmäßig betriebenen, befestigten Umschlagstellen die Möglichkeit, sich durch vertragliche Vereinbarung im engeren regionalen Bereich oder auch überregional für einen größeren Wasserstraßenbereich auf ein "ausreichend dichtes Netz" von einzelnen Annahmestellen zu verständigen, wie im Übereinkommen als ein für die Schifffahrt genügendes Angebot festgelegt. Im Hinblick auf den tatsächlichen Entsorgungsbedarf der gewerblichen Binnenschifffahrt erscheint es, abgesehen von der für notwendig erachteten Bereitstellung von Annahmemöglichkeiten für Hausmüll in allen Häfen und befestigten Umschlagstellen, nicht erforderlich, in jedem einzelnen Hafen eine Annahmestelle vorzuhalten. Insbesondere erschiene es unverhältnismäßig, jede vorhandene, für einen Güterumschlag geeignete befestigte Umschlagstelle einzubeziehen, die aber in der Praxis nur ganz vereinzelt zum Umschlag genutzt wird. Hier wäre z.B. ein Hinweis auf die - in Fahrtrichtung - nächstgelegene Annahmestelle als ausreichend im Sinne des von den Beteiligten zu vereinbarenden Annahmestellennetzes anzusehen. Dies betrifft insbesondere Annahmestellen für Slops und übrigen Sonderabfall (Artikel 8.01 Buchstabe d und e der Anwendungsbestimmung des Übereinkommens), die einerseits in deutlich geringeren Mengen als andere Schiffsabfälle anfallen und die andererseits besonders überwachungspflichtig sind.

Zur Festlegung der Häfen und Umschlagstellen, in denen eine solche Annahmestelle für sonstige Schiffsbetriebsabfälle jeweils von dem Betreiber selbst oder durch einen hierzu ausdrücklich beauftragten Dritten (z.B. Entsorgungsbetrieb) einzurichten und zu betreiben ist, muss ein entsprechender Bedarfsplan gemeinsam von allen an der Vereinbarung Beteiligten aufgestellt werden (Absatz 7). Dieser Bedarfsplan bedarf der Genehmigung durch die für alle an einer derartigen Vereinbarung beteiligten Häfen und Umschlagstellen jeweils zuständige Landesbehörde (Absatz 8).

Soweit ein an der Aufstellung eines Bedarfsplanes nach Absatz 7 beteiligter Hafen oder eine beteiligte Umschlagstelle keine eigene Annahmestelle für die von Absatz 6 erfassten sonstigen Schiffsbetriebsabfälle einrichten muss, kann im Rahmen der Vereinbarung des Bedarfsplans nach Absatz 9 Satz 2 von den Beteiligten geregelt werden, dass diese Häfen oder Umschlagstellen sich an den Kosten für Errichtung und Betrieb der im Netzplan für sie jeweils nächstgelegenen Annahmestelle sowie für die Entsorgung der dort angenommenen Abfälle zu beteiligen haben. Die jeweilige Höhe kann dabei unter Berücksichtigung der in Absatz 9 Satz 3 genannten Kriterien festgelegt werden.

Während sich die Sammlung, Abgabe und Annahme der Schiffsabfälle nach dem Übereinkommen einschließlich seiner in den Anwendungsbestimmungen enthaltenen Sonderregelungen und nach den auf § 2 dieses Gesetzes gestützten Rechtsverordnungen richtet, verdeutlicht Absatz 10, dass für die nachfolgende Phase der Entsorgung der von den Annahmestellen entgegengenommenen Abfälle das Abfallrecht des Bundes (z.B. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) und das Abfallrecht der Länder, d.h. des für die jeweilige Annahmestelle zuständigen Landes, maßgebend sind. Die Annahmestellen selbst bedürfen ihrerseits gegebenenfalls einer Zulassung nach Abfallrecht oder Immissionsschutzrecht.

Zu § 2

Die in Absatz 1 enthaltene Ermächtigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, durch Rechtsverordnung zur innerstaatlichen Umsetzung des Übereinkommens erforderliche nähere Einzelheiten zu den dort genannten Vorschriften des Übereinkommens, seiner Anwendungsbestimmung und den darin enthaltenen Ge- und Verboten, Nachweisverfahren und Sorgfaltspflichten zu regeln, soll eine einheitliche Anwendung des Übereinkommens auf allen dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen im gesamten Bundesgebiet sicherstellen, d.h. gleichermaßen auf Bundeswasserstraßen, in Häfen und auf sonstigen Binnenwasserstraßen, unabhängig davon, ob hinsichtlich bestimmter Maßnahmen im Einzelfall die Schifffahrt, Annahmestellen, Umschlagsanlagen, Frachtführer, Befrachter oder Ladungsempfänger angesprochen sind.

Die in Absatz 1 Nr. 3 enthaltene Ermächtigung zur Regelung von Einzelheiten der Finanzierung betrifft nicht die Schaffung neuer eigener Gebührentatbestände. Diese sind im Übereinkommen und seiner Anwendungsbestimmung selbst enthalten und werden durch das Vertragsgesetz innerstaatlich unmittelbar verbindlich umgesetzt. Diese Ermächtigung bezieht sich vielmehr auf die Regelung der für die praktische Umsetzung der Finanzierungsregelung erforderlichen formalen oder organisatorischen Details, mit denen die konkrete Abwicklung, die Handhabbarkeit des Verfahrens und die Kontrolle seiner korrekten Einhaltung sichergestellt werden sollen.

Gleiches gilt für Absatz 1 Nr. 4. Soweit in diesem Zusammenhang neue Gebührentatbestände gegenüber der Schifffahrt für die Annahme und Entsorgung bestimmter, von Artikel 7 des Übereinkommens erfasster Schiffsbetriebsabfälle geschaffen werden sollen, etwa in Zusammenhang mit Hafengebühren oder durch gesonderte Anlastung, bleibt dies dem Landesrecht überlassen.

Absatz 1 Nr. 5 trägt den besonderen Änderungsverfahren für Anlagen nach Artikel 19 Abs. 5 des Übereinkommens Rechnung. Nach dieser Vorschrift muss innerhalb von sechs Monaten die Umsetzung in innerstaatliches Recht herbeigeführt werden, wenn die Bundesregierung von einer Ablehnung absehen will. Dies ist im vorgegebenen Fristrahmen nur im Wege einer Verordnung machbar.

Nach Absatz 3 ist die Zustimmung des Bundesrates vorgesehen für Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4, die den Bereich der Organisation des Systems zur Finanzierung und Entsorgung öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfälle, die der innerstaatlichen Institution obliegt, sowie in besonderer Weise die Häfen betreffen. Die Zustimmung des Bundesrates ist für Rechtsverordnungen nach Abs. 1 Nr. 5 erforderlich, die verwaltungsmäßige oder technische Änderungen der Anlagen zum Übereinkommen nach Artikel 19 Abs. 5 betreffen. Nicht zustimmungsbedürftig sollen demgegenüber die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sein, die sich im wesentlichen auf die unmittelbar an der Schifffahrt und der Transportabwicklung - überwiegend auf Bundeswasserstraßen - sowie an der Sammlung und Abgabe der Schiffsabfälle Beteiligten beziehen.

Zu § 3

Die Ordnungswidrigkeitenvorschriften in den Absätzen 1 und 2 hinsichtlich eines etwaigen Verstoßes gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Übereinkommens und seiner Anwendungsbestimmung, gegen eine Verordnung nach § 2 Absatz 1 oder gegen eine darauf gestützte vollziehbare Anordnung setzen die z.B. in Artikel 3 Abs. 2, Artikel 4 Abs. 4 oder Artikel 6 Abs. 4 des Übereinkommens enthaltene Verpflichtung der Vertragsstaaten um, für eine Einhaltung der Ge- und Verbote und sonstigen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen Sorge zu tragen bzw. dies sicherzustellen.

In den Absätzen 6 und 7 bedurfte es als Sonderfall nur einer Zuständigkeitsregelung für die auf Bundesebene zur Ahndung von Verstößen sachlich zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion. Im übrigen verbleibt es bei der in § 36 Abs. 1 Nr. 2a des Ordnungswidrigkeitengesetzes enthaltenen generellen Zuweisung der sachlichen Zuständigkeit an die fachlich zuständige Oberste Landesbehörde.

Zu § 4

Die Verpflichtungen, Ermächtigungen und Ordnungswidrigkeitenvorschriften des Ausführungsgesetzes sind inhaltlich mit dem Abfallübereinkommen verknüpft und müssen deshalb zeitgleich mit diesem in Kraft treten.