Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung der Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus zum Jahr 2018
(Steinkohlefinanzierungsgesetz)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung der Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus zum Jahr 2018 (Steinkohlefinanzierungsgesetz)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 10. August 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin
Franz Müntefering
Fristablauf: 21.09.07

Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung der Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus zum Jahr 2018 (Steinkohlefinanzierungsgesetz)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zweck

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Finanzplafonds

§ 4 Verpflichtungen der Bergbauunternehmen nach Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus

§ 5 Anpassungsgeld

§ 6 Melde-, Aufbewahrungs- und Auskunftspflichten

§ 7 Bußgeldvorschriften

§ 8 Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Der Bund, das Land Nordrhein-Westfalen und das Saarland haben sich in den "Eckpunkten einer kohlepolitischen Verständigung" am 7. Februar 2007 darauf verständigt, die subventionierte Förderung der Steinkohle in Deutschland zum Ende des Jahres 2018 sozialverträglich zu beenden. In der Verständigung haben sich die Beteiligten ferner darauf geeinigt, dass die Vereinbarung zur Beendigung der subventionierten Förderung der Steinkohle im Jahr 2012 durch den Deutschen Bundestag überprüft wird.

Die Vereinbarung steht in der Kontinuität der bisherigen Kohlepolitik und beendet den seit Jahrzehnten laufenden Anpassungsprozess im deutschen Steinkohlenbergbau auf sozialverträgliche Weise. Der vereinbarte Zeitraum für den Auslaufprozess bis 2018 stellt sicher, dass betriebsbedingte Kündigungen im Steinkohlenbergbau vermieden werden können. Der Anpassungsprozess wird durch das Anpassungsgeld für Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus flankiert.

Die Vereinbarung trägt der Tatsache Rechnung, dass die Steinkohlenproduktion in Deutschland nicht wettbewerbsfähig und bis zum heutigen Zeitpunkt nicht erkennbar ist, dass die Wettbewerbsfähigkeit in absehbarer Zeit erreicht werden kann. Subventionen in Milliardenhöhe, wie sie der deutsche Steinkohlenbergbau benötigt, können auf Dauer nicht aufrechterhalten werden. Deswegen ist es unumgänglich, die Subventionierung der deutschen Steinkohle zu beenden. Dieses Gesetz und die getroffenen Vereinbarungen stellen sicher, dass dies in geordneter Weise erfolgt.

Bei der Versorgung der deutschen Wirtschaft mit Steinkohle überwiegen schon heute die Importe. Steinkohle kann jederzeit aus sicheren Lieferländern bezogen werden. Deswegen ist es auch aus energiepolitischer Sicht folgerichtig, dass die Steinkohleversorgung immer mehr und schließlich vollständig durch Importe sichergestellt wird.

Die Verständigung über die Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus in Deutschland trägt auch der Entwicklung im verbliebenen deutschen Unternehmen des Steinkohlenbergbaus, der RAG AG, Rechnung. Den Schwerpunkt des RAG-Konzerns bildet nicht mehr der Steinkohlenbergbau, sondern sein industrieller Beteiligungsbereich mit den Sparten Chemie, Energie und Immobilien, der sich ohne Subventionen am Markt behauptet. Die Verständigung über die Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus hat den Weg frei gemacht für den Umbau des RAG-Konzerns durch die Gründung der RAG-Stiftung und den Börsengang des RAG-Beteiligungsbereichs. Damit erhält dieser Teil des Konzerns die notwendigen Perspektiven für die weitere Entwicklung. Zugleich ist sichergestellt worden, dass das Beteiligungsvermögen der RAG AG zur Finanzierung der Ewigkeitslasten des Steinkohlenbergbaus vollständig herangezogen wird.

Die am 10. Juli 2007 von der RAG Beteiligungs-AG gegründete RAG-Stiftung wird als Eigentümerin des RAG-Konzerns in unternehmerischer Verantwortung den Anpassungsprozess im deutschen Steinkohlenbergbau bis 2018 bewältigen und die weitere Entwicklung des Beteiligungskonzerns sichern. In dem Erblastenvertrag mit den Revierländern gewährleistet die RAG-Stiftung die dauerhafte Finanzierung der Ewigkeitslasten des Steinkohlenbergbaus der RAGAG. Dazu wird das Beteiligungsvermögen der RAG AG in die Stiftung eingebracht.

In der kohlepolitischen Verständigung vom 7. Februar 2007 haben sich der Bund, das Land Nordrhein-Westfalen und das Saarland darauf geeinigt, die sozialverträgliche Beendigung des Steinkohlenbergbaus zum Ende des Jahres 2018 - mit Ausnahme der von der RAG-Stiftung übernommenen Lasten - gemeinsam durch Beihilfen zu finanzieren. Die Beihilfen der öffentlichen Hand werden mit einer Rahmenvereinbarung zwischen Bund, Revierländern und RAGAG und durch Gesetz geregelt.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird die Verständigung vom 7. Februar 2007 umgesetzt und der Beitrag des Bundes zur Finanzierung des beschlossenen Auslaufprozesses ab 2009 geregelt.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 des Grundgesetzes. Die bundesgesetzliche Regelung ist erforderlich: Der Bund unterstützt seit Jahren den Anpassungsprozess im deutschen Steinkohlenbergbau mit staatlichen Beihilfen unter dem Gesichtspunkt der Energieversorgungssicherheit. Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfs ist der sozialverträgliche und geordnete Abschluss dieses Anpassungsprozesses.

B. Besonderer Teil

Einführung Das Gesetz regelt die vom Bund für die sozialverträgliche Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus zum Ende des Jahres 2018 ab dem Jahr 2009 bereitzustellenden Beihilfen.

Die Gesamtfinanzierung des Auslaufprozesses beinhaltet die durch dieses Gesetz geregelten Hilfen des Bundes, die in der Rahmenvereinbarung zwischen dem Bund, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Saarland und der RAG AG von den beiden Revierländern zugesagten Hilfen und den von der RAG AG darin übernommenen Eigenbeitrag sowie die von der RAG-Stiftung im Rahmen des Erblastenvertrages zwischen den Revierländern und der Stiftung übernommene Finanzierung der Ewigkeitslasten.

Die Rahmenvereinbarung zwischen dem Bund, dem Land NRW, dem Saarland und der RAG AG ist fertig gestellt. Sie steht unter dem Vorbehalt des Steinkohlefinanzierungsgesetzes. In der Rahmenvereinbarung ist klar gestellt, dass die Steinkohlebeihilfen unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission stehen. Die Bundesregierung wird den gesamten Finanzierungsrahmen bei der EU-Kommission notifizieren.

Der Erblastenvertrag des Landes NRW und des Saarlandes mit der RAG-Stiftung ist fertig gestellt. Er ist mit dem Bund abgestimmt.

Das gesamte ab 2009 für den Auslaufprozess benötigte Beihilfenvolumen einschließlich der zu erwartenden Zahlungen für das Anpassungsgeld für ältere Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus beläuft sich auf bis zu 21.597 Mio. €.

Davon entfallen bis zu 19.494 Mio. € auf die Finanzierung des Absatzes deutscher Steinkohle für den Einsatz in Kraftwerken und zur Stahlerzeugung im Hochofenprozess bis 2018 sowie der Aufwendungen der Bergbauunternehmen infolge dauerhafter Stilllegungen und der nach Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus weiter bestehenden Verpflichtungen der RAG AG. Die Rahmenvereinbarung zwischen dem Bund, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Saarland und der RAG AG sieht vor, dass der Bund davon einen Anteil in Höhe von bis zu 15.579 Mio. € und das Land Nordrhein-Westfalen einen Anteil in Höhe von bis zu 3.915 Mio. € übernehmen. Das Saarland beteiligt sich an diesen Kohlehilfen nicht.

Hinzu kommen Eigenbeiträge der RAG AG in Höhe von 965 Mio. €. Von diesen Eigenbeiträgen der RAG AG entfallen 285 Mio. € auf den Ausgleich des fehlenden Saarlandanteils. Im Rahmen der Beihilfen werden auch die nach Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus weiter bestehenden Verpflichtungen der RAG AG finanziert, die keinen Ewigkeitscharakter haben (z.B. Pensionsverpflichtungen).

Bis zu rd. 2 Mrd. € entfallen auf das Anpassungsgeld für Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus, das den Anpassungsprozess im Interesse der Sozialverträglichkeit flankiert. Die Rahmenvereinbarung zwischen dem Bund, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Saarland und der RAG AG sieht vor, dass der Bund wie bisher zwei Drittel und die beiden Revierländern zusammen ein Drittel der Kosten für das Anpassungsgeld tragen.

Der beim Bund für die Absatz- und Stilllegungshilfen sowie für das Anpassungsgeld bis einschließlich 2011 anfallende Finanzbedarf ist im geltenden Finanzplan berücksichtigt.

Die nach Beendigung der subventionierten Steinkohlenförderung weiter bestehenden Verpflichtungen der RAG AG, die Ewigkeitscharakter haben - die so genannten Ewigkeitslasten - werden nicht über Beihilfen finanziert. Diese Lasten umfassen die Grubenwasserhaltung, die Dauerbergschäden und die Grundwasserreinigung. Sie werden von der RAG-Stiftung im Rahmen des Erblastenvertrages zwischen der Stiftung und den Ländern Nordrhein-Westfalen und Saarland aus dem Stiftungsvermögen finanziert. Das hierfür notwendige Finanzvolumen beträgt - bezogen auf das Jahr 2018 - bis zu 6.873 Mio. €. Nach einer Berechnung der RAG AG reicht das Stiftungsvermögen zur Finanzierung dieses Volumens aus. Zur Absicherung des Auslaufprozesses gewährleisten die beiden Revierländer im Erblastenvertrag die Finanzierung der Ewigkeitslasten für den Fall, dass das Stiftungsvermögen nicht ausreichen sollte. Gemäß der kohlepolitischen Grundsatzverständigung vom 7. Februar 2007 beteiligt sich der Bund mit einem Drittel, falls die Revierländer aus der Gewährleistung in Anspruch genommen werden.

Der gesamte Finanzierungsbedarf für den Auslaufprozess bis 2018 beläuft sich damit auf insgesamt bis zu rd. 29,5 Mrd. € ab 2009. Unter Einbeziehung der bereits im Jahr 2004 zugesagten Beihilfen für den Steinkohlenbergbau für die Jahre 2006 bis einschließlich 2008 ergibt sich ein Gesamtfinanzierungsbedarf für den Auslaufprozess in Höhe von bis zu rd. 38 Mrd. €.

Die errechneten Beträge basieren auf den plausibilisierten Rechnungen der RAG AG für die Auslaufvariante 2018 sowie auf den Ergebnissen des vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bei KPMG in Auftrag gegebenen Gutachtens zu den Stillsetzungskosten/Alt- und Ewigkeitslasten vom 23. November 2006 (KPMG-Gutachten). Sowohl die Unternehmensrechnungen als auch das Gutachten liegen der kohlepolitischen Grundsatzentscheidung vom 7. Februar 2007 sowie der vorstehend genannten Rahmenvereinbarung und dem Erblastenvertrag der beiden Revierländer mit der RAG-Stiftung zu Grunde.

Zu § 1

Das Gesetz legt in Umsetzung der kohlepolitischen Verständigung vom 7. Februar 2007 die Beendigung des subventionierten deutschen Steinkohlenbergbaus zum Ende des Jahres 2018 fest (Absatz 1).

Absatz 2 setzt die kohlepolitische Verständigung vom 7. Februar 2007 um. Darin haben die Beteiligten vereinbart: "Der Deutsche Bundestag wird im Jahre 2012 diese Vereinbarung zur Beendigung der subventionierten Förderung der Steinkohle auf der Grundlage eines gemeinsamen Berichts der Bundesregierung mit den Landesregierungen von NRW und Saarland überprüfen, ob der Steinkohlenbergbau in Deutschland unter Beachtung der Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit, der Sicherung der Energieversorgung und der übrigen energiepolitischen Ziele weiter gefördert wird. Der Bericht der Bundesregierung muss dem Deutschen Bundestag sowie den Landtagen des Landes NRW und des Saarlandes bis spätestens 30. Juni 2012 zugeleitet werden. Der Steinkohlenbergbau und die IGBCE werden angehört. Dem Bericht sind Gutachten anerkannter Wirtschaftsforschungsinstitute zugrunde zu legen und beizufügen."

In Absatz 3 legt das Gesetz die Zwecke fest, für die die auf der Grundlage dieses Gesetzes vom Bund bereitgestellten Finanzhilfen verwendet werden dürfen: Dies ist die Finanzierung des Absatzes deutscher Steinkohle für den Einsatz in Kraftwerken und zur Stahlerzeugung im Hochofenprozess bis zum Jahre 2018 sowie der Aufwendungen der Bergbauunternehmen infolge dauerhafter Stilllegungen und der ab dem Zeitpunkt der Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus weiter bestehenden Verpflichtungen der Bergbauunternehmen (Alt- und Ewigkeitslasten). Verpflichtungen, die auch nach Beendigung des Bergbaus weiter bestehen, sind zum Beispiel Pensionsverpflichtungen der Bergbauunternehmen, Verpflichtungen zur Regulierung von Bergschäden, die Bewältigung von Dauerbergschäden, die Grundwasserreinigung und die Grubenwasserhaltung. Bis zur Beendigung sind die sich aus solchen Verpflichtungen ergebenden Lasten Teil der Produktionskosten. Im Auslaufprozess muss Vorsorge getroffen werden für die Finanzierung dieser Verpflichtungen nach Beendigung des Bergbaus.

Hinzu kommt die Finanzierung des sozialverträglichen Anpassungsprozesses für ältere Arbeitnehmer des deutschen Steinkohlenbergbaus über das bestehende Instrument des Anpassungsgeldes, das den Auslaufprozess sozial flankiert.

Absatz 4 legt fest, dass das Gesetz noch keine Rechtsansprüche auf die geregelten Beihilfen begründet.

Zu § 2

Nummer 1 bestimmt den Begriff des Kraftwerks, um klar zu stellen, welcher Einsatz der subventionierten Steinkohle in Kraftwerken vom Zuwendungszweck der Absatzhilfen erfasst ist.

Eingeschlossen sind Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen.

Nummer 2 definiert Drittlandskohle als Steinkohle, die außerhalb der Europäischen Union gewonnen wird. Diese Begriffsbestimmung ist erforderlich für den durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bundesamt) zu ermittelnden durchschnittlichen Einfuhrpreis für Drittlandskohle frei deutsche Grenze. Die Differenz zwischen diesem Drittlandspreis und den Produktionskosten der Bergbauunternehmen kann durch die Finanzplafonds nach § 3 gedeckt werden. Der Drittlandspreis bildet auch die Grundlage für die Preisfestlegung in den Lieferverträgen, die die Bergbauunternehmen mit ihren Abnehmern abschließen. So ist sichergestellt dass es nicht zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem Kohlemarkt kommt.

Zu § 3

Absatz 1 legt die für die Jahre 2009 bis 2019 vom Bund bereitzustellenden Finanzplafonds zugunsten der Bergbauunternehmen fest. Mit diesen Mitteln werden der Absatz deutscher Steinkohle bis zum Jahr 2018 sowie die Aufwendungen der Bergbauunternehmen infolge dauerhafter Stilllegungen finanziert.

Entsprechend der kohlepolitischen Verständigung vom 7. Februar 2007 ist die Stilllegung des letzten Bergwerks im Jahr 2018 unterstellt. Um die Stilllegung vollständig finanzieren zu können ist ein weiterer Finanzplafond für das Jahr 2019 notwendig. Er soll ausschließlich Stilllegungsaufwendungen abdecken.

Die errechneten Beträge folgen der kohlepolitischen Verständigung vom 7. Februar 2007 und der Rahmenvereinbarung zwischen dem Bund, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Saarland und der RAG AG:

Die Beträge für die Jahre 2009 bis 2012 entsprechen den Festlegungen in der Kohlerunde im Jahr 2003 und damit der gültigen Finanzplanung des Bundes. In diesem Zeitraum leistet die RAGAG einen Eigenbeitrag in Höhe von 680 Mio. €.

Bei den Beträgen für die Jahre 2009 bis 2012 ist ein durchschnittlicher Erlös von 46 €/t SKE unterstellt. Dies entspricht den gültigen Kohlerichtlinien bzw. dem gültigen Zuwendungsbescheid, der einen Mechanismus zur Kürzung der Beihilfen bei Erlösen über 46 €/t beinhaltet (sog. Kappungsregelung). Entsprechend der kohlepolitischen Verständigung vom 7. Februar 2007 werden die Beihilfen bis 2012 nicht gekürzt, soweit die Mehrerlöse zur Vermeidung der in den Rechnungen der RAG AG für die Auslaufvariante 2018 ausgewiesenen Unterfinanzierung benötigt werden. Die Bergbauunternehmen müssen eine entsprechende Kostenbelastung nachweisen.

Für den Zeitraum ab 2013 ist unterstellt, dass die Kappungsregelung entfällt. Dafür wird für die Jahre ab 2013 ein durchschnittlicher Erlös von 55 €/t SKE unterstellt. Vor endgültiger Festlegung der Beihilfenhöhe im Zuwendungsbescheid wird diese Erlösannahme nochmals überprüft. Für die Jahre 2013 bis 2019 leistet die RAG AG einen Eigenbeitrag von 224 Mio. €.

Der Anstieg der Bundeshilfen im Jahr 2015 gegenüber 2014 ergibt sich daraus, dass sich das Land Nordrhein-Westfalen gemäß der kohlepolitischen Verständigung vom 7. Februar 2007 nach 2014 nicht mehr an den Absatzhilfen (für laufende Produktion) beteiligt. Diesen Anteil des Landes Nordrhein-Westfalen übernimmt der Bund ab 2015.

Absatz 2 folgt der Regelung in § 1 Absatz 3 (das Gesetz begründet keine Ansprüche auf die Beihilfen) und legt fest, dass die Plafondmittel vom Bundesamt durch zeitgerechte Bewilligungsbescheide für die einzelnen Jahre zu gewähren sind. In der Rahmenvereinbarung zwischen dem Bund, dem Land NRW, dem Saarland und der RAG AG ist vorgesehen, dass die Bergbauunternehmen nach Inkrafttreten des Gesetzes einen Zuwendungsbescheid für die Jahre 2009 bis 2012, spätestens zum Ende des Jahres 2011 bei Fortgeltung des Gesetzes einen Zuwendungsbescheid für die Jahre 2013 und 2014 und spätestens zum Ende des Jahres 2013 bei Fortgeltung des Gesetzes einen Zuwendungsbescheid für die Jahre 2015 bis 2019 erhalten. Die in den Sätzen 2 und 3 festgelegte Zahlungsweise entspricht den gültigen Kohlerichtlinien bzw. den gültigen Zuwendungsbescheiden.

Absatz 3 regelt die Grundsätze der Mittelverwendung und der Verwendungsnachweispflicht.

Durch die Kohlehilfen wird die Differenz zwischen dem Drittlandspreis und den Produktionskosten der Bergbauunternehmen ausgeglichen. Dabei wird das bestehende Plafondsystem beibehalten: Mehr als die auf der Grundlage des Gesetzes vom Bundesamt bewilligten Plafondmittel wird nicht gewährt.

Absatz 4 regelt die Grundsätze der Abrechnung der Plafondmittel durch das Bundesamt. Soweit Plafondmittel in dem jeweiligen Jahr, für das sie gewährt worden sind, nicht verwendet werden, sind sie zurückzuzahlen. Damit die Bergbauunternehmen überjährige Verschiebungen von Kohlelieferungen akzeptieren und die Stilllegungsmaßnahmen unabhängig von der jährlichen Bilanzierung verstetigen können, erhalten sie in einem begrenzten Maß Flexibilität bei der Mittelverwendung und dürfen in einem Jahr nicht verwendete Plafondmittel bis zur Höhe von drei Prozent der für dieses Jahr gewährten Mittel noch im Folgejahr verwenden. Die in der Gesamtfinanzierung enthaltenen Eigenbeiträge der Bergbauunternehmen (Eigenmittel) werden den Bergbauunternehmen in den vom Bundesamt zu erteilenden Zuwendungsbescheiden auferlegt und sind vorrangig von den Unternehmen einzusetzen. Diese Regelungen entsprechen den gültigen Kohlerichtlinien bzw. den gültigen Zuwendungsbescheiden.

Absatz 5 bestimmt, dass die Einzelheiten der Mittelbewilligung, der Mittelverwendung, der Verwendungsnachweispflicht und der Abrechnung der Plafondmittel durch das Bundesamt durch die Kohlerichtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie geregelt werden.

Zu § 4

Auch nach Beendigung des Steinkohlenbergbaus bleiben Verpflichtungen der Bergbauunternehmen aus der früheren Bergbautätigkeit bestehen. Für eine vollständige Finanzierung des Auslaufprozesses müssen diese Alt- und Ewigkeitslasten ebenfalls gedeckt werden. Insgesamt müssen nach den Berechnungen des Bergbaus und dem KPMG-Gutachten zu den Stillsetzungslasten/Alt- und Ewigkeitslasten Folgelasten in Höhe von bis zu 9.055 Mio. € finanziert werden. Der Unterschied zu dem im KPMG-Gutachten ausgewiesenen Betrag für die Folgelasten von bis zu 8.482 Mio. € ergibt sich daraus, dass das KPMG-Gutachten aus bilanztechnischen Gründen eine Finanzierung der auf Grund des Auslaufbeschlusses notwendig gewordenen Schachtsanierungsmaßnahmen bis zum Ende des Jahres 2018 unterstellt. Mit dem Bergbau besteht Einvernehmen, dass auch die Schachtsanierungsmaßnahmen erst ab dem Zeitpunkt der endgültigen Beendigung des Steinkohlenbergbaus zu finanzieren sind, so dass dieser Teil nicht in die bis 2018 zu gewährenden Finanzplafonds einbezogen ist.

Der größte Teil der Folgelasten in Höhe von 9.055 Mio. € entfällt auf die sog. Ewigkeitslasten:

Das sind die Grubenwasserhaltung, die Dauerbergschäden und die Grundwasserreinigung. Für diese drei Elemente beträgt der Finanzbedarf - bezogen auf das Jahr 2018 - bis zu 6.873 Mio. €.

Die Ewigkeitslasten werden von der RAG-Stiftung im Rahmen des Erblastenvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Saarland und der Stiftung finanziert. Nach den Berechnungen der RAG AG reicht das Vermögen der RAG-Stiftung nach Übergang des Eigentums an der RAG AG auf die Stiftung und Einbringung des RAG-Beteiligungsvermögens nach jetzigem Stand zur Finanzierung der Ewigkeitslasten aus.

Der verbleibende Finanzbedarf für Altlasten von bis zu 2.182 Mio. € wird durch staatliche Beihilfen finanziert. Dabei handelt es sich um Folgelasten, die keinen Ewigkeitscharakter haben, insbesondere z.B. die Pensionsverpflichtungen der Bergbauunternehmen oder sonstige Bergschäden, die nach Beendigung des Bergbaus eintreten können und reguliert werden müssen.

Absatz 1 regelt die Finanzierung der Altlasten, für die Beihilfen seitens der öffentlichen Hand gewährt werden. Von den insgesamt bis zu 2.182 Mio. € entfallen bis zu 1.658,4 Mio. € - entsprechend der Rahmenvereinbarung zwischen Bund, dem Land NRW, dem Saarland und der RAG AG - auf den Bund. Damit die bilanzielle Deckung bei den Bergbauunternehmen für den gesamten Auslaufprozess gewährleistet werden kann, ist es ausreichend, aber auch notwendig, die Mittel für das Jahr zu gewähren, das auf die endgültige Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus folgt. In der Rahmenvereinbarung ist vorgesehen, die Mittel zuzüglich des zugesagten ergänzenden Beitrags des Landes Nordrhein-Westfalen in Höhe von bis zu 462,6 Mio. € und unter Einbeziehung eines Eigenbeitrags der RAG AG in Höhe von 61 Mio. € für das Jahr 2019 zu gewähren.

Absatz 2 folgt der Regelung in § 1 Absatz 3 (das Gesetz begründet keine Ansprüche auf die Beihilfen) und legt fest, dass die Mittel durch Zuwendungsbescheid des Bundesamtes gewährt werden. Die gewährten Beträge können in bis zu 11 Jahresraten ausgezahlt werden. Werden die Beträge in Raten ausgezahlt, sind sie ab dem Jahr, für das sie gewährt wurden, zu verzinsen. Die Rahmenvereinbarung zwischen dem Bund, dem Land NRW, dem Saarland und der RAG AG sieht vor, dass spätestens im Jahr 2018 eine Zahlungsvereinbarung über die Zahlungsweise und ggf. die Verzinsung auf der Grundlage des Refinanzierungssatzes des Bundes getroffen wird. Im Übrigen regelt Absatz 2 die Verwendungsnachweispflicht. Die Einzelheiten werden durch die Kohlerichtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie geregelt.

Absatz 3 bestimmt, dass sich der Bund an der von der RAG-Stiftung übernommenen Finanzierung der Ewigkeitslasten des Steinkohlenbergbaus der RAG AG mit einem Anteil von einem Drittel beteiligen kann, wenn das Vermögen der RAG-Stiftung nicht ausreicht.

Entsprechend den Vereinbarungen in der kohlepolitischen Verständigung vom 7. Februar 2007 gewährleisten das Land NRW und das Saarland im Erblastenvertrag mit der RAG-Stiftung die Finanzierung der Ewigkeitslasten für den Fall, dass das Stiftungsvermögen nicht ausreicht. In der Rahmenvereinbarung zwischen dem Bund, dem Land NRW, dem Saarland und der RAG AG ist vorgesehen dass der Bund im Falle einer Inanspruchnahme aus der Gewährleistung ein Drittel der zu leistenden Beträge übernimmt. Dies entspricht der kohlepolitischen Verständigung vom 7. Februar 2007. In der Rahmenvereinbarung übernehmen die beiden Revierländer die Gewähr für alle haushaltsrechtlich gebotenen Prüfungen für den Fall einer Inanspruchnahme aus der von ihnen übernommenen Gewährleistung und räumen dem Bund alle insoweit notwendigen Einsichts-, Prüfungs- und Beanstandungsrechte ein.

Zu § 5

Die Vorschrift stellt sicher, dass das seit 1972 bestehende Instrument des Anpassungsgeldes für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus fortgesetzt und eine sozialverträgliche Beendigung des Steinkohlenbergbaus zum Jahr 2018 ermöglicht werden kann.

Dies entspricht der kohlepolitischen Verständigung vom 7. Februar 2007.

Absatz 1 legt fest, dass auch ab 2009 aus Mitteln des Bundes Anpassungsgeld gewährt werden kann. Die gültigen haushaltsmäßigen Ermächtigungen und die gültigen Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 25. Oktober 2005 (BAnz. Nr. 218 v. 18. November 2005) erfassen die Beschäftigten, die bis Ende 2008 das Anpassungsgeld für den festgelegten Zeitraum von 5 Jahren in Anspruch nehmen können. Der im Gesetz genannte Kreis der Begünstigten entspricht den Regelungen der geltenden Anpassungsgeldrichtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Zur Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen werden alle Beschäftigten im Steinkohlenbergbau von der Regelung erfasst, die bis zum 31. Dezember 2022 ihren Arbeitsplatz infolge einer Stilllegungs- oder Rationalisierungsmaßnahme verlieren, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen. Sie entspricht der der kohlepolitischen Verständigung vom 7. Februar 2007 zu Grunde liegenden Modellrechnung des Bergbaus: Darin ist unterstellt, dass die subventionierte Förderung der Steinkohle in Deutschland zum Ende des Jahres 2018 eingestellt wird. Daran schließt sich eine dreijährige Nachlaufphase an, in der mit den noch verbliebenen Beschäftigten die notwendigen Stilllegungsmaßnahmen durchgeführt werden. Des Weiteren ist eine übergangsweise einjährige Kurzarbeitsphase vor Gewährung des Anpassungsgelds unterstellt, wie dies der heute geltenden Anpassungsgeldpraxis entspricht. Das Anpassungsgeld wird auch künftig für höchstens 5 Jahre gewährt so dass die Anpassungsgeldzahlungen zum Ende des Jahres 2027 auslaufen.

Die Einzelheiten der Anpassungsgeldleistungen und der Gewährung werden in den Anpassungsgeldrichtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie geregelt. In der Rahmenvereinbarung zwischen dem Bund, dem Land NRW, dem Saarland und der RAG AG ist vorgesehen, dass die Anpassungsgeldrichtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden und die Verhandlungen hierüber bis zum Ende des 1. Halbjahres 2008 abgeschlossen werden.

Die Begrenzung der für das Anpassungsgeld aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung zu stellenden Mittel auf zwei Drittel der Anpassungsgeldleistungen entspricht dem geltenden Verteilungsschlüssel zwischen dem Bund und den beiden Revierländern NRW und Saarland. In der Rahmenvereinbarung haben die beiden Revierländer für das in ihrem Land anfallende Anpassungsgeld ihre Drittelbeteiligung - vorbehaltlich einer haushaltsmäßigen Ermächtigung - zugesagt.

Insgesamt ist mit einem Mittelvolumen von bis zu rd. 2 Mrd. € zu rechnen, um das Anpassungsgeld ab 2009 zur Flankierung des Auslaufprozesses finanzieren zu können. Auf den Bund entfallen davon bis zu rd. 1,4 Mrd. €.

Absatz 2 folgt der Regelung in § 1 Absatz 3 (das Gesetz begründet keine Ansprüche auf die Beihilfen) und legt fest, dass das Anpassungsgeld im Einzelfall durch das Bundesamt zu gewähren ist.

Zu § 6

Die Vorschrift regelt die Melde-, Aufbewahrungs- und Auskunftspflichten der Bergbauunternehmen, aller Betreiber von Anlagen, in denen Steinkohle eingesetzt wird, sowie der Lieferanten von Steinkohle, die Importkohle im deutschen Markt absetzen. Durch die Vorschrift wird sichergestellt, dass das Bundesamt alle notwendigen Daten erhält, um den nach § 3 Absatz 3 dieses Gesetzes maximal möglichen durchschnittlichen Subventionssatz (Unterschiedsbetrag in Euro zwischen den durchschnittlichen Produktionskosten des jeweiligen Bergbauunternehmens und dem Preis für Drittlandskohle) feststellen zu können. Deswegen müssen neben den Bergbauunternehmen alle Betreiber von Anlagen, in denen Steinkohle eingesetzt wird, sowie die Kohlelieferanten in den Kreis der Verpflichteten einbezogen werden, damit eine vollständige und richtige Subventionsabrechnung durch das Bundesamt gewährleistet werden kann.

Die Vorschrift entspricht den Regelungen der Melde-, Aufbewahrungs- und Auskunftspflichten des Steinkohlebeihilfengesetzes vom 17. Dezember 1997 und hat sich in der Praxis bewährt.

Zu § 7

Damit die Melde-, Aufbewahrungs- und Auskunftspflichten durchgesetzt werden können, sind sie bewehrt. Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtungen begründen eine Ordnungswidrigkeit.

Zu § 8

§ 8 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Gesetz zur Finanzierung der Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus zum Jahr 2018

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des Gesetzes zur Finanzierung der Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus zum Jahr 2018 auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Gesetzentwurf werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Berichterstatter