Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) KOM (2008) 780 endg.; Ratsdok. 15929/08

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 16. Januar 2009 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 14. Januar 2009 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 17. November 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 418/01 = AE-Nr. 011652

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

1.1. Ziel

Mit der Neufassung der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden1, nachstehend "GEEG-Richtlinie", sollen einige Bestimmungen klarer gefasst und vereinfacht, der Geltungsbereich der Richtlinie ausgeweitet und einige Bestimmungen gestärkt werden, damit ihre Wirksamkeit erhöht und der führenden Rolle des öffentlichen Sektors Rechnung getragen wird. Damit sollen Umsetzung und Durchführung der GEEG-Richtlinie erleichtert werden, so dass ein erheblicher Teil des verbleibenden kostenwirksamen Potenzials im Gebäudebereich realisiert wird. Gleichzeitig werden die Zielsetzung und die Grundsätze der derzeitigen Richtlinie beibehalten und es bleibt weiterhin den Mitgliedstaaten überlassen, wie zuvor die konkreten Anforderungen und Wege zur Durchführung festzulegen.

1.2. Politische Ziele der EU und der Gebäudesektor

Im Januar 2007 hatte die Kommission ein umfassendes Klima- und Energiepaket2 vorgeschlagen das bis 2020 eine Verringerung des Energieverbrauchs um 20 %, eine Senkung der Treibhausgas-Emissionen um 20 % und eine Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien auf 20 % ("Zielsetzung 20-20-20") vorsah. Dies wurde auf der Frühjahrstagung des Europäischen Rats 2007 gutgeheißen. Diese Ziele wurden angesichts zunehmender wissenschaftlicher Belege für die Klimaänderung, hoher Energiepreise und einer wachsenden Abhängigkeit von Energieeinfuhren und deren möglichen geopolitischen Konsequenzen gesetzt. Eindeutig kann eine Verringerung des Energieverbrauchs einen maßgeblichen Beitrag zur Erreichung dieser Ziele leisten. Der Gebäudesektor bietet viele kostenwirksame Handlungsmöglichkeiten und Chancen, zum Wohlergehen der Bürger der EU beizutragen.

Der Gebäudesektor (Wohn- und Gewerbegebäude) ist der größte Energieverbraucher und Verursacher von CO₂-Emissionen in der EU: Auf ihn entfallen rund 40 % des Endenergieverbrauchs und der Kohlendioxidemissionen in der EU. Der Sektor weist ein erhebliches, nicht ausgeschöpftes Potenzial für kostenwirksame Energieeinsparungen auf, das - wenn es realisiert wird - im Jahr 2020 eine Einsparung an Endenergie in der EU um 11 % bedeuten würde. Dies ist wiederum mit mehreren Vorteilen verbunden, etwa mit einem niedrigeren Energiebedarf, einer geringeren Abhängigkeit von Einfuhren und weniger ausgeprägten Klimaauswirkungen, niedrigeren Energierechnungen, mehr Arbeitsplätzen und Anreizen zur lokalen Entwicklung.

Gebäude entsprechen im Wesentlichen den Bedürfnissen und Präferenzen der Bürger Europas in ihrem jeweiligen Umfeld und werden daher häufig als ureigenste Kompetenz der lokalen, regionalen und nationalen Behörden angesehen. Gleichzeitig machen Produkte, Geräte und Dienstleistungen der Bauwirtschaft einen wichtigen Teil des EU-Binnenmarkts aus.

Heutzutage sind viele Arbeitnehmer und Unternehmen in ihrer Tätigkeit nicht auf ein einzelnes Land beschränkt. Darüber hinaus ist der Gebäudesektor von ausschlaggebender Bedeutung, wenn es um die Erfüllung der Energie- und Klimaziele zu den geringstmöglichen Kosten für Einzelpersonen und die Gesellschaft in allen Ländern geht. Der zusätzliche Nutzen gemeinsamer Anstrengungen ist beträchtlich. Dies ist eine weitere Rechtfertigung für Maßnahmen auf Ebene der EU.

2. Geltende Rechtsvorschriften der Gemeinschaft

2.1. Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

Die GEEG-Richtlinie ist das maßgebende Rechtsinstrument der Gemeinschaft, das einen gesamtheitlichen Ansatz für die effiziente Energienutzung im Gebäudesektor verfolgt.

Hauptziel der GEEG-Richtlinie ist es, die kostenwirksame Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu fördern. Die Bestimmungen der Richtlinie betreffen den Energiebedarf für Raumheizung und Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung und Beleuchtung für neue und bestehende Wohngebäude und anderen Zwecken dienende Gebäude. Die meisten der bestehenden Bestimmungen gelten für alle Gebäude unabhängig von ihrer Größe und unabhängig davon, ob sie zu Wohnzwecken oder zu anderen Zwecken genutzt werden. Einige Bestimmungen beziehen sich auf bestimmte Gebäudearten. In der Richtlinie werden in einer Rechtsvorschrift verschiedene regulatorische Instrumente (etwa das Erfordernis, dass die Mitgliedstaaten Energieeffizienzanforderungen für neue Gebäude und große bestehende Gebäude, die in größerem Umfang renoviert werden, festlegen) mit Instrumenten kombiniert, die der Information dienen (etwa Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz, Anforderungen bezüglich der Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen).

Die GEEG-Richtlinie legt keine EU-weiten Niveaus fest, sondern verlangt von den Mitgliedstaaten, die konkreten Anforderungen und einschlägigen Verfahren festzulegen. Bei diesem Ansatz wird somit nationalen/regionalen Randbedingungen, wie dem Klima und den einzelnen Bautraditionen, im vollen Umfang Rechnung getragen. Die Mitgliedstaaten können über die Mindestanforderungen der Richtlinie hinausgehen und ehrgeizigere Ziele verfolgen.

Bei der Durchführung der GEEG-Richtlinie hat es Verzögerungen gegeben, inzwischen haben aber 22 Mitgliedstaaten die vollständige Umsetzung mitgeteilt (wird derzeit von der Kommission geprüft). Eine der wesentlichen Errungenschaften der GEEG-Richtlinie war bislang das Thema der Energieeffizienz von Gebäuden auf die politische Agenda zu setzen, es in den Bauvorschriften zu verankern und den Bürgern bewusst zu machen.

2.2. Sonstige Rechtsinstrumente

Außer der GEEG-Richtlinie befasst sich eine Reihe anderer Richtlinien mit Energieaspekten im Zusammenhang mit Gebäuden, z.B. die Richtlinie über die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte (2005/32/EG)3, die Richtlinie zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (2004/8/EG)4, die Richtlinie über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen (2006/32/EG)5 und die vorgeschlagene Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen6. Einschlägige Bestimmungen zu Gebäuden sind auch in der Richtlinie zu Bauprodukten (89/106/EWG)7 und im Aktionsplan für Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch sowie für eine nachhaltige Industriepolitik8 zu finden.

Wenngleich diese Richtlinien auch nicht ausdrücklich im Vorschlag angeführt werden, da dies nicht der Rechtspraxis entspricht, sind sie doch untrennbarer Bestandteil eines Instrumentariums zur Förderung der Nachhaltigkeit bei der Schaffung und Nutzung des EU-Gebäudebestands, und die Mitgliedstaaten haben bei der Ausarbeitung ihrer Politik für diesen Sektor auch diese Richtlinien umfassend zu berücksichtigen.

2.3. Weiterer Handlungsbedarf?

Trotz der bereits ergriffenen Maßnahmen ist ein sehr großes Potenzial für die kostenwirksame Energieeinsparung auch weiterhin nicht ausgeschöpft. Das bedeutet, dass viele der potenziellen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Vorteile auf nationaler und EU-Ebene nicht umfassend zur Geltung kommen. Gründe dafür sind die Komplexität des Sektors und das Vorliegen eines Marktversagens, aber auch einige Beschränkungen aufgrund der Formulierung und des Geltungsbereichs einiger Bestimmungen der geltenden GEEG-Richtlinie und der geringe Ehrgeiz einiger Mitgliedstaaten bei der Durchführung.

3. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung

3.1. Anhörungen, Datensammlung und Nutzung von Expertenwissen

Der Vorschlag zur Neufassung der GEEG-Richtlinie wurde auf der Grundlage einer breiten Palette an Beiträgen der Mitgliedstaaten und interessierten Kreise ausgearbeitet, die zu verschiedenen Gelegenheiten, einschließlich öffentlicher Online-Konsultationen, eingeholt wurden. Die Auswirkungen der verschiedenen vorgeschlagenen Optionen wurden umfassend analysiert und dabei ihre wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und ökologischen Folgen berücksichtigt ebenso das Subsidiaritätsprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

3.2. Folgenabschätzung

Die Folgenabschätzung hat eindeutig ergeben, dass die Überarbeitung der GEEG-Richtlinie die geeignete Maßnahme zur Erfüllung der politischen Ziele der EU ist. Die geltende Richtlinie stellt den Ausgangspunkt und das Gerüst dafür dar. Hervorzuheben ist jedoch, dass die Lösung in einer integrierten Kombination von Politikinstrumenten liegt. Daher sind andere nichtregulatorische Maßnahmen, die für sich allein genommen nicht ausreichend wären ergänzend bei der Durchführung der Richtlinie erforderlich. Aus diesem Grund sollten die Bemühungen, mehr Informationen bereitzustellen, Fachleute auszubilden und freiwillige Maßnahmen zu vereinbaren, weiter fortgesetzt und ausgebaut werden. Außerdem sind Anstrengungen nötig, finanzielle und steuerliche Anreize auf dem richtigen Niveau zu schaffen um eine effiziente Ressourcennutzung zu fördern.

In der Folgenabschätzung wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass verschiedene Aspekte der GEEG-Richtlinie auf zwei Arten anzugehen sind: Erstens sollten unklare Formulierungen klargestellt werden. Auch wurde eine Neufassung (statt einer Änderung) vorgeschlagen.

Zweitens müssen die Hauptpfeiler der geltenden Richtlinie (Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz neuer Gebäude und von bestehenden Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und die Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen) gestärkt werden. Die innerhalb eines jeden Pfeilers analysierten Optionen umfassen eine Kombination von Politikinstrumenten und schließen auch nichtregulatorische Alternativen ein. Sie würden es ermöglichen, das Potenzial der derzeitigen GEEG-Richtlinie umfassend zu verwirklichen und ihre Wirkung auszuweiten.

Die Mindestwirkung der Optionen, die als besonders vorteilhaft erkannt und deshalb in den Vorschlag für die Neufassung aufgenommen wurden und die sich beziffern lassen, ist erheblich:

Der Investitionsbedarf und die Verwaltungskosten sind im Vergleich zum Nutzen und den zu erzielenden Renditen recht gering. So würde die Abschaffung des Schwellenwerts von 1000 m2 in Artikel 6 der geltenden GEEG-Richtlinie zusätzliche Anlageinvestitionen von 8 Mrd. €/Jahr verursachen, aber bis 2020 zu Einsparungen bei den Energiekosten von 25 Mrd. €/Jahr führen, was auch eine erhebliche Verringerung der CO₂-Minderungskosten bedeutet. Diese Berechnungen beruhen auf konservativen Ölpreisschätzungen.

Die erforderlichen Investitionen sind nicht gleichmäßig auf die EU-Bürger verteilt, d. h. es werden zusätzliche Kosten für diejenigen anfallen, die größere Renovierungen an ihren Gebäuden vornehmen oder an Grundstückstransaktionen beteiligt sind. Bei hohen Energiepreisen werden diese anfänglichen Investitionen zu attraktiven Renditen führen und die Energierechnungen senken. Dies wird positive direkte und indirekte Auswirkungen auf die gesamte Wirtschaft haben.

Der Gesamtnutzen für die Gesellschaft aufgrund des niedrigeren Energieverbrauchs und der damit einhergehenden geringeren CO₂-Emissionen und der geringeren Abhängigkeit von Energieeinfuhren, der Schaffung von Arbeitsplätzen sowie der positiven Auswirkungen auf die Gesundheit und die Arbeitsproduktivität überwiegen bei weitem die Kosten der analysierten Maßnahmen. Investitionen für Energieeinsparungen, die sich bezahlt machen, indem sie eine effizientere Primärenergienutzung ermöglichen, führen auch zur Wohlstandssteigerung.

Einige Anforderungen könnten sich jedoch belastend auf Haushalte mit geringem Einkommen auswirken. Die Verbesserung der Gebäudequalität ist ein wichtiger Weg, um langfristige Lösungen für das Problem hoher Energierechnungen und für eine bessere Lebensqualität zu erreichen. Weitere Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, sollten genutzt werden um denjenigen zu helfen, die einer solchen Unterstützung bedürfen. In der geänderten Richtlinie werden Instrumente für die gezielte Finanzierung unterstützt. Beispielsweise wird darin die Grundlage gelegt, Verbesserungen der Energieeffizienz, die in den Empfehlungen zum Ausweis über die Energieeffizienz vorgeschlagen werden, mit finanziellen Anreizen zu verknüpfen.

Das veröffentliche Dokument zur Folgenabschätzung und dessen Anhänge enthalten detaillierte Informationen zu den verschiedenen untersuchten Optionen und deren Auswirkungen sowie zur Bewertungsmethodik.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Die Mitgliedstaaten haben in ihren Antworten auf einen Fragebogen, den die Kommission im Hinblick auf die Überarbeitung ausgearbeitet hatte, die Haushaltsauswirkungen der Richtlinie als nicht zu umfangreich eingeschätzt. Auch die Verwaltungsauswirkungen sind moderat. Die Verringerung eines unproduktiven Primärenergieverbrauchs im Gebäudesektor wird zu Ausgabenminderungen für Privathaushalte, Unternehmen und öffentliche Stellen führen, die solche Gebäude verwalten und nutzen. Die monetären und wirtschaftlichen Vorteile werden die zusätzlichen Kosten der Investitionen für die Energieeinsparung überwiegen. Die Verwaltungskosten und die erforderlichen Investitionen werden im Einzelnen in der Folgenabschätzung erörtert. Für den Haushalt der Gemeinschaft ergeben sich keine maßgeblichen Kosten.

Die erhöhten Anforderungen würden zu einer höheren Arbeitsbelastung der Kommission führen und zusätzliches Personal erfordern (rund drei Vollzeitbeamte).

5. Rechtliche Elemente des Vorschlags

5.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

In dem Vorschlag werden die Zielsetzung und die hauptsächlichen Grundsätze der derzeitigen GEEG-Richtlinie beibehalten, auch die Rolle der Mitgliedstaaten bei der Festlegung der konkreten Anforderungen bleibt gegenüber der derzeitigen Richtlinie unverändert. Der Verwaltungsaufwand wird auf das Mindestmaß beschränkt; da eine möglichst große Wirkung erzielt werden soll, steigt er jedoch. Von wesentlicher Bedeutung ist eine ordnungsgemäße und pünktliche Durchführung der geltenden GEEG-Richtlinie. Dieser Vorschlag sollte nicht dazu dienen, eine verspätete Durchführung der geltenden Richtlinie zu entschuldigen. Der Vorschlag verdeutlicht und stärkt die Bestimmungen der geltenden GEEG-Richtlinie und weitet ihren Anwendungsbereich aus durch

5.2. Rechtsgrundlage

Die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden nimmt eine wichtige Stellung in der Umweltpolitik der Gemeinschaft ein. Die derzeitige GEEG-Richtlinie war daher auf Artikel 175 Absatz 1 EG-Vertrag gegründet. Dies bleibt unverändert.

5.3. Recht zum Tätigwerden der EU, Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Die auf EU-Ebene erlassenen Instrumente zur Energieeffizienz spiegeln die wachsende Bedeutung der Energie als politische und wirtschaftliche Herausforderung und ihr enges Zusammenspiel mit den Politikbereichen Sicherheit der Energieversorgung, Klimaänderung, Nachhaltigkeit, Umwelt, Binnenmarkt und wirtschaftliche Entwicklung wider.

Der Gebäudesektor ist für etwa die Hälfte der CO₂-Emissionen verantwortlich, die nicht vom Handelssystem für Emissionsrechte erfasst werden, und weist ein erhebliches Potenzial für die Verringerung des CO₂-Ausstoßes zu negativen oder geringen Minderungskosten auf.

Aufgrund der Eigentümlichkeiten des Gebäudesektors ist die Geschwindigkeit, mit der Fortschritte bei der Energieeffizienz erzielt werden können, beschränkt. Bauprodukte, Geräte und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Gebäuden sind ein wichtiger Teil des EU-Binnenmarkts.

Ohne die Gewissheit, dass die EU-weiten Marktbedingungen fest etabliert sind und langfristig Bestand haben, werden die Unternehmen nicht schnell auf die steigende Nachfrage nach energieeffizienten Dienstleistungen reagieren. Außerdem würden angesichts der zunehmenden Mobilität der Arbeitnehmer und der steigenden Zahl der Unternehmen, die in mehreren EU-Ländern tätig sind, Maßnahmen zur Schaffung besser vergleichbarer nationaler Rechtsvorschriften die Verwaltungslasten senken und größere Chancen auf Produktivitätsgewinne eröffnen.

Energieeffizienzziele konnten bislang nicht im ausreichenden Maß von den Mitgliedstaaten allein erreicht werden, so dass ein Tätigwerden auf der Ebene der Gemeinschaft erforderlich ist um Maßnahmen auf nationaler Ebene zu erleichtern und zu unterstützen. Die Hauptelemente der derzeitigen GEEG-Richtlinie wurden bereits im Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geprüft, und die Praxis hat die Angemessenheit des Ansatzes erwiesen. Im vorgeschlagenen Text wurden beide Grundsätze beachtet. Der Schwerpunkt liegt auf der Etablierung eines einheitlichen Ansatzes, der die Grundlage für zusammenhängende und einander verstärkende Mechanismen für Energieeffizienzverbesserungen schafft, und bei dem gleichzeitig die Mitgliedstaaten die Kontrolle über die Festlegung der individuellen Anforderungen und Methoden zu deren Durchführung behalten.

5.4. Wahl des Rechtsinstruments

Die Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ist Teil der Kommissionsstrategie für eine bessere Rechtsetzung, insbesondere des Aktionsplans "Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfelds"9. Vorgeschlagen wird rechtsetzungstechnisch die Neufassung, da damit die Lesbarkeit erhöht und das Verständnis erleichtert wird.

6. Inhalt des Richtlinienvorschlags

Es wird eine Reihe von Änderungen des Textes vorgenommen, von denen einige Anpassungen, Verdeutlichungen und geringfügige Korrekturen des Textes darstellen, während andere der Einführung neuer Bestimmungen dienen. Letztere sind im Folgenden dargelegt.

Präambel

Einige Erwägungsgründe werden aktualisiert oder angepasst.

Artikel 1 Gegenstand

Es wird Bezug genommen auf neue Anforderungen für

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Mehrere Begriffe werden deutlicher gefasst und, wo nötig, neue Begriffsbestimmungen hinzugefügt.

Artikel 3 Festlegung einer Berechnungsmethode

Der Text wird angepasst und die darin enthaltenen technischen Einzelheiten in Anhang I verschoben.

Artikel 4 Festlegung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz

Gegenwärtig unterscheiden sich die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, die von den Mitgliedstaaten festgelegt werden, erheblich hinsichtlich des von ihnen angestrebten Niveaus, und einige sind weit von einem kostenoptimalen Niveau entfernt. Dies bedeutet, dass die Chance zur Verbesserung der Energieeffizienz eines Gebäudes auf wirtschaftliche Weise und zur Verringerung künftiger Energierechnungen bei vielen Bauvorhaben und umfangreichen Renovierungen ungenutzt bleibt.

Der Text wurde geändert, um sicherzustellen, dass die von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sich allmählich einem kostenoptimalen Niveau nähern. Es wird ein vierstufiges Konzept vorgeschlagen:

Artikel 5 Berechnung kostenoptimaler Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz

Die oben genannte Vergleichsmethode würde eine Berechnungsmethode umfassen, die von der Kommission ausgearbeitet wurde und kostenoptimale Kriterien für verschiedene Variablen berücksichtigt (wie Investitionskosten, Betriebs- und Instandhaltungskosten, einschließlich Energiekosten). Die Mitgliedstaaten wären gehalten, diese Methodik anzuwenden um die kostenoptimalen Anforderungen zu berechnen, wobei sie von ihnen festgelegte Variablen verwenden. Die Ergebnisse sollten dann mit den tatsächlich in den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen verglichen werden, wobei sich eindeutig ergibt, wie nahe die nationalen Anforderungen an ein kostenoptimales Niveau heranreichen.

Die Mitgliedstaaten haben die spezifizierten Variablen, die Ergebnisse der Vergleichsrechnungen und den Vergleich mit den festgelegten Anforderungen der Kommission mitzuteilen, die Fortschrittsberichte veröffentlichen wird.

Artikel 6 Neue Gebäude

Die Verpflichtung, alternative Systeme für neue Gebäude in Betracht zu ziehen, wird auf alle Gebäude erweitert. Damit wird der Geltungsbereich der GEEG-Richtlinie ausgeweitet und die Zielsetzung der EU hinsichtlich erneuerbarer Energien unterstützt.

Wenngleich dies nicht angegeben ist, hat die Durchführung der Bestimmungen über die Bewertung der alternativen Systeme gemäß den Anforderungen der Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbarer Quellen (KOM (2008) 19 endg.) zu erfolgen.

Artikel 6 Absatz 2 wird angefügt, um sicherzustellen, dass die Analyse der alternativen Systeme faktisch durchgeführt wird und dies auf transparente Weise erfolgt.

Artikel 7 Bestehende Gebäude

Der Schwellenwert von 1000 m2 für die Einhaltung der nationalen/regionalen Mindestanforderungen an die Energieeffizienz, wenn Gebäude im größeren Ausmaß renoviert werden wird gestrichen. Aufgrund dieses Schwellenwerts der geltenden GEEG-Richtlinie sind 72 % des Gebäudebestands ausgenommen, weshalb ein erhebliches kostenwirksames Energieeinsparpotenzial brach liegt. Der beste Zeitpunkt zur Durchführung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz ist sicherlich dann, wenn das Gebäude im größeren

Ausmaß renoviert wird (etwa alle 25 bis 40 Jahre). Der zusätzliche Investitionsbedarf ist dann nicht hoch und amortisiert sich aufgrund der Energieeinsparung innerhalb der Lebensdauer der Maßnahmen.

Die Begriffsbestimmung "größere Renovierung" wird beibehalten und erhält stärkeres Gewicht, indem sie von der Präambel nach Artikel 2 verschoben wird. Demnach sollte die Investition mehr als 25 % des gesamten Gebäudewerts (ohne Grundstück) betreffen, etwa des Versicherungswerts, oder es sollten mehr als 25 % der Gebäudehülle einer strukturellen Renovierung unterzogen werden.

Artikel 8 Gebäudetechnische Systeme in bestehenden Gebäuden

Die Mitgliedstaaten haben Mindestanforderungen an die Energieeffizienz für den Einbau neuer oder den Ersatz bestehender gebäudetechnischer Systeme oder deren größere Nachrüstung festzulegen. Diese sollten mit den Rechtsvorschriften vereinbar sein, die für die Produkte gelten, aus denen sich das System zusammensetzt, und auf einer ordnungsgemäßen Installation der Systemkomponenten und deren angemessener Einstellung und Dimensionierung beruhen. Damit wird eine höhere Effizienz ganzer Systeme angestrebt. Das ist erforderlich, weil bei unkorrektem Einbau oder unzureichender Einstellung der Einzelkomponenten des Systems auch bei hoher Effizienz der Einzelkomponenten das Gesamtsystem möglicherweise keine hohe Effizienz erreicht.

Artikel 9 Gebäude, deren Kohlendioxidemissionen und Primärenergieverbrauch gering oder gleich Null sind

Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, eine höhere Marktdurchsetzung solcher Gebäude aktiv zu fördern, indem sie nationale Pläne mit eindeutigen Definitionen und Zielen für die Annahme durch den Markt erstellen. Die Mitgliedstaaten sollten die führende Rolle öffentlicher Behörden bei der Festlegung spezifischer Ziele für die von ihnen genutzten Gebäude nachweisen. Auf der Grundlage der Informationen der Mitgliedstaaten legt die Kommission gemeinsame Grundsätze zur Definition solcher Gebäude fest. Die Kommission wird über den Fortschritt der Mitgliedstaaten Bericht erstatten und auf dieser Grundlage eine Strategie sowie nötigenfalls weitere Maßnahmen ausarbeiten.

Artikel 10 Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz

Das Gewicht der Empfehlungen des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz wird erhöht und verdeutlicht, indem hervorgehoben wird, dass sie ein unverzichtbarer Teil des Ausweises sind und indem Bestimmungen zu den Informationen, die sie zu enthalten haben, aufgenommen werden.

Artikel 11 Ausstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz

Die Anforderungen bezüglich der Ausstellung der Ausweise werden neu gefasst, um sicherzustellen dass die Ausweise bei jeder Immobilientransaktion erstellt werden und der mögliche Käufer oder Mieter über die Energieeffizienz des Gebäudes (oder von

Gebäudeteilen) frühzeitig (d. h. in Verkaufs-/Vermietankündigungen) informiert wird.

Es wird die Anforderung eingeführt, dass ein Ausweis bis 31. Dezember 2010 auszustellen ist wenn eine Gesamtnutzfläche über 250 m2 eines Gebäudes von öffentlichen Behörden genutzt wird.

Artikel 12 Anbringung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz

Der Anwendungsbereich der Verpflichtung zur Anbringung des Ausweises wird ausgeweitet:

Wenn die Gesamtnutzfläche eines Gebäudes, das von einer öffentlichen Behörde genutzt wird oder starken Publikumsverkehr aufweist, über 250 m2 beträgt, muss der Ausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle angebracht werden. Im letzteren Fall gilt die Anforderung nur, wenn der Ausweis bereits vorhanden ist.

Artikel 13 Inspektion von Heizungsanlagen

Die Häufigkeit der Inspektionen wird deutlicher gefasst, um der Verhältnismäßigkeit von Inspektionskosten und zu erwartenden Energieeinsparungen, die durch die Inspektion bewirkt werden Gewicht zu verleihen.

Es wird eine Anforderung bezüglich eines unabhängigen Kontrollsystems für die Inspektionsberichte eingeführt, bei dem die Qualität stichprobenartig geprüft wird.

Artikel 14 Inspektion von Klimaanlagen

Ähnlich wie in Artikel 13 Verdeutlichung der Häufigkeit der Inspektionen.

Artikel 15 Berichte über die Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen

Es wird die Anforderung eingeführt, dass der Inspektionsbericht dem Gebäudeeigentümer oder -mieter auszuhändigen ist, damit diese auf geeignete Weise über das Inspektionsergebnis und Empfehlungen zu kostenwirksamen Verbesserungen informiert werden.

Artikel 16 Unabhängiges Fachpersonal

Es wird eine Anforderung hinzugefügt, dass bei der Zulassung die fachlichen Fähigkeiten des Fachpersonals, das die Ausweise ausstellt und Inspektionen durchführt, sowie dessen Fähigkeit, die Dienstleistungen in unabhängiger Weise durchzuführen, berücksichtigt wird.

Derzeit beschränken einige Mitgliedstaaten die Zulassung von Fachpersonal auf bestimmte Berufsgruppen oder Unternehmen, wodurch deren Kompetenz nicht gewährleistet wird und andere befähigte Fachleute, z.B. Energiedienstleistungsunternehmen und Energieagenturen, am Markteintritt gehindert werden, was den Wettbewerb einschränkt.

Artikel 17 Unabhängiges Kontrollsystem

Es wird eine Anforderung bezüglich eines unabhängigen Kontrollsystems für die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und die Inspektionsberichte für Heizungs- und Klimaanlagen eingeführt bei dem die Qualität stichprobenartig geprüft wird.

Die Ausweise und Inspektionsberichte sind auf Anforderung zu registrieren.

Artikel 18 Überprüfung

Aktualisiert.

Artikel 19 Information

Die Mitgliedstaaten haben den Gebäudeeigentümern oder -mietern Informationen über Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und die Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen bereitzustellen. Bei der Durchführung der geltenden Richtlinie hat sich gezeigt, dass sich die Bevölkerung nicht immer ihrer Rolle und ihres Beitrags bewusst ist. Wenn dies nicht verstanden wird und lediglich als weitere administrative Anforderung betrachtet wird, lässt sich die potenzielle positive Wirkung nicht erreichen. Daher sind von den Mitgliedstaaten umfassende Informationskampagnen einzuleiten.

Artikel 20 Anpassung von Anhang I an den technischen Fortschritt

Angepasst.

Artikel 21 Ausschuss

Geändert entsprechend den Anpassungen für das Regelungsverfahren mit Kontrolle.

Artikel 22 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Regeln zur Ahndung von Verstößen gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften festzulegen und anzuwenden. Die Strafe kann vom Energieverbrauch oder vom Energiebedarf des Gebäudes, für das der Ausweis ausgestellt wurde, bzw. der effektiven Leistung der inspizierten Heizungs-/Klimaanlage abhängig gemacht werden.

Der Wortlaut ist an Artikel 20 (Sanktionen) der Richtlinie 2005/32/EG angelehnt.

Artikel 23 Umsetzung

Die Fristen werden angepasst, so dass die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für die Umsetzung (bis 31. Dezember 2010) und umfassende Durchführung (bis 31. Januar 2012) der geänderten/neuen Bestimmungen haben. Um die wichtige Vorreiterrolle des öffentlichen Sektors zu stärken, ist die für die öffentlichen Behörden geltende Frist zur Durchführung der Bestimmung kürzer (bis 31. Dezember 2010).

Artikel 24 Aufhebung Hier eingefügt zur Unterscheidung zwischen den Bestimmungen der geltenden GEEG-Richtlinie und ihrer Neufassung.

Artikel 25 Inkrafttreten

Angepasst.

Artikel 26

Keine Änderungen.

Anhang I

Eine Abschätzung der "tatsächlichen" Auswirkungen des Gebäudebetriebs auf den Gesamtenergieverbrauch und auf die Umwelt ist wichtig, dazu sind ein Indikator für den Primärenergieverbrauch und ein Indikator für die CO₂-Emissionen zu verwenden.

Die jährlichen Energieeffizienzdaten sind zur Bewertung zu nutzen, damit die Bedeutung der unterschiedlichen Energienutzung im Jahresverlauf hervorgehoben und der Kühlbedarf besser berücksichtigt wird.

Es wurde auf Europäische Normen Bezug genommen, um die Harmonisierung der Methodik zur Berechnung der nationalen/regionalen Mindestanforderungen an die Energieeffizienz zu unterstützen.

Anhang II

Umfasst eine Beschreibung des unabhängigen Kontrollsystems für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und Inspektionsberichte.

Anhang III

Gemäß Artikel 23 angefügt.

Anhang IV

Entsprechungstabelle.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung)

Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union -


gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses10,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen11,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag12,
in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben Folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1
Ziel Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

Artikel 3
Festlegung einer BerechnungsmMethode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

Artikel 4
Festlegung von Anforderungen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz

Artikel 5
Berechnung kostenoptimaler Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz

Artikel 56
Neue Gebäude

Artikel 67
Bestehende Gebäude

Artikel 8
Gebäudetechnische Systeme

Artikel 9
Gebäude, deren Kohlendioxidemissionen und Primärenergieverbrauch gering oder gleich Null sind

Artikel 710
Ausweis Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz

Artikel 11
Ausstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz

Artikel 12
Anbringung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz

Artikel 813
Inspektion von Heizkesseln Heizungsanlagen

Zur Senkung des Energieverbrauchs und zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen gehen die Mitgliedstaaten nach einer der folgenden Alternativen vor:

Artikel 914
Inspektion von Klimaanlagen

Artikel 15
Berichte über die Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen

Artikel 1016
Unabhängiges Fachpersonal

Artikel 17
Unabhängiges Kontrollsystem

Artikel 1118
Überprüfung

Die Kommission nimmt mit Unterstützung des gemäß Artikel 1421 eingesetzten Ausschusses eine Bewertung dieser Richtlinie aufgrund der bei ihrer Anwendung gesammelten Erfahrungen vor und unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge unter anderem zu folgenden Punkten:

Artikel 19
Information

Artikel 20
Anpassung des Rahmens von Anhang I an den technischen Fortschritt

Artikel 1421
Ausschussverfahren

Artikel 22
Sanktionen

Artikel 1523
Umsetzung

Artikel 24
Aufhebung

Artikel 1625
Inkrafttreten

Artikel 1726


Geschehen zu [...].
Im Namen des Europäischen Parlaments [...]
Der Präsident [...]
Im Namen des Rates [...]
Der Präsident [...]

Anhang I
Allgemeiner Rahmen für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ( gemäß Artikel 3)

Anhang II
Unabhängiges Kontrollsystem für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und Inspektionsberichte

Anhang III

Teil A
Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen gemäß Artikel 24

Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65)

Verordnung [...] des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. [...]) Nur Nummer 9.9 des Anhangs

Teil B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und die Anwendung (gemäß Artikel 24)

Richtlinie Umsetzungsfrist Datum der Anwendung
2002/91/EG 4. Januar 2006 4. Januar 2009, nur Artikel 7, 8 und 9

Anhang IV
Entsprechungstabelle

Richtlinie 2002/91/EG Vorliegende Richtlinie
Artikel 1 Artikel 1
Artikel 2 Einleitung Artikel 2 Einleitung
Artikel 2 Nummer 1 Artikel 2 Absatz 1
- Artikel 2 Absatz 2
Artikel 2 Nummer 2 Artikel 2 Absatz 3 und Anhang I
- Artikel 2 Absätze 4, 5, 6 und 7
Artikel 2 Nummer 3 Artikel 2 Absatz 8
Artikel 2 Nummer 4 Artikel 2 Absatz 9
- Artikel 2 Absatz 10
Artikel 2 Nummer 5 Artikel 2 Absatz 11
Artikel 2 Nummer 6 Artikel 2 Absatz 12
Artikel 2 Nummer 7 Artikel 2 Absatz 13
Artikel 2 Nummer 8 Artikel 2 Absatz 14
Artikel 3 Artikel 19 und Anhang I
Artikel 4 Absatz 1 Artikel 4 Absatz 1
Artikel 4 Absatz 2 -
Artikel 4 Absatz 3 Artikel 4 Absatz 2
- Artikel 4 Absatz 3
- Artikel 4 Absatz 4
- Artikel 5
Artikel 5 Artikel 6 Absatz 1
- Artikel 6 Absatz 2
Artikel 6 Artikel 7
- Artikel 8
- Artikel 9
Artikel 7 Absatz 1 Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absätze 1, 2, 3, 5 und 6
Artikel 7 Absatz 2 Artikel 10 Absätze 1 und 2
Artikel 7 Absatz 3 Artikel 12
- Artikel 11 Absätze 4, 7 und 8
Artikel 8 Einleitung Artikel 13 Einleitung
Artikel 8 Buchstabe a Artikel 13 Absätze 1 und 3
- Artikel 13 Absatz 2
Artikel 8 Buchstabe b Artikel 13 Absatz 4
Artikel 9 Artikel 14 Absatz 1
- Artikel 14 Absatz 2
- Artikel 15
Artikel 10 Artikel 16
- Artikel 17
Artikel 11 Einleitung Artikel 18 Einleitung
Artikel 11 Buchstabe a -
- Artikel 18 Buchstabe a
Artikel 11 Buchstabe b Artikel 18 Buchstabe b
Artikel 12 Artikel 19
Artikel 13 Artikel 20
Artikel 14 Absatz 1 Artikel 21 Absatz 1
Artikel 14 Absatz 2 Artikel 21 Absatz 2
Artikel 14 Absatz 3 -
- Artikel 22
Artikel 15 Absatz 1 Artikel 23 Absätze 1 und 2
Artikel 15 Absatz 2 -
- Artikel 24
Artikel 16 Artikel 25
Artikel 17 Artikel 26
Anhang Anhang I
- Anhänge II bis IV

Finanzbogen

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