A. Problem und Ziel
Durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung wurde zum 1. Januar 2013 die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse von 400 Euro auf 450 Euro angehoben. Diese starre Entgeltgren-ze ermöglicht es geringfügig Beschäftigten nur, eine bestimmte Anzahl von Stunden zu arbeiten. Durch die Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns reduzieren sich diese Stunden stetig. Konnten geringfügig Beschäftigte im Januar 2015 noch knapp 53 Stunden im Monat zum damals geltenden Mindestlohn von 8,50 Euro arbeiten, sind es seit 2017 nur noch rund 51 Stunden. Weitere Anhebungen des gesetzlichen Mindestlohns werden die mögliche Arbeitsleistung weiter reduzieren. Dieser Entwicklung soll entgegen gewirkt werden.
Ebenfalls eine starre Entgeltgrenze (850 Euro) gilt für Beschäftigte in der Gleitzone.
Der Ermittlung von Entgeltpunkten für Beschäftigte in der Gleitzone werden nur die reduzierten Arbeitsentgelte zugrunde gelegt, für die sie Beiträge gezahlt haben.
B. Lösung
Der Entwurf sieht im Vierten Buch Sozialgesetzbuch für geringfügig Beschäftigte die Abschaffung der starren Entgeltgrenze vor. Stattdessen wird die Entgeltgrenze an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt und beträgt zukünftig das 53fache des gesetzlichen Mindestlohns.
Gleichzeitig soll die im Koalitionsvertrag des Bundes vorgesehene Anhebung der Gleitzone auf 1.300 Euro umgesetzt werden; auch diese Grenze soll zukünftig entsprechend der Entwicklung des Mindestlohnes dynamisiert werden.
Bei der Ermittlung von Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung soll für die Beschäftigten in der Gleitzone zukünftig das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Der allgemeinen Rentenversicherung werden aufgrund der Ermittlung von Entgeltpunkten für Beschäftigte in der Gleitzone nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt Kosten von ca. 200 Mio. Euro jährlich entstehen.
2. Vollzugsaufwand
Keiner.
3. Steuermehreinnahmen
Keine.
E. Sonstige Kosten
Keine.
F. Bürokratiekosten
Für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung entstehen aus der Gesetzesänderung keine Bürokratiekosten oder Informationspflichten.
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Dynamisierung der Einkommensgrenze für Minijobs und für Verbesserungen für Arbeitnehmer in der Gleitzone
Der Ministerpräsident Düsseldorf, 28. August 2018
des Landes Nordrhein-Westfalen
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Entwurf eines Gesetzes zur Dynamisierung der Einkommensgrenze für Minijobs und für Verbesserungen für Arbeitnehmer in der Gleitzone zuzuleiten.
Ich bitte, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 21. September 2018 aufzunehmen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Armin Laschet
Entwurf eines Gesetzes zur Dynamisierung der Einkommensgrenze für Minijobs und für Verbesserungen für Arbeitnehmer in der Gleitzone
Vom ... 2018
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7b Nummer 5 wird die Angabe "450 Euro" durch die Wörter "das 53fache des gesetzlichen Mindestlohns gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns" ersetzt.
2. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird die Angabe "450 Euro" durch die Wörter "das 53fache des gesetzlichen Mindestlohns gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns" ersetzt.
- b) In Nummer 2 wird die Angabe "450 Euro" durch die Wörter "das 53fache des gesetzlichen Mindestlohns gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns" ersetzt.
3. § 20 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Eine Gleitzone im Sinne dieses Gesetzbuches liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dem Beschäftigungsverhältnis das 53fache des gesetzlichen Mindestlohns gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns überschreitet und regelmäßig das 148fache des gesetzlichen Mindestlohns gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns nicht überschreitet. Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend."
4. § 28a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe c eingefügt:
"c) in Fällen, in denen die beitragspflichtige Einnahme in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 163 Absatz 10 Sechstes Buch bemessen wird, zusätzlich das Arbeitsentgelt, das ohne Anwendung dieser Regelung zu berücksichtigen wäre,".
- b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe "450 Euro" durch die Wörter "das 53fache des gesetzlichen Mindestlohns gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 347 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 5 Buchstabe c wird die Angabe "450 Euro" durch die Wörter "das 53fache des gesetzlichen Mindestlohns gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns" ersetzt.
2. In Nummer 6b wird die Angabe "450 Euro" durch die Wörter "das 53fache des gesetzlichen Mindestlohns gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe "450 Euro" durch die Wörter "das 53fache des gesetzlichen Mindestlohns gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns" ersetzt.
2. In 249c Satz 2 wird die Angabe "450 Euro" durch die Wörter "das 53fache des gesetzlichen Mindestlohns gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 70 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung in der Gleitzone (§ 20 Absatz 2 Viertes Buch) werden Entgeltpunkte aus dem Arbeitsentgelt ermittelt."
2. In § 162 Nummer 5 wird die Angabe "450 Euro" durch die Wörter "das 53fache des gesetzlichen Mindestlohns gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns." ersetzt.
3. § 163 Absatz 10 Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
"Bei Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag der Gleitzone (§ 20 Absatz 2 Viertes Buch) mehr als geringfügig beschäftigt sind, ist beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der sich aus folgender Formel ergibt:
Dabei sind:
- ML = der gesetzliche Mindestlohn gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns
- AE = das Arbeitsentgelt
- F = der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 30 vom Hundert durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird."
4. In § 165 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "450 Euro" durch die Wörter "das 53fache des gesetzlichen Mindestlohns gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns" ersetzt.
5. In § 167 wird die Angabe "450 Euro" durch die Wörter "das 53fache des gesetzlichen Mindestlohns gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns" ersetzt.
6. § 170 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Buchstabe a wird die Angabe "450 Euro" durch die Wörter "das 53fache des gesetzlichen Mindestlohns gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns" ersetzt.
- b) In Buchstabe e wird die Angabe "450 Euro" durch die Wörter "das 53fache des gesetzlichen Mindestlohns gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe "450 Euro" durch die Wörter "das 53fache des gesetzlichen Mindestlohns gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns" ersetzt.
2. In § 59 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "450 Euro" durch die Wörter "das 53fache des gesetzlichen Mindestlohns gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
In § 7 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 6 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, wird die Angabe "450 Euro" durch die Wörter "das 53fache des gesetzlichen Mindestlohns gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns" ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (Beitragsverfahrensverordnung)
In § 2 Absatz 2 Satz 4 der Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages vom 3. Mai 2006(BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3906) geändert worden ist, wird die Angabe "zu 450 Euro" durch die Wörter "zur Höhe des 53fachen des gesetzlichen Mindestlohns gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns" ersetzt.
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
Eine geringfügige Beschäftigung liegt nach § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vor, wenn
- − das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt oder
- − die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50
Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist (kurzfristige Beschäftigung).
Bundesweit arbeiten aktuell rund 6,9 Millionen Menschen in einer geringfügig entlohnten und weitere 300.000 in einer kurzfristigen Beschäftigung (inkl. Privathaushalte). Durch die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns wird die potenzielle Arbeitszeit der geringfügig entlohnten Beschäftigten jedoch immer weiter reduziert. Aktuell können geringfügig Beschäftigte maximal 51 Stunden im Monat arbeiten. Weitere Anpassungen des gesetzlichen Mindestlohns reduzieren die mögliche Arbeitsleistung weiter.
Eine starre Entgeltgrenze (850 Euro) gilt ebenfalls für Beschäftigte in der Gleitzone. Bei der Ermittlung von Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung werden für Beschäftigte in der Gleitzone nur die reduzierten Arbeitsentgelte zugrunde gelegt, für die sie Beiträge gezahlt haben.
II. Ziele
Die Einkommensgrenze für Minijobs wird dynamisiert und an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt.
Gleichzeitig wird die im Koalitionsvertrag des Bundes vorgesehene Anhebung der Gleitzone auf 1.300 Euro umgesetzt; auch diese Grenze wird an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt.
Der Ermittlung von Entgeltpunkten für Beschäftigte in der Gleitzone wird zukünftig das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt.
III. Finanzielle Auswirkungen
Der allgemeinen Rentenversicherung werden aufgrund der Ermittlung von Entgeltpunkten für Beschäftigte in der Gleitzone nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt Kosten von ca. 200 Mio. Euro jährlich entstehen.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 7b)
Folgeänderung zur Dynamisierung der Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigung in § 8 SGB IV.
Zu Nummer 2 (§ 8)
Zu Buchstabe a
Die bisher starre Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte wird durch eine dynamische Begrenzung ersetzt. Diese soll zukünftig das 53fache des gesetzlichen Mindestlohns betragen.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung zur Dynamisierung der Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigung in § 8 SGB IV.
Zu Nummer 3 (§ 20)
Anpassung der Entgeltgrenzen in der Gleitzone entsprechend der Grenze für die geringfügige Beschäftigung. Zusätzlich wird die Obergrenze auf rund 1.300 Euro (das 148fache des gesetzlichen Mindestlohns) angehoben.
Zu Nummer 4 (§ 28a)
Zu Buchstabe a
Durch die Anpassung wird gewährleistet, dass neben dem Arbeitsentgelt, für das Beiträge gezahlt worden sind, auch das tatsächlich erzielte, beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu melden ist.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung zur Dynamisierung der Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigung in § 8 SGB IV.
Zu Artikel 2 (Änderung des § 347 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Folgeänderung zur Dynamisierung der Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigung in § 8 SGB IV.
Zu Nummer 2
Folgeänderung zur Dynamisierung der Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigung in § 8 SGB IV.
Zu Artikel 3 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 10)
Folgeänderung zur Dynamisierung der Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigung in § 8 SGB IV.
Zu Nummer 2 (§ 249c)
Folgeänderung zur Dynamisierung der Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigung in § 8 SGB IV.
Zu Artikel 4 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 70)
Durch die Regelung wird sichergestellt, dass die geringeren Rentenversicherungsbeiträge in der Gleitzone ab 1. Januar 2019 (§ 163 Absatz 10 in der Fassung ab 1. Januar 2019, siehe Nummer 3) nicht zu geringeren Entgeltpunkten führen.
Zu Nummer 2 (§ 162)
Folgeänderung zur Dynamisierung der Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigung in § 8 SGB IV.
Zu Nummer 3 (§ 163)
Anpassung an die dynamische Entgelthöhe der geringfügigen Beschäftigung aufgrund der Änderung in § 8 SGB IV sowie die Erhöhung der Obergrenze für die Gleitzone auf das 148fache des gesetzlichen Mindestlohns in § 20 SGB IV.
Zu Nummer 4 (§ 165)
Folgeänderung zur Dynamisierung der Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigung in § 8 SGB IV.
Zu Nummer 5 (§ 167)
Folgeänderung zur Dynamisierung der Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigung in § 8 SGB IV.
Zu Nummer 6 (§ 170)
Zu Buchstabe a
Folgeänderung zur Dynamisierung der Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigung in § 8 SGB IV.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung zur Dynamisierung der Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigung in § 8 SGB IV.
Zu Artikel 5 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 25)
Folgeänderung zur Dynamisierung der Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigung in § 8 SGB IV.
Zu Nummer 2 (§ 59)
Folgeänderung zur Dynamisierung der Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigung in § 8 SGB IV.
Zu Artikel 6 (Änderung des § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte)
Folgeänderung zur Dynamisierung der Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigung in § 8 SGB IV.
Zu Artikel 7 (Änderung des § 2 der Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages)
Folgeänderung zur Dynamisierung der Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigung in § 8 SGB IV.
Zu Artikel 8 (Inkrafttreten)
Das Inkrafttreten wird geregelt.