A. Zielsetzung
- Die Vorschriften für die Zulassung und den Betrieb von Druckgeräten waren bisher in der Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (Druckbehälterverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1989 (BGBl. I S. 843), zuletzt geändert durch Artikel 331 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), enthalten. EG-rechtlich bedingt wurde die Druckbehälterverordnung zum 01.01.2003 durch die "Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes" - Vierzehnte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung - anlasi/gsg/gsgvgsgv14ges.htm ) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) außer Kraft gesetzt.
- Für das Inverkehrbringen von Druckgeräten ist nach dem Außerkrafttreten der Druckbehälterverordnung Artikel 3 der genannten Verordnung vom 27. September 2002 anzuwenden. Diese "neue" Druckgeräteverordnung klammert jedoch in § 1 Abs. 2 Nr. 5 Fahrzeuge, die in den Geltungsbereich der Rahmenrichtlinien 70/156/EWG (Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger), 74/150/EWG (land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen) und 92/61/EWG (zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge) fallen, aus ihrem Anwendungsbereich aus.
B. Lösung
- Um für Druckgeräte in Fahrzeugen, die bisher den Vorschriften der Druckbehälterverordnung entsprechen mussten, weiterhin einen notwendigen Sicherheitsstandard zu gewährleisten, werden die Anforderungen der Regelungen ECE-R 67, ECE-R 110 und ECE-R 115 für mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstmals in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge verbindlich vorgeschrieben. Darüber hinaus werden Mindestanforderungen an Untersuchungsstellen, Untersuchungsanweisungen, Anerkennungsverfahren für Werkstätten sowie die Schulung der für die Prüfungen verantwortlichen Personen in, die Anlagen XVII und XVIIa zu § 41a aufgenommen.
C. Alternativen
- Keine
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
- Den öffentlichen Haushalten entstehen keine Kosten.
E. Sonstige Kosten
- Die höheren Anschaffungs- oder Umrüstungskosten für diese Antriebsart machen sich durch die steuerlich günstigere Kraftstoffart auf Dauer bezahlt. Die Entscheidung, ein mit Flüssig- oder Erdgas betriebenes Fahrzeug zu benutzen, hängt im Wesentlichen von der jährlichen Fahrleistung ab und liegt beim Verbraucher.
- Kostenüberwälzungen, die zu einer nicht quantifizierbaren Erhöhung der Einzelpreise führen, sowie unmittelbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Gleichstellung
Die Verordnung hat keine gleichstellungsrechtlichen Auswirkungen.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 22. Dezember 2005
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende
- Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizire
Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Auf Grund
des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, c, 1, p, q, r, s und t sowie Nr. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe p geändert durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S 1221) und
des § 6a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S 821)
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. S. 1793), zuletzt geändert durch wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zu Anlage VIIId wird wie folgt gefasst:
"Anlage VIIId Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase und wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen"
- b) Nach der Angabe zu Anlage XVI werden folgende Angaben eingefügt:
Anlage XVII Gassystemeinbauprüfungen und sonstige Gasanlagenprüfungen Anlage
XVIIa Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder von wiederkehrenden und sonstigen Gasanlagenprüfungen sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte
2. § 41a wird wie folgt gefasst:
" § 41a Druckgasanlagen und Druckbehälter
(1) Kraftfahrzeugtypen, die mit speziellen Ausrüstungen oder Bauteilen für die Verwendung von
- 1. verflüssigtem Gas (LPG) oder
- 2. komprimiertem Erdgas (CNG)
in ihrem Antriebssystem ausgestattet sind, müssen hinsichtlich des Einbaus dieser Ausrüstungen oder Bauteile nach den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen genehmigt sein.
(2) Spezielle Nachrüstsysteme für die Verwendung von
- 1. verflüssigtem Gas (LPG) oder
- 2. komprimiertem Erdgas (CNG) im Antriebssystem eines Kraftfahrzeugs müssen hinsichtlich ihrer Ausführung nach der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung genehmigt sein.
(3) Spezielle Bauteile für die Verwendung von
- 1. verflüssigtem Gas (LPG) oder
- 2. komprimiertem Erdgas (CNG) im Antriebssystem eines Kraftfahrzeuges müssen hinsichtlich ihrer Ausführung nach der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung genehmigt sein. Ferner müssen für den Einbau die Bedingungen der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung erfüllt werden.
(4) Hersteller von Bauteilen für Ausrüstungen nach Absatz 1 oder Nachrüstsysteme nach Absatz 2 oder von speziellen Bauteilen nach Absatz 3 müssen diesen die notwendigen Informationsunterlagen, entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, für den Einbau, die sichere Verwendung während der vorgesehenen Betriebsdauer und die empfohlenen Wartungen beifügen. Den für den Einbau, den Betrieb und die Prüfungen verantwortlichen Personen sind diese Unterlagen bei Bedarf zur Verfügung zu stellen.
(5) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit Ausrüstungen nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgestattet worden sind, haben nach dem Einbau eine Gasanlagenprüfung (Gassystemeinbauprüfung) nach Anlage XVII durchführen zu lassen. Gassystemeinbauprüfungen dürfen nur durchgeführt werden von
- 1. verantwortlichen Personen in hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, sofern das Gassystem in der jeweiligen Kraftfahrzeugwerkstatt eingebaut wurde,
- 2. amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr,
- 3. Prüfingenieuren im Sinne der Anlage VIIIb Nr. 3.9.
Nach der Gassystemeinbauprüfung haben Halter von Kraftfahrzeugen mit Ausrüstungen nach Absatz 3 eine Begutachtung nach § 21 zur Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis durchführen zu lassen.
(6) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit Ausrüstungen nach den Absätzen 1 bis 3 ausgestattet sind, haben im Zusammenhang mit jeder Reparatur der Gasanlage eine Gasanlagenprüfung nach Anlage XVII durchführen zu lassen. Dies gilt auch, wenn die Gasanlage durch Brand oder Unfall beeinträchtigt wurde. Die Gasanlagenprüfungen dürfen nur durchgeführt werden von
- 1. verantwortlichen Personen in hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten oder Fachkräften unter deren Aufsicht,
- 2. amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr,
- 3. Prüfingenieuren im Sinne der Anlage VIIIb Nr. 3.9.
(7) Die Anerkennung der Kraftfahrzeugwerkstätten für die Durchführung der Gassystemeinbauprüfungen nach Absatz 5, der Gasanlagenprüfungen nach Absatz 6 und der Untersuchungen nach Anlage VIII Nr. 3.l.l.2 hat nach Anlage XVIIa zu erfolgen. Die Schulung der in Absatz 5 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Absatz 6 Satz 3 Nr. 2 und 3 genannten Personen hat in entsprechender Anwendung der Nummern 2.5, 7.3 und 7.4 der Anlage XVIIa zu erfolgen, wobei der Umfang der erstmaligen Schulung dem einer Wiederholungsschulung entsprechen kann.
(8) Druckbehälter für Druckluftbremsanlagen und Nebenaggregate müssen die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen erfüllen. Sie dürfen auch aus anderen Werkstoffen als Stahl und Aluminium hergestellt werden, wenn sie den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen und für sie die gleiche Sicherheit und Gebrauchstüchtigkeit nachgewiesen ist. Druckbehälter sind entsprechend des Anhangs zu kennzeichnen."
3. § 69a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 Nr. 13a wird wie folgt gefasst:
"13a. des § 41a Abs. 8 über die Sicherheit und Kennzeichnung von Druckbehältern;"
- b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
"5a. entgegen § 41a Abs. 5 Satz 1 eine Gassystemeinbauprüfung, entgegen Abs. 5 Satz 3 eine Begutachtung oder entgegen Abs. 6 Satz 1 oder 2 eine Gasanlagenprüfung nicht durchführen lässt,"
- bb) Die bisherigen Nummern 5a bis 5e werden die Nummern 5b bis 5f."
- aa) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
4. § 72 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Übergangsvorschrift zu § 4la (Druckbehälter in Fahrzeugen) wird wie folgt gefasst:
" § 41a (Druckbehälter in Fahrzeugen)ist ab dem l. Juli 1985 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden."
- b) Nach der Übergangsvorschrift zu § 41a (Druckbehälter in Fahrzeugen) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
" § 41a Abs. 2 und 3 (Druckgasanlagen) ist anzuwenden ab dem einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats; dies gilt auch für Kraftfahrzeuge, die vor dem einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats erstmals in den Verkehr gebracht worden sind und deren Gasanlagen-Tank nach der ECE-Regelung Nr. 67 oder der ECE-Regelung Nr. 110 genehmigt ist. Für Kraftfahrzeuge, die vor dem einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats erstmals in den Verkehr gekommen sind und deren Gasanlagen-Tank nicht nach der ECE-Regelung Nr. 67 oder der ECE-Regelung Nr. 110 genehmigt ist, gilt § 4la in der vor dem einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats geltenden Fassung."
- c) Die bisherige Übergangsvorschrift zu § 41a Abs. 3 (Druckbehälter) wird Übergangsvorschrift zu § 41a Abs. 8 (Druckbehälter).
5. Anlage VIII wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 3.1.1.1 folgende Nummer 3.l.1.2 eingefügt:
"3.1.1.2 Die Untersuchung der Gasanlagen für Antriebssysteme von Kraftfahrzeugen nach Nummer 1.2.1 in Verbindung mit Anlage VIIIa Nr. 4.8.5 kann als eigenständiger Teil der Hauptuntersuchung von einer dafür nach Anlage XVIIa anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt durchgeführt werden (wiederkehrende Gasanlagenprüfung). Die Durchführung der Untersuchung ist auf einem Nachweis nach Nummer 2.4 der Anlage XVII zu bescheinigen. Die Untersuchung darf höchstens zwölf Monate vor dem durch die Prüfplakette angegebenen Monat für die nächste vorgeschriebene Hauptuntersuchung durchgeführt werden, ohne dass sich die nach Nummer 2.1 oder Nummer 2.2 vorgeschriebenen Zeitabstände für die nächste vorgeschriebene Hauptuntersuchung ändern. Wurde innerhalb dieses Zeitraums eine Gassystemeinbauprüfung nach § 41a Abs. 5 oder eine Gasanlagenprüfung nach § 4la Abs. 6 durchgeführt, tritt diese an die Stelle der Untersuchung nach Satz 1. Der Nachweis über die durchgeführte Untersuchung oder Prüfung ist dem aaSoP oder PI auszuhändigen, der die Kontrollnummer der in Satz 1 genannten Kraftfahrzeugwerkstatt in den Untersuchungsbericht überträgt und die von ihr im Nachweis aufgeführten Mängel bei der Hauptuntersuchung berücksichtigt."
- b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Untersuchungen der Abgase sowie Sicherheitsprüfungen und wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen"
- c) In Nummer 4.1 werden nach dem Wort "Sicherheitsprüfungen" die Wörter "und wiederkehrende Gasanlagenprüfungen" eingefügt.
In Anlage Villa wird nach Nummer 4.8.4 folgende Nummer 4.8.5 eingefügt:
"4.8.5 Gasanlagen im Antriebssystem von Kraftfahrzeugen
Untersuchungspunkt(Bauteil, System) Untersuchungskriterium Pflichtuntersuchungen Ergänzungsuntersuchungen(Beispiele) Gesamte Gasanlage • Zustand - Auffälligkeiten • Ausführung - Zulässigkeit Dichtheit • Zustand • Kennzeichnungen der Bauteile"
7. Anlage VIIId wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Abgase" die Wörter "und wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen" angefügt.
- b) Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst:
- "1.1 Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase, Untersuchungen der Abgase von Krafträdern und wiederkehrende Gasanlagenprüfungen (im Folgenden als HU, SP, AU, AUK, und GWP bezeichnet) sind unter gleichen Voraussetzungen und nach gleichen technischen Standards durchzuführen."
- c) In den Nummern 1.2 und 2 wird jeweils nach der Angabe "AUK" die Angabe "und/oder GWP" eingefügt.
- d) In Nummer 2.l.1 wird die Angabe "AU und AUK" durch die Angabe "AU, AUK und GWP" ersetzt.
- e) In Nummer 2.2 wird nach der Angabe "AUK" die Angabe "und/oder GWP" eingefügt.
- f) Nummer 2.4 wird wie folgt gefasst:
- "2.4 Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP dürfen durch dafür anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten in den im Anerkennungsbescheid bezeichneten Betriebsstätten oder Zweigstellen durchgeführt werden."
- g) In Nummer 3.2 wird die Angabe "AU und AUK" durch die Angabe "AU, AUK und GWP" ersetzt.
- h) In Nummer 4.1 wird die Angabe "24" durch die Angabe "25" und die Angabe "AU und AUK" durch die Angabe "AU, AUK und GWP" ersetzt.
- i) Die Tabelle nach Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) Folgende Spalte 7 wird angefügt:
- 7. Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von GWP
bb) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Untersuchungsstellen/ Anforderungen Prüfstellen Prüfstützpunkte Prüfplätze Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von SP Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von AU Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von AUK Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von GWP "1. Grundstück Lage und Größe muss ordnungsgemäße HU/AU/SP an zu erwartender Zahl von Fahrzeugen gewährleisten. Muss so beschaf- fen sein, dass Störungen im öffentlichen Verkehrsraum durch den Betrieb nicht entstehen. Geeigneter Platz zur Durchführung einer HU/AU/SP an mindestens einem Fahrzeug muss vorhanden sein. Mindestgröße ergibt sich aus 2. Mindestgröße ergibt sich aus 2. Mindestgröße ergibt sich aus 2. Mindestgröße ergibt sich aus 2. 2.Bauliche Aufm.- derungen Prüfhalle muss festeingebaute Prüfeinrichtungen überdecken. Ihre Abmessungen richten sich nach der Anzahl der Prüfgassen und deren Ausrüstung. Die L änge wird durch den Einbau der jeweiligen Prüfger äte und die Abmessungen der zu untersuchenden Fahrzeuge bestimmt. Ausreichend bemessene Halle oder überdachter Prüfplatz in Abhängigkeit von den zu untersuchenden Fahrzeugen(z.B. nur Personenkraftwagen oder Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge). -- Ausreichend bemessene Halle oder überdachter Prüfplatz, wo ein Lastkraftwagenzug geprüft werden kann. Ausreichend bemessene Halle oder geschlossener Prüfraum. Die Größe richtet sich nach der Art der zu untersuchenden Kraftfahrzeugen entsprechend der Anerkennung(nur Personenkraftwagen oder auch Nutzfahrzeuge) Geeigneter und geschlossener Prüfraum. wo mindestens ein Kraftrad unter sucht werden kann. Ausreichend bemessene Halle oder überdachter Prüfplatz in Abhängigkeit von den zu untersuchenden Fahrzeugen(z.B. nur Personenkraftwagen oder Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge). 3. Grube. Hebebühne oder Rampe mit ausreichender L änge und Beleuchtungsmöglichkeit sowie mit Einrichtung zum Anheben der Achsen oder Spieldetektoren x x x Jedoch entbehrlich, sofern nur Fahrzeuge mit ≤ 40 km/h untersucht werden. x x Jedoch ohne Einrichtung zum Anheben der Achsen oder Spieldetektoren -- x Jedoch ohne Einrichtung zum Anheben der Achsen oder Spieldetektoren" cc) Nach Nummer 24 wird folgende Nummer 25 angefügt:
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. - Untersuchungsstellen/ Anf"orderungen Prüfstellen Prüfstützpunkte Prüfplätze Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von SP Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von AU Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von AUK Anerkannte Krattfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von GWP "25. Prüfmittel für die Gasanlagenprüfung: Lecksuchspray für die zu prüfenden Betriebsgase(LPG, CNG) zum Auffinden von Gasundichtigkeiten X 16) X 16) x 16) -- -- -- X" - j) Den Fußnoten zur Tabelle wird folgende Fußnote 16 angefügt:
16) Ausstattung nur erforderlich, wenn GWP durchgeführt werden."
8. Nach Anlage XVI werden folgende Anlagen XVII und XVIIa eingefügt:
"Anlage XVII(zu § 41a Abs. 5 und 6)
Gassystemeinbauprüfungen und sonstige Gasanlagenprüfungen
1. Art und Gegenstand der Prüfung
Gasanlagenprüfungen nach dem Einbau (Gassystemeinbauprüfungen) und sonstige Gasanlagenprüfungen im Sinne des § 41a Abs. 6 sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchzuführen. Der ordnungsgemäße Zustand der Gasanlagen ist dabei nach Maßgabe der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien zu untersuchen.
2. Durchführung der Prüfungen, Nachweise
2.1 Die Prüfungen sind von hierfür nach Anlage XVIIa anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten oder amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr (im Folgenden als aaSoP bezeichnet) oder den von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation betrauten Prüfingenieuren (im Folgenden als PI bezeichnet) durchzuführen.
2.2 Der Halter hat das Kraftfahrzeug zur Durchführung der Prüfung in einer hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt oder bei einem aaSoP oder PI vorzuführen.
2.3 Werden bei der Prüfung der Gasanlage
2.3.1 keine Mängel festgestellt, so ist dies in einem Nachweis zu bescheinigen,
2.3.2 Mängel festgestellt, so sind diese in einen Nachweis einzutragen. Der Halter hat die Mängel unverzüglich beheben zu lassen und das Kraftfahrzeug spätestens nach einem Monat zu einer erneuten Prüfung unter Vorlage des Nachweises vorzuführen.
2.4 Nachweise über Prüfungen sind nach einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster fälschungserschwerend auszuführen oder mit fälschungserschwerenden Merkmalen (Nachweissiegel mit Prägenummer) zu versehen und müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
Art der Prüfung
Jahr, in dem das Fahrzeug erstmals in den Verkehr gekommen ist,
- - Hersteller des Fahrzeuges einschließlich seiner Schlüsselnummer,
- - Fahrzeugart und Fahrzeugtyp einschließlich Schlüsselnummern,
Fahrzeug-Identifizierungsnummer (mindestens die letzten 7 Zeichen),
- - Datum der Durchführung der Prüfung,
- - Name, Anschrift und Prüfort der prüfenden Stelle,
- - Ergebnisse der Einzelprüfungen
Ergebnis der Gesamtprüfung
- - bei Gassystemeinbauprüfungen zusätzlich die in den Fahrzeugdokumenten zu ändernden Angaben als Empfehlung für die Zulassungsbehörde,
- - Unterschrift der für die Prüfung verantwortlichen Person, Kontrollnummer der Kraftfahrzeugwerkstatt und, soweit vorhanden, Nachweissiegel mit Prägenummer oder Unterschrift mit Prüfstempel und Kennnummer des für die Prüfung verantwortlichen aaSoP oder PI mit Angaben über die bei der Prüfung festgestellten Mängel,
- - Anordnung der Wiedervorführpflicht.
2.5 Der Nachweis ist"unmittelbar nach Durchführung der Prüfung zu unterzeichnen. Er ist dem Fahrzeughalter auszuhändigen.
3. Untersuchungsstelle zur Durchführung von Prüfungen
3.1 Die Prüfungen dürfen nur an Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die den in Anlage VIIId Nr. 3 genannten Anforderungen entsprechen.
3.2 Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landes recht zuständigen Stellen oder die zuständige Anerkennungsstelle können selbst überprüfen oder durch von ihr bestimmte sachverständige Personen oder Stellen überprüfen lassen, ob die für die Untersuchungsstellen geltenden Vorschriften eingehalten sind. Die mit den Prüfungen beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume, die zur Untersuchungsstelle gehören, während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Überprüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Der Inhaber der Untersuchungsstelle oder der Nutzer der Untersuchungsstelle hat diese Maßnahmen zu dulden und, soweit erforderlich, die beauftragten Personen zu unterstützen. Der Inhaber oder der Nutzer hat die Kosten der Überprüfung zu tragen.
Anlage XVIIa zu § 41a Abs. 7 und Anlage VIII Nr. 3.l.l.2
Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder von wiederkehrenden und sonstigen Gasanlagenprüfungen sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte
1. Allgemeines
1.1 | Die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen (GWP) und sonstigen Gasanlagenprüfungen im Sinne des § 41a Abs. 6 obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen (Anerkennungsstellen). Diese können die Befugnis auf die örtlich und fachlich zuständigen Kraftfahrzeuginnungen übertragen. |
1.2 | Auf das Verfahren der Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder wiederkehrenden und sonstigen Gasanlagenprüfungen und auf die Dokumentation der durchgeführten Prüfungen findet die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemachte Richtlinie Anwendung. |
2. Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten
Die Anerkennung wird erteilt, wenn
2.1 | der Antragsteller, .bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen sowie die für die Durchführung von Prüfungen verantwortlichen Personen persönlich zuverlässig sind. Ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Verkehrszentralregister sind jeweils vorzulegen; |
2.2 | der Antragsteller durch Vorlage einer Bescheinigung der örtlich zuständigen Handwerkskammer mit seiner Eintragung in der Handwerksrolle nachweist, dass er selbst oder eine in der Betriebsstätte fest angestellte Person die Voraussetzungen nach der Handwerksordnung zur selbständigen gewerblichen Verrichtung solcher Arbeiten erfüllt, die zur Behebung der bei Prüfungen festgestellten Mängel erforderlich sind; |
2.3 | der Antragsteller nachweist, dass er eine oder mehrere für die Durchführung von Prüfungen verantwortliche Personen bestellt hat. Die Durchführung der Prüfung kann auch von Fachkräften unter der Aufsicht einer verantwortlichen Person erfolgen. Die verantwortlichen Personen und Fachkräfte müssen vom Antragsteller namentlich benannt werden; |
2.4 | der Antragsteller nachweist, dass die für die Durchführung von Prüfungen verantwortlichen Personen und die Fachkräfte über eine entsprechende Vorbildung und ausreichende Erfahrungen auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik verfügen. Dazu müssen Nachweise darüber erbracht werden, dass |
2.4.1 | Fachkräfte eine Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf
|
2.4.2 | verantwortliche Personen eine Meisterprüfung im
|
2.5 | der Antragsteller oder die für die Durchführung von Prüfungen verantwortlichen Personen und die Fachkräfte darüber hinaus an einer dem jeweiligen Stand der Technik der zu prüfenden Gasanlagen entsprechenden Schulung nach Nummer 7 teilgenommen und diese mit einer erfolgreichen Prüfung abgeschlossen haben, |
2.6 | der Antragsteller nachweist, dass er über mindestens eine Untersuchungsstelle verfügt, die die in Anlage VIIId Nr. 3 genannten Anforderung erfüllt, |
2.7 | der Antragsteller nachweist, dass für jede von ihm benannte Untersuchungsstelle eine Dokumentation der Betriebsorganisation erstellt wird, die interne Regeln enthält, nach denen eine ordnungsgemäße Durchführung und Nachweisführung der Prüfungen sichergestellt ist. Die Dokumentation muss mindestens der nach Nummer 1.2 bekannt gemachten Richtlinie entsprechen, |
2.8 | der Antragsteller bestätigt, dass für die mit der Durchführung der Prüfung betrauten verantwortlichen Personen und Fachkräfte eine ausreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung aller im Zusammenhang mit den Prüfungen entstehenden Ansprüche besteht, dies auf Verlangen nachweist und erklärt, dass er diese Versicherung aufrecht erhalten wird, |
2.9 | der Antragsteller sowie die im Anerkennungsverfahren beteiligten Stellen nach Nummer 1.l Satz 2 das Land, in dem sie tätig werden und für das der Antragsteller anerkannt wird, von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freistellt, die im Zusammenhang mit den Prüfungen von ihm oder den von ihm beauftragten verantwortlichen Personen und Fachkräften verursacht werden, und dafür den Abschluss einer entsprechenden Versicherung bestätigt, dies auf Verlangen nachweist und erklärt, dass er diese Versicherung aufrechterhalten wird. |
3. Nebenbestimmungen
3.1 | Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Anerkennung ist nicht übertragbar. |
3.2 | Die Anerkennung ist auf bestimmte Arten von Gasanlagen zu beschränken, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 2 nur für diese Arten nachgewiesen sind. |
4. Rücknahme der Anerkennung
Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Nummer 2 nicht vorgelegen hat. Von der Rücknahme kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
5. Widerruf der Anerkennung
Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Nummer 2 weggefallen ist. Sie ist teilweise oder völlig zu widerrufen, wenn gröblich gegen die Vorschriften zur Durchführung der Prüfungen verstoßen wurde, wenn die Prüfungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden oder wenn gegen die Auflagen der Anerkennung gröblich verstoßen wurde. Sie kann widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb von mindestens sechs Monaten kein Gebrauch gemacht worden ist.
6. Aufsicht über anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten
6.1 | Die Anerkennungsstelle übt die Aufsicht über die anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten aus. Sie kann selbst überprüfen oder überprüfen lassen, |
6.1.1 | ob die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt, dokumentiert und nachgewiesen werden und ob die sich sonst aus der Anerkennung ergebenden Pflichten erfüllt werden, |
6.1.2 | in welchem Umfang von der Anerkennung Gebrauch gemacht worden ist. |
6.2 | Nummer 8.1. ist entsprechend anzuwenden. |
7. Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte
7.1 | Zur Durchführung der Schulungen nach Nummer 2.5 sind berechtigt:
Hersteller von Gasanlagen, die Inhaber einer Teilegenehmigung für mindestens eine Gesamtanlage sind, Importeure von Gasanlagen, die entweder selbst Inhaber einer Teilegenehmigung für mindestens eine Gesamtanlage sind oder die durch Vertrag mit einem ausländischen Hersteller von Gasanlagen, der Inhaber einer Teilegenehmigung für mindestens eine Gesamtanlage ist, alleinvertriebsberechtigt im Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind, sofern sie eine eigene Kundendienstorganisation haben, Stellen, die vom Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks in 53040 Bonn, Postfach 15 0"l 62 zur Durchführung von Schulungen ermächtigt worden sind, und Stellen, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle zur Durchführung von Schulungen anerkannt worden sind. |
7.2 | Die Schulungsstätten sind den zuständigen obersten Landesbehörden oder den von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen sowie dem Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks in 53040 Bonn, Postfach 15 01 62, unaufgefordert zu melden; dies gilt entsprechend für die Einstellung der Schulungstätigkeit. Der Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks erfasst zentral die Schulungsstätten und übersendet den zuständigen obersten Landesbehörden und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung jeweils zu Beginn eines Jahres eine aktuelle Zusammenfassung aller Schulungsstätten. |
7.3 | Die Schulung muss jeweils innerhalb von 3 Jahren wiederholt und erneut mit einer erfolgreichen Prüfung abgeschlossen werden. Die Frist beginnt jeweils mit dem Monat und Jahr, in dem erfolgreich eine Prüfung nach einer erstmaligen Schulung oder einer Wiederholungsschulung abgelegt wurde. Nach Ablauf der Frist ist erneut eine erstmalige Schulung und Prüfung abzulegen. |
7.4 | Die Schulungen und Wiederholungsschulungen, Schulungsinhalte sowie Schulungsstätten müssen die Anforderungen der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde im Verkehrsblatt bekannt gemachten Richtlinie erfüllen. |
8. Aufsicht über das Anerkennungsverfahren und die Schulungen
8.1 | Die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Aufsichtsbehörde kann selbst überprüfen oder durch die Anerkennungsstelle überprüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung noch gegeben sind und die sich sonst aus der Anerkennung oder den Nebenbestimmungen ergebenden Pflichten erfüllt werden. Diese Überprüfung ist mindestens alle 3 Jahre durchzuführen. |
8.2 | Die Aufsicht über die Schulungen obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder den nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Aufsichtsbehörde kann selbst überprüfen oder durch die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen überprüfen lassen, ob die für die Schulungsstätten geltenden Vorschriften eingehalten sind und die sich sonst aus der Ermächtigung oder den Nebenbestimmungen ergebenden Pflichten erfüllt werden. Sie können die Befugnis zur Überprüfung auf den Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks übertragen. Diese Überprüfung ist mindestens alle 3 Jahre durchzuführen. |
8.3 | Die mit der Überprüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume
|
9. Schlussbestimmungen
9.1 | Veränderungen bei anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, die ihre Anerkennung beeinflussen können, sind von ihr der Anerkennungsstelle unaufgefordert mitzuteilen. Zuwiderhandlungen können zum Widerruf der Anerkennung nach Nummer 5 führen. |
9.2 | Veränderungen bei Schulungsstätten, die Einfluss auf die Schulung haben, sind den in Nummer 7.2 genannten Stellen unaufgefordert zu melden. Bei Zuwiderhandlungen können die in Nummer 8.2 genannten Stellen die Durchführungen von Schulungen untersagen." |
9.3 | Der Anhang wird wie folgt geändert: |
- a) Nach den Bestimmungen zu § 41 Abs. 20 werden folgende Bestimmungen eingefügt:
Zur Vorschrift des sind folgende Bestimmungen anzuwenden: " § 41a Abs. 1 Nr. 1 Teil II der ECE-Regelung Nr. 67 über einheitliche Bedingungen für die und Abs. 4 Satz 1 I. Genehmigung der speziellen Ausrüstung von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden; II.Genehmigung eines Fahrzeugs, das mit der speziellen Ausrüstung für die Verwendung von verflüssigten Gasen in seinem Antriebssystem ausgestattet ist, in Bezug auf den Einbau dieser Ausrüstung vom 1. Juni 1987 in der Fassung der Änderungsserie Ol (Verkehrsblatt 2002 S. 339). § 41a Abs. 1 Nr. 2 Teil II der ECE-Regelung Nr. 110 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der und Abs. 4 Satz 1 I. speziellen Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird; II. Fahrzeuge hinsichtlich des Einbaus spezieller Bauteile eines genehmigten Typs für die Verwendung von komprimiertem Erdgas (CNG) in ihrem Antriebssystem vom 18. Dezember 2000 (Verkehrsblatt 2002 S. 339 ). § 41a Abs. 2 ECE-Regelung Nr. 115 über einheitliche Bedingungen und Abs. 4 Satz 1 für die Genehmigung der I. speziellen Nachrüstsvsteme für Flüssiggas(LPG) zum Einbau in Kraftfahrzeuge zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem Antriebssystem; II. speziellen Nachrüstsysteme für komprimiertes Erdgas (CNG) zum Einbau in Kraftfahrzeuge zur Verwendung von komprimiertem Erdgas in ihrem Antriebssystem vom 30. Oktober 2003 (Verkehrsblatt 2004 S. 5). § 41a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Teil I der ECE-Regelung Nr. 67 über einheitliche Bedingungen für die und Abs. 4 Satz 1 I. Genehmigung der speziellen Ausrüstung von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden; II. Genehmigung eines Fahrzeugs, das mit der speziellen Ausrüstung für die Verwendung von verflüssigten Gasen in seinem Antriebssystem ausgestattet ist, in Bezug auf den Einbau dieser Ausrüstung vom 1. Juni 1987 in der Fassung der Änderungsserie 01 (Verkehrsblatt 2002 S. 339). § 41a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Teil I der ECE-Regelung Nr. 110 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der und Abs. 4 Satz 1 I. speziellen Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird; II. Fahrzeuge hinsichtlich des Einbaus spezieller Bauteile eines genehmigten Typs für die Verwendung von komprimiertem Erdgas (CNG) in ihrem Antriebssystem vom 18. Dezember 2000 (Verkehrsblatt 2002 S. 339) § 41a Abs. 3 Satz 2 ECE-Regelung Nr. 115 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der und Abs. 4 Satz 1 L speziellen Nachrüstsysteme für Flüssiggas(LPG) zum Einbau in Kraftfahrzeuge zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem Antriebssystem; II. speziellen Nachrüstsysteme für komprimiertes Erdgas (CNG) zum Einbau in Kraftfahrzeuge zur Verwendung von komprimiertem Erdgas in ihrem Antriebssystem vom 30. Oktober 2003 (Verkehrsblatt 2004 S. 5 )." - b) Die bisherige Bestimmung zu § 41a Abs. 3 wird Bestimmung zu § 4la Abs. 8.
Artikel 2
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. T S. 865, 1298), die zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In den Gebührennummern 241.1 und 241.2 werden jeweils nach dem Wort "Sicherheitsprüfungen" die Wörter" Gassystemeinbauprüfungen oder Gasanlagenprüfungen" eingefügt.
- 2. Nach der Gebührennummer 413.5.2 wird folgende neue Gebührennummer eingefügt:
"41.3.6 Gasanlagenprüfungen 413.6.1 Für die Untersuchung der Gasanlage im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO ohne vorliegenden Nachweis über eine durchgeführte Gasanlagenprüfung durch eine entsprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt wird zur Gebühr nach den Nummern 413.3 und 413.4 folgende zusätzliche Gebühr erhoben 20,00 413.6.2 Gassystemeinbauprüfung nach § 41a Abs. 5 StVZO 100,00 413 6.3 Gasanlagenprüfung ohne Hauptuntersuchung 26,00 ".
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Begründung zur Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
I. Allgemeines
Durch die Neufassung des § 41a werden die Vorschriften zur Zulassung und für den Betrieb von Druckgeräten, die zum Betrieb von Fahrzeugen vorgesehen sind in die StVZO (§ 41a, Anlagen XVII und XVIIa) übernommen. Die Vorschriften für die Zulassung und den Betrieb von Druckgeräten waren bisher in der Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (Druckbehälterverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1989 (BGBl. I S. 843), zuletzt geändert durch Artikel 331 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), enthalten. Durch die "Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes" - Vierzehnte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung - anlasi/gsg/gsgvgsgv14ges.htm ) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) wurde die Druckbehälterverordnung zum 01.01.2003 außer Kraft gesetzt.
Für das Inverkehrbringen von Druckgeräten ist nach dem Außerkrafttreten der Druckbehälterverordnung Artikel 3 der genannten Verordnung vom 27. September 2002 anzuwenden. Diese "neue" Druckgeräteverordnung klammert jedoch in § 1 Abs. 2 Nr. 5 Geräte zum Betrieb von Fahrzeugen, die in den Geltungsbereich der Rahmenrichtlinien 70/156/EWG (Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger), 74/150/EWG (land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen) und 92/61/EWG (zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge) fallen, aus ihrem Anwendungsbereich aus. Alle Druckgeräte von sonstigen Fahrzeugen (z.B. Stapler) fallen weiterhin unter die Druckgeräteverordnung (14. GSVG). Um für Druckgeräte in Fahrzeugen, die bisher den Vorschriften der Druckbehälterverordnung entsprechen mussten, weiterhin einen notwendigen Sicherheitsstandard zu gewährleisten, werden die Anforderungen der Regelungen ECE-R 67, ECE-R 110 und ECE-R 115 der UN-Wirtschaftskommission für Europa für mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstmals in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge verbindlich vorgeschrieben.
In der Druckbehälterverordnung waren Vorschriften für den Betrieb und die wiederkehrenden Prüfungen von Druckbehältern, Druckgasbehältern und Rohrleitungen an verschiedenen Stellen definiert. Zur Rechtsvereinfachung und um die Vorschriften überschaubarer zu machen, wurden u. a. die Vorschriften zum Betrieb und zur Prüfung von Druckgeräten in der "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes" (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) zusammengefasst. Fahrzeuge, die in den Geltungsbereich der Rahmenrichtlinien fallen, sind von diesen Vorschriften ausgenommen.
Um auch für Fahrzeuge, die in den Geltungsbereich der Rahmenrichtlinien fallen, eine Rechtsvereinfachung zu erreichen, werden die Vorschriften zum Betrieb und zur Prüfung dieser Fahrzeuge in § 41a und die Anlagen XVII und XVIIa StVZO aufgenommen. Die Änderung der Kraftstoffart bei Umrüstung eines Fahrzeugs auf Gasbetrieb verpflichtet den Fahrzeugführer, diese Änderung unverzüglich der Zulassungsbehörde zu melden und die Eintragung in den Fahrzeugschein und den Fahrzeugbrief zu veranlassen. Diese Mitteilungspflicht wird in der "Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr" geregelt.
Die bisherigen Vorschriften der Druckbehälterverordnung waren dadurch gekennzeichnet, dass sie sowohl die für Fahrzeughalter als auch die für Behörden und die die Prüfung durchführenden Stellen notwendigen Vorschriften und Bestimmungen enthielten. Durch die Neufassung des § 41a und der Anlagen XVII und XVIIa StVZO wurde dies geändert. So enthalten § 41a und Anlage XVII StVZO die relevanten Vorschriften für alle Halter der Fahrzeuge, die mit Anlagen, die nach den Regelungen ECE-R 67 oder ECE-R 110 genehmigt wurden, ausgerüstet sind. Die darüber hinaus gehenden Vorschriften wie Mindestanforderungen an Untersuchungsstellen, Untersuchungsanweisungen, Anerkennungsverfahren für Werkstätten sowie Schulung der für die Prüfungen verantwortlichen Personen wurden in die Anlagen VIII, VIIIa, VIIId, XVII und XVIIa aufgenommen.
Die speziellen Vorschriften zur Neufassung des § 41a sowie der Anlagen VIII, VIIIa, VIIId, XVII und XVIIa sind auf Fahrzeuge, die mit Anlagen, die nach den Regelungen ECE-R 67, ECE-R 110 oder ECE-R 115 genehmigt wurden, anzuwenden. Für Kraftfahrzeuge, die mit Brennstoffzelle oder mit speziellen Bauteilen für die Verwendung von komprimiertem Wasserstoff (CGH2) oder verflüssigtem Wasserstoff (LH2) in ihrem Antriebssystem ausgestattet sind, bestehen zur Zeit keine speziellen Regelungen für die Genehmigung. Es ist vorgesehen, die Vorschriften der StVZO auch auf Fahrzeuge, die mit CGH2- oder LH2-Anlagen ausgestattet sind, auszudehnen sobald fur diese Fahrzeuge einheitliche Bedingungen für die Genehmigung (EG-Richtlinien) in Kraft sind.
II. Zu den Einzelbestimmungen:
Zu Artikel 1 Nummer 1: (Änderung der Inhaltsübersicht)
Redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht
Zu Artikel 1 Nummer 2: (Neufassung des § 41a)
Zu Artikel 1 Nummer 2 Absatz 1:
Diese Vorschrift ist auf serienmäßig mit speziellen Ausrüstungen oder Bauteilen für die Verwendung von verflüssigten Gasen oder komprimiertem Erdgas zum Antrieb ausgerüstete Kraftfahrzeuge anzuwenden. In Kraftfahrzeugtypen dürfen hierdurch nur Anlagen mit ECE-Genehmigungen eingebaut werden.
Zu Artikel 1 Nummer 2 Absatz 2:
Diese Vorschrift ist auf im Verkehr befindliche Kraftfahrzeuge, in die ECE-genehmigte Nachrastsysteme mit einer ECE-Einbaugenehmigung zur Verwendung von verflüssigten Gasen oder komprimiertem Erdgas zum Antrieb eingebaut werden, anzuwenden. In bereits zugelassene Kraftfahrzeuge dürfen hiernach nur nach ECE genehmigte Nachrüstsysteme eingebaut werden.
Zu Artikel 1 Nummer 2 Absatz 3:
Diese Vorschrift ist auf einzelne Kraftfahrzeuge, in die ECE-genehmigte Bauteile zur Verwendung von verflüssigten Gasen oder komprimiertem Erdgas zum Antrieb eingebaut werden und die im Einzelbetriebserlaubnisverfahren nach § 21 zugelassen werden, anzuwenden. Hiermit wird den Besonderheiten, die Einzelfahrzeuge aufweisen können, Rechnung getragen.
Zu Artikel 1 Nummer 2 Absatz 4:
Diese Vorschrift verpflichtet die Hersteller von Gasanlagen und Bauteilen, den von ihnen ausgelieferten Komponenten Informationsunterlagen über den Einbau, die sichere Verwendung während der vorgesehenen Betriebsdauer und die vom Hersteller empfohlene Wartung beizufügen. Diese Unterlagen sind vom Hersteller während der von ihm vorgesehenen Betriebsdauer vorzuhalten und den für den Einbau, den Betrieb und die Prüfungen verantwortlichen Personen auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Reparaturen sind damit auch bei Verlust der Unterlagen z.B. nach Wechsel des Fahrzeugbesitzers sichergestellt.
Zu Artikel 1 Nummer 2 Absatz 5:
Diese Vorschrift bestimmt, dass nachträglich mit Ausrüstungen nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgestattete Kraftfahrzeuge einer Gassystemeinbauprüfing durch hierfür ausgebildete Personen zugeführt werden müssen. Bei Nachrüstungen nach Absatz 3 muss zusätzlich eine Begutachtung nach § 21 durchgeführt werden. Damit wird sichergestellt, dass ein einwandfreier Einbau der Gasanlage erfolgte und ein sicherer Betrieb gewährleistet ist.
Zu Artikel 1 Nummer 2 Absatz 6:
Diese Vorschrift bestimmt, dass Kraftfahrzeuge, deren Gasanlage repariert wurde oder deren Gasanlage durch Feuer oder Unfall beeinträchtigt wurde, einer Gasanlagenprüfung durch ausgebildete Personen zugeführt werden müssen, um weiterhin die nach Absatz 4 geforderte sichere Verwendung während des Betriebs zu gewährleisten.
Zu Artikel 1 Nummer 2 Absatz 7:
Diese Vorschrift regelt die Anerkennung der Werkstätten zur Durchführung der Gassystemeinbauprüfung, der Gasanlagenprüfungen und der wiederkehrenden Prüfungen sowie die Schulung des Personals.
Zu Artikel 1 Nummer 2 Absatz 8:
Redaktionelle Änderung. Diese Vorschrift war bisher in § 41a Absatz 3 enthalten.
Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 69a Abs. 3 Nr. 13a Ordnungswidrigkeiten)
Mit dieser Bestimmung werden Verstöße gegen die Durchführung der Gansanlagenprüfung (§ 41a Abs. 6 Satz 1 oder 2) oder die Sicherheit und Kennzeichnung von Druckbehältern (§ 41a Abs. 8) geahndet.
Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 72 Abs. 2 Übergangsvorschriften)
Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a)
Diese Vorschrift regelt in Satz 1 das Wirksamwerden der neuen Bestimmungen für erstmals in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge. Durch Satz 2 wird bestimmt, dass für Fahrzeuge, die bis zu diesem Zeitpunkt mit Gasanlagen, die nicht nach ECE genehmigt sind, in den Verkehr gekommen sind, § 41a in der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung weiter gilt.
Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b)
Redaktionelle Änderung
Zu Artikel 1 Nummer. 5 (Nr. 3.1.1.2 Anlage VIII)
§ 41a schreibt die Einhaltung der Anforderungen der ECE-Regelungen Nr. 67 und Nr. 110 für bestimmte Kraftfahrzeuge sowie die Einhaltung der Anforderungen der ECE-Regelung Nr. 115 für spezielle Nachrüstsysteme vor. Im Weiteren schreibt § 41a vor, welche Anforderungen während des Betriebs von Kraftfahrzeugen, für deren Antrieb verflüssigtes Gas (LPG) oder komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird, einzuhalten sind.
Durch Ergänzung der Anlage VIII und der Ergänzung der Anlage VIIIa um die neue Nr. 4.8.5 sowie der HU-Richtlinie um Nr. 8.5 wird sichergestellt, dass diese Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer "Gasanlage" nunmehr bei der HU wiederkehrend auf Einhaltung der vorgeschriebenen Sicherheitsstandards untersucht werden. Diese Untersuchungen können auch als eigenständige Teile der HU von dafür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten durchgeführt und bescheinigt werden. Das in Satz 3 zugestandene Vorziehen der "Gasanlagen"-Untersuchung um 12 Monate (z.B. Erfordernis gegeben nach einem Unfall eines entsprechend ausgerüsteten Kraftfahrzeugs) geht zurück auf die Vorschriften von Nr. 4.1.4 des Anhangs 3 der ECE-Regelung Nr. 110, nach denen eine wiederkehrende Untersuchung mindestens alle 36 Monate stattzufinden hat.
Zu Artikel 1 Nummer 6.(Nr. 4.8.5 Anlage VIIIa)
Die Ergänzung der Anlage VIIIa um Nr. 4.8.5 enthält die erforderlichen Untersuchungspunkte für die Pflichtuntersuchungen und Ergänzungsuntersuchungen für Kraftfahrzeuge mit Gasanlagen in ihren Antriebssystemen. Im Übrigen wird auf die Begründungen zu § 41a und Nr. 3.1.1.2 Anlage VIII verwiesen.
Zu Artikel 1 Nummer 7 (Anlage VIIId)
Die Ergänzung der Anlage VIIId ist eine notwendige Folgemaßnahme, die sich aus der Erweiterung der HU um die Gasanlagenprüfungen nach § 41a und Nr. 4.8.5 Anlage VIIIa ergibt. So werden zusätzlich an Untersuchungsstellen, an denen Gasanlagenprüfungen durchgeführt werden, in gleicher Weise wie an Untersuchungsstellen zur Durchführung von HU und/oder SP Mindestvoraussetzungen und technische Standards vorgeschrieben.
Die nach der Anlage zu Nummer 3 durch Aufnahme der Nummer 25 für die Durchführung der Gasanlagenprüfungen erforderlichen Prüfgeräte gehören zur notwendigen Ausstattung der Prüfstellen, Prüfstützpunkte und Prüfplätze, an denen Hauptuntersuchungen an mit Gasanlagen ausgerüsteten Fahrzeugen durchgeführt werden. Es erscheint jedoch ausreichend, wenn PI die vorgeschriebenen Prüfgeräte zur Durchführung der Gasanlagenprüfungen bei Hauptuntersuchungen in Prüfstützpunkten und Prüfplätzen mitführen und vor Ort einsetzen.
Zu Artikel 1 Nummer 8 (Anlagen XVII und XVIIa)
Mit den Anlagen XVII und XVIIa werden detaillierte Vorschriften wie Mindestanforderungen an Untersuchungsstellen, Untersuchungsanweisungen, Anerkennungsverfahren für Werkstätten sowie Schulung der für die Prüfungen verantwortlichen Personen aufgenommen. Damit sind einheitliche Anforderungen und Verfahrensweisen sichergestellt.
Zu Artikel 2 (Neue Gebührennummer 413.6)
Die Prüfungen der Gasanlagen und spezielle Nachrüstsysteme von Kraftfahrzeugen sind gemäß § 41a StVZO nach dem Einbau, jeder Reparatur der Gasanlage oder wenn die Gasanlage durch Brand oder Unfall beeinträchtigt wurde bzw. innerhalb der in Anlage VIII zu § 29 StVZO vorgegebenen Zeitabstände, aus Sicherheitsgründen erforderlich. Zur Abdeckung des dadurch entstehenden Aufwandes wurden die neuen Gebührennummern aufgenommen. Für den Halter ergibt sich aus der Änderung der Gebührenordnung kein zusätzlicher Gebührenaufwand, da für die Prüfung der Gasanlagen bisher Gebühren auf Grund der Druckbehälterverordnung zu entrichten waren, die zum 31. Dezember 2002 aufgehoben wurde.
Zu Artikel 3:
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.