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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes

Vom 27. September 2002
(BGBl. I Nr. 70 vom 02.10.2002 S. 3777)



Siehe Fn *

Es verordnen

  1. auf Grund des § 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 5 und des § 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), § 18 Abs. 2 Nr. 5 eingefügt durch Artikel 3 Abs. 6 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2048), auf Grund der §§ 19 und 25 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2000 (BGBl. I S. 2090), und auf Grund des § 21 Abs. 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S.1914) geändert worden ist, die Bundesregierung,
  2. auf Grund des § 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866) die Bundesregierung nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel,
  3. auf Grund des § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 14 Abs. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise,
  4. auf Grund des § 16 Abs. 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730), § 16 geändert durch Artikel 153 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und
  5. auf Grund des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), § 10 geändert durch Artikel 42 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S.2785), das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
BetrSichV - Betriebssicherheitsverordnung

( wie eingefügt)


Artikel 2
Dreizehnte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz
13. GSGV - Aerosolpackungsverordnung

( wie eingefügt

Artikel 3
Vierzehnte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz
14. GSGV - Druckgeräteverordnung

( wie eingefügt)


Artikel 4
Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen
(Rohrfernleitungsverordnung)

( wie eingefügt)

Artikel 5
Änderung von Verordnungen zum Gerätesicherheitsgesetz

(1) Die Überschrift der Explosionsschutzverordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914) wird wie folgt gefasst:

"Elfte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz
11. GSGV - Explosionsschutzverordnung".

(2) Die Überschrift der Verordnung über das Inverkehrbringen von Aufzügen vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1393) wird wie folgt gefasst:

"Zwoelfte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz
12. GSGV - Aufzugsverordnung".

Artikel 6
Änderung der Gefahrstoffverordnung

Die Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233, 20001 S. 739), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird den Angaben zu Anhang V folgende Angabe angefügt:

"Nr. 8 Brand- und Explosionsgefahren".

2. In § 28 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Bei Überschreiten der Werte für

- alveolengängigen Feinstaub von 3 mg/m3oder

- einatembaren Staub von 10 mg/m3

sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen. Sofern die Staubexposition an Arbeitsplätzen nicht mit ausreichender Sicherheit bekannt ist, hat der Arbeitgeber hierzu an staubbelasteten Arbeitsplätzen durch Messungen festzustellen, ob die Werte nach Satz 1 eingehalten sind."

3. In § 50 Abs. 1 sind folgende neue Nummern 11b, 11c und 11d einzufügen:

"11 b. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 8.3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 eine Gefährdungsbeurteilung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, nicht oder nicht rechtzeitig dokumentiert oder nicht oder nicht rechtzeitig wiederholt,

11c. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 8.4.4 Abs. 2 Satz 1 das Rauchen oder die Verwendung von offenem Feuer oder offenem Licht nicht verbietet,

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