Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Hemmung der Unterbrechungsfrist bei Hauptverhandlungen

A. Problem und Ziel

Die Hauptverhandlung im Strafprozess ist vom Grundsatz der Mündlichkeit geprägt. Dieser Grundsatz macht es erforderlich, dass die Richterinnen und Richter unter dem lebendigen Eindruck der Hauptverhandlung entscheiden. Deswegen sind Hauptverhandlungen konzentriert durchzuführen.

§ 229 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung (StPO) legt Höchstfristen für die Unterbrechung einer Hauptverhandlung fest.

Bei langandauernden Hauptverhandlungen, die aufgrund des Umfangs des Beweisstoffes auf Monate oder Jahre angelegt sind, verliert der Konzentrationsgrundsatz an Bedeutung. Er gerät in ein zunehmendes Spannungsverhältnis mit dem Beschleunigungsgrundsatz. Es widerspricht sowohl dem Gedanken der Beschleunigung als auch der Prozessökonomie, eine langandauernde Hauptverhandlung von Neuem zu beginnen und die Beweisaufnahme zu wiederholen. Zur Auflösung des Spannungsverhältnisses sieht § 229 Absatz 3 Satz 1 StPO vor, dass bei Hauptverhandlungen, die an mindestens zehn Tagen stattgefunden haben, der Lauf der zulässigen Unterbrechungsfrist während der Erkrankung des Angeklagten oder einer zur Urteilsfindung berufenen Person oder wegen des gesetzlichen Mutterschutzes oder der Inanspruchnahme von Elternzeit einer zur Urteilsfindung berufenen Person für längstens zwei Monate gehemmt ist. Diese Regelung verhindert, dass in Fällen kurzfristiger Erkrankung, des Mutterschutzes oder der Elternzeit die Hauptverhandlung wiederholt werden muss und das Verfahren damit verzögert wird.

Nach geltender Rechtslage muss eine Hauptverhandlung neu beginnen, wenn ein Angeklagter oder eine zur Urteilsfindung berufene Person aus Gründen höherer Gewalt, die keine Erkrankung darstellen, nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen kann. Fälle höherer Gewalt stellen zwar die Ausnahme dar. Die aktuelle Corona-Pandemie zeigt jedoch plastisch, dass ein praktisches Bedürfnis dafür besteht, höhere Gewalt, z.B. Seuchen, als Grund für eine Hemmung der Unterbrechungsfrist anzuerkennen. So besteht die Gefahr, dass Hauptverhandlungen aufgrund von Seuchenschutzmaßnahmen nicht mehr werden stattfinden können, um die Infektionsrisiken zu minimieren. Auch kann es vereinzelt dazu kommen, dass Personen aufgrund des Verdachts, sich mit dem Virus infiziert zu haben, in Quarantäne genommen werden müssen. Eine Quarantäne stellt jedoch keinen Krankheitsfall im Sinne des § 229 Absatz 1 Nummer 1 StPO dar, da eine Erkrankung gerade noch nicht vorliegt.

Bereits in der Vergangenheit haben Ereignisse mit globalen Auswirkungen wie tagelange Flugausfälle aufgrund der Vulkanaschewolke des Eyjafjallajökull im Jahr 2010, die Besetzung des internationalen Flughafens in Bangkok im November 2008 oder die mehrtägige Sperrung des US-Luftraums nach den Anschlägen vom 11. September 2001 plastisch gezeigt, dass ein praktisches Bedürfnis dafür besteht, höhere Gewalt als Grund für eine Hemmung der Unterbrechungsfrist anzuerkennen.

Verschiedene Großverfahren mussten wiederholt werden bzw. gerieten in die Gefahr einer Wiederholung. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, durch eine Erweiterung der Hemmungsregelung des § 229 Absatz 3 Satz 1 StPO um die Fälle der höheren Gewalt den Grundsatz der Beschleunigung zu stärken sowie belastende und kostenträchtige Wiederholungen der Hauptverhandlung zu verhindern.

B. Lösung

Der Gesetzentwurf lässt die Grundstruktur der Unterbrechung einer Hauptverhandlung unverändert. Die Regelung des § 229 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StPO wird lediglich um die Alternative ergänzt, dass der Angeklagte oder eine an der Urteilsfindung beteiligte Person aus Gründen höherer Gewalt, z.B. Katastrophen oder Seuchen, nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen kann.

C. Alternativen

Beibehaltung des gegenwärtigen Rechtszustandes, der jedoch aus den zu A. genannten Gründen unbefriedigend ist.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Durch Vermeidung der vollständigen Wiederholung einer Hauptverhandlung in Einzelfällen können die Justiz und der Justizhaushalt entlastet werden.

E. Sonstige Kosten

Keine

F. Bürokratiekosten

Keine

Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Hemmung der Unterbrechungsfrist bei Hauptverhandlungen

Niedersächsischer Ministerpräsident Hannover, 24. März 2020

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Niedersächsische Landesregierung hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Hemmung der Unterbrechungsfrist bei Hauptverhandlungen zuzuleiten.

Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der 988. Sitzung des Bundesrates am 27. März 2020 aufzunehmen und eine sofortige Sachentscheidung herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Stephan Weil

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Hemmung der Unterbrechungsfrist bei Hauptverhandlungen

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

In § 229 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 431) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Krankheit" die Wörter "oder aus Gründen höherer Gewalt, zum Beispiel Katastrophen oder Seuchen," eingefügt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Im Strafprozess ist mündlich zu verhandeln. Dies macht es erforderlich, dass die Richterinnen und Richter unter dem lebendigen Eindruck der Hauptverhandlung entscheiden. Deswegen sind Hauptverhandlungen konzentriert durchzuführen. Der Konzentrationsgrundsatz verlangt wie der Grundsatz der Beschleunigung gemäß Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 und Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention eine zügige Verhandlung ohne längere Unterbrechungen.

Dementsprechend sind in § 229 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung (StPO) Höchstfristen für die Unterbrechung einer Hauptverhandlung festgelegt. Werden sie überschritten, muss die Hauptverhandlung von Neuem beginnen. Die Beweisaufnahme muss dann wiederholt werden. Bei langandauernden Hauptverhandlungen, die aufgrund des Umfangs des Beweisstoffes auf Monate oder Jahre angelegt sind, verliert der Konzentrationsgrundsatz jedoch an Bedeutung. Es ist anerkannt, dass in diesen Verfahren, die unvermeidbar sind, zur Verringerung der mit der Prozessdauer ansteigenden physischen und psychischen Belastung längere Pausen für alle Beteiligten erforderlich sind. Es widerspricht sowohl dem Gedanken der Beschleunigung als auch der Prozessökonomie, eine langandauernde Hauptverhandlung zu wiederholen. Zur Auflösung des Spannungsverhältnisses zwischen dem Konzentrations- und dem Beschleunigungsgrundsatz sieht § 229 Absatz 3 StPO vor, dass bei Hauptverhandlungen, die an mindestens zehn Tagen stattgefunden haben, der Lauf der zulässigen Unterbrechungsfrist während der Erkrankung des Angeklagten oder einer zur Urteilsfindung berufenen Person sowie wegen des Mutterschutzes oder der Elternzeit einer zur Urteilsfindung berufenen Person für längstens zwei Monate gehemmt ist. Diese Regelung verhindert, dass in Fällen kurzfristiger Erkrankungen bzw. des Mutterschutzes oder der Elternzeit eine verfahrensverzögernde, für alle Beteiligten belastende und kostenträchtige Wiederholung der bereits länger andauernden Hauptverhandlung erfolgen muss. Eine weitere für Zeugen belastende Aussage kann vermieden werden. Die Regelung trägt schließlich dazu bei, dass die von § 192 Absatz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorgesehene Möglichkeit der Bestellung von Ergänzungsrichtern und Ergänzungsschöffen auf die vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmefälle beschränkt bleibt (vgl. Begründung zum Entwurf eines Justizmodernisierungsgesetzes, BT-Drs. 015/1508, S. 25).

Nach der derzeitigen Gesetzeslage wird die Unterbrechungsfrist des § 229 Absatz 1 und 2 StPO dagegen nicht gehemmt, wenn der Angeklagte oder eine zur Urteilsfindung berufene Person aus Gründen höherer Gewalt, die keine Erkrankung darstellen, z.B. Katastrophen oder Seuchen, nicht an der Verhandlung teilnehmen kann. Fälle höherer Gewalt stellen zwar die Ausnahme dar, sie sind in der Vergangenheit jedoch immer wieder aufgetreten und führten dazu, dass Verhandlungen wiederholt werden mussten. Die aktuelle Corona-Pandemie zeigt überdies, dass derartige Ereignisse jederzeit und unerwartet auftreten können. Eine Wiederholung der Hauptverhandlung und die damit einhergehende Verzögerung des Abschlusses des Verfahrens gilt es insbesondere dann zu verhindern, wenn es sich um eine Haftsache handelt. Diese Verfahren sind gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes, § 120 Absatz 1 Satz 1 und § 121 StPO besonders zu fördern. Zwar darf der Vollzug der Untersuchungshaft gemäß § 121 Absatz 1 StPO über sechs Monate hinaus auch dann aufrechterhalten werden, wenn ein anderer wichtiger Grund ein Urteil noch nicht zulässt. Es ist anerkannt, dass unvorhersehbare Zufälle und schicksalhafte Ereignisse, wie etwa die krankheitsbedingte Verhinderung unentbehrlicher Verfahrensbeteiligter einen solchen Grund darstellen, vgl. BVerfGE 36, 264 <274 f. >. Es zeigt sich jedoch, dass in den Fällen der höheren Gewalt das Spannungsverhältnis zwischen den Grundsätzen der Konzentration und der Beschleunigung weiter als bisher zu Gunsten des Beschleunigungsgrundsatzes aufzulösen ist.

Durch eine Änderung von § 229 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StPO wird der Anwendungsbereich der Hemmung der zulässigen Unterbrechungsfrist um Fälle der höheren Gewalt, zu denen insbesondere Katastrophen und Seuchen gehören, erweitert. Gleichzeitig wird durch die strengen Anforderungen an den Begriff der höheren Gewalt und die beispielhafte Aufzählung von Katastrophen oder Seuchen das Konzentrationsprinzip gewahrt. Denn ein mit der gebotenen Sorgfalt vermeidbares Nichterscheinen eines Prozessbeteiligten an einer Hauptverhandlung hemmt nach dieser Begrifflichkeit nicht die Unterbrechungsfrist. Darüber hinaus wird durch die Höchstdauer der Hemmung von zwei Monaten gewährleistet, dass das Konzentrationsprinzip angemessen gewahrt wird.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (§ 229 Absatz 3 Satz 1 StPO)

Der Anwendungsbereich der Hemmung der zulässigen Unterbrechungsfrist gemäß § 229 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StPO wird um Fälle der höheren Gewalt, beispielhaft Katastrophen oder Seuchen, erweitert. Bereits nach der geltenden Rechtslage wird mit einer Erkrankung des Angeklagten oder einer zur Urteilsfindung berufenen Person ein wichtiger Anwendungsbereich der höheren Gewalt erfasst. Durch die Aufnahme des Begriffs der höheren Gewalt wird die Ausnahmevorschrift des § 229 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StPO maßvoll erweitert.

Der Begriff der höheren Gewalt hat in jahrzehntelanger Rechtsprechung zum Beispiel zu § 206 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 26 Absatz 4 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, § 58 Absatz 2 und § 60 Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie § 67 Absatz 3 des Sozialgerichtsgesetzes eine hinreichende Konkretisierung erfahren. Er entspricht im Wesentlichen dem Begriff der "unabwendbaren Zufälle" in der bis zum 30. Juni 1977 geltenden Fassung des § 233 Absatz 2 der Zivilprozessordnung und umfasst nicht nur Umstände, die menschlicher Steuerung völlig entzogen sind. Unter höherer Gewalt ist ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte nach den Umständen des gegebenen Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung - zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (vgl. BVerwGE 105, 288 <300>; BGHZ 81, 353 <355>; BGH, Urteil vom 6. Juli 1994 - XII ZR 136/93 -, NJW 1994, 2752, 2753; BGH, Urteil vom 7. Mai 1997 - VIII ZR 253/96 -, NJW 1997, 3164). Diese Definition stellt einerseits sicher, dass der Ausnahmecharakter des § 229 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StPO bestehen bleibt. Andererseits wird gewährleistet, dass unvorhersehbare und unvermeidbare Verhinderungen zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht zu einer Wiederholung der Hauptverhandlung zwingen. Dies gilt zum Beispiel für Fälle wie die derzeitige Corona-Pandemie, aber auch die tagelangen Flugausfälle aufgrund der Vulkanaschewolke des Eyjafjallajökull im Jahr 2010, die Besetzung des internationalen Flughafens in Bangkok im November 2008 und die mehrtägige Sperrung des US-Luftraums nach den Anschlägen vom 11. September 2001. Über den vernünftigerweise anzulegenden Sorgfaltsmaßstab wird sichergestellt, dass die angeklagte Person und die zur Urteilsfindung berufenen Personen ausreichende Vorkehrungen dafür treffen, rechtzeitig zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Es sind jeweils die Umstände des Einzelfalls zu betrachten. Ein einmaliger Flugausfall dürfte dabei zur Begründung der Nichtteilnahme aus Gründen höherer Gewalt ebenso wenig genügen, wie ein vor einer Urlaubsreise medienwirksam angekündigter Piloten- oder Lokführerstreik, ein Verkehrsunfall mit Blechschaden oder eine schlichte Kraftfahrzeugpanne. Da mit solchen Ereignissen nach der gebotenen Sorgfalt grundsätzlich gerechnet werden muss, ist dafür Sorge zu tragen, dass ausreichend Zeit für eine alternative Anreise eingeplant wird.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Übergangsvorschriften sind nicht erforderlich.