A. Problem und Ziel
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 864/2004 des Rates (ABl. EG (Nr. ) L 206 S. 20) wird mit Wirkung ab dem Jahr 2006 die Beihilfe für die Erzeuger von Rohtabak geändert und in die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für die Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU (Nr. ) L 270, S. 1) einbezogen und dabei dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem unterworfen. Durchführungsvorschriften hierzu enthalten die Verordnung (EG) Nr. ... der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 und die Verordnung (EG) Nr. ... der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004. Diese neuen Bestimmungen erfordern Änderungen der nationalen Durchführungsvorschriften, die unter Aufhebung der EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung in die InVeKoS-Verordnung zu integrieren sind. Darüber hinaus enthält die vorliegende Verordnung weitere Änderungen der InVeKoS-Verordnung, insbesondere zur rechtlichen Klarstellung und redaktionellen Bereinigung und eine Folgeänderung in der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung.
B. Lösung
- Erlass der vorliegenden Verordnung
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Für Bund und Länder dürften sich über die bereits im Vorblatt des Gesetzes zur Umsetzung der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik aufgeführten zusätzlichen Personal- und Sachkosten - insbesondere die Einführungskosten - hinaus keine weiteren nennenswerten Kosten ergeben. Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Haushalte der Gemeinden.
E. Sonstige Kosten
- Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Betrieben, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 30. November 2005
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
Es verordnen
- - auf Grund des § 9a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) die Bundesregierung,
- - auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g und s und Nr. 2, des § 13 Abs. 1 und der §§ 15 und 16, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, sowie des § 8 Abs. 1 Satz 1 und des § 31 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie,
- - auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 3 des InVeKos-Daten-Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1769), in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,
- - auf Grund des § 12 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 4206), der durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 1884 (BGBl. I S. 1493) neu gefasst und durch Artikel 1 Nr. 14 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3714) geändert worden ist, das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1 Änderung der InVeKoS-Verordnung
Die InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194) wird wie folgt geändert:
- 1. In § 1 Abs. 2 wird in Nummer 6 der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:
"7. die Tabakbeihilfe."
- 2. Dem § 2 wird folgender Absatz 7 angefügt:
(7) Die Bundesfinanzverwaltung ist zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 Abs. 1 Buchstabe a und b genannten Rechtsakte, soweit sie sich auf die in § 1 Abs. 2 Nr. 7 bezeichnete Stützungsregelung für Tabak beziehen."
- 3. § 2a wird aufgehoben.
- 4. In § 3 Nr. 2 werden die Wörter "Landwirtschaftliche Parzelle (Schlag)" durch das Wort "Schlag" ersetzt.
- 5. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe "Abs. 2 Nr. 1 bis 5" durch die Angabe "Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 2 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
"d) Flächen, die für den Anbau von
aa) Faserhanf,
bb)Faserflachs
genutzt werden," - bb)In Nummer 3 werden die Wörter "die Angabe" durch die Wörter "für jede im Sammelantrag anzugebende Fläche die Angabe" ersetzt.
- aa) Nummer 2 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
- c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz eingefügt:
(8a) Ein Betriebsinhaber, der Inhaber befristet übertragener Zahlungsansprüche ist, hat im Antrag
- 1. denjenigen, der ihm Zahlungsansprüche übertragen hat,
- 2. die mit diesen Zahlungsansprüchen jeweils übertragenen Flächen, unter Angabe des von der zuständigen Landesstelle vergebenen Flächenidentifikators nach Anlage 1 sowie der Flächengröße in Hektar mit 2 Dezimalstellen kaufmännisch gerundet,
anzugeben.
- 6. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung eine kleinere Mindestgröße oder Mindestbreite festlegen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Im Falle von Stilllegungsflächen sind dabei die Maßgaben des Artikel 54 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu berücksichtigen."
- 7. § 11 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "einschließlich des betriebsindividuellen Tabakbetrags nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes" gestrichen.
- bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Einbeziehung des betriebsindividuellen Tabakbetrags nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes in die Zahlungsansprüche für die einheitliche Betriebsprämie ist bis zum 15. Mai 2006 schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen."
- b) In Absatz 2 sind nach der Angabe " § 5 Abs. 2" die Wörter "oder § 5 Abs. 4 Nr. 2" einzufügen.
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 8. In § 13 Abs. 1 werden nach der Angabe "15. Mai 2005" die Wörter "und im Falle des § 11 Abs. 1 Satz 2 bis zum 15. Mai 2006" eingefügt.
- 9. § 15 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Im bisherigen Wortlaut wird das Wort "Vertragsschluss" durch die Wörter "der Übertragung" ersetzt.
- bb)Folgender Satz wird angefügt: "Wird die Übertragung eines Zahlungsanspruchs erst nach dem in § 7 Abs. 1 der In-VeKoS-Verordnung in Verbindung mit Artikel 20 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorgesehenen Tag für die Einreichung des Antrags auf Betriebsprämie eines Kalenderjahres gemeldet, so berücksichtigt die zuständige Landesstelle diesen Zahlungsanspruch bei der Entscheidung über den Antrag auf Betriebsprämie für dieses Jahr nicht."
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
(1a) Wer einen Zahlungsanspruch übernehmen will, ist, soweit er noch nicht über eine Betriebsnummer im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 verfügt, verpflichtet, sich vor der Übertragung als Betriebsinhaber bei der zuständigen Landesstelle registrieren zu lassen.
- c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 3 werden die Wörter " , soweit vorhanden," gestrichen.
- bb)In Nummer 5 werden die Wörter "liegendem Schuldverhältnisses" durch die Wörter "liegenden Rechtsverhältnisses" ersetzt.
- cc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
"6. bei befristeten Übertragungen den Zeitraum der Übertragung und die zusammen mit den Zahlungsansprüchen übertragenen beihilfefähigen Flächen."
- d) Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
(3) Die auf Grund einer Meldung nach Absatz 1 erfolgte Registrierung der Übertragung der Zahlungsansprüche in einem Register im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ist keine Entscheidung der zuständigen Landesstelle über die Wirksamkeit der Übertragung nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003."
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 10. In § 18 wird die Angabe "31. Januar" durch die Angabe "28. Februar" ersetzt.
- 11. In § 23 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "geeichten" durch die Wörter "von der Bundesanstalt zugelassenen" ersetzt.
- 12. Nach § 26 wird folgende Vorschrift eingefügt:
§ 26a Meldung über Hopfenflächen
Die Bundesanstalt übermittelt den anerkannten Erzeugergemeinschaften die nach § 7 Abs. 5 erhobenen Angaben ihrer jeweiligen Mitglieder über die Lage und Größe der bewirtschafteten Hopfenflächen. Die Erzeugergemeinschaften verwenden diese Daten ausschließlich für die Identifizierung der Parzellen im Rahmen der Antragsstellung nach Artikel 15a der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 auf Zahlung nach Artikel 68a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003."
- 13. Nach Abschnitt 8 wird folgender Abschnitt eingefügt: "Abschnitt 8a
Tabak
§ 27a Zulassung von Erstverarbeitungsunternehmen
(1) Ein Erstverarbeitungsunternehmen für Rohtabak (Erstverarbeitungsunternehmen) wird, soweit es nicht bereits über eine Zulassung nach den bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Vorschriften über die Prämienregelung für Rohtabak verfügt, auf Antrag des Inhabers des Erstverarbeitungsunternehmens (Erstverarbeiter) durch das für seinen Sitz zuständige Hauptzollamt zugelassen. Dem Antrag ist ein Lageplan des Erstverarbeitungsunternehmens unter Aufführung der Lagerräume für Rohstoffe, Zwischenerzeugnisse und Fertigerzeugnisse sowie eine Beschreibung des Verarbeitungsverfahrens beizufügen.
(2) Änderungen der Betriebsverhältnisse oder von Eintragungen im Handels- und Genossenschaftsregister sind vom Erstverarbeitungsunternehmen innerhalb von zwei Wochen dem für seinen Sitz zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Wechselt der Erstverarbeiter, hat der neue Erstverarbeiter unverzüglich die Zulassung entsprechend Absatz 1 zu beantragen.
(3) Die Zulassung kann - auch nachträglich - mit Auflagen hinsichtlich der vom Erstverarbeitungsunternehmen nach § 27b einzuhaltenden Pflichten versehen werden.
§ 27b Pflichten der Erstverarbeitungsunternehmen
(1) Das Erstverarbeitungsunternehmen meldet das Eintreffen des Rohtabaks am Ort der Verarbeitung sowie das Entfernen des verarbeiteten Tabaks vom Ort der Verarbeitung dem zuständigen Hauptzollamt innerhalb einer von diesem mit der Zulassung festgesetzten Frist. Dieser Rohtabak muss unverzüglich in die jeweilige Betriebsstätte aufgenommen werden. Rohtabak aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ist von Drittlandsware getrennt zu lagern.
(2) Das Erstverarbeitungsunternehmen hat über die Bestandsveränderungen an Rohtabak und verarbeitetem Tabak ordnungsgemäß Bücher zu führen. Die Buchführungspflicht gilt auch für Rohtabak, der nicht in die Lagerräume aufgenommen wird. Bestandsveränderungen sind spätestens am dritten darauf folgenden Arbeitstag einzutragen. Bei jeder Aufnahme von Rohtabak in ein Erstverarbeitungsunternehmen ist täglich ein Empfangsschein auszufertigen und von diesem dem für seinen Sitz zuständigen Hauptzollamt unverzüglich vorzulegen.
(3) Das Hauptzollamt kann zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Überwachung der in Absatz 1 und 2 enthaltenen Pflichten weitere Anordnungen treffen. Es kann auch widerruflich Vereinfachungen zulassen.
(4) Jährlich am 31. März stellt das Erstverarbeitungsunternehmen die vorhandenen Bestände an Rohtabak und verarbeitetem Tabak fest und meldet diese bis zum 1. Mai des Jahres dem nach Absatz 2 zuständigen Hauptzollamt. Bei Rohtabak sind die Bestände nach Erzeugungsland getrennt festzustellen und anzumelden. Das Hauptzollamt kann die Feststellung von Amts wegen vornehmen.
(5) Das Erstverarbeitungsunternehmen teilt die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft erzeugten und von ihm verarbeiteten Mengen an Rohtabak nach Sortengruppen getrennt dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas jährlich bis spätestens zum 5. November mit.
(6) Das Erstverarbeitungsunternehmen teilt die in den Anhängen I bis III der Verordnung (EG) Nr. 2636/1999 der Kommission vom 14. Dezember 1999 über die Mitteilung von Angaben im Tabaksektor ab der Ernte 2000 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1771/93 (ABl. EG (Nr. ) L 323 S. 4) in der jeweiligen Fassung genannten Angaben spätestens zwei Wochen vor den dort genannten Terminen dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas mit.
§ 27c Anerkennung von Erzeugergemeinschaften
Eine Erzeugergemeinschaft für Rohtabak wird, soweit sie nicht bereits über eine Zulassung nach den bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Vorschriften über die Prämienregelung für Rohtabak verfügt, auf Antrag durch das Hauptzollamt Hamburg-Jonas anerkannt. Dem Antrag ist eine Liste mit Namen und Anschriften der Mitglieder der Erzeugergemeinschaft beizufügen.
§ 27d Pflichten der Erzeugergemeinschaften
Die Erzeugergemeinschaft teilt die in den Anhängen I bis III der Verordnung (EG) Nr. 2636/1999 vorgesehenen Angaben spätestens zwei Wochen vor den dort genannten Terminen dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas mit.
§ 27e Anbauvertrag
(1) Die Erzeugergemeinschaft oder der Betriebsinhaber übermitteln die von ihnen mit einem Erstverarbeitungsunternehmen geschlossenen Anbauverträge einschließlich aller beizufügenden Anlagen in siebenfacher Ausfertigung an das Hauptzollamt Hamburg-Jonas. Änderungen sind dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 und 2 gelten für Zusatzverträge entsprechend.
(2) Im Anbauvertrag oder in einer Anlage hierzu ist unbeschadet der nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben folgendes anzugeben:
- 1. die Betriebsnummer des Betriebsinhabers,
- 2. für jede mit Tabak bestellte Parzelle der von der zuständigen Landesstelle vergebene Flächenidentifikator nach Anlage 1.
§ 27f Pflichten des Betriebsinhabers
Der Betriebsinhaber hat eine unterzeichnete Ausfertigung des bei der zuständigen Landesstelle eingereichten Sammelantrages, mit Ausnahme der in Satz 3 genannten Unterlagen, bis zum 15. Mai des Jahres, in dem der Antrag auf Gewährung der Tabakprämie zu stellen ist, beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas einzureichen. Satz 1 gilt entsprechend für jede bei der Landesstelle eingereichte Änderung oder - ganzen oder teilweisen - Rücknahme des Sammelantrages mit der Maßgabe, dass die Einreichung der Ausfertigung unverzüglich zu erfolgen hat. Darüber hinaus hat der Betriebsinhaber eine Ausfertigung der mit dem Sammelantrag übermittelten kartografischen Unterlagen für die mit Tabak bestellten Parzellen vorzuhalten und den zuständigen Zolldienststellen auf Verlangen vorzulegen.
§ 27g Amtliche Verwiegung
(1) Im Inland erzeugter Rohtabak ist im Produktionsgebiet amtlich zu verwiegen. Bei der Verwiegung wird eine amtliche Probe zur Feststellung des Feuchtigkeitsgehaltes, der Sortengruppe und der Qualitätsstufe entnommen.
(2) Über das Ergebnis der Kontrollen nach Absatz 1 stellt das für den Sitz der Ankaufstelle zuständige Hauptzollamt die Bescheinigung nach Artikel 199 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 (Kontrollbescheinigung) aus und übermittelt diese - abweichend von Artikel 13 Abs. 12 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 - unmittelbar an das Hauptzollamt Hamburg-Jonas und nachrichtlich dem Betriebsinhaber. Soweit der Betriebsinhaber eine Erzeugergemeinschaft bevollmächtigt hat, wird die Kontrollbescheinigung nachrichtlich der Erzeugergemeinschaft übermittelt.
(3) Ist in einem anderen Mitgliedstaat erzeugter Rohtabak dort amtlich verwogen worden, werden die diesbezüglichen Belege der Prämiengewährung zugrunde gelegt. Andernfalls kann das Hauptzollamt die Durchführung des amtlichen Verfahrens nach Absatz 1 am Ort des Erstverarbeitungsunternehmens verlangen.
§ 27h Vorschuss
Der Betriebsinhaber kann unter Gestellung der erforderlichen Sicherheit bis zum 15. November eines Jahres einen Vorschuss auf die Beihilfezahlung beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas beantragen. Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas kann über die nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten geforderten Unterlagen hinaus weitere Nachweise verlangen, wenn begründete Zweifel an den Angaben des Betriebsinhabers bestehen.
§ 27i Anlieferungsschluss
(1) Die Rohtabakanlieferungen sind bis zum 31. März des auf das Erntejahr folgenden Jahres abzuschließen. Betriebsinhaber haben die bis zu diesem Termin nicht an ein Erstverarbeitungsunternehmen gelieferten Rohtabakmengen aus der Ernte des Vorjahres dem für ihren Sitz zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Mai zu melden.
§ 27j Gewährung der Tabakbeihilfe
(1) Die Tabakbeihilfe wird dem Betriebsinhaber durch das Hauptzollamt Hamburg-Jonas gewährt.
(2) Der indikative Beihilfebetrag je Kilogramm Rohtabak entspricht, vorbehaltlich einer jährlichen Überprüfung, für jede Sortengruppe 80 vom Hundert des in Artikel 196 Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 genannten Betrags.
(3) Die Festsetzung des endgültigen Beihilfebetrages je Kilogramm Rohtabak bleibt anderweitiger bundesrechtlicher Regelung vorbehalten.
§ 27k Kürzung der Tabakbeihilfe bei Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen
Bei Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen durch einen Betriebsinhaber wendet das Hauptzollamt Hamburg-Jonas im Rahmen der Gewährung der Tabakbeihilfe den selben Sanktionssatz an, den die zuständige Landesstelle zur Kürzung der übrigen im Sammelantrag beantragten Direktzahlungen dieses Betriebsinhabers anwendet.
- 14.In § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird am Ende ein Komma eingefügt und folgende Nummer 6 angefügt:
"6. im Falle der Tabakbeihilfe auch die Erstverarbeitungsunternehmen und die Erzeugergemeinschaften".
- 15.Nach § 30 Abs. 1 wird folgender Absatz eingefügt:
(1a) Der Betriebsinhaber hat der Landesstelle die Aufnahme der Nutzung einer aus der landwirtschaftlichen Produktion genommenen Fläche nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe h mindestens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen, sofern die Aufnahme der Nutzung innerhalb des in § 4 Abs. 3 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung festgelegten Zeitraums erfolgt."
- 16.§ 31 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird das Wort "Faserhanfanbauflächen" durch die Wörter "Faserflachsund Faserhanfanbauflächen" ersetzt.
- bb)In Nummer 2 wird das Wort "Faserhanf" durch die Wörter "Faserflachs und Faserhanf" ersetzt.
- b) In Absatz 7 wird die Angabe "15. September" durch die Angabe "30. September" ersetzt.
- c) Absatz 10 wird aufgehoben.
- a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- 17. Dem § 35 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Die EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 2003 (BGBl. I. S. 1666) wird aufgehoben. Sie ist auf Anträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2006 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, weiter anzuwenden."
- 18.Folgende Anlage wird angefügt:
Anlage 1: (zu § 7 Abs. 8a und § 27e Abs. 2 Nr. 2)
Flächenidentifikator (16 Stellen) Ländercode Code Bundesland Landwirtschaft/InVeKoS länderspezifisch vor- gegeben (10 Stellen) DE BB, BW, BY, HB, L I HE, HH, MV, NI, NW, RP, SH, SL, SN, ST, TH
Artikel 2 Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
In § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom 8. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2606), die zuletzt durch Artikel 79 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, werden die Wörter "der Prämie nach § 2 der EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 2003 (BGBl. I. S. 1666)" durch die Wörter "der Tabakbeihilfe nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 der InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194)" ersetzt.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den ...
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Der Bundesminister der Finanzen
Begründung1. Allgemeiner Teil
Mit der Verordnung (EG) Nr. 864/2004 des Rates (ABl. EG (Nr. ) L 206 S. 20) wird mit Wirkung ab dem Jahr 2006 die Beihilfe für die Erzeuger von Rohtabak geändert und in die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für die Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU (Nr. ) L 270, S. 1) einbezogen und dabei dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem unterworfen. Durchführungsvorschriften hierzu enthalten die Verordnung (EG) Nr. XX der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 und die Verordnung (EG) Nr. XX der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004. Diese neuen Bestimmungen erfordern Änderungen der nationalen Durchführungsvorschriften, die unter Aufhebung der EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung in die InVeKoS-Verordnung zu integrieren sind. Darüber hinaus enthält die vorliegende Verordnung weitere Änderungen der InVeKoS-Verordnung, insbesondere zur rechtlichen Klarstellung und redaktionellen Bereinigung, und eine Folgeänderung in der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung.
Für Bund und Länder dürften sich über die bereits im Vorblatt des Gesetzes zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik aufgeführten zusätzlichen Personal- und Sachkosten - insbesondere die Einführungskosten - hinaus keine weiteren nennenswerten Kosten ergeben.
Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Haushalte der Gemeinden.
Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Betrieben, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.2. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Mit der Ergänzung in § 1 wird der Anwendungsbereich der InVeKoS-Verordnung auf die Tabakbeihilfe ausgedehnt, was zur Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. XX und Nr. YY im nationalen Recht erforderlich ist.
Zu Nummer 2
Durch § 2 Abs. 7 wird die Zuständigkeit der Bundesfinanzverwaltung für die Durchführung der Tabakbeihilfe begründet.
Zu Nummer 3 und 4
Die Aufhebung des § 2a ist erforderlich, nachdem im Verwaltungsausschuss Direktzahlungen am 09.11.2005 die Aufnahme einer Legaldefinition der landwirtschaftlichen Parzelle in die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 verabschiedet worden ist. Mit der Aufhebung der Vorschrift sowie der Änderung in § 3 Nr. 2 wird nicht ausgeschlossen, dass die Länder z.B. bei Maßnahmen des ländlichen Raums eine Parzellenbildung auf der Basis von spezifisch geförderten Teilflächen bzw. Kulturarten vornehmen; § 7 Abs. 2 InVeKoSV ermöglicht es den Ländern, im Antragsverfahren spezifische flächen- bzw. nutzungsrelevante Informationen von den Antragstellern im Sammelantrag abzufragen, und zwar nicht auf landwirtschaftliche Parzellen, sondern auf "landwirtschaftliche Flächen" bezogen, d.h. erforderlichenfalls auch für Teilflächen bzw. bestimmte Kulturarten.
Die Änderung von § 3 Nr. 2 schließt außerdem nicht aus, dass die so genannten "Schlagländer" sich bei der Bildung von Referenzparzellen daran orientieren, dass bei Bedarf auch mehrere Kulturarten einer Kulturgruppe zu einem Schlag zusammengefasst werden können, wenn diese Kulturarten den gleichen Beihilfebedingungen unterliegen.
Zu Nummer 5 und 18
Die Änderungen in Absatz 1 tragen dem Umstand Rechnung, dass mit dem Sammelantrag ab 2006 auch die Tabakbeihilfe beantragt wird.
Zur Änderung in Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe d wird auf die Begründung zu Nr. 16 verwiesen.
Zur Änderung in Absatz 2 Nr. 3: Nach Artikel 24 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 kann der Mitgliedstaat den Betriebsinhabern gestatten, sofern in der Landwirtschaft spezielle Bedingungen vorliegen, den Beginn der 10-Monatsfrist, während derer die für die Betriebsprämie angemeldeten beihilfefähigen Flächen den Betriebsinhabern mindestens zur Verfügung stehen müssen, auf zwei verschiedene Zeitpunkte festzulegen. Hiervon soll in § 3 Abs. 1 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung Gebrauch gemacht werden. Eine entsprechende Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung ist vorgesehen. Parallel dazu ist diese Verordnung dahingehend zu ändern, dass im Sammelantrag die Angabe des jeweiligen Zeitpunkts für jede im Sammelantrag anzugebende Fläche zu erfolgen hat.
Zu Nummer 6
Die Änderung ist redaktionell und dient der sprachlichen Klarheit.
Zu Nummer 7 und 8
Artikel 48c Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004, eingefügt durch die Verordnung (EG) Nr. XX zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 (ABl. EU (Nr. ) L..., S. ...), bestimmt, dass im Falle der entkoppelten Tabakprämie in den Fällen der Artikel 7 Abs. 1, Artikel 12 bis 17 und 20 das erste Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung das Jahr 2006 ist. Insoweit ist daher im Zusammenhang mit dem betriebsindividuellen Tabakbetrag nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes in der InVeKoS-Verordnung eine erneute Antragstellung im Jahr 2006 vorzusehen. Dies kann je nach Ausgestaltung der Antragsformulare des Jahres 2006 auch in vereinfachter Form dadurch geschehen, dass der Betriebsinhaber mit einem entsprechenden Hinweis auf seinen Antrag von 2005 verweist.
Zu Nummer 9
Die Änderungen tragen zum einen dem Umstand Rechnung, dass die Übertragungen von Zahlungsansprüchen nicht nur aufgrund eines schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts, sondern auch kraft Gesetzes erfolgen können. Zum anderen stellt die Verordnung nicht auf den Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäftes, sondern des Verfügungsgeschäftes ab. Die Frage, ob das Verfügungsgeschäft nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und deren Durchführungsregelungen wirksam ist, bleibt einer späteren Überprüfung durch die zuständige Behörde im Falle der Aktivierung des Zahlungsanspruchs vorbehalten.
Außerdem ist darauf zu verweisen, dass nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ein System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen mit Hilfe eines elektronischen Registers einzuführen ist , welches eine Identifizierung der Zahlungsansprüche ermöglicht.
Um ein hohes Maß an Sicherheit diesbezüglich sicherzustellen, sieht die Regelung vor, dass zur Übertragung der Zahlungsansprüche seitens der Beteiligten die Meldung an die zuständige Landesstelle in der dafür vorgesehenen Form erfolgt (erwarteter Regelfall: Landwirte melden die Übertragung unmittelbar an die Zentrale InVeKoS-Datenbank in München). Gleichzeitig soll in der Datenbank selbst eine größtmögliche Sicherheit für den Rechtsverkehr mit Zahlungsansprüchen dadurch gewährleistet werden, dass die Datenbank die Übertragung auf Grund vorprogrammierter (automatisierter) Plausibilitäten grundsätzlich nur als vollzogen erfasst , wenn die nach EU-Recht vorgeschriebenen Erfordernisse (z.B. Betriebsinhabereigenschaft, Voraussetzungen für Handelbarkeit) plausibel sind. Die Datenbank nimmt dabei nicht die spätere Prüfung und Entscheidung der zuständigen Behörde im Falle der Aktivierung des Zahlungsanspruchs vorweg (vgl. § 15 Abs. 3). Allerdings ermöglicht die automatisierte EDV-Plausibilisierung für die Verfahrensbeteiligten ein höheres Maß an Sicherheit im Rechtsverkehr, da vorgesehen ist, den Rechtsbeteiligten Einblick in die Ergebnisse der Plausibilisierung zu ermöglichen.
Trotz des höheren Maßes an Sicherheit sind Mehrfachabtretungen nicht gänzlich auszuschließen; die Schutzvorschriften des BGB (§ 398 ff, insbesondere § 408 BGB) finden aber entsprechende Anwendung.
Artikel 12 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 verpflichtet den Antragsteller, im Sammelantrag alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen anzugeben, insbesondere die zur Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem notwendigen Angaben. Dies macht es erforderlich, das Verfahren der Meldung einer Übertragung so auszugestalten, dass der Zeitpunkt der Meldung mit dem Zeitpunkt der Antragstellung verknüpft wird, wenn der Übernehmer einen Anspruch noch im laufenden Antragsjahr aktivieren will (§ 15 Abs. 1 Satz 2).
Der neu eingefügte Absatz 1a trägt dem Umstand Rechnung, dass nach EU-Recht die Übernahme von Zahlungsansprüchen grundsätzlich nur durch einen Betriebsinhaber erfolgen darf. Sicherungsabreden mit dem Ziel, den vom Landwirt weiter genutzten Zahlungsanspruch als Sicherheit zur Kreditfinanzierung einzusetzen, sollen hierdurch nicht ausgeschlossen werden. Ebenso unberührt bleibt der Übergang des Zahlungsanspruchs im Erbfall kraft Gesetzes. Die Aktivierung des Anspruchs kann aber in beiden vorgenannten Fallbeispielen nur durch einen Betriebsinhaber erfolgen.
Zu Nummer 10
Im Rahmen der Regelungen über den Anbau von Nachwachsenden Rohstoffen oder Energiepflanzen werden von deutschen Händlern und Verarbeitern auch zahlreiche Verträge mit Erzeugern aus anderen Mitgliedstaaten geschlossen.
Diese Verträge müssen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) vorgelegt werden. In den betreffenden anderen Mitgliedstaaten müssen die Verträge erst zu späteren Terminen vorgelegt werden. Dies führt zu Schwierigkeiten, weil die Landwirte in diesen Mitgliedstaaten ihre Entscheidungen über einen Vertragsabschluss zumeist erst zu einem späteren Zeitpunkt treffen.
Diese Problematik kann mit einer Verlängerung der Frist auf den 28. Februar gemildert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung ist dagegen wegen der Vielzahl der zu bearbeitenden Verträge aus personellen und organisatorischen Gründen innerhalb der BLE nicht möglich.
Zu Nummer 11
Biogasanlagenbetriebe haben zumeist betriebseigene Waagen, die allerdings nicht immer geeicht sind und auch nicht eichfähig sind. Die nicht eichfähigen Waagen haben in der Regel lediglich eine Abweichungstoleranz von maximal 2 % zum geeichten Gewicht. Diese Abweichung ist hinnehmbar, da bei der sonst erfolgenden volumetrischen Vermessung eine Ungenauigkeit in gleichem Umfang gegeben ist. Daher kann die Verwiegung auch mit einer nicht geeichten Waage gestattet werden. Durch die Zulassung der Waage durch die Bundesanstalt wird sicher gestellt, dass die mögliche Abweichung im Rahmen der genannten Toleranz bleibt.
Zu Nummer 12
Mit der Einfügung des § 26a soll von der in Artikel 15a Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorgesehenen Option der Vereinfachung des Antragsverfahrens Gebrauch gemacht werden. Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung liegen die Daten der Hopfenerzeuger, die zur Aufteilung der Mittel zwischen den Erzeugergemeinschaften relevant sind, bereits vor. Diese verlässlichen Daten aus den Sammelanträgen der Erzeuger sollen den Erzeugergemeinschaften zum Zweck der Antragstellung zugeleitet werden. Die Regelung dient damit der Verwaltungsvereinfachung und gewährleistet eine repräsentative Aufteilung der Mittel nach den tatsächlichen Bewirtschaftungsverhältnissen.
Zu Nummer 13 und 18
Die Einfügung eines neuen Abschnitts 8a über die Tabakbeihilfe ist aufgrund des 2. Teils der GAP-Reform erforderlich geworden, der die Stützungsregelung für Tabak in das neue System integriert. Bei der Eingliederung der Tabakbeihilfe wurden im Wesentlichen die Regelungen der EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung herangezogen und an die neuen Vorgaben angepasst.
So werden im neuen Abschnitt 8a die Zulassung von Erstverarbeitungsunternehmen (§ 27a) sowie ihre Mitwirkungs- und Meldepflichten bezüglich des Rohtabaks und der verarbeiteten Mengen (§ 27b) normiert. In § 27c schließt sich die Regelung über die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften an, in § 27d eine Bestimmung mit Pflichten der Erzeugergemeinschaften. Weiterhin werden Anforderungen an die zwischen Erzeuger bzw. Erzeugergemeinschaft und Erstverarbeitungsunternehmen zu schließenden Anbauverträge geregelt (§ 27e und Anlage 1 zu § 27e Abs. 2 Nr. 2).
§ 27f gewährleistet notwendige Informationen des Hauptzollamtes zu Kontrollzwecken. Die Angaben aus dem Sammelantrag sind notwendig, um die Beihilfenberechtigung zu prüfen und einen Abgleich mit den Daten der Länder durchführen zu können. Darüber hinaus ist zukünftig vorzusehen, dass zwischen dem Hauptzollamt und den Ländern ein Datenaustausch hinsichtlich der Frage der Einhaltung der Antragsfrist sowie der Ergebnisse von flächenbezogenen Vor-Ort-Kontrollen stattfindet.
§ 27g enthält Vorschriften über vom Betriebsinhaber zu duldende Kontrollen anlässlich der Ablieferung des Rohtabaks und der zollamtlichen Verwiegung. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Vorschusses (§ 27h) sowie Bestimmungen zum Anlieferungsschluss und zur Gewährung der Tabakbeihilfe (§ 27i und j) schließen sich an. Der endgültige Beihilfebetrag gemäß § 27j Abs. 3 wird jährlich durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des Marktorganisationsgesetzes festgesetzt.
Der Vorschuss nach § 27h sowie die Beihilfe nach § 27j werden unmittelbar an den Betriebsinhaber bzw. -im Falle der Erteilung einer Vollmacht - an dessen Bevollmächtigten (mit befreiender Wirkung gegenüber dem Betriebsinhaber) ausgezahlt (vgl. Nr. 6 Absatz V des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1663/95). Eine Bevollmächtigung ist auch im Rahmen der Sicherheitsleistung nach § 27h nicht ausgeschlossen.
In § 27k wird festgelegt, dass das Hauptzollamt an die Festsetzung der Kürzung als Sanktion eines Tabakerzeugers bei Verstößen gegen die anderweitigen Verpflichtungen durch eine Landesstelle gebunden wird. Damit wird den Anforderungen des Artikels 65 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 Genüge getan, der bestimmt, dass die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen treffen, um eine ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung der Sanktionierung bei Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen gem. Artikel 6 i.V.m. Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auch in dem Falle zu gewährleisten, dass für die Verwaltung der verschiedenen Direktzahlungen mehr als eine Zahlstelle zuständig ist. Zugleich wird sichergestellt, dass ein Tabakerzeuger hinsichtlich der Betriebsprämie (und ggf. weiterer durch die Landesstelle zu bewilligender Direktzahlungen) nicht anders behandelt wird als hinsichtlich der gekoppelten Tabakprämie.
Zu Nummer 14
Durch die Änderung in § 29 Abs. 1 werden die Erstverarbeitungsunternehmen und Erzeugergemeinschaften von Rohtabak in die Duldungs- und Mitwirkungspflichten des § 29 Abs. 1 zum Zwecke der Überwachung der Durchführung dieser Verordnung mit einbezogen.
Zu Nummer 15
Freiwillig aus der landwirtschaftlichen Produktion genommene Ackerflächen müssen dieselben Cross-Compliance-Voraussetzungen erfüllen wie obligatorisch aus der Produktion genommene Flächen. Jedoch können freiwillig stillgelegte Flächen vom Betriebsinhaber jederzeit wieder in die landwirtschaftliche Produktion zurückgenommen werden. In diesem Fall liefen die Genehmigungspflicht gem. § 4 Abs. 5 Nr. 2 der Direktzahlungen-Verpflichtungen-Verordnung und auch die naturschutzfachlichen Versagungsgründe ins Leere. Um kontrollieren zu können, dass die Cross-Compliance-Voraussetzungen gem. § 4 Direktzahlungen-Verpflichtungen-Verordnung auf den freiwillig aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommenen Flächen erfüllt worden sind, ist erforderlich, dass der Betriebsinhaber eine beabsichtigte Nutzung der aus der Produktion genommenen Flächen rechtzeitig vor Beginn dieser Nutzung meldet. Nur so kann der Umgehung der Anforderungen des § 4 Direktzahlungen-Verpflichtungen-Verordnung effektiv begegnet werden.
Zu Nummer 16
Gemäß Artikel 7 Abs. 1 der EG-Durchführungsverordnung zur gemeinsamen Marktorganisation für Faserflachs und Faserhanf - Verordnung (EG) Nr. 245/2001 vom 5. Februar 2001 (Amtsblatt EG (Nr. ) L 146 S. 3, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 873/2005 vom 9. Juni 2005 (Amtsblatt EG (Nr. ) L 146 S. 3)) - kann die Verarbeitungsbeihilfe für Flachs- und Hanffasern nur gewährleistet werden, wenn der Flachs und der Hanf auf Flächen erzeugt wurde, für die ein Sammelantrag gemäß Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gestellt wurde. Um den erforderlichen Flächenabgleich zwischen den zuständigen Stellen der Länder und der für die Zahlung der Verarbeitungsprämie zuständigen Bundesanstalt neben Faserhanf auch für Flachs durchführen zu können, soll die Meldepflicht in Absatz 3 auch für Flachs eingeführt werden.
Der Termin in Absatz 7 wird aus verwaltungstechnischen Gründen geändert. Absatz 10 wird aufgehoben, da er sich inzwischen durch Zeitablauf erledigt hat.
Zu Nummer 17
Die Regelung hebt die EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung auf, da die Tabakbeihilfe mit der vorliegenden Verordnung in die InVeKoS-Verordnung integriert wird.
Zu Nummer 18
Die Anlage regelt den Flächenidentifikator, auf den in den §§ 7 Abs. 8a und 27e Abs. 2 Nr. 2 Bezug genommen wird und der der eindeutigen Identifizierung der landwirtschaftlichen Flächen dienen soll.
Zu Artikel 2
Die Änderung des Verweises ist wegen der Aufhebung der EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung und der Integration der Durchführungsvorschriften für die Tabakbeihilfe in die In-VeKoS-Verordnung erforderlich.
Zu Artikel 3
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten mit Wirkung vom 1. Januar 2006, also von dem Zeitpunkt an, zu dem auch die eingangs genannten EU-rechtlichen Regelungen zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004, die mit dieser Verordnung umgesetzt werden, im wesentlichen anzuwenden sind.