Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Januar 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 15.02.08

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes*)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595), wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Handlungsbedarf und Ziel

Mit dem Jugendschutzgesetz des Bundes und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder, die gemeinsam am 1. April 2003 in Kraft getreten sind, sollte insbesondere ein verbesserter Schutz von Kindern und Jugendlichen bei der Nutzung neuer Medien erreicht werden.

Ein effektiver Jugendmedienschutz in der Praxis ist für die Länder und die Bundesregierung von hoher Priorität. In der Jugendministerkonferenz am 18./ 19. Mai 2006 haben die Obersten Landesjugendbehörden und das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beschlossen die externe Evaluierung des Jugendschutzgesetzes und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages zwischen Herbst 2006 und Herbst 2007 gemeinsam durchzuführen. Auf der Grundlage des Beschlusses der eingesetzten Bund-Länder-Arbeitsgruppe wurde im September 2006 die Gesamtevaluierung dem Hans-Bredow-Institut für Medienforschung an der Universität Hamburg übertragen.

Aufgrund der tragischen Ereignisse in Emsdetten im November 2006 ist wiederholt das Thema des wirksamen Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor medialen Gewaltdarstellungen, insbesondere gewaltbeherrschten Computerspielen in das öffentliche und politische Interesse gerückt. Deshalb hat die Bundesregierung entschieden, die Evaluierung des Bereiches der Video- und Computerspiele vorzuziehen. Den noch anstehenden Bund-Länder-Gesprächen auf der Grundlage der Ergebnisse der Gesamtevaluierung, die seit 30. Oktober 2007 vorliegen, wird nicht vorgegriffen. In einigen entscheidenden Punkten im Jugendschutzgesetz hat sich der Bedarf einer Änderung bereits vor dem Ergebnis der Evaluierung gezeigt.

Dies haben das Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen und das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend aufgegriffen und am 13. Februar 2007 das Sofortprogramm zum wirksamen Schutz von Kindern und Jugendlichen vor gewaltbeherrschten Computerspielen gestartet.

Der vom Hans-Bredow-Institut Anfang Juni 2007 vorgelegte Bericht "Das deutsche Jugendschutzsystem im Bereich der Video- und Computerspiele" bestätigt die Notwendigkeit der mit dem Sofortprogramm angegangenen Maßnahmen im untergesetzlichen und gesetzlichen Bereich.

II. Inhalte und Maßnahmen des Gesetzes

Vor dem Hintergrund des Sofortprogramms zum wirksamen Schutz von Kindern und Jugendlichen vor gewaltbeherrschten Computerspielen werden folgende Maßnahmen ergriffen:

III. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich des Jugendschutzrechts stützt sich auf Artikel 74 Abs. 1 Nr. 7 des Grundgesetzes (allgemeigg_ges.htm ). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfasst die öffentliche Fürsorge Regelungen zum Jugendschutz (BVerfGE 31, 113, 117). Dem Bund steht das Gesetzgebungsrecht für diesen Bereich zu, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich macht (Artikel 72 Abs. 2 GG). Die vorliegenden Regelungen sollen geltendes einheitliches Bundesrecht ändern und eine einheitliche Verwaltungspraxis der Kontrollbehörden für das gesamte Bundesgebiet gewährleisten, um Ungleichbehandlungen der betroffenen Gewerbetreibenden zu vermeiden. Die von den Bestimmungen betroffenen Unternehmen würden in ihrem wirtschaftlichen Handeln andernfalls erheblich beeinträchtigt.

Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Bildträger mit Filmen oder Spielen nicht nur im üblichen Handel vertrieben werden, sondern auch über Online-Angebote bestellt und per Versand ausgeliefert werden können. Der Bereich der Online-Angebote ist nicht an Landesgrenzen gebunden und kann aus technischen Gründen nicht gebunden werden. Damit ist zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet sowie zur Wahrung der Rechtseinheit eine bundesgesetzliche Regelung im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich, damit ein übergreifender wirksamer Kinder- und Jugendschutz ermöglicht werden kann.

IV. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

V. Sonstige Kosten

Auf die Unternehmen, die Bildträger mit Filmen oder Spielen in den Verkehr bringen, kommen die Mehrkosten der größeren Kennzeichnung zu. Diese Kosten sind gegenüber der bereits bestehenden Kennzeichnung nicht gravierend und angesichts des dringend notwendigen Medienschutzes von Kindern und Jugendlichen gerechtfertigt. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

VI. Bürokratiekosten

a) Unternehmen

Mit dem Gesetzentwurf wird eine bereits bestehende bedingte Informationspflicht für Unternehmen geändert/konkretisiert. Die Größe der Kennzeichnungen der Bildträger wird nunmehr im Jugendschutzgesetz selbst (§ 12 Abs. 2) festgelegt. Dadurch werden bessere Rahmenbedingungen für den Vollzug und damit für eine Verbesserung des Kinder- und Jugendschutzes geschaffen. Die Bürokratiekosten werden insgesamt nur marginal erhöht.

b) Bürgerinnen und Bürger

Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

c) Verwaltung

Es wird keine Informationspflicht für die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

VII. Gleichstellungspolitische Bedeutung

Die Gesetzesänderungen wurden unter dem Aspekt des Gender Mainstreaming auf ihre Geschlechterrelevanz geprüft. Die Regelungen sind geschlechtsneutral formuliert. Nach dem Ergebnis der Relevanzprüfung sind die Regelungen gleichstellungspolitisch ausgewogen.

VIII. Gesetzesfolgen

Angesichts der von Bund und Ländern gemeinsam in Auftrag gegebenen Evaluierung der Jugendschutzvorschriften durch das Hans-Bredow-Institut wird eine Gesetzesfolgenabschätzung zu diesem Gesetz nicht für notwendig erachtet.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Jugendschutzgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 12)

Zu Buchstaben a:

Die Vorschrift schafft bessere Rahmenbedingungen für den Vollzug. Die Kennzeichnungen der Bildträger mit Filmen und Spielen nach § 12 Absatz 1 müssen so groß sein dass sie dem Verkaufspersonal und auch den Eltern ins Auge springen. Dies ist bei einer Fläche von mindestens 1.200 Quadratmillimetern auf der Frontseite der Hülle links unten und bei einer Fläche von mindestens 250 Quadratmillimetern auf dem Bildträger der Fall. Hierbei wird davon ausgegangen, dass die obersten Landesbehörden den Aufdruck der Altersangabe in entsprechender Größe und Deutlichkeit anordnen werden.

Zu Buchstaben b:

Folgeänderung zu Buchstabe a (§ 12 Abs. 2) sowie redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 2 (§ 13)

Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe a (§ 12 Abs. 2).

Zu Nummer 3 (§ 15)

Mit der neuen Nummer 3a wird der Verbotskatalog für schwer jugendgefährdende Trägermedien, die kraft Gesetzes indiziert sind, erweitert. Über die im Gesetz bereits benannten Inhalte hinaus werden Trägermedien auch ohne Indizierung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien mit weit reichenden Abgabe-, Vertriebs- und Werbeverboten belegt, die besonders realistische, grausame und reißerische Gewaltdarstellungen und Tötungshandlungen beinhalten die das mediale Geschehen selbstzweckhaft beherrschen.

Zu Nummer 4 (§ 18)

Die beispielhafte Aufzählung der im Gesetz genannten Indizierungskriterien für die Entscheidung der Bundesprüfstelle wird erweitert und präzisiert. Die Aufzählung ist richtungweisend für die Bundesprüfstelle, Medien mit diesen Inhalten zu indizieren. Die bisherige Aufzählung in § 18 Abs. 1 Satz 2 wird um weitere Kriterien ergänzt, die eine Indizierung von Medien vorsehen, in denen entweder Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden oder Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe gelegt wird.

Zu Nummer 5 (§ 28)

Zu Buchstaben a und b: Folgeänderungen zu Nummer 1 Buchstabe a (§ 12 Abs. 2).

Zu Nummer 6 (§ 29a)

Die Vorschrift enthält eine kurze Übergangsregelung für in der Produktion befindliche Bildträger, die Kennzeichnungen in der nunmehr erforderlichen Größe nach § 12 Absatz 2 Satz 2 (vgl. Nummer 1) nicht aufweisen. Diese dürfen nur bis zum 31. August 2008 in den Verkehr gebracht werden.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift bestimmt, dass das Gesetz am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft tritt.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden geprüft.

Mit dem Gesetzentwurf wird eine bereits bestehende bedingte Informationspflicht für die Wirtschaft geändert/konkretisiert. Die daraus resultierenden einmaligen Kosten wurden vom Ressort ausreichend quantifiziert und dargestellt. Die Bürokratiekosten werden hierdurch nur marginal erhöht.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Dr. Barbier
Vorsitzender Berichterstatter