Verordnungsantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf einer Verordnung zur Änderung ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung

A. Zielsetzung

Bei Inkafttreten der im Bundesrat eingebrachten Gesetzesinitiative zur Umsetzung der VO (EU) Nr. 426/2011 im Öko-Landbaugesetz wird eine Ergänzung der Kontrollstellen-Zulassungsverordnung erforderlich, um konkrete Verfahrensanweisungen für die Kontrollstellen bei der Führung eines bundeseinheitlichen Internet-Verzeichnisses im Einzelnen festzulegen.

B. Lösung

Mit der in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Verordnungsermächtigung, die unter einer neuen Nummer 7 in § 11 Absatz 1 des Ökolandbaugesetzes eingefügt werden soll, wird dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ermöglicht, die Pflichten der Kontrollstellen bei der Führung eines bundesweit einheitlichen Internet-Verzeichnisses der Öko-Unternehmen und ihrer Zertifikate im Einzelnen zu regeln.

Von dieser Ermächtigungsgrundlage soll zeitgleich mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Änderungsgesetzes Gebrauch gemacht werden, so dass die Neuregelung unmittelbar zur Anwendung kommen kann.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E. 1 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Kein höherer Aufwand

E. 2 Erfüllungsaufwand für die Kontrollstellen und Beteiligten

Erhöhter Aufwand für die zusätzliche Einstellung der Bescheinigungen in die Datenbank und tägliche Aktualisierung.

F. Weitere Kosten

Die Kosten für Unternehmen und Verbraucherinnen und Verbraucher werden nicht erhöht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten.

Verordnungsantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf einer Verordnung zur Änderung ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung

Die Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein-Westfalen Düsseldorf, den 8. Januar 2013

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Begründung beigefügten Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes * mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag zu beschließen.

Sie hat ferner beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Begründung beigefügten Entwurf einer Verordnung zur Änderung der ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung mit dem Antrag vorzulegen, der Bundesregierung die Vorlage gemäß Artikel 80 Absatz 3 GG zuzuleiten.

Ich bitte, beide Vorlagen gemäß § 36 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates den zuständigen Ausschüssen für die Beratungen in der kommenden Woche zuzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Hannelore Kraft

Entwurf einer Verordnung zur Änderung ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 11 Absatz 1 Nummer 7 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. l S. 2358), der durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes vom ... (BGBl. I S....) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung vom 7. Mai 2012 (BGBl. I S. 1044) wird wie folgt geändert:

1. In § 5 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 6 a eingefügt:

2. Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 1a eingefügt:

"Anlage 1a (zu § 5 Absatz 6a)
Pflichten der Kontrollstellen:

Die Kontrollstellen müssen

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach dem (Datum des Inkrafttretens nach Artikel 2 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Ökolandbaugesetzes) in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I

Zur Umsetzung der EU-VO 426/2011 bezüglich der Veröffentlichung eines aktualisierten Unternehmens- und Bescheinigungs-Verzeichnisses bedarf es klarer rechtlicher Rahmenregelungen.

Mit der Verordnung soll von der in der Initiative für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes vorgesehenen Ermächtigung Gebrauch gemacht werden, sobald die gesetzliche Regelung in Kraft getreten ist.

Hierdurch werden die geltenden Durchführungsbestimmungen über die Pflichten der Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz ergänzt und an die aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben geänderten Vorschriften des Öko-Landbaugesetzes angepasst.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Nummer 1

Die vorgesehene Ergänzung in § 5 Absatz 6a) legt in Verbindung mit der neuen Anlage 1 a im Einzelnen die Pflichten der Kontrollstellen und die detaillierten Verfahrensschritte bei der Führung des Internet-Verzeichnisses fest.

Zu Artikel 1 Nummer 2

Die Anlage 1 a regelt die Pflichten der Kontrollstellen.

Die Pflichten beziehen sich auf konkrete Eintragungen in der Datenbank, auf die Aktualität der Eintragungen, auf Änderungen der Eintragungen zum Beispiel bei Verstößen und bei Vermarktungsverboten, auf die Prüfung der Echtheit von Bescheinigungen, auf die Historie der Bescheinigungen, auf die Verantwortlichkeiten bei den Kontrollstellen und auf die Einhaltung von Datenschutzvorschriften.

Zu Artikel 2

Artikel 2 enthält die notwendige Inkrafttretensregelung.