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ÖLGKontroll StZulV - ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung
Verordnung über die Zulassung von Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz

Vom 7. Mai 2012
(BGBl. Nr. 20 vom 11.05.2012 S. 1044; 29.03.2017 S. 626 17; 26.07.2023 Nr. 206aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7847-31-1


Siehe Fn. *

Auf Grund des § 11 Absatz 1 Nummer 6 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die näheren Einzelheiten über die Voraussetzungen sowie das Verfahren der Zulassung privater Kontrollstellen nach § 4 Absatz 1 bis 4 des Öko-Landbaugesetzes.

§ 2 Antrag auf Zulassung 17

Der Antrag auf Zulassung ist von der Kontrollstelle schriftlich oder elektronisch bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zu stellen. Im Antrag ist anzugeben, für welche der in Anlage 1 aufgeführten Kontrollbereiche nach Titel IV Kapitel 2 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. Nr. L 250 vom 18.09.2008 S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 203/2012 (ABl. Nr. L 71 vom 09.03.2012 S. 42) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung die Zulassung beantragt wird.

§ 3 Antragsinhalt

(1) Dem Antrag auf Zulassung als Kontrollstelle sind alle zur Prüfung der Voraussetzungen nach Artikel 27 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007 S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 967/2008 (ABl. Nr. L 264 vom 03.10.2008 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Unterlagen nach Maßgabe der § § 4 bis 11 beizufügen.

(2) Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, dass die Kontrollstelle sich zur Durchführung der Kontrollen nach Maßgabe der §§ 5 bis 10 verpflichtet.

§ 4 Qualitätsmanagement

Dem Antrag ist das Qualitätsmanagement-Handbuch einschließlich der Verfahrensanweisungen nach Nummer 4.5.3 und der Dokumentation nach Nummer 4.8 der Norm DIN EN 45011 (Ausgabe März 1998) 1 beizufügen.

§ 5 Standardkontrollverfahren, Musterkontrollvertrag

(1) Die Kontrollstelle hat dem Antrag eine Darstellung des von ihr nach Artikel 27 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vorgesehenen Standardkontrollverfahrens insbesondere nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 beizufügen.

(2) Die Darstellung muss ein Muster der von der Kontrollstelle verwendeten Formblätter enthalten, in die Unternehmer die erforderlichen Angaben bei Aufnahme des Kontrollverfahrens nach Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sowie bei jeder Änderung nach Artikel 64 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 eintragen.

(3) Die Darstellung muss Muster der Unterlagen zur Durchführung der Kontrollbesuche durch die Kontrollstelle und zu deren Auswertung enthalten. Die Unterlagen müssen die Inhalte der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union abdecken und sollen der Dokumentation der durchzuführenden Prüfung dienen. Für jede bei der Kontrolle festgestellte Abweichung von den einschlägigen Vorschriften ist jeweils ein eigener Vordruck vorzusehen, in dem die Art der Abweichung eindeutig erfasst wird. Aus den Vordrucken muss hervorgehen, dass der Kontrollbericht und die festgestellten Abweichungen unmittelbar nach Abschluss des Kontrollbesuchs von dem für die Betriebseinheit verantwortlichen Unternehmer oder seinem Bevollmächtigten mit der Möglichkeit, Stellung zu nehmen, gegengezeichnet werden. Es ist ein Verfahren zu dokumentieren, aus dem hervorgeht, dass eine Kopie des gesamten Kontrollberichts nach Unterzeichnung beim Kontrollierten verbleibt.

(4) Die Darstellung muss ein Muster des von der Kontrollstelle verwendeten Auswertungsschreibens, das dem Unternehmer von der Kontrollstelle nach erfolgter Kontrolle übermittelt wird, enthalten. Das Auswertungsschreiben muss eine Auflistung für gegebenenfalls festgestellte Abweichungen und für mögliche Auflagen enthalten. Im Auswertungsschreiben ist eine Frist zur schnellstmöglichen Beseitigung von Abweichungen vorzusehen, es sei denn, dass eine Frist nicht sachgerecht wäre.

(5) Aus der Darstellung des Standardkontrollverfahrens muss hervorgehen, dass festgestellte Abweichungen, Auflagen sowie Maßnahmen und Fristen zur Beseitigung der Abweichungen in der Kontrollstelle zu dokumentieren sind und bei Abweichungen, die eine Abmahnung zur Folge haben, die Abstellung der festgestellten Mängel in Form einer zeitnahen und kostenpflichtigen Nachkontrolle durch die Kontrollstelle zu überprüfen ist. Im Einzelfall kann von einer Nachkontrolle abgesehen werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen und die durch das Standardkontrollverfahren zu wahrenden Belange nicht gefährdet werden.

(6) Die Darstellung des Standardkontrollverfahrens muss eine Verfahrensanweisung enthalten, die vorsieht, dass die Kontrollstelle, soweit ihr die Zuständigkeit nach Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 übertragen wird, die von ihr erteilten Genehmigungen nach Artikel 54 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 in die Datenbank im Sinne des Artikels 48 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 einträgt.

(7) Dem Antrag ist ein Muster für den Kontrollvertrag beizufügen, den die Kontrollstelle mit den Unternehmern abzuschließen beabsichtigt.

§ 6 Risikoanalyse

(1) Die Kontrollstelle hat dem Antrag eine Verfahrensanweisung zur Durchführung einer jährlichen Risikoanalyse nach Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für die Betriebe der Unternehmer beizufügen, mit denen die Kontrollstelle einen Kontrollvertrag abgeschlossen hat. Die Risikoanalyse hat die Tätigkeiten beauftragter Dritter, die nach Artikel 28 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nicht selbst dem Kontrollsystem unterliegen, einzuschließen.

(2) In der Verfahrensanweisung ist vorzusehen, dass bei der Risikoanalyse insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt werden:

  1. Marktbedeutung und -reichweite der Produkte,
  2. Struktur und Komplexität des Unternehmens, Zahl und Struktur der Lieferanten von Zuliefererzeugnissen, Vorhandensein von Subunternehmen,
  3. Wechsel des Eigentümers oder des leitenden Personals des Unternehmens,
  4. Vorhandensein geeigneter interner Qualitätssicherungssysteme,
  5. Parallelproduktion von nichtökologischen und ökologischen Produkten,
  6. Produktart und
  7. in der Vergangenheit im Unternehmen festgestellte Abweichungen von den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union.

(3) Die Verfahrensanweisung hat zu enthalten, dass

  1. das Ergebnis der Risikoanalyse als Grundlage für die Bestimmung der Intensität der unangekündigten oder angekündigten jährlichen Kontrollbesuche nach Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 und der Zahl der durchzuführenden unangekündigten oder angekündigten zusätzlichen Kontrollbesuche oder Stichprobenkontrollbesuche nach Artikel 65 Absatz 4 dieser Verordnung sowie für die Festlegung der Kontrollintervalle bei Großhändlern, die nur mit abgepackten Produkten handeln, dient,
  2. auf Grundlage der Risikoanalyse bei mindestens 10 vom Hundert der Unternehmer, mit denen die Kontrollstelle einen Kontrollvertrag abgeschlossen hat, mindestens ein zusätzlicher Kontrollbesuch oder Stichprobenkontrollbesuch, gewichtet nach den einzelnen Risikostufen, vorzusehen ist,
  3. die von den Kontrollstellen vorzunehmenden unternehmensinternen und unternehmensübergreifenden Warenflusskontrollen risikoorientiert durchgeführt und auf alle Kontrollbereiche verteilt werden,
  4. von 100 Kontrollbesuchen nach Artikel 65 Absatz 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mindestens 20 Kontrollbesuche unangekündigt durchgeführt werden,
  5. je nach Risikoeinstufung weitere unangekündigte Kontrollbesuche vorgesehen werden.

Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 sind je 100 Unternehmen, mit denen die Kontrollstelle einen Kontrollvertrag abgeschlossen hat, mindestens 10 unternehmensübergreifende Warenflusskontrollen für mindestens jeweils ein Erzeugnis einzuleiten, die durch die Kontrollstelle abzuschließen sind, mit der der Lieferant oder Abnehmer des Erzeugnisses einen Kontrollvertrag abgeschlossen hat.

§ 7 Durchführung von Probenahmen und Analysen

(1) Dem Antrag ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Verfahrensanweisung der Kontrollstelle für die Durchführung sowohl repräsentativer als auch anlassbezogener Probenahmen, einschließlich Analyse und Bewertung, beizufügen.

(2) Für die Probenahmen sind vorbehaltlich anderer einschlägiger Rechtsvorschriften die Vorgaben der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG (ABl. Nr. L 187 vom 16.07.2002 S. 30, L 171 vom 05.05.2004 S. 3) in der jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen.

(3) Für jede Probenahme ist eine Dokumentation im Kontrollbericht vorzusehen.

(4) Im Probenahmeprotokoll müssen Angaben über die Art und den Umfang der betroffenen Partie vorgesehen sein.

(5) Jährlich ist bei 5 vom Hundert der Unternehmer, mit denen die Kontrollstelle einen Kontrollvertrag abgeschlossen hat, eine risikoorientierte Probenahme mit Analyse und Bewertung vorzusehen.

(6) Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres ist ein Plan für voraussichtliche Probenahmen im Kalenderjahr zu erstellen.

§ 8 Informationspflichten

(1) Mit dem Antrag ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Verfahrensanweisung für den Informationsaustausch vorzulegen.

(2) Für den Fall von Unternehmen, die ganz oder teilweise von verschiedenen Kontrollstellen kontrolliert werden, ist zu gewährleisten, dass die beteiligten Kontrollstellen die für ihre jeweilige Kontrolltätigkeit erforderlichen Daten untereinander austauschen.

(3) Für den Fall eines Kontrollstellenwechsels durch einen Unternehmer oder der Beauftragung einer weiteren Kontrollstelle mit der Kontrolle eines Betriebs oder Betriebsteils, für den der Unternehmer verantwortlich ist, ist vorzusehen, dass die bisher beauftragte Kontrollstelle der nunmehr beauftragten Kontrollstelle die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten über das Unternehmen nach Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 unverzüglich übermittelt, hierzu zählen die erforderlichen Unterlagen für die Fortsetzung des Vollzugs der von der bisher beauftragten Kontrollstelle gegenüber einem Unternehmen verhängten Maßnahmen und Auflagen. Es ist vorzusehen, dass die neu beauftragte Kontrollstelle bereits verhängte Maßnahmen und Auflagen für das betreffende Unternehmen fortführen wird, soweit die neu beauftragte Kontrollstelle nach Prüfung des Sachverhalts in Abstimmung mit der zuständigen Landesbehörde nicht zu der Auffassung gelangt, dass die Maßnahmen und Auflagen geändert werden müssen.

(4) Die Beendigung des Kontrollvertrags mit einem Unternehmer muss der zuständigen Landesbehörde durch die Kontrollstelle unverzüglich unter Angabe des Datums und des Grundes der Beendigung des Kontrollvertrags mitgeteilt werden.

(5) Im Musterkontrollvertrag nach § 5 Absatz 7 ist ein Verfahren vorzusehen, nach dem der Unternehmer, mit dem die Kontrollstelle einen Kontrollvertrag abschließt, die Meldung nach Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 an die zuständige Landesbehörde erst nach Bestätigung der Angaben und Zuteilung der alphanumerischen Identifikationsnummer nach Maßgabe der Anlage 2 durch die Kontrollstelle vornimmt.

§ 9 Kontrollbesuche

(1) Mit dem Antrag ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Verfahrensanweisung der Kontrollstelle zur Durchführung der Erst- und Folgekontrollbesuche vorzulegen.

(2) Vereinbarte Kontrolltermine sind in der Unternehmensakte zu dokumentieren und dürfen nur aus wichtigem Grund geändert werden. Kann ein vereinbarter Kontrolltermin von der Kontrollstelle oder dem Unternehmer, bei dem die Kontrolle vorgesehen ist, nicht eingehalten werden, so sind die Gründe von der Kontrollstelle in den Unterlagen nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Kontrollstelle vereinbart zeitnah einen neuen Termin. Teilprüfungen ist der Vorrang zu geben.

(3) Bei unangekündigten Kontrollen werden Prüfungen so weit wie möglich durchgeführt. Der für die Betriebseinheit verantwortliche Unternehmer oder sein Bevollmächtigter soll die Kontrolle begleiten, um die erforderlichen Auskünfte erteilen zu können.

(4) Über jeden Kontrolltermin und seine Änderung ist die zuständige Landesbehörde von der Kontrollstelle unverzüglich zu informieren, soweit dies von der zuständigen Landesbehörde gefordert wird.

§ 10 Maßnahmenkatalog

(1) Mit dem Antrag hat die Kontrollstelle eine Verfahrensanweisung vorzulegen, die für den Fall der Feststellung von Abweichungen von den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union die Anwendung eines Maßnahmenkatalogs nach den Vorgaben der Anlage 3 gegenüber den Unternehmern, mit denen die Kontrollstelle einen Kontrollvertrag abgeschlossen hat, vorsieht.

(2) In der Verfahrensanweisung nach Absatz 1 ist im Einzelnen darzulegen, wie die Kontrollstelle im Falle der Feststellung von Abweichungen die gegebenenfalls getroffenen Abhilfemaßnahmen auferlegt und überprüft.

§ 11 Anforderungen an das Kontrollstellenpersonal

(1) Für die Zulassung als private Kontrollstelle ist nachzuweisen, dass

  1. eine ausreichende Anzahl qualifizierter Personen vorhanden ist,
  2. das Personal der Kontrollstelle die jeweiligen Qualifikationsanforderungen nach Anlage 4 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 3 erfüllt,
  3. die für die Kontrolle zuständigen Personen für die selbstständige Durchführung von Kontrollen mit der entsprechenden Kontrollbefähigung nach Anlage 4 Nummer 2 und 3 ausgestattet sind und ihre Kontrollbefähigung nach Anlage 4 Nummer 4 aufrechterhalten bleibt und
  4. die in der Kontrollstelle tätigen Personen die Anforderungen zur Sicherung der Objektivität, Neutralität und Unvoreingenommenheit des Kontrollstellenpersonals nach Anlage 4 Nummer 5 erfüllen.

(2) Von einer ausreichenden Anzahl an Personen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 wird ausgegangen, soweit neben der Kontrollstellenleitung für jeden Kontrollbereich im Sinne des Titels IV Kapitel 2 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008, für den die Kontrollstelle eine Zulassung begehrt, eine ganzjährige personelle Verfügbarkeit gewährleistet wird.

(3) Es ist nachzuweisen, dass die Kontrollstelle über die Voraussetzungen verfügt, um für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb montags bis freitags während üblicher Geschäftszeiten erreichbar zu sein, sodass sie erforderlichenfalls unverzüglich Maßnahmen bezogen auf die von ihr kontrollierten Betriebe einleiten und unverzüglich Auskünfte gegenüber den zuständigen Behörden erteilen kann.

(4) Für die Kontrollstellenleitung und deren Vertretung ist mit dem Antrag auf Zulassung für jede Person ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Bundesanstalt zu beantragen. Der Antrag nach Satz 1 ist bei der Antragstellung nachzuweisen.

(5) Bei der Prüfung des Antrags der Kontrollstelle auf Zulassung nach § 2 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass das Personal die Anforderungen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 4 erfüllt oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. Nachweise im Sinne des Satzes 1 sind der Bundesanstalt bei Antragstellung im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.

§ 12 Zulassung 17

(1) Die Entscheidung über den Antrag der Kontrollstelle ergeht durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid.

(2) Die Zulassung wird der Kontrollstelle entsprechend ihrem Antrag und ihrer im Antrag dargestellten personellen und technischen Ausstattung sowie dem vorgelegten Standardkontrollverfahren für einen oder mehrere der in § 2 genannten Kontrollbereiche erteilt.

(3) Im Zulassungsbescheid werden die für einen oder mehrere Kontrollbereiche im Sinne des Absatzes 2 verantwortlichen Personen und ihre Vertreter bezeichnet. Die für einen Kontrollbereich bezeichneten verantwortlichen Personen dürfen nur in demjenigen tätig werden, der im Zulassungsbescheid für sie zugelassen ist.

(4) Der Antragsteller sowie die zugelassene Kontrollstelle haben die Bundesanstalt unverzüglich zu unterrichten, wenn

  1. sich wesentliche Tatbestände, die die Zulassungsvoraussetzungen betreffen, ändern oder
  2. eine Änderung hinsichtlich der für die Kontrolle verantwortlichen Personen oder hinsichtlich ihres Tätigkeitsbereichs eintritt.

(5) Die zugelassene Kontrollstelle hat den zuständigen Landesbehörden und der Bundesanstalt bis zum 15. Februar eines Kalenderjahres einen Nachweis vorzulegen, dass die Kontrollbefähigung der für die Kontrolle verantwortlichen Personen nach Anlage 4 Nummer 4 im Vorjahr aufrechterhalten worden ist. Ist einer für die Kontrolle verantwortlichen Person die Durchführung der erforderlichen Anzahl an Kontrollen in einem Jahr nicht möglich gewesen, ist der Bundesanstalt nachzuweisen und den zuständigen Landesbehörden mitzuteilen, wie die Kontrollbefähigung auf andere Weise aufrechterhalten wird.

(6) Nach Zulassung einer Kontrollstelle erfolgt die Zulassung weiterer für die Kontrolle vorgesehener Personen oder der Änderung des Tätigkeitsumfangs der für die Kontrolle vorgesehenen Personen von der Bundesanstalt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid. Das Ausscheiden von für die Kontrolle vorgesehenen Personen wird ebenfalls durch schriftlichen Bescheid festgestellt.

§ 13 Verfahrensvorschriften

Über einen Antrag auf Erteilung der Zulassung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten, über einen Antrag nach § 12 Absatz 6 Satz 1 innerhalb einer Frist von vier Wochen, jeweils nach Zugang der vollständigen Antragsunterlagen bei der Bundesanstalt, zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Für das Verfahren nach Satz 1 gelten die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle.

§ 14 Muster und Vordrucke

(1) Für die in dieser Verordnung vorgesehenen Anträge, Unterlagen, Formblätter, Schreiben, Verträge, Verfahrensanweisungen, Berichte, Mitteilungen, Meldungen und Übersichten kann die Bundesanstalt Muster veröffentlichen oder Vordrucke, auch elektronisch, bereithalten. Zur elektronischen Übermittlung der Daten kann die Bundesanstalt ein zu verwendendes Format vorgeben.

(2) Soweit die Bundesanstalt Muster veröffentlicht oder Vordrucke bereithält, sind diese zu verwenden.

§ 15 Unterrichtung der Länder

Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Landesbehörden über die Erteilung einer Zulassung sowie über deren Änderung.

§ 16 Übergangsvorschrift

Im Falle einer am 12. Mai 2012 bestehenden Zulassung nach § 4 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetzes kann die Bundesanstalt diese, soweit die Voraussetzungen des § 4 Absatz 4 des Öko-Landbaugesetzes erfüllt sind, mit der Auflage versehen, innerhalb einer angemessenen Frist folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. das Qualitätsmanagement-Handbuch nach § 4,
  2. das Standardkontrollverfahren und den Musterkontrollvertrag nach § 5,
  3. die Nachweise für die Erfüllung der Anforderungen an das Kontrollstellenpersonal nach § 11 sowie
  4. die Verfahrensanweisungen
    1. zur Durchführung der Risikoanalyse nach § 6,
    2. für die Durchführung von Probenahmen nach § 7,
    3. zu den Informationspflichten nach § 8,
    4. zur Durchführung von Kontrollbesuchen nach § 9 und
    5. zum Maßnahmenkatalog nach § 10.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Kontrollbereiche nach Titel IV Kapitel 2 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008, für die eine Zulassung nach § 2 Satz 2 beantragt wird  Anlage 1
(zu § 2)

1. Kontrollbereich A. Landwirtschaftliche Erzeugung

Der Kontrollbereich umfasst Einheiten zur Produktion von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen aus der landwirtschaftlichen Erzeugung oder aus der Sammlung von Wildpflanzen, ohne Meeresalgen, sowie von Tieren und tierischen Erzeugnissen aus der Tierproduktion, ohne Bienenhaltung und ohne Produktion von Tieren in Aquakultur; die Verarbeitung, Verpackung und Vermarktung ausschließlich im eigenen Betrieb erzeugter Produkte sind dabei mit umfasst,

2. Kontrollbereich A. Landwirtschaftliche Erzeugung - Imkerei

Der Kontrollbereich umfasst Einheiten zur Produktion von Tieren und tierischen Erzeugnissen aus der Bienenhaltung; die Verarbeitung, Verpackung und Vermarktung ausschließlich im eigenen Betrieb erzeugter Produkte sind dabei mit umfasst,

3. Kontrollbereich A. Landwirtschaftliche Erzeugung - Meeresalgen und Aquakultur

Der Kontrollbereich umfasst Einheiten zur Produktion von Meeresalgen und Tieren in Aquakultur; die Verarbeitung, Verpackung und Vermarktung ausschließlich im eigenen Betrieb erzeugter Produkte sind dabei mit umfasst,

4. Kontrollbereich B. Herstellung verarbeiteter Lebensmittel

Der Kontrollbereich umfasst Einheiten zur Aufbereitung von Pflanzen-, Meeresalgen- und Tiererzeugnissen sowie tierischen Aquakulturerzeugnissen und Lebensmitteln aus solchen Erzeugnissen sowie Einheiten, die ökologische/biologische Erzeugnisse ausschließlich lagern und handeln,

5. Kontrollbereich C. Handel mit Drittländern (Import)

Der Kontrollbereich umfasst Einheiten für die Einfuhr von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern,

6. Kontrollbereich D. Vergabe an Dritte

Der Kontrollbereich umfasst Einheiten, die ökologische/biologische Erzeugnisse produzieren, aufbereiten oder einführen und einen Teil oder alle damit verbundenen Arbeitsgänge an Dritte vergeben,

7. Kontrollbereich E. Herstellung von Futtermitteln

Der Kontrollbereich umfasst Einheiten zur Aufbereitung von Futtermitteln.

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Zuteilung der alphanumerischen Identifikationsnummer  Anlage 2
(zu § 8)

A. Vorbemerkung:

Die Kontrollstelle teilt jedem Unternehmen, mit dem sie einen Kontrollvertrag abgeschlossen hat, eine alphanumerische Identifikationsnummer zu, die ausschließlich für die Durchführung des Kontrollverfahrens von der Kontrollstelle, dem Unternehmer, den zuständigen Landesbehörden und der Bundesanstalt zu verwenden ist. Diese Nummer wird von der Kontrollstelle auf dem Meldeformular eingetragen.

B. Aufbau der alphanumerischen Identifikationsnummer:

Die alphanumerische Identifikationsnummer ist nach folgendem Muster zuzuteilen:

DE-XY-099-09999-Z

Bedeutung der einzelnen Elemente:

- DE: Kürzel für Deutschland,
- XY: Kürzel des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, gemäß der nachfolgenden Tabelle,
Baden-Württemberg BW   Niedersachsen NI
Bayern BY Nordrhein-Westfalen NW
Berlin BE Rheinland-Pfalz RP
Brandenburg BB Saarland SL
Bremen HB Sachsen SN
Hamburg HH Sachsen-Anhalt ST
Hessen HE Schleswig-Holstein SH
Mecklenburg-Vorpommern MV Thüringen TH
- 099: Numerischer Teil der Codenummer der Kontrollstelle nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Öko-Landbaugesetzes,
- 09999: Die von der Kontrollstelle zu erteilende fünfstellige unternehmensspezifische Identifikationsnummer, die in der Ziffernfolge auch von der Zahl Null angeführt werden kann,
- Z: Das Kürzel der Kontrollbereiche nach § 2, in denen das Unternehmen tätig ist und von der Kontrollstelle kontrolliert wird. Für Unternehmen, die ökologische/biologische Erzeugnisse ausschließlich lagern oder handeln, ist das Kürzel H zu verwenden.

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Maßnahmenkatalog zur Anwendung bei Abweichungen von den einschlägigen Vorschriften  Anlage 3
(zu § 10)

A. Vorbemerkungen:

  1. Die in diesem Katalog aufgeführten Maßnahmen werden bei festgestellten Abweichungen von den einschlägigen Vorschriften gegenüber Unternehmern, die dem Kontrollverfahren nach den EU-Rechtsvorschriften zum ökologischen Landbau unterliegen, angewendet, soweit die Kontrollstelle nach den Vorschriften des Landesrechts hierfür zuständig ist.
  2. Die Maßnahmen werden unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angewendet. Die Anwendung vom Katalog abweichender Maßnahmen ist zu begründen. Bei erneuter Feststellung derselben Abweichung beim nächsten Kontrollbesuch oder bei schwerwiegenden Fällen ist in der Regel die nächsthöhere Stufe der Maßnahmen anzuwenden.
  3. Einzelfällen, die in diesem Maßnahmenkatalog nicht geregelt sind, ist von der Kontrollstelle angemessen Rechnung zu tragen.
  4. Die von der Kontrollstelle nach § 10 Absatz 1 vorzulegende Verfahrensanweisung muss mindestens Maßnahmen in den folgenden Stufen vorsehen:
    1. Abmahnung mit Auflagenbescheid,
    2. Änderung oder Aussetzung der Bescheinigung nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes,
    3. Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie nach Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,
    4. Befristetes Verbot für den Unternehmer nach Artikel 30 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Erzeugnisse mit einem Hinweis auf den ökologischen Landbau zu vermarkten.
  5. Unbeschadet der Anforderung des § 5 Absatz 5 kann zusätzlich zu einer Maßnahme eine kostenpflichtige Nachkontrolle erfolgen. Die Bestimmungen des § 7 bleiben von den Anforderungen, die bei einzelnen Maßnahmen auf die Notwendigkeit einer Probenahme verweisen, unberührt.
  6. Ein vorläufiges Vermarktungsverbot in Verdachtsfällen nach Artikel 91 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 stellt keine Maßnahmenstufe im Sinne dieses Kataloges dar.
  7. Die Straf- oder Bußgeldvorschriften nach den §§ 12 und 13 des Öko-Landbaugesetzes bleiben von diesem Maßnahmenkatalog unberührt.
  8. Erläuterungen zur nachfolgenden Tabelle:

Die Abkürzungen haben folgende Bedeutung:

LW: Landwirtschaft
VA: Verarbeiter
FM: Futtermittelhersteller
IM: Einfuhrunternehmen
SUB: Subunternehmer
Alle: Alle dem Kontrollverfahren unterliegenden Unternehmensbereiche
WS: Wildsammlung.

B. Maßnahmenkatalog:

Unter-
nehmens-
bereiche
Abweichung Rechtsgrundlage Maßnahme
1 Kennzeichnung/Etikettierung/ Vermarktung
1.1 Alle Unzutreffende Kennzeichnung mit Bezug auf die ökologische Produktion (Produkt ist nicht ökologisch oder enthält nicht genehmigte nicht ökologische Zutaten). Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
1.2 Alle GVO, nach Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 nicht zulässige Stoffe oder ionisierende Strahlung verwendet. Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 i. V. m. Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
1.3 Alle Zutat in Anhang VIII A oder VIII B der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 gelistet, aber in einem unzulässigen Anwendungsbereich verwendet. Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 i. V. m. Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
1.4 Alle Verwendung nicht ökologischer Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs, die nicht in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 gelistet und für die keine Ausnahme- genehmigung erteilt ist. Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 i. V. m. Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
1.5 VA Umstellungsware enthält mehr als eine pflanzliche Zutat. Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
2 Kontrollbereich Landwirtschaft
2.1 LW Voraussetzung für Parallelerzeugung oder für die Bewirtschaftung einer nicht ökologischen Produktionseinheit nicht eingehalten und eine nachvollziehbare Trennung der Produkte ist nicht gegeben. Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Artikel 6b Absatz 2, Artikel 25c, 40, 73, 79, 79d der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
2.2 LW Es wird die Lagerung unzulässiger Betriebsmittel, ausgenommen Mittel zur Reinigung und Desinfektion von Stallgebäuden nach Artikel 23 Absatz 4 Satz 3 i. V. m. Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 und Mittel zur Insekten- und Parasitenbekämpfung nach Artikel 23 Absatz 4 Satz 4 i. V. m. Anhang II und VII der genannten Verordnung, festgestellt und es besteht der begründete Verdacht der Verwendung. Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von allen möglichen betroffenen Partien; bei Unternehmen, die erstmals auf den ökologischen Landbau umstellen, im ersten Jahr der Umstellung Abmahnung mit Nachkontrolle.
3 Pflanzliche Erzeugung
3.1 LW Verwendung von nicht ökologischem Saat-/Pflanzgut ohne erforderliche Einzelgenehmigung, obwohl Öko-Saat-/Pflanzgut verfügbar. Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
3.2 LW Verwendung von gentechnisch veränderten Sorten. Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
3.3 LW Umstellungszeitraum für Umstellungserzeugnisse nicht eingehalten; eine Vermarktung findet statt. Artikel 62 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
3.4 LW Umstellungszeitraum für Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse nicht eingehalten bzw. nicht ausreichend belegt. Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
3.5 LW Verwendung von unzulässigen Düngemitteln und Bodenverbesserern. Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Artikel 3 Absatz 1 i. V. m. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie und Neuumstellung.
3.6 LW Unzulässige chemische Pflanzenschutzmittel verwendet. Artikel 5 i. V. m. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie und Neuumstellung.
3.7 WS Sammelgebiete entsprechen nicht den Vorgaben der Verordnung. Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
3.8 Pilze Substrat für die Pilzerzeugung entspricht nicht den Bestimmungen der Verordnung. Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
4 Tiere und tierische Erzeugnisse
4.0
4.0.1 LW Nicht ökologischer Teil eines Betriebs bei gleicher Tierart. Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
4.0.2 LW Die von Öko-Tieren genutzten Gemeinschaftsflächen entsprechen nicht den Vorgaben der Verordnung. Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
4.0.3 LW Umstellungszeit nicht eingehalten. Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
4.1 Herkunft der Tiere
4.1.1 LW Nicht ökologische Tiere ohne ausreichende Dokumentation der Nichtverfügbarkeit zugekauft. Der Nachweis kann nachträglich nicht erbracht werden. Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
4.1.2 LW Nicht ökologische Tiere trotz Verfügbarkeit von Öko-Tieren zugekauft. Artikel 9, 42 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
4.1.3 LW Nicht genehmigungsfähige nicht ökologische Tiere zugekauft. Artikel 9, 42 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
4.2 Fütterung
4.2.1 LW Fütterung von Milchaustauschern während der Mindestsäugezeit. Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d Nummer vi der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Artikel 20, 22 i. V. m. Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.


Unter-
nehmens-
bereiche
Abweichung Rechtsgrundlage Maßnahme
4.2.2 LW Zu hoher Anteil an nicht ökologischen Futtermitteln. Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
4.2.3 LW Nicht ökologische pflanzliche Futtermittel, nicht in Anhang V gelistet, verwendet. Artikel 22 Absatz 1 i. V. m. Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
4.2.4 LW Nicht ökologische oder ökologische Futtermittel tierischen Ursprungs verwendet, die nicht in Anhang V aufgeführt sind. Artikel 22 Absatz 2 i. V. m. Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
4.2.5 LW Antibiotika, Kokzidiostatika in der Fütterung, Wachstumsförderer o. ä. verwendet. Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
4.2.6 LW GVO in Futtermitteln verwendet. Artikel 9 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
4.3 Krankheitsvorsorge und tierärztliche Behandlungen
4.3.1 LW Chemischsynthetische allopathische Arzneimittel oder Antibiotika ohne Verschreibung durch den Tierarzt verabreicht. Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
4.3.2 LW Präventive chemischsynthetische allopathische Arzneimittel oder Antibiotika verabreicht (Behandlung bei Bestandsproblemen mit Hinzuziehung des Tierarztes gelten nicht als präventiv). Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
4.3.3 LW Doppelte Wartezeit wie die gesetzlich vorgeschriebene nicht eingehalten. Umstellungszeit nach mehrmaligen Behandlungen nicht eingehalten. Artikel 24 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
4.4 Tierhaltungspraktiken
4.4.1 LW Anwendung von Embryotransfer. Artikel 14 Buchstabe c Nummer iii der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie (betroffene Tiere).
4.4.2 LW Eingriffe an Tieren wurden routinemäßig oder ohne Betäubungs-/Schmerzmittel oder im ungeeigneten Alter durchgeführt, oder Genehmigung der zuständigen Behörde liegt nicht vor. Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
4.4.3 LW Es liegt keine Genehmigung der Behörde für eine Anbindehaltung vor und die Anbindung ist nicht genehmigungsfähig. Artikel 95 Absatz 1, Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
4.4.4 LW Ausnahmegenehmigung für Anbindehaltung liegt vor, aber Sommerweide oder 2-mal wöchentlicher Auslauf wird nicht durchgeführt. Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
4.4.5 LW Mindestschlachtalter bei Geflügel nicht eingehalten oder keine langsam wachsende Rasse verwendet. Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
4.5 Ställe, Ausläufe und Haltungsbedingungen
4.5.1 LW Mindeststallfläche entspricht nicht Anhang III, Ausnahmegenehmigung liegt nicht vor. Artikel 10 Absatz 4 i. V. m. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
4.5.2 LW Mindestfreifläche entspricht nicht Anhang III, Ausnahmegenehmigung liegt nicht vor. Artikel 10 Absatz 4 i. V. m. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
4.5.3 LW Kein Zugang zu Freigelände. Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b Nummer iii der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
4.5.4 LW Umstellungszeit des Auslaufs für andere Tierarten als Pflanzenfresser nicht eingehalten. Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
4.5.5 LW Endmast von Rindern zur Fleischerzeugung im Stall überschreitet die erlaubte Zeit. Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
4.5.6 LW Stallungen für Geflügel entsprechen nicht den einschlägigen Vorschriften. Artikel 12, Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
4.5.7 LW Keine eindeutige Abtrennung von Produktionseinheiten bei der Geflügelfleischerzeugung oder mehrere Produktionseinheiten unter einem Dach. Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe f i. V. m. Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
4.5.8 LW Maximal zulässige Tierzahl überschritten. Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
4.5.9 LW Hennen aus Küken, die länger als drei Tage konventionell gehalten wurden, als Öko-Schlachttiere vermarktet. Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 42 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
4.5.10 LW Zugang zu Freigelände weniger als ein Drittel der Lebensdauer bei Geflügel. Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.


Unter-
nehmens-
bereiche
Abweichung Rechtsgrundlage Maßnahme
5 Bienen Bienenhaltung und Imkereierzeugnisse
5.1 Bienen Umstellungszeit nicht eingehalten. Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
5.2 Bienen Standort der Bienenstöcke entspricht nicht den einschlägigen Vorschriften. Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
5.3 Bienen Verwendung von nicht ökologischem Zucker zur Winterfütterung. Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
5.4 Bienen Verwendung von nicht ökologischem Honig zur Trachtlückenfütterung. Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
5.5 Bienen Zulässiger Fütterungszeitraum überschritten. Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
5.6 Bienen Krankheitsvorsorge nicht gemäß den einschlägigen Vorschriften durchgeführt. Andere als die erlaubten Tierarzneimittel verwendet, dabei Trennung, Wachsaustausch, Umstellungszeit nicht eingehalten. Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
5.7 Bienen Beuten aus unzulässigem Material (gilt nicht für Begattungskästchen etc.). Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
5.8 Bienen Unzulässige Substanzen in den Bienenstöcken verwendet. Artikel 13 Absatz 5, Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
5.9 Bienen Nicht ökologisches Wachs ohne vorherige Analyse verwendet. Artikel 13 Absatz 4, Artikel 44 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Probenahme und bei positivem Analysebefund Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie, anderenfalls Abmahnung und Nachkontrolle mit Probenahme.
5.10 Bienen Säuberung und Desinfizierung mit unzulässigen Stoffen. Artikel 25 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
6 Aquakultur Algen und Aquakulturtiere
6.1 Aquakultur allgemein Mit Schadstoffen oder für den Öko-Landbau nicht zugelassenen Stoffen kontaminierter Standort. Artikel 6b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
6.2 Aquakultur allgemein Die umweltbezogene Prüfung für
Neuanlagen > 20 t liegt nicht vor.
Artikel 6b Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
6.3 Aquakultur allgemein Keine ausreichende Trennung/Unterscheidbarkeit von ökologischen und nichtökologischen Produktionseinheiten. Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 i. V. m. Artikel 25c der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
6.4 Aquakultur allgemein Nicht ökologische Tiere trotz Verfügbarkeit von Öko-Tieren zugekauft. Artikel 25e der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
6.5 Aquakultur allgemein Unerlaubte Methoden bei der Fortpflanzung. Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c Nummer i der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
6.6 Aquakultur allgemein Tierbesatzdichte erhöht. Artikel 25f Absatz 2, Artikel 25p Absatz 1 i. V. m. Anhang XIIIa der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
6.7 Aquakultur allgemein Unzulässige Aufzucht in geschlossenen Kreislaufanlagen. Artikel 25g Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
6.8 Aquakultur allgemein Künstliche Erwärmung des Gewässers außerhalb der Brut- und Jungtieranlagen. Artikel 25g Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
6.9 Aquakultur allgemein Kein tierschutzgerechter Umgang (unerlaubte Eingriffe an den Tieren, keine optimalen Schlachtmethoden, mangelhafte Transportbedingungen). Artikel 25h Absatz 1 i. V. m. Artikel 32a der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
6.10 Aquakultur allgemein Einsatz von Hormonen und Hormonderivaten. Artikel 25i der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
6.11 Karnivore Arten Mehr als 30 % der Futtermittel stammen aus Speisefischabfällen aus nicht ökologischer Aquakultur oder aus nicht nachhaltiger Fischerei. Artikel 25k Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
6.12 Karnivore Arten Mehr als 60 % pflanzliche Futteranteile ökologischer Herkunft oder nicht ökologische pflanzliche Futteranteile. Artikel 25k Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
6.13 Karnivore Arten Verwendung von Astaxanthin aus nicht ökologischen Quellen, obwohl aus ökologischer Herkunft verfügbar. Artikel 25k Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
6.14 Aquakultur- tiere Unzulässige Futtermittelausgangs-, Zusatz- und Verarbeitungshilfsstoffe. Artikel 25m i. V. m. Anhang V und VI der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
6.15 Aquakultur- tiere Verwendung von Wachstumsförderern oder synthetischen Aminosäuren. Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.


Unter-
nehmens-
bereiche
Abweichung Rechtsgrundlage Maßnahme
6.16 Aquakulturtiere Umstellungszeiträume unterschritten. Artikel 38a der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
6.17 Aquakulturtiere Mehr als zwei allopathische Behandlungen pro Jahr bzw. bei einem Produktionszyklus von bis zu 12 Monaten mehr als eine allopathische Behandlung. Artikel 25t Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
6.18 Aquakulturtiere Mehr als 2 Parasitenbehandlungen pro Jahr bzw. bei einem Produktionszyklus von bis zu 18 Monaten mehr als 1 Parasitenbehandlung. Artikel 25t Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
6.19 Aquakulturtiere Wartezeit nach Medikamentengabe nicht eingehalten. Artikel 25t Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
7 Kontrollsystem und Mindestkontrollanforderungen
7.1 Alle Vermarktung von Erzeugnissen vor Meldung der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde und Unterstellung des Unternehmens unter das Kontrollsystem. Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
7.2 Alle Mengenabgleich ist aus der Dokumentation nicht möglich. Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
7.3 Alle Mengenabgleich ergibt Abweichungen, begründeter Verdacht auf Verwendung unzulässiger Produkte. Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Änderung oder

Aussetzung der Bescheinigung nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes.

7.4 Alle Mengenabgleich ergibt Abweichungen, Feststellung der Verwendung unzulässiger Produkte. Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
7.5 Alle Gelagerte Erzeugnisse können nicht sicher identifiziert werden. Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Änderung oder Aussetzung der Bescheinigung nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes.
7.6 Alle Bei gelagerten Erzeugnissen besteht der begründete Verdacht der Verunreinigung oder Vermischung. Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Änderung oder Aussetzung der Bescheinigung nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes.
7.7 Alle Erzeugnisse wurden vermarktet, obwohl ein begründeter Verdacht vorliegt. Artikel 91 Absatz 1 und Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Abmahnung mit Anordnung, dass die Kunden über den bestehenden Verdacht zu unterrichten sind.
7.8 Alle Es besteht der begründete Verdacht, dass verdächtige Erzeugnisse vermarktet werden sollen. Artikel 91 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Änderung oder Aussetzung der Bescheinigung nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes, evtl. Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
7.9 Alle Zugang zu den Anlagen wird verweigert. Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Aussetzung der Bescheinigung nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007; Durchsetzung des Betretungsrechts.
7.10 Alle Zweckdienliche Auskünfte werden verweigert. Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Aussetzung der Bescheinigung nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.
8 Verarbeiter
8.1 VA Räumliche oder zeitliche Trennung der Aufbereitung von Lebensmitteln oder ausreichende Reinigung der Anlagen erfolgt nicht. Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Artikel 26 Absatz 5 Buchstabe a, b oder e der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
8.2 VA Keine ausreichende Trennung bei Sammeltransporten. Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
9 Vergabe an Subunternehmer
9.1 SUB Liste der Subunternehmer ist unvollständig - Verarbeitungsschritte unterlagen nicht dem Kontrollverfahren. Artikel 86 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
9.2 SUB Lieferanten und Käufer können nicht zweifelsfrei festgestellt werden (Verdacht der falschen Warendeklaration besteht nicht). Artikel 86 Buchstabe c, ggf. Artikel 91 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Abmahnung; ggf. Änderung oder Aussetzung der Bescheinigung nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes.


Unter-
nehmens-
bereiche
Abweichung Rechtsgrundlage Maßnahme
10 Futtermittelherstellung
10.1 FM Gleiche Zutat ökologisch/aus Umstellung und nicht ökologisch enthalten, aber korrekt etikettiert. Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
10.2 FM Unzulässige Zutaten (Futtermittel- Ausgangserzeugnisse, Zusatzstoffe, Hilfsstoffe, Lösungsmittel oder sonstige). Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Artikel 22 oder 25m i. V. m. Anhang V und VI der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
10.3 FM Futtermittel ist GVO oder ist aus GVO hergestellt (Grenze im Sinne von Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 wird überschritten) oder ist durch GVO hergestellt. Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
10.4 FM Räumliche oder zeitliche Trennung der Aufbereitung von FM oder ausreichende Reinigung der Anlagen erfolgt nicht. Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Artikel 26 Absatz 5 Buchstabe a, b oder e der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
10.5 FM Verwendung von ionisierender Strahlung. Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
10.6 FM Futtermittel enthalten Wachstumsförderer oder synthetische Aminosäuren. Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d Nummer v der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
11 Import aus Drittländern
11.1 IM Das eingeführte Erzeugnis entspricht nicht den Anforderungen der EU-Rechtsvorschriften zum ökologischen Landbau an die Erzeugung von aus Drittländern eingeführten Produkten. Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 i. V. m. Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008, Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
11.2 IM Einführer, Erstempfänger oder Ausführer
unterliegen nicht dem Kontrollverfahren.
Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 i. V. m. Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008, Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
11.3 IM Vermarktungsgenehmigung und Originalbescheinigung sowie Kontrollbescheinigung liegen nicht vor. Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Artikel 13 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
11.4 IM Nicht beglaubigte Änderungen oder Streichungen auf der Kontrollbescheinigung. Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
11.5 IM Feld 17 der Kontrollbescheinigung ist durch Zoll nicht freigestempelt. Artikel 13 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 Prüfung, ob Heilung durch zuständige Behörde möglich, sonst Entfernung des Hinweis auf den ökologischen Landbau.
11.6 IM Keine Kennzeichnung nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 auf dem Behältnis/der Verpackung oder Import loser Ware. Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.

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Anforderungen an das Kontrollstellenpersonal  Anlage 4
(zu § 11)

1. Anforderungen an die Qualifikation der in der Kontrollstelle tätigen Personen

1.1 Leiterin/Leiter der Kontrollstelle und Vertreterin/Vertreter

Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und Berufserfahrung ist in der Regel auszugehen, soweit folgende Kriterien erfüllt sind:

1.2 Kontrolleurinnen/Kontrolleure

Anforderungen für die Kontrollbereiche nach § 2:

1.2.1 Kontrollbereich A. Landwirtschaftliche Erzeugung

Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und Berufserfahrung ist in der Regel auszugehen, soweit folgende Kriterien erfüllt sind:

1.2.2 Kontrollbereich A. Landwirtschaftliche Erzeugung - Imkerei:

Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und Berufserfahrung ist in der Regel auszugehen, soweit folgende Kriterien erfüllt sind:

1.2.3 Kontrollbereich A. Landwirtschaftliche Erzeugung - Meeresalgen und Aquakultur:

Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und Berufserfahrung ist in der Regel auszugehen, soweit folgende Kriterien erfüllt sind:

1.2.4 Kontrollbereich B. Herstellung verarbeiteter Lebensmittel:

Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und Berufserfahrung ist in der Regel auszugehen, soweit folgende Kriterien erfüllt sind:

1.2.5 Kontrollbereich C. Handel mit Drittländern (Import):

Qualifikation und Kontrollerfahrung in den Kontrollbereichen A, B oder E und spezielle Erfahrung und Sachkenntnis insbesondere durch:

1.2.6 Kontrollbereich D. Vergabe an Dritte:

Voraussetzung ist die Erfüllung der Anforderungen an das Kontrollpersonal für den von der Vergabe betroffenen Kontrollbereich.

1.2.7 Kontrollbereich E. Herstellung von Futtermitteln:

Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und Berufserfahrung ist in der Regel auszugehen, soweit folgende Kriterien erfüllt sind:

1.3 Personal für die Durchführung der Bewertungen und Zertifizierungen

Die Qualifikation des Personals, das die Bewertung durchführt oder die Zertifizierungsentscheidungen trifft, muss den Anforderungen an die Kontrolleurinnen/Kontrolleure der jeweiligen Kontrollbereiche nach Nummer 1.2.1 bis 1.2.7 entsprechen. Die Qualifikation ist in geeigneter Weise aufrechtzuerhalten.

2. Anforderungen an die Aneignung einer Kontrollbefähigung

Kontrolleurinnen oder Kontrolleure, die die Qualifikation für den jeweiligen Kontrollbereich gemäß Nummer 1.2.1 bis 1.2.7 besitzen, aber noch keine Erfahrung in der Kontrolle von Unternehmen haben, müssen von der Kontrollstelle in das Kontrollverfahren des jeweiligen Kontrollbereichs eingewiesen werden. Dies geschieht durch

3. Anforderungen an die Aneignung einer Kontrollbefähigung in einem zusätzlichen Kontrollbereich

Erfahrene Kontrolleurinnen/Kontrolleure können sich in zusätzlichen Kontrollbereichen eine Kontrollbefähigung aneignen. Der Bundesanstalt ist hierüber eine Dokumentation der Schulung und Einarbeitung für den neuen Kontrollbereich vorzulegen. Die Dokumentation ist in der Kontrollstelle in den Personalunterlagen aufzubewahren. Schulungen und begleitete Kontrollen können auch in anderen Kontrollstellen durchgeführt werden.

Die Kontrolleurin/der Kontrolleur muss folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen:

  1. Erfolgreiche Tätigkeit im ursprünglichen Kontrollbereich über eine Dauer von zwei Jahren oder 40 nachgewiesene vollständige Betriebskontrollen in diesem Kontrollbereich,
  2. Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, in denen das Kontrollverfahren sowie die Produktions- und Verarbeitungsverfahren im zusätzlichen Kontrollbereich Inhalt sind,
  3. Begleitung einer/eines von der Bundesanstalt zugelassenen Kontrolleurin/Kontrolleurs bei vier Kontrollen (davon abweichend bei drei Kontrollen, soweit der Kontrollbereich C. Handel mit Drittländern betroffen ist) im neuen Kontrollbereich innerhalb der letzten 12 Monate und
  4. Durchführung von wenigstens fünf Kontrollen (davon abweichend wenigstens zwei Kontrollen, soweit der Kontrollbereich C. Handel mit Drittländern betroffen ist) im neuen Kontrollbereich unter Begleitung einer/ eines für diesen Kontrollbereich von der Bundesanstalt zugelassenen Kontrolleurin/Kontrolleurs. Die Kontrollen werden von der Kontrollstelle mit der/dem begleitenden Kontrolleurin/Kontrolleur zeitnah besprochen und anschließend bewertet.

Spezifische Anforderungen für einzelne Kontrollbereiche:

  1. Kontrollbereich E. Herstellung von Futtermitteln: Bei vorhandener Kontrollerfahrung im Kontrollbereich B. sowie Schulungen zu den Rechtsvorschriften für den Kontrollbereich E. reicht der Nachweis je einer Kontrollbegleitung und einer Kontrolle in Begleitung aus.
  2. Kontrollbereich A. Landwirtschaftliche Erzeugung - Imkerei: Von der Bundesanstalt zugelassene Kontrolleurinnen/Kontrolleure im Kontrollbereich A.:
  3. Kontrollbereich A. Landwirtschaftliche Erzeugung - Meeresalgen und Aquakultur: Von der Bundesanstalt zugelassene Kontrolleurinnen/Kontrolleure im Kontrollbereich A.:

4. Bedingungen zur Aufrechterhaltung der Kontrollbefähigung

Zur Aufrechterhaltung der Kontrollbefähigung in einem Kontrollbereich hat eine Kontrolleurin/ein Kontrolleur jährlich mindestens fünf vollständige Kontrollen in diesem Kontrollbereich durchzuführen. Für die Spezialbereiche Imkerei sowie Meeresalgen und Aquakultur des Kontrollbereichs A. sind zwei vollständig durchgeführte Kontrollen pro Jahr ausreichend. Insgesamt muss jede Kontrolleurin/jeder Kontrolleur mindestens 20 vollständige Kontrollen pro Jahr durchführen.

5. Anforderungen zur Sicherung der Objektivität, Neutralität und Unvoreingenommenheit

Personen, die mit Kontrollaufgaben im Rahmen der Rechtsvorschriften der Europäischen Union für den ökologischen Landbau befasst sind, dürfen keine weiteren Tätigkeiten ausüben, die mit dem Erfordernis der Objektivität, der Neutralität und Unvoreingenommenheit unvereinbar sind.

Hierunter fallen insbesondere:

Um Interessenskonflikten vorzubeugen, müssen durch die Kontrollstelle ggf. Maßnahmen ergriffen werden, die unter anderem eine ausreichende räumliche und sachliche Trennung der betreffenden Tätigkeiten gewährleisten. Die Maßnahmen sind zu dokumentieren und der Bundesanstalt vorzulegen.

Dem Kontrollstellenpersonal muss es gestattet sein, sich an die zuständige Behörde zu wenden, falls es die Auffassung vertritt, dass eine positive Zertifizierungsentscheidung nicht dem Kontrollergebnis entspricht. Nachteile für das Kontrollstellenpersonal müssen insoweit ausgeschlossen sein. Eine entsprechende Regelung muss Bestandteil der Arbeitsverträge sein.

*) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36) sowie der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22).

1) Amtlicher Hinweis: Diese DIN-Norm ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert und niedergelegt.

ENDE

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