Unterrichtung durch die Bundesregierung Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/59/EG über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr KOM (2005) 589 endg.; Ratsdok. 5171/06

Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 17. Januar 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 13. Januar 2006 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt. und Drucksache 026/01 = AE-Nr. 010061

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Seit mehr als zehn Jahren betreibt die EU eine entschlossene Politik für die Sicherheit im Seeverkehr mit dem Ziel, die Schiffssicherheit, den Schutz von Menschenleben zur See und den Schutz der Meeresumwelt zu verbessern. Unabhängig von den Bemühungen aller am Seeverkehr Beteiligten lässt sich die Unfallgefahr jedoch nicht völlig beseitigen. Überdies gehen die Folgen von Seeunfällen häufig über das havarierte Schiff hinaus und betreffen alle Tätigkeiten, die in Küstengebieten durchgeführt werden. Während Seeunfälle früher nur von Seeleuten gefürchtet waren, werden sie mittlerweile, falls sie eine Umweltverschmutzung verursachen zu einer nationalen, ja sogar internationalen Katastrophe. Vor diesem Hintergrund sollte daher die Prävention im Rahmen der Gemeinschaftspolitik für die Sicherheit im Seeverkehr durch einen Teilbereich ergänzt werden, der ein operatives Risikomanagement im Seeverkehr auf Gemeinschaftsebene erlaubt.

In diesem Sinne hat die Kommission die Vorlage für die spätere Richtlinie 2002/59/EG vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr erarbeitet. Diese Richtlinie regelt die Zusammenführung und die Organisation des gesamten heute für die Schiffsüberwachung zur Verfügung stehenden Instrumentariums. Sie sorgt für die dynamische Einführung von Mitteln und für die Koordinierung zwischen den einzelstaatlichen Behörden, damit die Mitgliedstaaten gefährliche Situationen besser verhüten oder besser auf sie reagieren können.

Damit die durch die Richtlinie 2002/59/EG in die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft eingeführten Maßnahmen wirksam bleiben, müssen diese besonders genau beobachtet werden um sie insbesondere im Bereich der Systeme für die Schiffsidentifizierung und -überwachung und die Satellitentechnologien an die operativen und technischen Entwicklungen der Seefahrt anpassen zu können.

In diesem Rahmen und im Verlauf eines umfassenden Austauschs zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten zu diesen Themen erwies es sich als notwendig, einige Bestimmungen der Richtlinie 2002/59/EG zu ändern. Vor allem geht es darum, den guten Ergebnissen, die durch neue technische Vorrichtungen, etwa durch automatische Schiffsidentifizierungssysteme, erzielt werden, Rechnung zu tragen bzw. darum, die Kohärenz der einzelstaatlichen politischen Maßnahmen, z.B. hinsichtlich der Pläne für die Aufnahme von Schiffen in Seenot in Notliegeplätzen, sicherzustellen.

- Allgemeiner Kontext

Als Frist für die Durchführung der gemäß der Richtlinie 2002/59/EG ergriffenen einzelstaatlichen Maßnahmen war der 5. Februar 2004 festgelegt worden, doch haben die Mitgliedstaaten und die Kommission bereits nach dem Erlass der Richtlinie im Juni 2002 in Anbetracht der Bedeutung einer Reihe ihrer Bestimmungen zusammengearbeitet, um ihre zügige Durchführung in der Praxis zu gewährleisten.

So konnten, was die Pläne für Notliegeplätze gemäß Artikel 20 der Richtlinie betrifft, durch die von der Kommission mit Hilfe der Europäischen Agentur für die Sicherheit im Seeverkehr organisierten Besuchskampagnen und Sitzungen gemeinsame Kriterien und Grundsätze für die abgestimmte und wirksame Durchführung der Richtlinie aufgezeigt werden. Ebenso wird mit dem Vorschlag, die verbindliche Mitführung eines automatische Identifizierungssystems (AIS) für Fischereifahrzeuge mit einer Länge von mehr als 15 Metern einzuführen, auf die hohe Zahl an Kollisionen reagiert, an denen offenkundig von den Handelsschiffen nicht identifizierte Fischereifahrzeuge beteiligt sind. Diese Maßnahme berücksichtigt die Arbeiten der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO), die vor mehreren Jahren zur Begrenzung der Zahl der Unfälle den Grundsatz der Mitführung von AIS-Systemen auf Handelsschiffen (AIS der Klasse A) erlassen hat.

Darüber hinaus berücksichtigt die vorgeschlagene Maßnahme die aktuellen Entwicklungen der gemeinsamen Fischereipolitik, die die Entwicklung von Positionsbestimmungs- und Kommunikationssystemen zur Unterstützung der Kontrolle der Fangflotten betreffen. Die Möglichkeit, die Funktionen des AIS mit den Fischereikontrollsystemen zu kombinieren, sollte von den Mitgliedstaaten und der Kommission gemeinsam mit Unterstützung der EMSA insbesondere zur Verringerung der Zahl der mitgeführten Geräte geprüft werden.

Entwicklungen dieser Art sollten die Zielsetzungen und die Anforderungen der einzelnen Systeme nicht in Frage stellen, vor allem nicht die Antikollisionsfunktion des AIS und die sichere und vertrauliche Übertragung der für die Fischereikontrolle erforderlichen Informationen.

Die Einführung von Verfahren zur Unterrichtung des zur See fahrenden Personals über den Eiszustand und die daraus resultierenden Navigationsbedingungen durch die betroffenen Mitgliedstaaten dürfte zur Vermeidung von Unfällen in einer besonders feindlichen Umgebung beitragen.

Schließlich haben die Mitgliedstaaten und die Kommission in Anwendung der Richtlinie 2002/59/EG bereits 2002 ein Projekt für die Schaffung einer Plattform für den Datenaustausch zwischen den Seebehörden der Union mit dem Namen SafeSeaNet auf den Weg gebracht. Dieses von der Europäischen Agentur seit Oktober 2004 verwaltete System sollte nunmehr ausdrücklich als Referenzsystem der Gemeinschaft etabliert werden, um seine umfassende Nutzung zu gewährleisten und für Rechtssicherheit zu sorgen.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Richtlinie 2002/59/EG vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen

Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates.

- Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

Die bessere Schiffsüberwachung durch SafeSeaNet, die Maßnahmen zur Navigation bei Eisgang und die Schaffung eines stärker ausgestalteten Rahmens für die Aufnahme von Schiffen in Seenot in Notliegeplätzen werden durch die Verringerung der Unfall- und Verschmutzungsrisiken und durch eine Verbesserung der Einsätze der operativ tätigen Behörden im Fall einer Umweltverschmutzung oder eines Umweltverschmutzungsrisikos direkte Auswirkungen auf die Umwelt haben.

Darüber hinaus wird die Maßnahme wegen dieser Minderung der Unfall- und Umweltverschmutzungsrisiken positive wirtschaftliche Folgen haben. Unter dem sozialen Aspekt wird die Mitführung von AIS-Geräten in Fischereifahrzeugen die Unfallrisiken und die Gefahr des Verlusts von Menschenleben im Fischereisektor verringern.

2. Anhörung von Interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

- Anhörung von interessierten Kreisen

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Die Kommission hat im Mai 2004 und dann im Februar 2005 eine doppelte Runde an Konsultationssitzungen mit Vertretern der Mitgliedstaaten und der Seeverkehrswirtschaft auf der Basis einer ausführlichen Liste mit Fragen zu den geplanten Änderungen durchgeführt.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Diese Konsultationen sowie Untersuchungen zu den Auswirkungen haben bestätigt, dass die Richtlinie 2002/59/EG geändert werden muss, um den Rahmen für ihre Durchführung zu präzisieren und genauer auszuführen. In ihnen hat die Kommission insbesondere zugesagt, den Entwicklungen der internationalen Rechtsvorschriften und den auf Gemeinschaftsebene erzielten Fortschritten Rechnung zu tragen. Schließlich wollten die konsultierten Parteien auch dass neue, die Navigationssicherheit betreffende Maßnahmen aufgenommen werden, etwa die Einführung eines Rechtsrahmens für Geräte für die Navigation bei Eisgang.

Was die Mitführung von AIS in Fischereifahrzeugen betrifft, so waren die nationalen Verwaltungen an den positiven Folgen von AIS bei Fischereifahrzeugen in Bezug auf die Navigationssicherheit interessiert, allerdings hatten sie Vorbehalte hinsichtlich des Geltungsbereichs der Maßnahme und vor allem der betroffenen Schiffskategorien. Die Kommission hatte angeregt, die Maßnahme auf Fischereifahrzeuge ab einer Länge von 12 Metern anzuwenden - diese Beschränkung wurde im Vorschlag auf 15 Meter geändert, um vor allem den in der gemeinsamen Fischereipolitik verwendeten Grenzen Rechnung zu tragen.

Insbesondere zum Thema der Notliegeplätze hat die Kommission mit Hilfe der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs drei Sitzungen mit Vertretern der Mitgliedstaaten und eine Reihe von Informationsaufenthalten bei den nationalen Verwaltungen veranstaltet.

Diese Arbeiten haben gezeigt, dass eine Klarstellung der die Notliegeplätze betreffenden Verpflichtungen zweckmäßig wäre. Die Seeverkehrsbranche hat vor allem betont, dass Verbesserungsbedarf bei den operativen Verfahren besteht, um auf Notfallsituationen von Schiffen wirksam reagieren zu können, und die Bedeutung von Haftungsfragen bei eventuellen wirtschaftlichen Schäden im Zusammenhang mit der Aufnahme von Schiffen besonders hervorgehoben.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche

Sicherheit des Seeverkehrs, Überwachung des Schiffsverkehrs, Antikollisionsvorrichtungen und Navigation bei Eisgang.

Methodik

Grundlage des Kommissionsvorschlags waren

Wichtigste konsultierte Verbände und Fachleute
Zusammenfassung der eingeholten und berücksichtigten Stellungnahme

Den eingeholten Stellungnahmen zufolge rechtfertigen die folgenden Probleme die an der Richtlinie vorgenommenen Änderungen:

Die Richtlinie spiegelt die seit ihrem Erlass erfolgten technischen Entwicklungen nicht wider.

Seit ihrer Umsetzung wurden die Systembeschreibung, die detaillierten Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und die technischen Modalitäten des Datenaustauschs über das Netz zwar festgelegt nicht jedoch in die geltende Richtlinie aufgenommen.

Die Fischerei ist eine der gefährlichsten Branchen der maritimen Wirtschaft, wie die hohe Unfallzahl in diesem Berufsstand zeigt. Einer der Hauptgründe für Kollisionen mit anderen Schiffen ist die unzureichende Ortung und Identifizierung von Fischereifahrzeugen, vor allem durch Handelsschiffe, die ihren Weg kreuzen.

Die Richtlinie 2002/59/EG hat Bestimmungen eingeführt, nach denen die Mitgliedstaaten Pläne für die Aufnahme von in Seenot geratenen Schiffen in Notliegeplätzen erstellen müssen. Die mit der Durchführung der Richtlinie gewonnene Erfahrung hat gezeigt, dass Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich des Verständnisses und der Anwendung des Inhalts der Pläne und der Zuständigkeiten der betroffenen Behörden bestehen denen durch die Klarstellung und Präzisierung der vorhandenen Bestimmungen begegnet werden sollte.

Bestimmte Seegebiete der Europäischen Union, vor allem die Ostsee, sind im Winter mehrere Monate lang mit Eis bedeckt, was zu höheren Unfall- und Verschmutzungsrisiken führt, deren Umweltfolgen katastrophal sein könnten. Der seit einigen Jahren festzustellende Trend zu einer anhaltenden Zunahme des Transports von Erdölerzeugnissen in der Ostsee erfordert verschärfte Schutz- und Überwachungsmaßnahmen.

Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen

Die erhobenen Daten und ausführlichen Schlussfolgerungen der Studie zu den Auswirkungen sind dem beigefügten Dokument SEK ../ zu entnehmen, das nachstehend zusammengefasst ist:

- Folgenabschätzung

Option 1
Option 2
Option 3
Option 4

Nach einer ausführlichen Lageanalyse und angesichts der Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen, insbesondere der dringend notwendigen Harmonisierung der Verfahren für die Notliegeplätze zwischen den Mitgliedstaaten, dürfte eine gezielte Änderung der Richtlinie 2002/59/EG am besten geeignet sein, ihre ordnungsgemäße Anwendung zu gewährleisten.

Die Folgenabschätzung ist im Legislativ- und Arbeitsprogramm der Kommission enthalten und kann auf den Internetseiten der Kommission unter folgender Adresse eingesehen werden: http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/impact/index_en.htm

3. rechtliche Aspekte des Vorschlags

- Zusammenfassung des Vorschlags

Mit diesem Vorschlag werden folgende Zwecke verfolgt:

- Rechtsgrundlage

Artikel 80 Absatz 2 des Vertrags.

- Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht ausreichend verwirklicht werden:

Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden:

Das Subsidiaritätsprinzip wird befolgt, da der Vorschlag bereits vorhandene Maßnahmen der Gemeinschaft ergänzt, um deren harmonisierte Anwendung zu gewährleisten.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument/Vorgeschlagene Instrumente: Richtlinie.

Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen:

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

5. weitere Angaben

- Simulation, Pilotphase und Übergangszeit

Für den Vorschlag hat es oder wird es eine Übergangszeit geben.

- Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Der Vorschlag enthält eine Revisionsklausel.

- Entsprechungstabelle

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, mit denen sie diese Richtlinie umgesetzt haben, sowie eine Entsprechungstabelle zu übermitteln.

- Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 2002/59/EG über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission1, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen3, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags4, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Erlass der Richtlinie 2002/59/EG vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 093/75/EWG5 des Rates hat die Europäische Union zusätzliche Instrumente zur Vermeidung von Situationen geschaffen von denen eine Gefahr für den Schutz menschlichen Lebens auf See und für den Schutz der Meeresumwelt ausgeht.

(2) Nach dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten als Küstenstaaten die Informationen, die sie im Rahmen der Einsätze zur Überwachung des Seeverkehrs in ihren Revieren erfassen, untereinander austauschen können. Das von der Kommission im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten entwickelte gemeinschaftliche Informationsaustauschsystem "SafeSeaNet" umfasst zum einen ein Netz für den Datenaustausch und zum anderen die Standardisierung der wichtigsten über die Schiffe und ihre Ladungen verfügbaren Informationen (Ankunftsmeldungen und andere Meldungen). Es ermöglicht auf diese Weise, genaue und aktuelle Informationen über die Schiffe, die sich in europäischen Wässern aufhalten, über ihre Bewegungen, ihre gefährlichen oder umweltschädlichen Ladungen und über Ereignisse auf See an der Quelle zu erfassen und an andere Behörden weiterzuleiten.

(3) Für eine operative Nutzung der auf diese Weise erfassten Daten ist entscheidend, dass die für die Erfassung und den Austausch der unter diese Richtlinie fallenden Daten erforderlichen und von den nationalen Verwaltungen eingerichteten Infrastrukturen in das gemeinschaftliche Informationsaustauschsystem "SafeSeaNet" einbezogen werden.

(4) Von den Informationen, die gemäß der Richtlinie 2002/59/EG gemeldet und ausgetauscht werden, sind jene von besonderer Bedeutung, die die genauen Merkmale der auf dem Seeweg beförderten gefährlichen oder umweltschädigenden Güter betreffen. In diesem Rahmen und in Anbetracht der jüngsten Unfälle auf See muss den Küstenbehörden ein leichterer Zugang zu Informationen über die Merkmale der auf dem Seeweg beförderten Kohlenwasserstoffe ermöglicht werden - dies ist ein wesentlicher Faktor bei der Auswahl der zweckmäßigsten Bekämpfungstechniken - und muss im Notfall eine direkte Verbindung zwischen ihnen und den Beteiligten, die die beförderten Erzeugnisse am besten kennen, sichergestellt sein.

(5) Die Geräte zur automatischen Schiffsidentifizierung (AIS-Systeme), auf die das SOLAS-Übereinkommen Bezug nimmt, ermöglichen nicht nur eine Verbesserung der Möglichkeiten zur Überwachung dieser Schiffe, sondern vor allem eine Verbesserung ihrer Sicherheit in Navigationssituationen im Nahbereich. In dieser Eigenschaft wurden sie in den verfügenden Teil der Richtlinie 2002/59/EG aufgenommen. Angesichts der vielen Kollisionen, an denen Fischereifahrzeuge beteiligt sind, die von Handelsschiffen offensichtlich nicht identifiziert wurden oder die die sie umgebenden Handelsschiffe nicht identifiziert haben, ist eine Ausdehnung dieser Maßnahme auf Fischereifahrzeuge mit einer Länge von mehr als 15 Metern äußerst wünschenswert.

(6) Etwaige Synergien zwischen dem AIS-System und den im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik verwendeten Positionsbestimmungs- und Kommunikationssystemen, etwa dem satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem (VMS), sollten geprüft werden. Bei der Prüfung der Möglichkeiten einer Zusammenführung dieser Systeme muss den Erfordernissen der und den Anforderungen an die Kontrolle der Fischereiflotten, vor allem hinsichtlich der Sicherheit und der Vertraulichkeit der übermittelten Daten, Rechnung getragen werden.

(7) In Artikel 16 der Richtlinie 2002/59/EG ist geregelt, dass die Mitgliedstaaten für Schiffe, die wegen ihres Verhaltens oder ihres Zustands ein potenzielles Risiko darstellen besondere Maßnahmen ergreifen. Daher wäre es wünschenswert, in die Liste dieser Schiffe jene Schiffe aufzunehmen, die über keinen ausreichenden Versicherungsschutz oder über keine ausreichenden Sicherheitsleistungen verfügen oder die von den Lotsen oder den Hafenbehörden wegen Mängel gemeldet wurden, die die Navigationssicherheit oder die Umwelt gefährden können.

(8) In Anlehnung an Artikel 18 der Richtlinie 2002/59/EG, der die Risiken aufgrund außergewöhnlich schlechter Wetterbedingungen betrifft, sollten die Gefahren der Eisbildung für die Schifffahrt berücksichtigt werden. Ist eine von einem Mitgliedstaat benannte zuständige Behörde aufgrund des Seewetterberichts eines qualifizierten Wetterdienstes der Auffassung, dass wegen Eisgangs eine ernst zu nehmende Gefahr für die Sicherheit von Menschen oder ein ernst zu nehmendes Verschmutzungsrisiko besteht sollte sie die Kapitäne der Schiffe, die sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden oder die in Häfen in dem betreffenden Gebiet einlaufen oder aus ihnen auslaufen wollen darüber unterrichten. In diesem Rahmen muss diese Behörde alle sonstigen geeigneten Maßnahmen für den Schutz von Menschenleben auf See und für den Umweltschutz ergreifen können.

(9) In Artikel 20 der Richtlinie 2002/59/EG ist insbesondere geregelt, dass die Mitgliedstaaten Pläne erstellen, um, wenn es die Sachlage erfordert, die Aufnahme von Schiffen in Seenot in ihren Häfen oder anderen geschützten Bereichen unter bestmöglichen Bedingungen zu gestatten, um das Ausmaß der Folgen von Unfällen auf See zu begrenzen.

(10) In Anbetracht der von der IMO nach dem Erlass der Richtlinie 2002/59/EG verabschiedeten Leitlinien für Notliegeplätze und im Anschluss an die von der Kommission, der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und den Mitgliedstaaten in Kooperation durchgeführten Arbeiten sollten jedoch die grundlegenden Bestimmungen, die die Pläne für die Notliegeplätze enthalten müssen, präzisiert werden, um eine harmonisierte und wirksame Durchführung dieser Maßnahme zu gewährleisten und den Umfang der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zu klären.

(11) In einer Notsituation auf See, das bedeutet in einer Situation, die zum Verlust eines Schiffes oder zu einer Gefahr für die Umwelt oder die Schifffahrt führen könnte, kann eine Entscheidung über die Aufnahme eines solchen Schiffes in einem Notliegeplatz erforderlich sein. Zu diesem Zweck muss die betreffende Behörde eine Vorabbewertung der Situation anhand der im anzuwendenden Notliegeplatz-Plan enthaltenen Informationen vornehmen.

(12) In den Plänen für die Aufnahme von Schiffen in Seenot muss die Entscheidungskette bezüglich der Warnmeldung für die jeweilige Situation und des Umgangs mit der jeweiligen Situation genau beschrieben werden. Die betroffenen Behörden und ihre Befugnisse sowie die Kommunikationsmittel zwischen den Beteiligten müssen klar beschrieben werden. Die anzuwendenden Verfahren müssen eine schnelle Entscheidungsfindung gewährleisten, die sich auf spezielles Fachwissen im Bereich des Seeverkehrs stützt. Zu diesem Zweck muss die zuständige Behörde, die mit der Bestimmung des für die Aufnahme eines in Seenot geratenen Schiffes geeigneten Notliegeplatzes betraut ist, die erforderliche Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten und ihre Entscheidungen uneingeschränkt durchsetzen können.

(13) Ferner sollten die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung der Pläne ein Verzeichnis der potenziellen Notliegeplätze an der Küste erstellen, damit die zuständige Behörde im Falle eines Unfalls oder Ereignisses auf See die für die Aufnahme von Schiffen in Seenot am besten geeigneten Gebiete eindeutig und rasch ermitteln kann. Ein solches Verzeichnis muss einschlägige Daten insbesondere zu den physischen, ökologischen und ökonomischen Merkmalen der in Frage kommenden Gebiete und zu den verfügbaren Anlagen und Einrichtungen beinhalten, um die Aufnahme der in Seenot geratenen Schiffe oder die Bekämpfung der Unfall- oder Verschmutzungsfolgen zu erleichtern.

(14) Die Liste der zuständigen Behörden, die mit der Entscheidung über die Aufnahme eines Schiffes in einem Notliegeplatz betraut sind, und der für den Eingang und die Bearbeitung von Warnmeldungen zuständigen Behörden muss in geeigneter Weise veröffentlicht werden. Ferner sollte die Kommission von den Mitgliedstaaten über das Verzeichnis der potenziellen Notliegeplätze unterrichtet werden. Schließlich könnte es sich als nützlich erweisen, dass sachdienliche Informationen über die Pläne und die Notliegeplätze auch für die an einer Hilfsaktion auf See Beteiligten und für die Behörden benachbarter Mitgliedstaaten, die von einer Seenotsituation betroffen sein könnten zugänglich sind.

(15) Die Aufnahme eines Schiffes in Seenot kann zu großen Sach-, Personen- und Umweltschäden führen. Die betroffenen Behörden müssen daher vor einer Entscheidung überprüfen, ob das jeweilige Schiff durch eine Versicherung oder eine andere Sicherheitsleistung gedeckt ist, die eine angemessene Entschädigung der mit seiner Aufnahme in einem Notliegeplatz verbundenen Kosten und Schäden gestattet. Diese Behörden müssen jedoch, selbst wenn keine Versicherung oder Sicherheitsleistung vorliegt, eine Bewertung der mit der Aufnahme des Schiffes oder der Aufnahmeverweigerung verbundenen Faktoren und Risiken vornehmen.

(16) Die besondere Funktion der Maßnahmen der Seeverkehrsüberwachung und der Schiffswegeführung besteht darin, dass sie den Mitgliedstaaten den Zugang zu genauen Informationen über die Schiffe, die sich in ihren Hoheitsgewässern aufhalten, ermöglichen und die Mitgliedstaaten daher im Bedarfsfall potenziellen Risiken besser vorbeugen können. In diesem Rahmen ermöglicht der Informationsaustausch eine Verbesserung der Qualität und eine leichtere Bearbeitung der erfassten Informationen.

(17) Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben gemäß der Richtlinie 2002/59/EG bedeutende Fortschritte bei der Harmonisierung des elektronischen Datenaustauschs gemacht vor allem in Bezug auf den Transport gefährlicher oder umweltschädlicher Güter. Das gemeinschaftliche System für den Informationsaustausch "SafeSeaNet", das seit 2002 entwickelt wird, sollte jetzt als Referenznetz auf Gemeinschaftsebene etabliert werden.

(18) Dank der Fortschritte im Bereich der neuen Technologien, insbesondere ihrer räumlichen Anwendungen, wie zum Beispiel bakengestützte Schiffsüberwachungssysteme, Bildgebungssysteme oder Galileo , ist es inzwischen möglich die Seeverkehrsüberwachung zur offenen See hin auszuweiten und auf diese Weise die europäischen Gewässer besser abzudecken. Außerdem wird derzeit in der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation über die Entwicklung von Systemen zur Fernüberwachung des Seeverkehrs diskutiert. Um die vollständige Einbeziehung solcher Instrumente in das durch die Richtlinie 2002/59/EG eingeführte Seeverkehrsüberwachungssystem zu gewährleisten, müssen diese Arbeiten Gegenstand einer umfassenden Zusammenarbeit auf Gemeinschaftsebene sein.

(19) Um eine optimale und auf Gemeinschaftsebene harmonisierte Nutzung der gemäß dieser Richtlinie oder anderer Rechtsvorschriften im Bereich der Seeverkehrssicherheit erfassten Informationen zu gewährleisten, muss die Kommission gegebenenfalls die Bearbeitung und die Nutzung dieser Daten sowie ihre Übermittlung an die von den Mitgliedstaaten benannten Stellen sicherstellen können.

(20) In diesem Kontext hat die Entwicklung des Systems "Equasis" gezeigt, wie wichtig es ist eine Kultur der Seeverkehrssicherheit, insbesondere bei den am Seeverkehr Beteiligten, zu fördern. Die Kommission muss insbesondere im Wege dieses Systems einen Beitrag zur Verbreitung sämtlicher Informationen von Belang für den Seeverkehr leisten, die von den verschiedenen, auf dem Gebiet der Seeverkehrssicherheit tätigen öffentlichen oder privaten Einrichtungen erfasst werden.

(21) Durch die Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS)6 werden die Aufgaben der Ausschüsse, die aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Sicherheit im Seeverkehr, die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe sowie die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen eingesetzt wurden, gebündelt. Der bestehende Ausschuss sollte daher durch den Ausschuss COSS abgelöst werden.

(22) Ferner sollte den Änderungen der genannten internationalen Rechtsakte Rechnung getragen werden.

(23) Die durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates7 errichtete Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs leistet die notwendige Unterstützung, um die übereinstimmende und wirksame Durchführung dieser Richtlinie zu gewährleisten.

(24) Die Richtlinie 2002/59/EWG sollte daher geändert werden -Haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 2002/59/EG wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4


Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident


1 ABl. C vom , S. .
2 ABl. C vom , S. .
3 ABl. C vom , S. .
4 ABl. C vom , S. .
5 ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10.
6 ABl. C 324 vom 29.11.2002, S. 1. Geändert durch Verordnung (EG) Nr. 415/2004 der Kommission (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S.10)
7 ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1, Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 724/2004 (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 1.)
* ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1."