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Regelwerk, EU 2004, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 415/2004 der Kommission vom 5. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) sowie zur Änderung der Verordnungen über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 68 vom 06.03.2004 S. 10)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) sowie zur Änderung der Verordnungen über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe 1, insbesondere auf deren Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 wurde der COSS-Ausschuss eingesetzt.

(2) Auftrag des COSS-Ausschusses ist es, die Aufgaben der Ausschüsse, die aufgrund der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Sicherheit im Seeverkehr, die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe sowie die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen eingesetzt wurden, zu zentralisieren.

(3) In allen neuen Gemeinschaftsvorschriften im Bereich der Seeverkehrssicherheit ist die Mitarbeit des COSS vorzusehen.

(4) Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2002/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft 2 wird die Kommission von dem gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 93/75/EWG des Rates 3 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 tritt der COSS-Ausschuss an die Stelle dieses Ausschusses.

(5) Gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates 4 wird die Kommission von einem Ausschuss unterstützt.

(6) Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen 5 wird die Kommission vom COSS unterstützt.

Gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe 6 wird die Kommission vom COSS unterstützt.

(7) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 sollte Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung dahin gehend geändert werden, dass weitere Gemeinschaftsrechtsakte genannt werden, die nach der Verabschiedung dieser Verordnung in Kraft getreten sind und mit denen dem COSS Durchführungsbefugnisse übertragen werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 wird durch folgende Punkte ergänzt:

"p) Richtlinie 2002/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft *

q) Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates **

r) Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen ***

s) Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe ****

_________
*) ABl. L 67 vom 09.03.2002 S. 31.

**) ABl. L 208 vom 05.08.2002 S. 10.

***) ABl. L 115 vom 09.05.2003 S. 1.

****) ABl. L 123 vom 17.05.2003 S. 22."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. März 2004

_________
1) ABl. L 324 vom 29.11.2002 S. 1.

2) ABl. L 67 vom 09.03.2002 S. 31.

3) ABl. L 247 vom 05.10.1993 S. 19.

4) ABl. L 208 vom 05.08.2002 S. 10.

5) ABl. L 115 vom 09.05.2003 S. 1.

6) ABl. L 123 vom 17.05.2003 S. 22.

ENDE

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