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Regelwerk, EU 2002, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) sowie zur Änderung der Verordnungen über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe

(ABl. Nr. L 324 vom 29.11.2002 S. 1;
VO (EG) 415/2004 - ABl. Nr. L 68 vom 06.03.2004 S. 10;
VO (EG) 93/2007 - ABl. Nr. L 22 vom 31.01.2007 S. 12;
VO (EG) 596/2009 - ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14;
VO (EU) 530/2012 - ABl. Nr. L 172 vom 30.06.2014 S. 3;
VO (EU) 2016/103 - ABl. Nr. L 21 vom 28.01.2016 S. 67 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2019/1243 - ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 241 Inkrafttreten)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission 1

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 3,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Maßnahmen zur Durchführung der geltenden Verordnungen und Richtlinien im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr werden im Wege eines Regelungsverfahrens verabschiedet, das die Befassung des durch die Richtlinie 93/75/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern 5 eingesetzten Ausschusses und in bestimmten Fällen eines Ad-hoc-Ausschusses vorsieht. Diese Ausschüsse unterlagen den Regeln, die im Beschluss 87/373/EWG des Rates vom 13. Juli 1987 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 6 festgelegt waren.

(2) Der Rat hat mit seiner Entschließung vom 8. Juni 1993 über eine gemeinsame Politik im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr 7 die Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) grundsätzlich gebilligt und die Kommission aufgefordert, einen entsprechenden Vorschlag zu unterbreiten.

(3) Der COSS soll die Aufgaben der Ausschüsse, die aufgrund der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Sicherheit im Seeverkehr, die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe sowie den Schutz der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen eingesetzt wurden, zentralisieren und die Kommission in allen Fragen der Sicherheit im Seeverkehr und der Vermeidung oder Verringerung der Umweltverschmutzung durch die Schifffahrt unterstützen und beraten.

(4) Gemäß der Entschließung vom 8. Juni 1993 sollte ein Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe eingesetzt und sollten ihm die Aufgaben übertragen werden, mit denen zuvor die Ausschüsse betraut waren, die im Rahmen der genannten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft eingesetzt worden sind. In allen neuen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Sicherheit im Seeverkehr sollte die Befassung dieses Ausschusses vorgesehen werden.

(5) Der Beschluss 87/373/EWG wurde durch den Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 8 ersetzt, dessen Bestimmungen daher auf den COSS angewendet werden sollten. Mit dem Beschluss 1999/468/EG sollen die anzuwendenden Ausschussverfahren festgelegt und eine bessere Information des Europäischen Parlaments und der Öffentlichkeit über die Arbeit der Ausschüsse gewährleistet werden.

(6) Die für die Anwendung der genannten Rechtsvorschriften erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG erlassen werden.

(7) Die genannten Rechtsvorschriften sollten dahin gehend geändert werden, dass der durch die Richtlinie 93/75/EWG eingesetzte Ausschuss oder gegebenenfalls die im Rahmen einzelner Rechtsakte eingesetzten Ad-hoc-Ausschüsse durch den COSS ersetzt werden. Insbesondere sollten durch die vorliegende Verordnung die einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 613/91 des Rates vom 4. März 1991 zur Umregistrierung von Schiffen innerhalb der Gemeinschaft 9, (EG) Nr. 2978/94 des Rates vom 21. November 1994 zur Durchführung der IMO-Entschließung A.747(18) über die Vermessung der Ballasträume in Öltankschiffen mit Tanks für getrennten Ballast 10, (EG) Nr. 3051/95 des Rates vom 8. Dezember 1995 über Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs von Ro-Ro-Fahrgastfährschiffen 11 und (EG) Nr. 417/2002

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