Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung

Der Bundesrat hat in seiner 943. Sitzung am 18. März 2016 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 1 Absatz 3 Nummer 1 SGB II), Nummer 11 ( § 14 SGB II)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

§ 14 SGB I, der auch für den Rechtskreis der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 37 SGB I gilt, räumt dem Einzelnen einen individuellen Anspruch auf umfassende Beratung durch den zuständigen Leistungsträger ein. Gegenstand der Beratung sind die Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch. Der Beratungsanspruch wird ergänzt durch die Aufklärungs- und Auskunftspflichten nach §§ 13 und 15 SGB I und muss in Verbindung mit dem Untersuchungsgrundsatz nach § 20 SGB X alle Hilfemöglichkeiten einbeziehen, auf die sich auch die Beratung beziehen muss. Diese Ansprüche richten sich gegen alle Leistungsträger, insbesondere auch gegen die Träger der Leistungen der Grundsicherung im Sinne des § 19a SGB I.

Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb für die Jobcenter umfassendere Beratungspflichten als für die meisten anderen Sozialleistungen begründet werden sollen, die über den allgemeinen Beratungsanspruch des Bürgers nach § 14 SGB I hinausgehen. Ein Rechtsanspruch auf eine Beratung in der in § 14 SGB II-E vorgesehenen Ausgestaltung würde im Ergebnis dazu führen, dass die Jobcenter von Amts wegen für jeden einzelnen Leistungsberechtigten eine an alle Eventualitäten angepasste individuelle Beratung vornehmen müssten, wenn sich wie hier vorgesehen Art und Umfang der Beratung nach dem Bedarf der leistungsberechtigten Person richten muss. Im Bereich der Massenverwaltung geht die Rechtsprechung bisher davon aus, dass der Sozialleistungsträger lediglich zu einer Beratung verpflichtet ist, die sich aufgrund von konkreten Fallgestaltungen unschwer ergibt (Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juli 2003, B 4 RA 13/03 R).

Ein Rechtsanspruch auf eine Beratung in der in § 14 SGB II-E vorgesehenen Ausgestaltung würde rechtliche Folgen und möglicherweise eine Klageflut (Amtshaftung, sozialrechtlicher Herstellungsanspruch) wegen angeblicher unzureichender Beratung nach sich ziehen. Des Weiteren würden diese neuen Beratungsleistungen zu einem erheblichen Personalmehrbedarf bei den Jobcentern führen. Dies ist angesichts der bereits seit Jahren nicht auskömmlichen Mittelausstattung der Jobcenter - auch im Lichte der zu erwartenden Zugänge von Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen mit ihren besonderen Problemlagen - mit den vorhanden Verwaltungskostenbudgets nicht umsetzbar. Im Übrigen wäre zusätzlich eine entsprechende Anpassung des § 19a SGB I um die neue Beratungsleistung notwendig. Die im Entwurf der Bundesregierung vorgesehene Ausgestaltung ist das genaue Gegenteil einer Rechtsvereinfachung.

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 ( § 5 Absatz 4 SGB II) Artikel 2 Nummer 3 (§ 22 Absatz 4 Satz 5 SGB III)

Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die derzeit bestehende Regelung hat sich bewährt und bereitet in der Umsetzung keine besonderen Schwierigkeiten. Statt der geplanten Aufgliederung der Bedarfsgemeinschaften in Arbeitslosengeld I-Beziehende und -Nichtbeziehende erscheint der Ansatz der ganzheitlichen Betreuung der Bedarfsgemeinschaft als sinnvoll und sollte weiter ausgebaut werden. Dieser Ansatz geht jedoch bei der Verlagerung einzelner Personen der Bedarfsgemeinschaft aus dem Jobcenter heraus in die alleinige Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit verloren. Einher geht dies mit einem verkürzten Zugang zu arbeitsmarktpolitischen Instrumenten, da die §§ 16a ff. SGB II diesem Personenkreis nicht mehr zur Verfügung stünden. Damit wird ein funktionierendes System ohne erkennbaren Handlungsbedarf geändert und die Notwendigkeit neuer Verfahrensabläufe in den Jobcentern und der Bundesagentur einschließlich neuer Abstimmungsbedarfe geschaffen.

Beispielhaft bleibt ungeklärt, welche Rechtsfolgen Meldeversäumnisse beim Personenkreis der Arbeitslosengeld-Aufstocker haben sollen. Eine Sperrzeit kennt das SGB II nicht. Auch liefe der Anreizmechanismus der Sperrzeit leer, wenn die Mindereinnahme, in konsequenter Anwendung der geltenden Normen, durch die passiven Leistungen des SGB II schlicht "aufgefüllt" werden müssten. Darüber hinaus müsste nach dem im Gesetzentwurf enthaltenen künftigen Wortlaut des § 15 SGB II auch mit diesen Personen eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden, ohne dass jedoch dem Grunde nach eine Zuständigkeit für deren Eingliederung bestünde. Schon aufgrund dieser Schnittstellenprobleme sollte die geplante Neuregelung nochmals überdacht werden.

Den Jobcentern wird die Gefahr einer Vielzahl neuer problematischer Fallkonstellationen auferlegt, ohne dass tatsächlich ein Nutzen ersichtlich wäre. Eine Verwaltungsvereinfachung kann darin nicht erkannt werden. Es steht vielmehr zu befürchten, dass aus der Neuregelung resultierende Unklarheiten die Akzeptanz des Systems der Grundsicherung für Arbeitsuchende in der Bevölkerung weiter schwächen.

3. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 11b SGB II)

Der Bundesrat stellt fest, dass die derzeit in § 11b SGB II enthaltenen Absetzbeträge bei ehrenamtlicher Beschäftigung die Bedeutung des Ehrenamts nicht ausreichend anerkennen und keine ausreichenden Anreize zur Ausübung eines Ehrenamts setzen. Von daher wird die Bundesregierung um Prüfung gebeten, wie durch eine Änderung des § 11b SGB II die in § 3 Nummer 12 Satz 2 EStG steuerfrei gestellten Einnahmen auch nach dem SGB II anrechnungsfrei gestellt werden können.

Begründung:

Ehrenamtlichen Bürgermeistern, Stadt- und Gemeinderäten sowie Mitgliedern von Kreistagen, die zugleich Leistungen nach dem SGB II beziehen, werden die in Form einer monatlichen oder anlassbezogenen Pauschale gewährten Aufwandsentschädigungen als nicht zweckgebundene Einnahmen auf die Grundsicherung für Arbeitssuchende angerechnet. Mit dieser Regelung werden die genannten Personengruppen in der Übernahme ehrenamtlicher Pflichten schlechter gestellt als Personen, die nicht auf die Grundsicherung für Arbeitssuchende angewiesen sind, obwohl sie in gleicher Weise zur Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichtet sind, und ihnen ein vergleichbarer Ausgleich für diese ehrenamtliche Tätigkeit in Form von Pauschalen und Sitzungsgeld zustehen sollte.

Schon die Aufwendungen, um mit den Bürgerinnen und Bürgern auch unter Nutzung der üblichen Medien (Internet und E-Mail-Verkehr) in Kontakt zu treten, werden nicht anerkannt. Durch die Anrechnung auf den Regelbedarf sind die Betroffenen nicht in der Lage, Rückstellungen zum Erwerb der notwendigen Soft- und Hardware zu bilden. Nach geltender Rechtslage müssen sie in Vorkasse gehen, um dann die Aufwendungen durch Vorlage von Quittungsbelegen und der sachlichen Begründung erstattet zu bekommen. Folglich können SGB II-Leistungsberechtigte von vornherein nur eingeschränkt mit den Bürgerinnen und Bürgern in Kontakt treten. Es werden ihnen wichtige Kommunikationsmittel, sofern nicht der Rat der jeweiligen Kommunen ihnen diese Hilfsmittel zur Verfügung stellt, vorenthalten. Dies ist eine erhebliche Einschränkung des freien Mandats, da eine angemessene Kommunikation mit der Wählerschaft dringende Voraussetzung für dessen Ausübung ist.

Auch die Abgeltung der Wege- und Fahrtkosten ist ein erhebliches Hemmnis, da nach geltender Rechtslage diese Kosten, die Bestandteil der Pauschale sind, als nicht zweckgebundene Einnahmen auf den Regelsatz angerechnet werden. Eine Vorausleistung oder Auslage der Fahrtkosten ist aus dem Regelbedarf nicht vorfinanzierbar. Auch die verpflichtende Teilnahme an Sitzungen außerhalb des Wohnortes wird deutlich erschwert, da erst nach der Teilnahme ein Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten möglich ist und deren Absetzung mithin erst im Nachhinein erfolgen kann.

Durch die geforderte Neuregelung würde zudem ein Gleichlauf mit den steuerrechtlichen Regelungen hergestellt.

4. Zu Artikel 1 Nummer 10 Absatz 15 - neu - (§ 9 RBEG)

Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Nach aktueller Rechtslage muss bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen

Mittagsverpflegung ein Eigenanteil von einem Euro je Schultag berücksichtigt werden.

Da insbesondere im Schulbereich die tatsächliche Teilnahme am Mittagessen in einer unterschiedlichen Anzahl von Schultagen erfolgt, entsteht bei der getrennten Rechnungslegung durch den Essensanbieter sowie bei der Erstattung der nach § 28 Absatz 6 Satz 1 SGB II entstandenen Mehraufwendungen durch die Schulämter monatlich ein erheblicher Verwaltungsaufwand. Die Geltendmachung und Einziehung dieses geringen Betrages steht in keinem Verhältnis zu dem dafür entstehenden Verwaltungsaufwand. In Berlin macht die nach § 29 Absatz 1 Satz 1 SGB II als Sach- oder Dienstleistung zu gewährende gemeinschaftliche Mittagsverpflegung mehr als 50 Prozent der insgesamt als Sach- oder Dienstleistung zu gewährenden Leistungen für Bildung und Teilhabe (Lernförderung, eintägige Ausflüge und gemeinschaftliche Mittagsverpflegung) verbundenen Verwaltungskosten aus. Der Grund liegt in der unterschiedlichen Abrechnung und Einziehung des Eigenanteils in der Kindertagesbetreuung sowie an den unterschiedlichen Schulformen und der damit verbundenen unterschiedlichen Organisation der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in den jeweiligen Schulformen. So sind zum Beispiel mit den Essensanbietern bestehende Rahmen- oder auch Einzelverträge so anzupassen, dass die Leistungsberechtigten nur noch den Eigenanteil an diese zu zahlen haben. Es erfolgt eine getrennte Rechnungslegung durch den Essensanbieter und eine Tag genaue Abrechnung des entstandenen Differenzbetrags mit den Schulämtern. Teilweise ist der Eigenanteil vor Ort in der Schule direkt beim Essensanbieter zu entrichten, der die Teilnahme Tag genau dokumentiert und den Differenzbetrag mit den Schulämtern abrechnet.

Die zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen werden für alle Rechtskreise der Bedarfe für Bildung und Teilhabe gestrichen.

5. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 15 Absatz 2 SGB II)

In Artikel 1 Nummer 12 § 15 ist Absatz 2 ist wie folgt zu fassen:

(2) Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person unter Berücksichtigung der Feststellungen nach Absatz 1 die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Die Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere bestimmen,

Die Eingliederungsvereinbarung kann insbesondere bestimmen, in welche Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche die leistungsberechtigte Person vorrangig vermittelt werden soll oder welche Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche außer Betracht bleiben sollen."

Begründung:

Durch die Änderung entfallen folgende im Gesetzentwurf enthaltenen Änderungen:

Der Regelung im Gesetzentwurf zufolge ist künftig in die Eingliederungsvereinbarung aufzunehmen, in welche Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche der Leistungsberechtigte vermittelt werden soll. Der hierbei vorausgesetzte Konkretisierungsgrad ist im Moment des Abschlusses der Eingliederungsvereinbarung häufig nicht erfüllbar. Gemäß § 10 SGB II ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar. Wird - unter dem Druck der gesetzlichen Bestimmung - in der Eingliederungsvereinbarung stärker konkretisiert, als im Einzelfall angemessen ist, geht Flexibilität verloren und die gesetzliche Zumutbarkeitsregelung sowie das Prinzip des Forderns werden unterlaufen. Es besteht die Gefahr, dass in der Folge sinnvolle Arbeitsangebote nur deshalb unterbleiben, weil sie der Eingliederungsvereinbarung widersprechen; werden sie dennoch unterbreitet, können sie im Ablehnungsfall nicht sanktioniert werden.

Stattdessen ist als Kannbestimmung vorzusehen, dass die Eingliederungsvereinbarung bestimmen kann, in welche Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche die leistungsberechtigte Person vorrangig vermittelt werden soll oder welche Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche außer Betracht bleiben sollen (§ 15 Absatz 2 Satz 3 SGB II - neu -).

Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen schwächen unnötigerweise den Grundsatz des Forderns.

6. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - (§ 16 Absatz 3b - neu - SGB II)

Nach Artikel 1 Nummer 13 ist folgende Nummer 13a einzufügen:

'13a. In § 16 wird nach Absatz 3a folgender Absatz eingefügt:

Begründung:

Die bestehenden Anforderungen an eine betriebliche Umschulung sind trotz ergänzender Unterstützungsleistungen für viele Langzeitarbeitslose und Langzeitleistungsempfänger immer noch zu hoch. Insbesondere die vorgeschriebene Verkürzung der Umschulungsdauer auf zwei Drittel der Ausbildungsdauer stellt ein Hemmnis für die Aufnahme einer Umschulung dar.

Daher soll es in begründeten Einzelfällen möglich sein, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte eine betriebliche Umschulungsmaßnahme in der vollen Ausbildungszeit zu durchlaufen, sofern dies erforderlich ist. Dies gilt auch für den Fall, dass gleichzeitig eine Verkürzung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen ausgeschlossen ist.

7. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - (§ 16 Absatz 5 - neu - SGB II), Nummer 15 (§ 16g Absatz 2, Absatz 3 - neu - SGB II)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Vermittlungshemmnisse müssen nicht (nur) in der Person des erwerbsfähigen Leistungsbeziehenden liegen, sondern können auch auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft zurückzuführen sein. Insbesondere bei Langzeitarbeitslosen ist dies oftmals ein zusätzliches Hindernis, welches der Eingliederung des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten entgegensteht. Ist dies der Fall, sollte den Jobcentern die Möglichkeit eingeräumt werden, bei Beratungsleistungen und den Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung die gesamte Bedarfsgemeinschaft in den Blick zu nehmen.

Zu Buchstabe b (§ 16g SGB II) :
Zu Absatz 2:

Ist der Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt geglückt, gilt es die Integration in den Arbeitsmarkt nachhaltig durch stabilisierende Nachbetreuungsmaßnahmen zu sichern.

§ 16g Absatz 2 Satz 1 sieht eine nachgehende Beratung und Betreuung nach Aufnahme der Beschäftigung vor, auch wenn die Hilfebedürftigkeit der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens entfallen ist. Zur Stabilisierung des Beschäftigungsverhältnisses können auch Leistungen aus dem Vermittlungsbudget - gegebenenfalls als Darlehen - erbracht werden, wie zum Beispiel eine PKW-Reparatur, sofern sie für die Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist.

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Förderdauer von sechs Monaten seit Aufnahme der Beschäftigung wird auf zwölf Monate erweitert.

Im neuen Satz 4 wird klargestellt, dass die nachgehende Betreuung soweit erforderlich unter Einbeziehung der gesamten Bedarfsgemeinschaft erfolgen kann.

Zu Absatz 3:

Der neue Absatz 3 entspricht inhaltlich der Regelung des bisherigen Absatzes 2. Im Gegensatz zum Gesetzentwurf ist eine spezielle Regelung für den Wegfall der Hilfebedürftigkeit durch Geldleistung an einen Arbeitgeber oder Träger weiterhin notwendig. Gerade im Fall von § 16e SGB II werden oftmals Geldleistungen über einen Zeitraum gezahlt, der über ein Jahr hinausgeht. Die Stabilisierungsmaßnahmen werden jedoch nur für zwölf Monate gewährt. In diesem Fall könnten also seitens des Jobcenters keine Eingliederungsleistungen neben der Geldleistung mehr erbracht werden. Da im Fall von § 16e SGB II ein Minderausgleich gezahlt wird, bedürfen diese Beschäftigungsverhältnisse einer besonderen Betreuung durch das Jobcenter, die über die gesamte Dauer der Förderung gesichert werden muss.

8. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - (§ 16d Absatz 1 und Absatz 2, Absatz 3 Sätze 1 bis 3, Absätze 4 bis 6, Absatz 8 SGB II)

In Artikel 1 ist nach Nummer 14 folgende Nummer 14a einzufügen:

'14a. § 16d wird wie folgt geändert:

Begründung:

Nach wie vor wird das Ziel von Arbeitsgelegenheiten (AGH) mit Erhalt oder Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit beschrieben. Eine absehbare Eingliederung in Beschäftigung als Folge der Teilnahme kann nicht erwartet werden. Insofern sind Arbeitsgelegenheiten nachrangig gegenüber Fördermaßnahmen, die bessere Eingliederungserfolge versprechen. Dazu zählen auch die Förderung von Arbeitsverhältnissen nach § 16e SGB II, die alleine durch ihre sozialversicherungspflichtige Ausgestaltung deutlich machen, dass dort leistungsstärkere Arbeitnehmer beschäftigt sind als in den nur sozialrechtlich ausgestalteten Arbeitsgelegenheiten.

Die Anforderung der Zusätzlichkeit der Beschäftigung ersetzt die Anforderung der Zusätzlichkeit der Arbeiten, die in der Vergangenheit immer wieder dazu geführt hat, dass Arbeitsgelegenheiten in teilweise künstlich erdachten Aufgabenfeldern angeboten werden mussten. Ob Arbeiten zusätzlich sind, war in der Vergangenheit schwer abgrenzbar und oft umstritten. Sinnvoller scheint es deshalb, auf die für die Arbeitsmarktpolitik zusätzlichen Beschäftigungseffekte abzustellen und damit eine Verdrängung regulärer Beschäftigung zu verhindern.

Gleichzeitig wird am Erfordernis des öffentlichen Interesses festgehalten, um nicht der Verdrängung beitragspflichtiger Beschäftigung durch konkurrenzlos günstige Arbeitsgelegenheiten Vorschub zu leisten. Dadurch, dass Arbeitsgelegenheiten nachrangig sind und sich an arbeitsmarktferne Zielgruppen richten, wird einmal mehr das Risiko verringert, dass reguläre Beschäftigung verdrängt wird.

Auch durch die Beteiligung der örtlichen Beiräte bei der Einrichtung von Arbeitsgelegenheiten wird sichergestellt, dass Unternehmen am Markt für Güter und Dienstleistungen keine Wettbewerbsnachteile entstehen und somit reguläre Beschäftigung nicht verdrängt oder beeinträchtigt wird. Eine gesonderte Regelung zur Sicherstellung der Wettbewerbsneutralität ist damit nicht erforderlich (bislang § 16d Absatz 4 SGB II) .

Die deutlichere Regelung der Nachrangigkeit von AGH auch gegenüber der Förderung von Arbeitsverhältnissen wird jetzt in § 16d Absatz 1 geregelt und macht den bisherigen Absatz 5 entbehrlich.

Für die Zielgruppen des nachrangigen Förderinstruments AGH ist die bisherige Regelung, nach der eine Förderung maximal für 24 Monate in fünf Jahren erfolgen darf kann, integrationspolitisch kontraproduktiv und gehört deshalb dringend abgeschafft. Zunehmend mehr der insbesondere langzeitleistungsbeziehenden und langzeitarbeitslosen Betroffenen können nach geltendem Recht nicht mehr in AGH gefördert werden, obwohl andere angemessene Fördermöglichkeiten nicht verfügbar sind. Die Nachrangigkeit der Förderung, die Verpflichtung zum Abschluss von Eingliederungsvereinbarungen, knappe Eingliederungsbudgets und die Abstimmung von Arbeitsmarkt- und Integrationsprogrammen vor Ort reichen aus, um einen unreflektierten und inflationären Einsatz von AGH zu verhindern. Der "zwei in fünf" Regelung bedarf es nicht mehr.

Gerade wenn in AGH besonders arbeitsmarktferne Zielgruppen gefördert werden sollen, muss wieder die Möglichkeit eingeräumt werden, Arbeiten und Lernen unmittelbar in der Fördermaßnahme miteinander zu verzahnen. Die nach geltendem Recht mögliche Förderung in weiteren Maßnahmen hat sich als nicht praktikabler Hemmschuh erwiesen. Der nach oben begrenzte Zeitaufwand für Qualifizierungen in AGH soll verhindern, dass in AGH keine Förderungen ähnlich der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung oder gar der beruflichen Weiterbildung gefördert werden dürfen. Dass angesichts der Zielgruppe eine angemessene Anleitung und sozialpädagogische Begleitung gefördert werden sollte, liegt auf der Hand.

9. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - (§ 16e Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 einleitender Satzteil, Nummer 1, Nummer 3, Nummer 4, Absatz 4 Sätze 01 - neu -, 02 - neu -, Satz 3, Absatz 6 - neu - SGB II), Nummer 42 (§ 46 Absatz 1a - neu - SGB II)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Nummer 14a - neu -:

Zu Buchstabe a:

Hinzugefügt wurde die Voraussetzung, den Beirat nach § 18d SGB II zu beteiligen. Der Beirat soll damit seine Beratungsfunktion ausüben und an der Entscheidung über die Zweckmäßigkeit öffentlich geförderter Beschäftigung mitwirken.

Zu Buchstabe b:

Ziel der Förderung ist die Eingliederung erwerbsfähiger Leistungsberechtigter durch die Förderung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Die Beschäftigung soll sich mit Ausnahme des Fehlens der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung nicht von den Grundsätzen anderer Beschäftigungsverhältnisse des Arbeitgebers unterscheiden. Dies betrifft im Besonderen die Entlohnung. Findet die Beschäftigung im Anwendungsbereich eines Tarifvertrages statt, muss eine tarifliche Entlohnung erfolgen. Liegt ein solcher Tarifvertrag nicht vor, ist das für vergleichbare Tätigkeiten ortsübliche Arbeitsentgelt zu zahlen.

Für Langzeitarbeitslose gilt nach § 22 Absatz 4 Mindestlohngesetz der gesetzliche Mindestlohn in den ersten sechs Monaten des Beschäftigungsverhältnisses regelmäßig nicht. Um während dieser Zeit die Förderung von Dumpinglöhnen auszuschließen, ist eine entsprechende gesetzliche Regelung aufzunehmen.

Zu Buchstabe c:
Zu Doppelbuchstabe aa:

Mit der Begrenzung der Förderung auf Personen über 25 Jahre soll klargestellt werden, dass für jüngere Leistungsberechtigte vorrangig eine Integration in Arbeit erfolgen soll.

Zu Doppelbuchstabe bb:

Die "besondere Schwere" von Vermittlungshemmnissen ist ein auslegungsbedürftiger Begriff, der in der Umsetzung zu erheblichen Schwierigkeiten in den Jobcentern geführt hat. Die vom Gesetz geforderte zusätzliche Bewertung, ob das Vorliegen von Langzeitarbeitslosigkeit sowie zwei weiteren Vermittlungshemmnissen die Vermittlung tatsächlich "besonders schwer" beeinträchtigt, ist für die Vermittler kaum möglich. Aus diesem Grund soll das Erfordernis aus dem Wortlaut gestrichen werden.

Zu Doppelbuchstabe cc:

Die Negativformulierung soll die Prüfung der Vermittler über die Förderungsfähigkeit der einzelnen Person erleichtern. Es soll wie bei der Streichung der besonderen Schwere in Doppelbuchstabe bb verhindert werden, dass neben den abstrakten auch die konkreten Vermittlungshemmnisse im Detail überprüft werden müssen. Die Erstellung einer Prognose scheint sich im Einzelfall als praktisch äußerst schwierig herauszustellen und ist im Übrigen kaum objektiv nachprüfbar.

Zu Doppelbuchstabe dd:

Die Nummer 4 wird gänzlich gestrichen, um den Anwendungsbereich öffentlich geförderter Beschäftigung nicht übermäßig einzuengen.

Zu Buchstabe d:

Es ist eine langfristige Förderungsmöglichkeit zu schaffen, um auch die Integration arbeitsmarktferner Personen zu erreichen. Jedoch muss auch im Gegenzug einer etwa bestehenden Missbrauchsgefahr entgegengewirkt werden. Daher sollte der Förderungszeitraum zunächst auf zwei Jahre begrenzt werden. Um im Einzelfall schließlich eine langfristige Vermittlung zu erreichen, ist eine Verlängerung des Förderzeitraumes um jeweils ein weiteres Jahr, auf entsprechenden Antrag hin, zu ermöglichen. Die Höhe des Zuschusses ist dabei stets neu zu prüfen und anzupassen. Der Übergang in ungeförderte Beschäftigung bleibt das Ziel der Förderung von Arbeitsverhältnissen nach § 16e SGB II.

Zu Buchstabe e:

Absatz 6 stellt klar, dass die langfristige Integration von Langzeitarbeitslosen auf dem ersten Arbeitsmarkt nur durch die umfassende Vernetzung von bestehenden Förderungsmöglichkeiten und Maßnahmen erreicht werden kann. Öffentlich geförderte Beschäftigung darf daher andere Fördermaßnahmen nicht ausschließen. Sollten durch weitere Fördermaßnahmen zusätzliche Kosten entstehen, können diese ebenfalls auf Antrag durch Zuschüsse aufgefangen werden.

Zu Nummer 42:

Sozialversicherungspflichtige öffentlich geförderte Beschäftigung im Rechtskreis SGB II führt zur Reduzierung passiver Leistungen. Aufgrund der Regelungen des § 19 Absatz 3 Satz 2 SGB II zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen betrifft die Reduzierung passiver Leistungen zunächst vor allem die bundesseitig finanzierte Regelleistung. Einsparungen durch öffentlich geförderte Beschäftigung fließen damit immer vorrangig dem Bundeshaushalt zu. Insofern ist es folgerichtig, diese Einsparungen zur anteiligen Finanzierung der Beschäftigungsverhältnisse einsetzen zu können. Damit wird dem Ziel Rechnung getragen, Arbeit statt Arbeitslosigkeit zu finanzieren. Die eingesparten Bundesmittel sind durch den Bund auf Antrag des Jobcenters an dieses zuzuweisen. Das Jobcenter stellt dabei sicher, dass die eingesparten Bundesmittel ergänzend zu den Mitteln aus dem Eingliederungsbudget für die Förderung der Beschäftigungsverhältnisse eingesetzt werden. Die Höhe dieser Mittel bildet die Obergrenze für eine mögliche Zuweisung eingesparter Bundesmittel. Auf diese Weise wird der Finanzrahmen für öffentlich geförderte Beschäftigung entsprechend dem Bedarf an Förderungen für die Zielgruppe erweitert und stabilisiert sowie der arbeitsmarktpolitisch intendierte Mitteleinsatz gesichert. Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für einen entsprechend flexiblen Einsatz der Mittel für passive Leistungen zur Verstärkung der Mittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind zu schaffen. Strukturelle Mehrbelastungen für den Bundeshaushalt ergeben sich hieraus nicht.

Aufgrund von freiwilligen Vereinbarungen können auch Einsparungen bei den kommunalen Bedarfen der Unterkunft und Heizung für den Passiv-AktivTransfer eingesetzt werden.

Im Übrigen führt die Neufassung der Nummer 42 dazu, dass die von der Bundesregierung hierfür vorgesehene Änderung entfällt.

§ 46 Absatz 2 Satz 3 SGB II enthält für die Leistungen nach §§ 16e und 16f eine Budgetbegrenzung. Für die Gewährung dieser Leistungen darf das jeweilige Jobcenter nicht mehr als 20 Prozent des Eingliederungstitels aufwenden. Die Budgetbegrenzung wurde im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt durch den Bundestag aufgenommen (siehe auch Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, Bundestagsdrucksache 17/7065). In der Beschlussempfehlung wird die Budgetgrenze damit begründet, dass Verdrängungseffekte am Arbeitsmarkt vermieden werden sollen (aaO., Seite 19 f.). Dass das neue Eingliederungsinstrument in § 16h einen solchen Effekt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Es geht um die Förderung von schwer zu erreichenden jungen Menschen mit dem Ziel, die aufgrund der individuellen Situation der Leistungsberechtigten bestehenden Schwierigkeiten zu überwinden. Einen konkreten Bezug zum Arbeitsmarkt hat diese Eingliederungsleistung gerade nicht.

10. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - (§ 16f SGB II)

In Artikel 1 ist nach Nummer 14 folgende Nummer 14a einzufügen:

'14a. § 16f wird wie folgt gefasst:

" § 16f Freie Förderung

Die Agentur für Arbeit kann bis zehn Prozent der im Eingliederungstitel enthaltenen Mittel für Ermessensleistungen einsetzen, um die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Leistungen zur Eingliederung durch weitere, freie Leistungen zu erweitern. Die weiteren, freien Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen der gesetzlichen Leistungen entsprechen. Bei Leistungen an Arbeitgeber ist darauf zu achten, Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden. Projektförderungen sind zulässig." '

Begründung:

Der Personenkreis der SGB II-Leistungsbeziehenden, insbesondere der Langzeitleistungsbeziehenden und langzeitarbeitslosen Personen mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen, bedarf besonderer Handlungsansätze. Diese können nicht immer über die bestehenden gesetzlichen Instrumente zur Eingliederung in Arbeit abgedeckt werden. Die Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit und die "Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug" wird dadurch erschwert.

Damit die Jobcenter innovative und bedarfsgerechte Handlungsansätze entwickeln können, ist eine Anpassung des § 16f SGB II notwendig.

Zwar können die Jobcenter bereits nach derzeit geltender Rechtslage die gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen erweitern. Dies gilt jedoch nur in einem sehr begrenzten Rahmen. Dementsprechend haben die bisherigen Erfahrungen mit § 16f SGB II Unsicherheiten in der praktischen Anwendung für die Jobcenter aufgezeigt. Dies hat im Ergebnis zu einer sehr geringen Inanspruchnahme dieser Fördermöglichkeit geführt.

Um die Inanspruchnahme des Instruments zu erhöhen und die Möglichkeit zur Erprobung innovativer Ansätze zur verbesserten Integration von Personen mit Vermittlungshemmnissen zu schaffen, wird es als notwendig erachtet, eine echte Erprobungsklausel mit einem begrenzten Budget zu schaffen.

11. Zu Artikel 1 Nummer 16 (§ 16h Absatz 4 SGB II)

In Artikel 1 Nummer 16 § 16h ist Absatz 4 wie folgt zu fassen:

(4) Träger bedürfen einer Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch."

Begründung:

Der vorgeschlagene Gesetzestext normiert Maßnahmen und Leistungen, die inhaltlich weitgehend identisch sind mit Leistungen, die in der Jugendhilfe nach den Bestimmungen des SGB VIII erbracht werden. Auch die beschriebene Zielgruppe für diese Leistungen entspricht weitgehend der Zielgruppe, die durch das SGB VIII angesprochen wird. Folgerichtig sollen die Leistungen des § 16h SGB II-E gegenüber den Leistungen der Jugendhilfe nach dem Achten Buch nachrangig sein.

Das SGB VIII normiert zudem Ansprüche an die Geeignetheit der Träger, die Maßnahmen nach diesem Buch erbringen.

Aufgrund dieser weitgehenden inhaltlichen Kongruenz des § 16h SGB II-E und dem Vorrang des SGB VIII ist es nicht zielgerichtet, neben diese seit vielen Jahren bewährten Strukturen ein zusätzliches Zertifizierungssystem auf Grundlage des Fünften Kapitels des SGB III vorzusehen. Dies stellt vielmehr einen zusätzlich Ressourcen bindenden Verfahrensschritt dar, der keinen zusätzlichen Nutzen in der Praxis nach sich ziehen dürfte.

12. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - (§ 16i - neu - SGB II)

In Artikel 1 ist nach Nummer 16 folgende Nummer 16a einzufügen:

'16a. Nach § 16h wird folgender § 16i eingefügt:

" § 16i Mehraufwandsentschädigung bei beruflicher Weiterbildung

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die an einer nach § 81 des Dritten Buches geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, erhalten zuzüglich zum Arbeitslosengeld II für die Dauer der geförderten beruflichen Weiterbildung eine monatliche Entschädigung der Mehraufwendungen in Höhe von 150 Euro." '

Folgeänderung:

In Artikel 1 Nummer 1 Inhaltsübersicht ist nach Buchstabe b folgender Buchstabe b1 einzufügen:

Begründung:

Die Teilnahme an einer mehrjährigen, abschlussbezogenen Weiterbildung stellt gerade für Langzeitarbeitslose und Langzeitleistungsbeziehende im SGB II hohe Anforderungen an Motivation und Durchhaltevermögen. Alternative Beschäftigungsmöglichkeiten im Helferbereich werden häufig aufgrund kurzfristiger wirtschaftlicher Überlegungen bevorzugt, obwohl diese in der Regel den Leistungsbezug nicht auf Dauer beenden. Die Jobcenter brauchen daher - über eine Erfolgsprämie hinaus - ein wirksames Instrument, mit dem die Weiterbildungsbereitschaft und das Durchhaltevermögens gezielt gesteigert werden kann.

Mit der neuen Entschädigung soll der Mehraufwand und der Einkommensverlust gegenüber einer alternativen Beschäftigung ausgeglichen werden, wenn eine von Jobcentern geförderte, abschlussbezogene berufliche Weiterbildung aufgenommen wird. Gleichzeitig motiviert die monatliche Zahlung, die Weiterbildung durchzuhalten und erfolgreich abzuschließen. Die monatliche Zahlung honoriert damit auch die Lernbereitschaft und das Durchhaltevermögen der Teilnehmenden.

13. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - (§ 18a Absatz 2 - neu - SGB II)

In Artikel 1 ist nach Nummer 16 folgende Nummer 16a einzufügen:

'16a. § 18a wird wie folgt geändert:

Folgeänderung:

In Artikel 1 Nummer 1 Inhaltsübersicht ist nach Buchstabe b folgender Buchstabe b1 einzufügen:

Begründung:

Die ganzheitliche Betreuung der Bedarfsgemeinschaft sowie die interdisziplinäre und rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit im Einzelfall erfordern eine Koordinierung der inhaltlichen Leistungsangebote nach den Sozialgesetzbüchern und damit die Zusammenarbeit aller an der Betreuung beteiligten Stellen. In diesem Zusammenhang ist eine rechtskreisübergreifende Gesamtfinanzierung passgenauer Maßnahmen erforderlich.

Die Zusammenarbeitspflichten für die Kinder- und Jugendhilfe sind seit jeher in § 81 SGB VIII geregelt. Für das SGB II und SGB III fehlen hingegen entsprechende Regelungen. Die Neuregelung ist an die geltende Regelung in § 81 SGB VIII angelehnt und damit eine korrespondierende Norm.

Zur beruflichen und sozialen Eingliederung von sozial benachteiligten oder individuell beeinträchtigten jungen Menschen, insbesondere bei Maßnahmen der arbeitsweltbezogenen Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII, ist eine rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit insbesondere für passgenauere Verbundleistungen nach den Sozialgesetzbüchern II, III und VIII von besonderer Bedeutung, damit kein junger Mensch verlorengeht.

14. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b - neu -, Buchstabe c - neu - (§ 28 Absatz 3 Satz 2 - neu -, Absatz 5 Satz 2 - neu - SGB II)

In Artikel 1 ist Nummer 24 wie folgt zu fassen:

'24. § 28 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Zu Buchstabe b:

Nach dem Wortlaut des § 28 Absatz 3 SGB II besteht ein Anspruch auf Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf zu den Stichtagen 1. Februar und 1. August des Jahres. Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihrer Einreise in das Bundesgebiet erstmalig zu einem späteren Zeitpunkt eingeschult werden, erhalten aus diesem Grund keine Ausstattung zum persönlichen Schulbedarf. Es wird vorgeschlagen, die Vorschrift zu erweitern, um den genannten Personenkreis in den Kreis der Leistungsberechtigten einbeziehen zu können.

Bezogen auf die genannte Fallkonstellation widerspricht die Beschränkung des Leistungsanspruchs auf die genannten Stichtage der Intention des Gesetzgebers. Ziel der Leistungen nach § 28 SGB II ist es, die Teilhabe von Kindern und Jugendlichen aus Haushalten ohne Einkommen bzw. mit geringem Einkommen insbesondere auch in der Schule zu gewährleisten. Für Schülerinnen und Schüler sind die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch dem notwendigen Lebensunterhalt zuzuordnen. Kann nach Würdigung der Gesamtumstände davon ausgegangen werden, dass auch bei fristgemäßer Einschulung Hilfebedürftigkeit bestanden hätte, würde die Geltendmachung des Anspruchs auf Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf nur deshalb scheitern, weil die erstmalige Einschulung des Kindes oder Jugendlichen aufgrund dessen Einreise in das Bundesgebiet erst nach den gesetzlichen Stichtagen erfolgt ist. Auch bei späterer Einschulung ist jedoch von einem entsprechenden Ausstattungsbedarf in Höhe von insgesamt 100 Euro pro Schuljahr auszugehen.

Eine ergänzende Regelung ist auch aus Gründen der Gleichbehandlung geboten. Für Schülerinnen und Schüler, die Leistungen nach dem AsylbLG bzw. nach dem SGB XII erhalten, ist ein Abstellen auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Einschulung nach dem Wortlaut des Gesetzes jetzt schon möglich, da § 34 Absatz 3 SGB XII für die Leistungsberechtigung auf den ersten Schultag abstellt.

Durch die Beibehaltung der Stichtagsregelung wird sichergestellt, dass die Auszahlung weiterhin regelhaft bundesweit zu festen Terminen erfolgen kann. Lediglich für den Kreis der Kinder und Jugendlichen, die nicht zum regulären Beginn des Schuljahres eingeschult werden konnten, muss die Leistung gesondert veranlasst werden.

Zu Buchstabe c:

Durch die Ergänzung soll eine Bedarfslücke bei der Inanspruchnahme außerschulischer Lernförderung geschlossen werden. Nach der bestehenden Regelung werden bei Vorliegen der Voraussetzungen zwar die Kosten für die außerschulische Lernförderung selbst, nicht jedoch die damit im Zusammenhang stehenden zusätzlichen Aufwendungen vom Leistungsträger übernommen. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Fahrkosten, die anfallen, wenn die außerschulische Lernförderung nicht unmittelbar am Wohnort der leistungsberechtigten Schülerin bzw. des leistungsberechtigten Schülers verfügbar ist. Besonders im ländlichen Raum wird außerschulische Lernförderung nur in zentral gelegenen Orten angeboten. Die dann unausweichlich anfallenden Fahrkosten stellen eine große Hürde bei der Inanspruchnahme außerschulischer Lernförderung dar.

Es ist zudem nicht sachgerecht, zur Deckung dieser zusätzlichen Bedarfe für Bildung auf den Regelbedarf zu verweisen. In seinem Beschluss vom 23. Juli 2014, Az.: - 1 BvL 10/12 -,- 1 BvL 12/12 - und - 1 BvR 1691/13 - hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich klargestellt:

"Bildungs- und Teilhabeangebote müssen für die Bedürftigen allerdings auch tatsächlich ohne weitere Kosten erreichbar sein." (BVerfG, a.a. O., Rn. 132). Zwar bezog sich diese Aussage primär auf die Teilhabeleistung nach § 28 Absatz 7 SGB II. Für die Erreichbarkeit des Bildungsangebots "außerschulische Lernförderung" kann jedoch nichts anderes gelten.

15. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b - neu - (§ 28 Absatz 6 Satz 2 SGB II)

In Artikel 1 ist Nummer 24 wie folgt zu fassen:

'24. § 28 wird wie folgt geändert:

Folgeänderung:

In Artikel 1 ist nach Nummer 52 folgende Nummer 52a einzufügen:

"52a. § 77 Absatz 11 Satz 4 wird gestrichen."

Begründung:

In seiner Entscheidung vom Februar 2010 - 1 BvL 1/09 -, - 1 BvL 3/09 -, - 1 BvL 4/09 - legte das Bundesverfassungsgericht dar, dass der "unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht nur diejenigen Mittel umfasst, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Er gewährleistet das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen wie Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst". Zur Absicherung dieser Teilhabe von Kindern und Jugendlichen, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten, hat der Bund im Jahr 2011 das so genannte Bildungsund Teilhabepaket (§ 28 SGB II) eingeführt.

Durch die bis zum 31. Dezember 2013 befristete Regelung des § 77 Absatz 11 Satz 4 SGB II entfiel seit dem Jahr 2014 der Leistungsanspruch zur Mittagsverpflegung für leistungsberechtigte Schülerinnen und Schülern in nicht der schulischen Verantwortung unterliegenden Einrichtungen im Sinne von § 22 SGB VIII. Der Anspruch bleibt damit diesen Schülerinnen und Schülern verwehrt, während Kindern in Kindertageseinrichtungen nach § 28 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 SGB II ebenso wie Schülerinnen und Schülern bei einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung unter schulischer Verantwortung der Anspruch gesetzlich eingeräumt ist. Um diese Ungleichbehandlung zukünftig auszuschließen und für alle im Leistungsbezug des SGB II und des Bundeskindergeldgesetzes stehenden Kinder und Jugendlichen eine angemessene Teilhabe am gesellschaftlichen und soziokulturellen Leben durch Leistungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung zu erreichen, bedarf es der Regelung.

Mehrbedarfe von Schülerinnen und Schülern für Mittagessen in Einrichtungen im Sinne von § 22 SGB VIII werden im regulären Leistungskatalog des Bildungs- und Teilhabepakets berücksichtigt. Damit wird sichergestellt, dass die nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts notwendige Sicherung des Existenzminimums und die damit verbundene Teilhabe an der gemeinschaftlich organisierten Mittagsverpflegung für alle Kinder und Jugendlichen im Vorschul- und Schulalter gleichermaßen erfolgt. Mit der Regelung wird die derzeit bestehende Ungleichbehandlung von Schülerinnen und Schülern beseitigt, die zwar auch ein gemeinschaftlich organisiertes Mittagessen, dieses aber nicht unter schulischer Verantwortung, sondern in einer Kindertageseinrichtung einnehmen und daher keinen Leistungsanspruch nach § 28 Absatz 6 SGB II haben. Die Regelung beinhaltet eine Rückkehr zur Rechtslage bis zum 31. Dezember 2013. Eine materiellrechtliche Ausweitung von Ansprüchen der Leistungsberechtigten gegenüber dem Leistungsniveau vor dem 31. Dezember 2013 erfolgt nicht, sie gewährleistet jedoch die verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung der leistungsberechtigten Kinder und Jugendlichen in Bezug auf die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung im Rahmen der notwendigen Sicherstellung des Existenzminimums.

Die Beteiligung des Bundes an der Finanzierung erfolgt analog der übrigen Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets über § 46 Absatz 6 und 7 SGB II. Damit kommt der Bund auch in finanzieller Hinsicht seiner besonderen verfassungsrechtlichen Verantwortung zur Gewährleistung des Existenzminimums für die Kinder und Jugendlichen nach.

Zur Folgeänderung:

Die Änderung ist redaktioneller Natur und folgt aus der Änderung in § 28 Absatz 6.

16. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu -, Buchstabe b - neu - (§ 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 2 SGB II)

In Artikel 1 ist Nummer 25 wie folgt zu fassen:

'25. § 31 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Nach den bisherigen Regelungen in § 31 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 2 sowie § 32 Absatz 1 Satz 1 SGB II war als Voraussetzung für Sanktionen neben der (in der Regel schriftlichen) Belehrung über die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen auch deren Kenntnis durch den Leistungsempfänger ausreichend. Die zweite Alternative "oder deren Kenntnis" führte in der Praxis zu Rechtsunsicherheiten bei den am Verfahren Beteiligten und in der Folge zu vermehrten Widersprüchen und Klagen. Die neue Regelung beschränkt das Erfordernis auf die schriftliche Rechtsfolgenbelehrung. Durch die ersatzlose Streichung der Alternative "oder deren Kenntnis" werden die Regelungen im Sinne der Rechtssicherheit vereinfacht und die Verwaltung durch den zu erwartenden Rückgang der Widerrufsverfahren und Klagen entlastet.

Durch das Einfügen des Erfordernisses der Schriftlichkeit der Belehrung in § 31 Absatz 2 Nummer 2 SGB II wird zum einen die bisherige Ungleichbehandlung zu den Fällen des Absatzes 1 aufgehoben, zum anderen werden die den Verwaltungsaufwand unnötig erhöhenden Beweisschwierigkeiten für die Verfahrensbeteiligten vermieden.

17. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - (§ 31a Absatz 1 SGB II)

In Artikel 1 ist nach Nummer 25 folgende Nummer 25a einzufügen:

Begründung:

Bisher sahen die Rechtsfolgen in § 31a SGB II bei Pflichtverletzungen nach § 31 SGB II abgestufte Leistungsminderungen vor. Bei der ersten Pflichtverletzung erfolgte eine Leistungsminderung um 30 Prozent, bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung um 60 Prozent. Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung entfiel das Arbeitslosengeld II vollständig. Der durch diese und weitere Unterscheidungskriterien sehr komplexe § 31a SGB II führte bei der Feststellung der Sanktionen und dem Vollzug in der Praxis zu einem hohen Verwaltungsaufwand und zu einem erhöhten Risiko für die Fehleranfälligkeit.

Durch die neue Regelung werden die Sanktionsregelungen vereinfacht und die Rechtsfolgen vereinheitlicht. Dies führt zu einer Reduzierung des Verwaltungsaufwandes sowie des Fehlerrisikos im Bereich der Sachbearbeitung und der Widerspruchsstellen.

Künftig wird bei jeder Pflichtverletzung nach § 31 SGB II eine Minderung des Arbeitslosengeldes II oder des Sozialgeldes um 30 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs erfolgen. Folgen weitere Pflichtverletzungen und werden diese im laufenden Minderungszeitraum nach § 31b Satz 3 SGB II der vorhergehenden Minderung festgestellt, werden die Minderungsbeträge für die Monate, in denen sich die Minderungen überschneiden, kumuliert. Hinsichtlich des Minderungszeitraumes ist jede Minderung gesondert zu betrachten. Endet der Minderungszeitraum einer vorhergehenden Minderung bleibt die nachfolgende Minderung hiervon unberührt. Der Minderungsbetrag ist dann entsprechend zu kürzen.

Diese Regelung ist angelehnt an § 32 Absatz 1 Satz 1 SGB II, der bei Meldeversäumnissen bereits eine solche einheitliche Rechtsfolgenregelung vorsieht.

18. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - (§ 31a Absatz 2, Absatz 3 Satz 3 SGB II)

In Artikel 1 ist nach Nummer 25 folgende Nummer 25a einzufügen:

'25a. § 31a wird wie folgt geändert:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Durch die neue Regelung in § 31a Absatz 2 sind künftig Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II von Leistungsminderungen nach Absatz 1 ausgenommen. Bisher wurr Minderungsbetrag (30 Prozent, 60 Prozent) vom gesamten Arbeitslosengeld II abgesetzt, bzw. in dritter Stufe entfiel das Arbeitslosengeld II vollständig, so dass auch Bedarfe für Unterkunft und Heizung von der Minderung betroffen sein konnten. Dies ist nunmehr nicht mehr möglich. Wohnungslosigkeit und drohender Wohnungsverlust sind regelmäßig zentrale Hindernisse bei der Integration in Arbeit bzw. dem Erhalt des Arbeitsplatzes. Zudem muss Obdachlosigkeit auch im Hinblick auf die mit Wohnungsverlusten einhergehenden weitreichenden sozialen Folgen für die Betroffenen und die erheblichen finanziellen Auswirkungen für die Kommunen (insbesondere die Kosten für die öffentliche Unterbringung) vermieden werden. Sanktionen bei Pflichtverletzungen sollen deshalb nicht dazu führen, dass Leistungsberechtigten die finanzielle Grundlage für die Zahlung ihrer Miete entzogen wird und sie ihren Wohnraum verlieren. Dies wäre insbesondere für Familien mit Kindern eine besondere Härte. Leistungsminderungen sind somit künftig auf die Bestandteile des Arbeitslosengeldes II, die nicht zu den Leistungen nach § 22 SGB II zählen, zu beschränken. Dies belässt ausreichend Spielraum für Sanktionen, so dass der Regelung nicht die Grundlage entzogen wird, verhindert aber negative Folgewirkungen durch entstehende Wohnungslosigkeit, die zu einem neuen Vermittlungshemmnis führen würde.

Zu Buchstabe b:

Zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit und drohendem Wohnungsverlust sollen zukünftig bereits ab der ersten Leistungsminderung von 30 Prozent die Kosten der Unterkunft direkt vom Leistungsträger an den Vermieter angewiesen werden.

19. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - (§ 31b Absatz 1 Satz 4 SGB II)

In Artikel 1 ist nach Nummer 25 folgende Nummer 25a einzufügen:

Begründung:

In dieser Regelung erfolgt eine Angleichung der Sanktionsvorschriften für die Personenkreise der unter 25- und über 25-Jährigen. Bisher gab es lediglich für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unter gewissen Umständen die Möglichkeit, den Minderungszeitraum zu verkürzen. Reagierte ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter über 25 Jahren auf eine Minderung, indem er seine Pflichten nunmehr erfüllte, so bestand nach der bisherigen geltenden Rechtslage keine Möglichkeit, dies in Form einer Verkürzung der Minderungszeit zu honorieren. Die Neuregelung sieht, unabhängig vom Alter des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Möglichkeit des Trägers vor, den Minderungszeitraum unter Berücksichtigung aller Umstäns Einzelfalls auf sechs Wochen zu verkürzen, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte seine Pflichten nachträglich, nach Feststellung der Pflichtverletzung, tatsächlich erfüllt. Hiermit wird ein Positivanreiz zur Nachholung des gewünschten Verhaltens geschaffen und das Prinzip des Förderns und Forderns unterstützt.

20. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - (§ 32 Absatz 1 Satz 1 SGB II)

In Artikel 1 ist nach Nummer 25 folgende Nummer 25a einzufügen:

Begründung:

Nach den bisherigen Regelungen in § 31 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 2 sowie § 32 Absatz 1 Satz 1 SGB II war als Voraussetzung für Sanktionen neben der (in der Regel schriftlichen) Belehrung über die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen auch deren Kenntnis durch den Leistungsempfänger ausreichend. Die zweite Alternative "oder deren Kenntnis" führte in der Praxis zu Rechtsunsicherheiten bei den am Verfahren Beteiligten und in der Folge zu vermehrten Widersprüchen und Klagen. Die neue Regelung beschränkt das Erfordernis auf die schriftliche Rechtsfolgenbelehrung. Durch die ersatzlose Streichung der Alternative "oder deren Kenntnis" werden die Regelungen im Sinne der Rechtssicherheit vereinfacht und die Verwaltung durch den zu erwartenden Rückgang der Widerrufsverfahren und Klagen entlastet.

21. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - (§ 32 Absatz 2 Satz 2 SGB II)

In Artikel 1 ist nach Nummer 25 folgende Nummer 25a einzufügen:

Begründung:

Künftig wird auch bei Meldeversäumnissen eine Minderung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II ausgeschlossen. Um zu verhindern, dass Leistungsberechtigten durch Leistungsminderungen die finanzielle Grundlage für die Zahlung ihrer Miete, mit der Folge drohenden Wohnungsverlustes, entzogen wird, bleiben Leistungen nach § 22 SGB II von der Regelung unberührt.

22. Zu Artikel 1 Nummer 31 (§ 35 Absatz 4 - neu - SGB II)

In Artikel 1 ist Nummer 31 wie folgt zu fassen:

'31. Dem § 35 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Nach Ens Leistungsbezugs wird vermutet, dass

Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn der Leistungsberechtigte nach Aktenlage während des Leistungsbezugs Wohneigentum oder anderes erhebliches geschütztes Vermögen besaß."'

Folgeänderung:

In Artikel 1 Nummer 1 Inhaltsübersicht ist Buchstabe g zu streichen.

Begründung:

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Streichung der Erbenhaftung schießt über das Ziel der Verwaltungsvereinfachung hinaus und stellt eine unangemessene Belastung der Sozialsysteme dar. Eine nennenswerte Verwaltungsvereinfachung kann auf anderem Weg erreicht werden.

Gemäß § 35 Absatz 1 Satz 3 SGB II ist die Haftung des Erben ohnehin auf den Nachlass beschränkt, er haftet also nicht mit eigenem, sondern nur mit dem ererbten Vermögen. Er bedarf keines darüber hinaus gehenden sozialrechtlichen Schutzes. Erbt er zum Beispiel ein Haus, das zu Lebzeiten des Leistungsberechtigten geschütztes Vermögen war, so erhält er erhebliche Werte, während der Steuerzahler, der die SGB II-Leistungen finanziert hat, leer ausgeht. Das ist nicht sachgerecht.

Statt die Erbenhaftung zu streichen, wird eine Vermutungsregelung eingefügt, wonach das Jobcenter nach Ens Leistungsbezugs vermuten darf, dass ein Erbfall nicht vorliegt (Nummer 1), und dass verwertbares Vermögen des Erblassers nicht vorhanden ist (Nummer 2).

Solange keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Erbfalles vorliegen, kann das Jobcenter untätig bleiben, muss also keinerlei Ermittlungen anstellen.

Liegen konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Erbfalles vor, kann das Jobcenter dennoch untätig bleiben, solange nicht zugleich konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein von verwertbarem Vermögen des Erblassers vorliegen.

Wenn der Leistungsberechtigte nach Aktenlage während des Leistungsbezugs Wohneigentum oder anderes erhebliches geschütztes Vermögen besaß, gilt die Vermutung nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 als widerlegt; liegen zugleich Anhaltspunkte für das Vorliegen des Erbfalles vor, muss das Jobcenter ermitteln.

Außerhalb des Regelungsbereiches des neuen Absatz 4 bleibt die Fallkonstellation, dass der Leistungsberechtigte während des laufenden Leistungsbezuges verstirbt. In diesem Fall gelten keine Vermutungsregelungen.

23. Zu Artikel 1 Nummer 32a - neu - (§ 37 Absatz 1 Satz 3 - neu - SGB II)

In Artikel 1 ist nach Nummer 32 ist folgende Nummer 32a einzufügen:

Begründung:

Durch die Neuregelung ist ein gesonderter Antrag auf Bezuschussung der Aufwendungen für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule oder Tagesstätte sowie im Rahmen der Kindertagespflege nur noch bei der erstmaligen Inanspruchnahme erforderlich. Die Notwendigkeit eines Weiterbewilligungsantrags für diese Leistung nach Ablauf des ersten Bewilligungszeitraums entfällt künftig. Davon unberührt bleibt die Notwendigkeit eines Weiterbewilligungsantrags für die von § 37 Absatz 1 Satz 1 SGB II erfassten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, damit in diesem Rahmen das Vorliegen der Hilfebedürftigkeit festgestellt werden kann.

Zum Grund für die gesonderte Beantragung der Bildungs- und Teilhabeleistungen ist in der Gesetzesbegründung für das Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (BT-Drs. 17/3404) wie folgt ausgeführt:

"Nach Absatz 1 sind Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 sowie die Leistungen für Teilhabe und Bildung, sofern sie die Bedarfe Zuschuss zum Mittagessen, Lernförderung und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen betreffen, gesondert zu beantragen. Anderenfalls wäre der Leistungsträger bei Anträgen auf nachträgliche Kostenerstattung gezwungen festzustellen, ob in der Vergangenheit tatsächlich entsprechende Bedarfe dem Grund und der Höhe nach bestanden."

Die dem Antragserfordernis zugrunde liegende Begründung trägt bei der Bezuschussung des gemeinschaftlichen Mittagessens jedoch nicht, soweit es (nur) um die Weitergewährung über den abgelaufenen Bewilligungszeitraum hinaus geht. Es handelt sich um eine Leistung, die (bei fortbestehender Hilfebedürftigkeit) in der Regel für die gesamte Besuchsdauer der Schule, Tageseinrichtung oder Kindertagespflege in Anspruch genommen wird. Durch die erstmalige Beantragung wird der Leistungsträger über den maßgeblichen Sachverhalt informiert und in die Lage versetzt, über die Leistung selbst sowie deren Erbringung (Gutschein oder Direktzahlung an den Anbieter) zu entscheiden. Deshalb soll am Erfordernis des Erstantrags festgehalten werden. Zum Zeitpunkt der Weiterbewilligung liegen diese Erkenntnisse jedoch bereits vor, weshalb die Gefahr einer Bedarfsprüfung für die Vergangenheit nicht besteht. Mögliche leistungserhebliche Änderungen müssen die Leistungsberechtigten ohnehin unabhängig von einem Folgeantrag rechtzeitig anzeigen. Das Fortbestehen der Hilfebedürftigkeit wird zudem bereits im Rahmen des (Folge-)Antrags nach § 37 Absatz 1 Satz 1 SGB II geprüft und begründet daher keinen Bedarf an einer gesonderten Antragstellung. Überdies besteht die Möglichkeit der Befristung der Leistung auf die Dauer des Besuchs der Schule, Tagesstätte oder der Kindertagespflege, sofern bei Erlass des jeweiligen Bewilligungsbescheids bereits absehbar.

Statt eines zusätzlichen Nutzens für das Verfahren begründet das Antragserfordernis bei der Weiterbezuschussung des gemeinschaftlichen Mittagsessens vielmehr die Gefahr von Leistungsabbrüchen und damit einem Ausschluss der betroffenen Kinder und Jugendlichen aus der Gemeinschaft, sofern die rechtzeitige Folgeantragstellung versäumt wird. Hierfür genügt bereits das Versehen der Leistungsberechtigten, ein zusätzliches Blatt nicht ausgefüllt bzw. abgegeben oder ein zusätzliches Kreuz nicht gesetzt zu haben. Bemerkt der Leistungsträger dieses Versehen rechtzeitig, ist er zwar aufgrund seiner besonderen Beratungspflicht in § 4 Absatz 2 Satz 4 SGB II gehalten, auf die möglichst zügig nachzuholende Antragstellung hinzuwirken. Dies verursacht in den Jobcentern allerdings vermeidbaren zusätzlichen Verwaltungsaufwand, der durch das vorliegende Änderungsgesetz gerade zurückgeführt werden soll.

24. Zu Artikel 1 Nummer 42 (§ 46 Absatz 5 Satz 3, Satz 5, Satz 6 - neu - SGB II)

In Artikel 1 ist Nummer 42 wie folgt zu fassen:

'42. § 46 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

Begründung:

In seiner Entscheidung vom Februar 2010 - 1 BvL 1/09 -, - 1 BvL 3/09 -, - 1 BvL 4/09 - legte das Bundesverfassungsgericht dar, dass der "unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht nur diejenigen Mittel umfasst, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Er gewährleistet das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen wie Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst". Zur Absicherung dieser Teilhabe von Kindern und Jugendlichen, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten, hat der Bund im Jahr 2011 das so genannte Bildungsund Teilhabepaket (§ 28 SGB II) eingeführt.

Im Zusammenhang mit der Einführung des Bildungs- und Teilhabepakets stellte der Bund gleichzeitig für den Zeitraum von 2011 bis 2013 über eine um 2,8 Prozentpunkte erhöhte Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung circa 400 Millionen Euro jährlich bereit, mit denen den kreisfreien Städten und Kreisen durch die finanzielle Entlastung bei den Kosten der Unterkunft und Heizung finanzielle Spielräume dafür geschaffen wurden, zum Beispiel Schulsozialarbeit oder sonstige Projekte im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu finanzieren, um den Zugang von Kindern und Jugendlichen zu Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets zu verstärken. Dies wurde zum Beispiel für die Finanzierung pädagogischer Fachkräfte (Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter) in Schulen genutzt. Ihre Tätigkeit ist ein ganz wesentlicher Garant für die erfolgreiche, breit angelegte soziale Teilhabe junger Menschen sowie die Realisierung von Förderangeboten unterschiedlichster Art und damit der Sicherstellung des soziokulturellen Existenzminimums der Kinder und Jugendlichen. Die bisherigen Erfahrungen zur Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets verdeutlichen, dass über übliche Vorkehrungen im Sozialverfahren wie der Beratung oder dem Hinwendungsgebot hinaus Verfahren, Ansprechpartner und Ähnliches vorgehalten werden müssen, damit die Leistungen des Bildungsund Teilhabepakets bei den Kindern und Jugendlichen auch tatsächlich ankommen. Insbesondere die Schulsozialarbeit kann hier einen wesentlichen Beitrag zur Verstärkung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Bildungs- und Teilhabeleistungen und damit zur Sicherstellung des Existenzminimums für Kinder und Jugendliche leisten. Eine finanzielle Entlastung des Bundes gibt es hierfür seit dem Jahr 2014 für die Kommunen allerdings nicht mehr.

Die Änderungen erfolgen aufgrund der vorgesehenen Erhöhung der Bundesbeteiligung um 2,8 Prozentpunkte ab dem Jahr 2017. Mit diesen Regelungen wird der verfassungsrechtlichen Verantwortung des Bundes entsprochen, ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben von Kindern und Jugendlichen sicherzustellen. Mit der zusätzlichen Entlastung durch den Bund bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung werden den Kommunen wieder finanzielle Spielräume eröffnet, um sie in die Lage zu versetzen, über die üblichen sozialverfahrensrechtlichen Vorgaben hinaus Angebote der Schulsozialarbeit zur Unterstützung der Geltendmachung der Rechtsansprüche des Bildungs- und Teilhabepakets einrichten zu können bzw. verstärken zu können. In diesem Sinne zielt Schulsozialarbeit im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets auf - eine arbeitsmarktliche und gesellschaftliche Integration von bildungs- und teilhabeberechtigten Kindern und Jugendlichen durch - den Abbau der Folgen wirtschaftlicher Armut, insbesondere gegen Bildungsarmut und soziale Exklusion.

Diese Sozialarbeit trägt zur Vermittlung von Leistungen aus dem Bildungsund Teilhabepaket bei, zum Beispiel durch Anregung von Anträgen bei Eltern, Kindern und Jugendlichen oder durch Gewinnung von mitwirkenden Vereinen und weiteren Partnern.

Im Übrigen führt die Neufassung der Nummer 42 dazu, dass die von der Bundesregierung hierfür vorgesehene Änderung entfällt.

§ 46 Absatz 2 Satz 3 SGB II enthält für die Leistungen nach §§ 16e und 16f eine Budgetbegrenzung. Für die Gewährung dieser Leistungen darf das jeweilige Jobcenter nicht mehr als 20 Prozent des Eingliederungstitels aufwenden. Die Budgetbegrenzung wurde im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt durch den Bundestag aufgenommen (siehe auch Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, Bundestagsdrucksache 17/7065). In der Beschlussempfehlung wird die Budgetgrenze damit begründet, dass Verdrängungseffekte am Arbeitsmarkt vermieden werden sollen (aaO., Seite 19 f.). Dass das neue Eingliederungsinstrument in § 16h einen solchen Effekt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Es geht um die Förderung von schwer zu erreichenden jungen Menschen mit dem Ziel, die aufgrund der individuellen Situation der Leistungsberechtigten bestehenden Schwierigkeiten zu überwinden. Einen konkreten Bezug zum Arbeitsmarkt hat diese Eingliederungsleistung gerade nicht.

25. Zu Artikel 1 Nummer 42 (§ 46 Absatz 7 Satz 1, Satz 3 SGB II)

In Artikel 1 ist Nummer 42 wie folgt zu fassen:

'42. § 46 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Nach der derzeitigen Regelung in § 46 Absatz 7 SGB II legt der Bund anhand der Vorjahresausgaben für Bildung und Teilhabe und der Bedarfe für Unterkunft und Heizung die Quote für die nach § 46 Absatz 6 SGB II erhöhte Bundesbeteiligung jährlich durch Rechtsverordnung für das Folgejahr fest und passt den Wert für das laufende Jahr entsprechend an. Finanzielle Differenzen, die sich im Zuge der rückwirkenden Anpassung ergeben, werden bislang lediglich rückwirkend zum 1. Januar des laufenden Jahres ausgeglichen. Differenzen in Bezug auf das abgeschlossene Vorjahr bleiben somit unberücksichtigt. Dies widerspricht der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern im Vermittlungsverfahren für das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, das Bildungspaket für die Kommunen auf Basis der Ist-Kosten des Vorjahres abzurechnen und die Kostenerstattung jährlich anzupassen. Dieser Teil der Einigung wird nicht eingelöst, solange im Rahmen der rückwirkenden Anpassung nur ein Ausgleich für das laufende Jahr erfolgt. Aufgrund dessen ergeben sich derzeit bundesweit zunehmende Fehlbeträge bei den kommunalen Trägern bei der Finanzierung von Bildungs- und Teilhabeleistungen (rund 37 Millionen Euro im Jahr 2013 und rund 39 Millionen Euro im Jahr 2014).

Es bedarf daher einer Regelung, die auch die Ausgaben des abgeschlossenen Vorjahres berücksichtigt. Dies soll durch eine Erweiterung des in § 46 Absatz 7 Satz 3 SGB II geregelten rückwirkend auszugleichenden Zeitraums auf den 1. Januar des Vorjahres erreicht werden. Die Regelung kommt im Ergebnis einer rückwirkenden Anpassung des Prozentpunktsatzes nach § 46 Absatz 6 SGB II zum 1. Januar des Vorjahres gleich. Aufgrund einer solchen Regelung kann ein nahezu vollständiger Kostenausgleich für Bildungs- und Teilhabeleistungen erfolgen.

Im Übrigen führt die Neufassung der Nummer 42 dazu, dass die von der Bundesregierung hierfür vorgesehene Änderung entfällt.

§ 46 Absatz 2 Satz 3 SGB II enthält für die Leistungen nach §§ 16e und 16f eine Budgetbegrenzung. Für die Gewährung dieser Leistungen darf das jeweilige Jobcenter nicht mehr als 20 Prozent des Eingliederungstitels aufwenden. Die Budgetbegrenzung wurde im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt durch den Deutschen Bundestag aufgenommen (siehe auch Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, Bundestagsdrucksache 17/7065). In der Beschlussempfehlung wird die Budgetgrenze damit begründet, dass Verdrängungseffekte am Arbeitsmarkt vermieden werden sollen (aaO., Seite 19 f.). Dass das neue Eingliederungsinstrument in § 16h einen solchen Effekt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Es geht um die Förderung von schwer zu erreichenden jungen Menschen mit dem Ziel, die aufgrund der individuellen Situation der Leistungsberechtigten bestehenden Schwierigkeiten zu überwinden. Einen konkreten Bezug zum Arbeitsmarkt hat diese Eingliederungsleistung gerade nicht.

26. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - (§ 9b - neu - SGB III), Nummer 3a - neu - und 3b - neu - (§ 31 Absatz 3 - neu -, § 45 Absatz 1 Satz 2a - neu - bis 2d - neu SGB III)

Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

In Artikel 2 Nummer 1 ist dem Buchstaben a folgender Buchstabe a0 voranzustellen:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Die interdisziplinäre und rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit im Einzelfall erfordert sowohl eine Koordinierung mit den inhaltlichen Leistungsangeboten nach den Sozialgesetzbüchern und damit die Zusammenarbeit aller an der Betreuung beteiligten Stellen als auch die Ermöglichung einer rechtskreisübergreifenden Gesamtfinanzierung passgenauer Maßnahmen.

Die Zusammenarbeitspflichten für die Kinder- und Jugendhilfe sind seit jeher in § 81 SGB VIII geregelt. Für das SGB II und SGB III fehlen hingegen entsprechende Regelungen. Die Neuregelung ist an die geltende Regelung in § 81 SGB VIII angelehnt und damit eine korrespondierende Norm.

Zur beruflichen und sozialen Eingliederung von sozial benachteiligten oder individuell beeinträchtigten jungen Menschen, insbesondere bei Maßnahmen der arbeitsweltbezogenen Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII, ist eine rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit insbesondere für passgenauere Verbundleistungen nach den Sozialgesetzbüchern II, III und VIII von besonderer Bedeutung, damit kein junger Mensch verlorengeht.

Zu Buchstabe b:

Die Ergänzung von § 31 SGB III zielt darauf ab, dass bereits bei der Beratung von Arbeitslosen ganzheitliche Strategien - sofern sich hierfür eine Notwendigkeit ergibt - aufgezeigt werden, um eine zügige Aktivierung und beruflichen Eingliederung zu ermöglichen.

§ 45 SGB III ermöglicht bereits viele Maßnahmen, die die Aktivierung und berufliche Eingliederung von (Langzeit-) Arbeitslosen befördern. Dennoch reichen diese Maßnahmen bislang nicht aus, um die von Arbeitslosigkeit Betroffenen so zu aktivieren, dass diese den Leistungsbezug beenden und aktiv am Arbeitsleben teilhaben können.

Diese Personengruppe benötigt dringend ein entsprechend intensives, maßgeschneidertes und umfassendes Betreuungsangebot

Der ganzheitliche Ansatz, bei dem auch die im Haushalt lebenden Angehörigen in den Fokus genommen werden, soll daher in all den eben genannten Situationen zu Anwendung kommen können, sofern dies für den Abbau von Vermittlungshemmnissen erforderlich ist.

27. Zu Artikel 2 Nummer 3a - neu - (§ 45 Absatz 1 Sätze 2a - neu - bis 2c - neu - SGB III)

In Artikel 2 ist nach Nummer 3 folgende Nummer 3a einzufügen:

'3a. In § 45 Absatz 1 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:

"Arbeitslose, die nicht über am Arbeitsmarkt verwertbare Sprachkenntnisse verfügen, können Sprachförderung erhalten. Das Förderangebot der §§ 43 bis 44a und 45a des Aufenthaltsgesetzes geht den Maßnahmen nach Satz 3 vor. Der Bund erstattet dem Träger, der die Leistung nach Satz 3 tatsächlich erbringt, die Kosten im notwendigen Umfang, höchstens aber im Umfang der Kosten, die bei Anwendung der §§ 43 bis 44a und 45a des Aufenthaltsgesetzes entstehen würden."

Begründung:

Der Erwerb von ausreichenden Sprachkenntnissen ist die Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Integration in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft. Um erfolgreich zu sein muss die Sprachförderung für Menschen mit guter Bleibeperspektive sehr schnell erfolgen. Der Leistungsträger muss in die Lage versetzt werden, auftretende Bedarfe zeitnah umzusetzen und gegebenenfalls aus dem Eingliederungstitel vorzufinanzieren.

Es ist bei einer Vielzahl der betroffenen Personen nicht ausgeschlossen, dass die im Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vorgesehenen Sprachkursangebote nicht ausreichen, um die Betroffenen im Einzelfall zur Integration in den Arbeitsmarkt zu befähigen. Dem trägt die Änderung Rechnung, indem eine Klarstellung dahin erfolgt, dass eine solche Förderung möglich ist. Gleichzeitig wird der Vorrang der einschlägigen Leistungen nach dem Aufenthaltsgesetz bestätigt.

Weiterhin wird eine Regelung zur Kostenträgerschaft getroffen. Da es sich bei den Sprachkursen nicht um Versicherungsleistungen nach dem SGB III handelt und auch der betroffene Personenkreis, gerade Flüchtlinge, oftmals keinen Anspruch auf diese Versicherungsleistungen erworben haben, ist dies notwendig. Da die Leistung nur erbracht werden soll, wenn keine entsprechenden Angebote des Bundes vorhanden sind, ist es im Umkehrschluss die Sprachförderung wiederum durch den Bund zu finanzieren.

Über § 16 SGB II entfaltet diese Änderung auch Gültigkeit im Rechtskreis der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Nach § 16 SGB II sind Leistungen aus dem Leistungskatalog des SGB III Ermessensleistungen.

Über den notwendigen Abschluss der Eingliederungsvereinbarung zwischen Leistungsempfänger und Grundsicherungsträger ist für den einzelnen

Maßnahmeteilnehmer die Verbindlichkeit einer Teilnahme gegeben.

28. Zu Artikel 2 Nummer 3a bis 3c - neu - (§ 45 Absatz 6a - neu - und 6 b - neu -, § 54 Absatz 1 Satz 2 - neu - und Absatz 2 - neu -, § 79 Absatz 4 - neu - und Absatz 5 - neu - SGB III)

In Artikel 2 sind nach Nummer 3 folgende Nummern 3a bis 3c einzufügen:

'3a. In § 45 werden nach Absatz 6 folgende Absätze 6a und 6b eingefügt:

3b. § 54 wird wie folgt geändert:

Folgeänderung:

In Artikel 1 ist nach Nummer 13 folgende Nummer 13a einzufügen:

Begründung:

Mit der Einfügung der Absätze 6a und 6b in § 45 SGB III sowie den vorgeschlagenen Änderungen in §§ 54 und 79 SGB III wird die notwendige Voraussetzung für eine verlässliche rechtskreisübergreifende Finanzierung (SGB II, SGB III und SGB VIII) zur beruflichen und sozialen Eingliederung besonders förderungsbedürftiger junger Menschen geschaffen. Für diese Zielgruppe können nachhaltige Eingliederungserfolge und Synergieeffekte der unterschiedlichen Förderansätze nur mit zwischen Jugendhilfe und Arbeitsverwaltung abgestimmten ganzheitlichen Maßnahmen erreicht werden.

Um dieses Ziel in gemeinsamer Verantwortung zu erreichen, müssen einerseits Leistungen der Jugendhilfe zur Aufstockung der Leistungen der Arbeitsverwaltung anrechnungsfrei bleiben und es muss andererseits bei gemeinsam mit der Jugendhilfe vor Ort abgestimmten und von der Jugendhilfe eingerichteten Maßnahmen die Möglichkeit einer finanziellen Beteiligung durch die Arbeitsverwaltung bestehen.

Projekte in den Ländern, bei denen die Bundesagentur für Arbeit bzw. die Träger der Grundsicherung und die Träger der Jugendhilfe in gemeinsamer Verantwortung eng zusammenwirken, belegen, dass bei frühzeitiger und systematischer Planung und gemeinsamer Finanzierung ganzheitlicher Angebote beachtliche Erfolge bei der beruflichen Eingliederung von Zielgruppen mit besonderen Förderbedarfen (insbesondere nach § 13 SGB VIII) gelingen. Voraussetzung zur langfristigen Stabilisierung solch gemeinsam verantworteter Maßnahmen ist hierzu jedoch die Sicherung der rechtskreisübergreifenden Finanzierung. Dies entspricht auch langjährigen Forderungen der Fachminister der Länder. Die Änderungen müssen vollumfänglich auch für junge Menschen im Leistungsbezug SGB II gelten.

Eine beschränkte Anzahl von Jugendlichen wird wegen ihrer massiven sozialen oder individuellen Defizite durch Angebote des SGB III (bzw. SGB II) allein nicht erreicht, da diese nicht intensiv genug sind. Erforderliche nachhaltige Effekte und Entwicklungsschritte bleiben deshalb aus. Aus der Perspektive der Jugendhilfe ist aber auch eine Beschränkung auf die sozialen und individuellen Defizite, ohne Berücksichtigung der erforderlichen Arbeitsmarktintegration zu kurz gegriffen. Für diesen kleinen Kreis besonders förderungsbedürftiger junger Menschen muss deshalb explizit die Möglichkeit für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und andere Dritte geschaffen werden, sich an den Kosten der Maßnahmen anrechnungsfrei zu beteiligen. Entsprechend sollen sich die Agenturen bzw. die Träger der Grundsicherung auch an Maßnahmen beteiligen können, die von Dritten eingerichtet werden.

Wird für die Arbeitsförderung und öffentliche Jugendhilfe keine ausdrückliche Möglichkeit, Maßnahmen der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung für besonders benachteiligte Jugendliche gemeinsam zu finanzieren, geschaffen, so besteht die Gefahr, dass besonders benachteiligte junge Menschen wegen nicht zu lösender Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern hin und her geschoben werden, Förderangebote nicht greifen und damit für alle Seiten in der Summe deutlich höhere Kosten entstehen.

Zur Folgeänderung:

Die Änderung stellt sicher, dass § 54 SGB III auch für Maßnahmen im Leistungsbezug SGB II Anwendung findet. Mit den im SGB III erforderlichen Änderungen werden die Voraussetzungen für eine verlässliche rechtskreisübergreifende Finanzierung (SGB II, SGB III und SGB VIII) zur beruflichen und sozialen Eingliederung besonders förderungsbedürftiger junger Menschen geschaffen. Für diese Zielgruppe können nachhaltige Eingliederungserfolge und eine sich gegenseitig deutlich verstärkende Wirksamkeit der unterschiedlichen Förderansätze nur mit zwischen Jugendhilfe und Arbeitsverwaltung abgestimmten passgenauen Maßnahmen erreicht werden.

29. Zu Artikel 3 Absatz 2a - neu - (§ 10 Absatz 3 Satz 2 SGB VIII)

In Artikel 3 ist nach Absatz 2 folgender Absatz 2a einzufügen:

Begründung:

Es handelt sich um eine Änderung, die aufgrund der neu eingeführten Vorschrift des § 16h SGB II erforderlich wird.

Auch diese neue Leistung muss vom Vorrang der Leistungen des Achten Buches ausgenommen werden.

Die Kinder- und Jugendhilfe darf und kann nicht zum Ausfallbürgen anderer Leistungssysteme werden. Leistungen nach dem SGB VIII müssen die Leistungen der Arbeitsagenturen und der Jobcenter ergänzen, so dass sich insgesamt eine passgenaue Leistung für den einzelnen jungen Menschen gestalten lässt.

Die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter dürfen aus ihrer Aufgabe und der damit einhergehenden Verantwortung, für alle junge Menschen unter 25 Jahren geeignete sehr niedrigschwellig hinführende, berufsvorbereitende und -qualifizierende Leistungen zu erbringen, nicht entlassen werden.

Deshalb müssen die Leistungen insbesondere der §§ 14 bis 16h SGB II den Leistungen nach dem SGB VIII vorgehen. Um dies entsprechend abzubilden, ist der Katalog des § 10 Absatz 3 Satz 2 SGB VIII um die Angabe des Paragraphen 16h zu erweitern.

30. Zu Artikel 3 Absatz 8 Nummer 1a - neu - (§ 34 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 -neu -SGB XII)

In Artikel 3 Absatz 8 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:

'1a. § 34 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Durch die Änderung wird auch weiterhin der Gleichlauf der Bildungs- und Teilhabeleistungen im SGB XII mit denen im SGB II hergestellt.

31. Zu Artikel 3 Absatz 11 (§ 11 Absatz 6 Satz 2 BKGG)

In Artikel 3 Absatz 11 sind in § 11 Absatz 6 Satz 2 nach den Wörtern "Zehnten Buches Sozialgesetzbuch" die Wörter "wegen vorsätzlichen Handelns der berechtigten Person" einzufügen.

Begründung:

§ 11 Absatz 6 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) sieht vor, dass zu Unrecht erbrachter Kinderzuschlag künftig nicht mehr zu erstatten sein wird, soweit dieser den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ausschließt oder mindert. Diese Regelung ist zu begrüßen: Hierdurch wird vermieden, dass Kinderzuschlagsleistungen zurückgefordert werden, obwohl sie bei der Berechnung der SGB II-Leistungen berücksichtigt worden sind. Käme es zu einer Erstattung, wäre das Existenzminimum der Familie in dem betreffenden Zeitraum nicht gedeckt.

Vor diesem Hintergrund sollte die in § 11 Absatz 6 Satz 2 BKGG geregelte Ausnahme vom Erstattungsverzicht eingeschränkt werden: Auch in den Fällen, in denen die rechtswidrige Gewährung des Kinderzuschlags durch grob fahrlässiges Verhalten oder ein Unterlassen der berechtigten Person verursacht wurde, darf es nicht dazu kommen, dass das Existenzminimum der Familie nicht gedeckt wird - zumal hiervon stets auch Kinder betroffen sein werden, die das grob fahrlässige Handeln ihrer Eltern nicht zu vertreten haben. Nur in Fällen, in denen die rechtswidrige Gewährung durch aktives, vorsätzliches Handeln der berechtigten Person bewirkt wurde, erscheint es vertretbar, das Interesse der Familie an der Deckung des Existenzminimums geringer zu gewichten als das staatliche Rückforderungsinteresse.

32. Zu Artikel 3 Absatz 12 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 und Nummer 3 (§ 132 Absatz 4, §§ 133 und 134 SGB IX), Absatz 13 (§ 68 Nummer 3 Buchstabe c AO)

Artikel 3 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Durch die Änderungen in Buchstabe a entfallen die in Artikel 3 Absatz 12 Nummer 1 Buchstabe b sowie Nummern 2 und 3 des Gesetzentwurfs enthaltenen Ergänzungen. Die in Artikel 3 Absatz 12 Nummer 1 Buchstabe a vorgesehenen Änderungen bleiben unverändert bestehen.

Gemäß Buchstabe b entfällt zudem Artikel 3 Absatz 13 des Gesetzentwurfs.

Die Öffnung der Integrationsprojekte für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen und ohne anerkannte Schwerbehinderteneigenschaft wird im Rahmen dieses Gesetzesvorhabens abgelehnt.

Der Gesetzentwurf sieht eine Beteiligung der für diesen Personenkreis vorrangigen Leistungsträger an den investiven Aufwendungen nicht vor und beschränkt insoweit deren Verpflichtung nur auf Aufwendungen zur persönlichen Betreuung im Sinne des § 133 SGB IX.

Vor einer entsprechenden Erweiterung des Zielgruppenkatalogs ist allerdings aus Sicht der Länder zunächst deren Finanzierung zu klären, da die Länder durch die investive Unterstützung der Integrationsprojekte aus Mitteln der Ausgleichsabgabe die Erweiterung finanziell zu tragen haben.

Auch fehlen in dem Gesetzentwurf die für den vorgesehenen Verwaltungsvollzug erforderlichen Regelungen zwischen den beteiligten Leistungsträgern.

Des Weiteren darf die Zielsetzung der Integrationsprojekte, die Teilhabechancen am allgemeinen Arbeitsmarkt für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen zu erhöhen, bei einer Öffnung, die auch zu einer Veränderung der Zusammensetzung des Personenkreises führt, nicht beeinträchtigt werden.

Für Menschen mit Behinderungen in Werkstätten erfolgt der Übergang in den Arbeitsmarkt oftmals nur über Integrationsprojekte. Dieser Personenkreis darf durch die Öffnung nicht verdrängt werden, damit deren Chancen auf Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten bleiben.

Bereits im vergangenen Jahr haben die Fachminister der Länder die Bundesregierung gebeten, gemeinsam die Teilhabemöglichkeit von Menschen mit psychischen Erkrankungen zu verbessern und in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe nach Lösungen zu suchen.

Soweit dieser Personenkreis in die Integrationsprojekte einbezogen werden soll, sind zunächst maßgeblich Fragen des Verwaltungsvollzuges mit den Rehabilitationsträgern und der nicht abgesicherten wirtschaftlichen Existenz der Integrationsunternehmen zu klären.

33. Zum Gesetzentwurf insgesamt

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Einführung einer Kleinbetragsgrenze für Erstattungsforderungen im SGB II zu prüfen.

Begründung:

Bei den Leistungen nach dem SGB II handelt es sich um Individualansprüche, die dem einzelnen Hilfebedürftigen bei Anspruchsberechtigung gewährt werden. Das Rückforderungsverfahren, zum Beispiel aufgrund der Erzielung von Einkommen, ist sehr aufwändig, weil die jeweilige Rückforderung auf die einzelnen Bedarfsgemeinschaftsmitglieder, die Rückforderungszeiträume und die Art der Leistungen mit jeweiliger Trägerschaft personengenau für jeden Monat aufzuschlüsseln sind. Darüber hinaus entsteht ein Folgeaufwand bei der Einziehung und möglichen Vollstreckung der Forderungen. Hinzu kommt, dass sich das Verwaltungsverfahren auch durch die von den Leistungsberechtigten hiergegen oftmals eingelegten Rechtsbehelfe stark verzögert und noch aufwändiger wird. Insbesondere bei geringen Überzahlungen führt das aufwändige Verwaltungsverfahren zu einem starken Missverhältnis im Vergleich zum Forderungsvolumen und bindet erhebliche Mitarbeiterkapazitäten. Das zudem durch Ausnahme- und Einzelfallregelungen komplexe Verwaltungsverfahren könnte durch eine Bagatellgrenze eine Rechtsvereinfachung erfahren, die für alle Leistungsfälle eine Entlastung schafft.

Es soll daher geprüft werden, in welchem Umfang - beispielsweise durch eine Beschränkung der Anwendbarkeit von § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Kleinbeträge von der Rückforderung ausgenommen werden können.

34. Zum Gesetzentwurf insgesamt

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Einführung einer Bagatellgrenze für die Anwendung des Vier-Augen-Prinzips bei Entscheidungen über Anordnungen in den IT-Fachverfahren zur Leistungsgewährung im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (ALLEGRO und A2LL) zu prüfen. Für Buchungsvorgänge unter einem bestimmten Betrag ist eine Ausnahme von dem Grundsatz des Vier-Augen-Prinzips zur Minderung des Verwaltungsaufwands anzustreben. Um auch in diesem Bereich der Kassensicherheit und den entsprechenden Bestimmungen gerecht zu werden, wäre anhand einer Auswertung der Fehlerquoten bei geringeren Beträgen eine angemessene Höhe zu definieren. Angesichts der Verhältnismäßigkeit zwischen der notwendigen Kassensicherheit und dem Verwaltungsaufwand erscheint eine Grenze um den Betrag von 500 Euro für angemessen. Anordnungen unter der gesetzten Grenze könnten dann im Zwei-Augen-Prinzip erfolgen und für diese Fälle die bisher ausgeübte Regelung Anwendung finden, mit Durchführung der notwendigen Stichprobenprüfungen zur Gewährleistung der Kassensicherheit.

Begründung:

Die Einführung der umfassenden Anwendung des Vier-Augen-Prinzips für die Leistungsgewährung im SGB II wurde mit Handlungsempfehlung/Geschäftsanweisung (HEGA) 012/14 (PDF) - 15 - "Maßnahmen zur Erhöhung der Kassensicherheit in den IT-Fachverfahren" angewiesen und in den Haushalts- und Bewirtschaftungsbestimmungen (HBest) festgeschrieben ((B) Ziffer 10, Anlage 4 zum Anhang 1 ALLEGRO/A2LL).

Bis zu diesem Zeitpunkt wurde das Vier-Augen-Prinzip bei allen Neufällen und Weiterbewilligungen, bei denen Änderungen vorgenommen wurden, angewendet und das Zwei-Augen-Prinzip bei Zahlungen im laufenden Bewilligungszeitraum. Bei Erreichen bestimmter Betragsgrenzen kam ebenfalls das Vier-Augen-Prinzip zur Anwendung: Einmalzahlungen über 2 500 Euro sowie Geschäftsvorfälle, die zu wiederkehrenden Zahlungen führten, die im voraussichtlichen Zeitraum den Betrag von 7 500 Euro überstiegen.

Durch die neue Anweisung wurde in den gemeinsamen Einrichtungen ein Mehraufwand festgestellt. Zum Zweck der Verwaltungsvereinfachung ist daher die Einführung einer Bagatellgrenze zu prüfen, um die Mehrbelastung durch das umfassende Vier-Augen-Prinzip etwas zu kompensieren. Angesichts der insgesamt großen Herausforderungen in den Jobcentern ist das Freiwerden von Kapazitäten hilfreich.

Entsprechend den kassenrechtlichen Bestimmungen gilt für automatisierte Verfahren der Grundsatz des Vier-Augen-Prinzips nach 6.1.3.4 der Bestimmungen über die Mindestanforderungen für den Einsatz automatisierter Verfahren im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (BestMAVB-HKR). Hiervon kann nach 6.2.6 BestMAVB-HKR nur abgewichen und eine Stichprobenprüfung vorgesehen werden, wenn dies zu einem nicht vertretbaren Aufwand führt und die Kassensicherheit auf andere Weise gewährleistet wird. Bei Einführung von ALLEGRO wurde festgestellt, dass es nicht vollumfänglich den kassenrechtlichen Bestimmungen genüge. Zur Gewährung der Kassensicherheit wurden zwei Alternativen geprüft. Dabei wurde festgestellt, dass das Vier-Augen-Prinzip weniger aufwändig sei als die Beibehaltung des Zwei-Augen-Prinzips, bei dem anderweitige Maßnahmen zusätzlich für erforderlich gehalten wurden (Stichproben- und Berichtspflichten). Eine grundsätzliche Umkehr soll daher derzeit nicht zur Diskussion gestellt werden. Ein anderer Sachverhalt könnte sich jedoch bei Einziehung einer Bagatellgrenze darstellen, der eine andere Bewertung rechtfertigt, wenn begrenzt auf Leistungsbuchungen unter einem bestimmten Betrag das Vier-Augen-Prinzip keine Anwendung findet. Aufgrund der geringeren Beträge besteht ein niedrigeres Risikopotential, zu deren Überprüfung Stichproben zur Anwendung kommen könnten. Der Kassensicherheit wird somit durch die Anwendung der bisherigen Regelung Rechnung getragen.

Die Höhe der Bagatellgrenze ist so zu wählen, dass eine Entlastung eintritt, aber die Kassensicherheit weiter gewährleistet wird. Hier könnte eine Analyse der Fehlerquoten vorgenommen werden, durch die anhand der Betrachtung verschiedener geringerer Beträge jeweils in Bezug auf die Fehlerquote eine angemessene Höhe definiert werden könnte.

Als Orientierung könnten auch die Vorgaben für das Enterprise Resource Planning-Verfahren der Bundesagentur für Arbeit (ERP-BA) herangezogen werden. Mit der HEGA 1/2016 vom 20. Januar 2016 "Maßnahmen zur Herstellung oder Gewährleistung der Kassensicherheit im IT-Verfahren ERP-BA" sind die Neuerungen für dieses IT-Verfahren in den HBest zum Thema Kassensicherheit ((B) Ziffer 10, Anhang 1 ERP) veröffentlicht worden. Diese sehen für die Prüfung von Kassenanordnungen für Einmalauszahlungsanordnungen und Umbuchungsanordnungen bis 1 000 Euro und für Einmalannahmeanordnungen bis 2 500 Euro das Zwei-Augen-Prinzip vor. Für Dauerannahmeordnungen und Dauerauszahlungsanordnungen sowie Annahmeanordnungen über 2 500 Euro, Auszahlungsanordnungen und Umbuchungsanordnungen über 1 000 Euro das Vier-Augen-Prinzip.

Vor diesem Hintergrund wird auf eine neue Prüfung hingewirkt, die den vorangestellten Ausführungen Rechnung trägt.

35. Zum Gesetzentwurf insgesamt

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der Neubemessung der Regelsätze nach dem Regelbedarfsbemessungsgesetz einen Mehrbedarf aus Anlass des Umgangs mit dem minderjährigen Kind für den umgangsberechtigten Elternteil zu prüfen.

Begründung:

Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) ist eine amtliche Statistik über die Lebensverhältnisse privater Haushalte in Deutschland, welche alle fünf Jahre durchgeführt wird. Sie liefert unter anderem statistische Informationen über die Ausstattung mit Gebrauchsgütern, die Einkommens-, Vermögens- und Schuldensituation sowie die Konsumausgaben privater Haushalte. Im Rahmen der Auswertung der EVS können daher auch besondere Bedarfe erfasst und bewertet werden. Auf dieser Bewertung beruht nach § 20 Absatz 5 SGB II in Verbindung mit §§ 28 ff. SGB XII die Feststellung des durch die Grundsicherung zu deckenden Bedarfs. Eine Leistung für Umgangsmehrbedarf des umgangsberechtigten Elternteils ist bislang nicht als regelmäßige Unterstützung gesetzlich geregelt, sondern lediglich nach § 21 Absatz 6 SGB II möglich, wenn ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Mehrbedarf im Einzelfall vorliegt.

Aufgrund dessen wird die Bundesregierung gebeten, einen regelmäßig vorliegenden Umgangsmehrbedarf für einen gesondert zu regelnden Leistungsanspruch des umgangsberechtigten Elternteils im Rahmen der Auswertung der EVS aus dem Jahr 2013 zu prüfen und gegebenenfalls festzustellen.

36. Zum Gesetzentwurf insgesamt

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Höhe der Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche nach dem SGB II und SGB XII zu überprüfen und die Berechnungsmethode weiterzuentwickeln. Dazu sind neue Maßstäbe für die Bemessung eines kind- und jugendgerechten Existenz- und Teilhabeminimums zu entwickeln, das nicht nur den notwendigen Lebensunterhalt sichert, sondern auch den Bedarf an Bildungs- und Teilhabeleistungen abdeckt.

Begründung:

In Deutschland hängen der Zugang zu Bildung und das erreichbare Bildungsniveau von Kindern stark vom sozialen Status und der Einkommenssituation der Eltern ab (Jahresgutachten 2015/2016 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, BR-Drs. 549/15 (PDF) , Ziffer 556). Für die Angleichung individueller Entwicklungsmöglichkeiten und damit der Aufstiegsmobilität sind Bildung und gesellschaftliche Teilhabe unerlässlich. Dies hatte auch die Bundesregierung erkannt und im Jahr 2011 das Bildungs- und Teilhabepaket mit dem Ziel geschaffen, für Kinder und Jugendliche aus besonders förderungsbedürftigen Haushalten zum einen ein gleichberechtigtes Maß an Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und zum anderen den gleichberechtigten Zugang zu Bildung im schulischen und außerschulischen Bereich zu gewährleisten.

Mit der Einführung des Bildungs- und Teilhabepaketes hat der Gesetzgeber jedoch eine allgemeine Anhebung der Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche umgangen. Der Gesetzgeber knüpft die Gewährung von Leistungen an die von ihm vordefinierten Bedarfe für Bildung und Teilhabe. Dies setzt voraus, dass auf örtlicher Ebene auch Bildungs- und Teilhabeangebote existieren, die von den Kinder und Jugendlichen in Anspruch genommen werden können. Ein gleichberechtigter Zugang zu Bildung und Teilhabe ist damit nicht gegeben.

Die betroffenen Kinder und Jugendlichen werden auf diese Weise außerdem in ihren Möglichkeiten beschränkt, auch außerhalb des Leistungsspektrums des Bildungs- und Teilhabepakets am sozialen und kulturellen Leben teilhaben zu können.

Maßstab für die Bemessung der Regelleistungen der Kinder und Jugendlichen im SGB II und SGB XII muss das menschenwürdige Existenzminimum sein und daher den Gesamtbedarf für Lebensunterhalt sowie Bildung und Teilhabe von Kindern und Jugendlichen berücksichtigen. Nur so kann erreicht werden, dass jedes Kind die gleichen Start- und Entwicklungschancen hat - und zwar unabhängig von der Einkommenssituation seiner Eltern.

37. Zum Gesetzentwurf allgemein:

38. Zum Gesetzentwurf allgemein:

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren dafür Sorge zu tragen, dass nunmehr dringlich eine Klarstellung hinsichtlich der Gewährung von Sozialleistungen (SGB II und SGB XII) bei Zuwanderung aus EU-Mitgliedstaaten erfolgt, um der jüngsten EuGH-Rechtsprechung zu diesem Thema Rechnung zu tragen. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass eine gesetzliche Klarstellung notwendig ist, um sowohl Rechtssicherheit zu schaffen als auch die Kommunen vor weiteren finanziellen Belastungen zu schützen.

Begründung:

Wie der EuGH im Zusammenhang der so genannten Alimanovic-Entscheidung (C-67/14) festgestellt hat, darf der Aufnahmemitgliedstaat einem Unionsbürger jegliche Sozialhilfeleistung verweigern, wenn er im Aufnahmemitgliedstaat noch nicht gearbeitet hat bzw. nach unfreiwilligem Verlust eines Arbeitsplatzes, den er weniger als ein Jahr innehatte, sechs Monate arbeitslos war. Das Bundessozialgericht (BSG) hat seit Dezember 2015 in neun

Entscheidungen zu den Leistungsausschlüssen von Unionsbürgern nach dem SGB II und SGB XII Stellung genommen. Inhaltlich geht es in allen Verfahren um Leistungsansprüche nach dem SGB II und SGB XII von Personen, die wirtschaftlich inaktiv sind. Das BSG hat entschieden, dass der Ausschluss arbeitsuchender Unionsbürger von SGB II-Leistungen auch für diejenigen Unionsbürger greift, die über kein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz oder dem Aufenthaltsgesetz verfügen. Allerdings seien Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII zu erbringen. Hier geht es um die grundlegende Abgrenzung der beiden Regelsysteme von SGB II und SGB XII: Das BSG räumt erwerbsfähigen Menschen Leistungen des SGB XII ein, die somit nicht an die im SGB II vorgesehenen Mechanismen zur Eingliederung in Arbeit gebunden sind.

Das Ergebnis ist auch aus der Sicht der Kostenträgerschaft unbefriedigend. Die Hilfeleistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII werden von den Kommunen getragen. Eine Erstattung des Bundes für diese Leistungen findet - im Gegensatz zum SGB II oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII - nicht statt. Aus sozialhilferechtlicher Sicht gilt es, eine Klarstellung herbeizuführen, damit das dem deutschen Sozialleistungssystem immanente Abgrenzungsmerkmal der "Erwerbsfähigkeit" weiter zum Tragen kommt.