Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Beteiligung der auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen im Bereich der Begutachtung und Qualitätssicherung der Sozialen Pflegeversicherung
(Pflegebedürftigenbeteiligungsverordnung - PfleBeteiligungsV)

908. Sitzung des Bundesrates am 22. März 2013

A

Der federführende Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zur Überschrift und zu § 1 Einleitungssatz und Nummer 1 und 3 PfleBeteiligungsV

Die Verordnung ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Wie im Gesetzgebungsverfahren des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG) bereits angemerkt (BR-Drucksache 170/12(B) HTML PDF , Ziffer 36 der Stellungnahme des Bundesrates vom 11. Mai 2012), fehlt die Berücksichtigung der eigenständigen Perspektive der pflegenden Angehörigen.

Ihre Rolle als verbindendes Element in der Pflege ist anzuerkennen und aufzuwerten. Sie sind als eigene Personen und als eigene Zielgruppe der Pflegepolitik mit eigenen Bedürfnissen und daher auch Bedarfen zu betrachten.

In der Gegenäußerung der Bundesregierung zu oben angegebener Stellungnahme des Bundesrates heißt es:

"Bei der Ermächtigung gemäß § 118 Absatz 2 - neu - SGB XI durch das Bundesministerium für Gesundheit wird darauf zu achten sein, eine praktikable Ausweitung der beteiligten Verbände zu erreichen." Diese Ergänzung um die Repräsentanz der Interessen der pflegenden Angehörigen ist nun geboten.

2. Zu § 1 Nummer 3 und 5 PfleBeteiligungsV

§ 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zur Förderung der Vielfalt des Wachstums entsprechender eigenständiger Organisationen für pflegende Angehörige sollte dafür Sorge getragen werden, dass neben Vereinen, auf die die in § 1 der Verordnung genannten Kriterien zutreffen, auch andere Rechtsformen der Interessensvertretung, zum Beispiel Stiftungen, berücksichtigt werden können.

3. Zu § 1 Nummer 4 PfleBeteiligungsV

In § 1 ist die Nummer 4 zu streichen. Als Folge sind in § 1 die Nummern 5 bis 7 mit den Nummern 4 bis 6 zu bezeichnen.

Begründung:

Liegen die weiteren Voraussetzungen für die Anerkennung vor, gibt es keine Notwendigkeit für eine "Wartezeit". Bereits § 1 Nummer 1 PfleBeteiligungsV setzt eine nicht nur vorübergehende Tätigkeit voraus. Zudem könnte die Frist zu ungewollten Ergebnissen führen, wenn eine Organisation durch eine Nachfolgeorganisation ersetzt wird.

4. Zu § 3 Satz 1a - neu - PfleBeteiligungsV

In § 3 ist nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:

"Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Ländern innerhalb einer angemessenen Frist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen."

Begründung:

Den Ländern können Erkenntnisse über antragstellende Organisationen vorliegen, die für die Entscheidung des Bundesministeriums für Gesundheit relevant sind.

5. Zu § 5 Absatz 1 Satz 2 - neu - PfleBeteiligungsV

Dem § 5 Absatz 1 ist folgender Satz anzufügen:

"Kommt innerhalb von vier Wochen nach schriftlicher Aufforderung einer in § 2 genannten oder nach § 3 anerkannten Organisation eine Einigung auf sechs sachkundige Personen nicht zustande, entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit auf Antrag einer Organisation unverzüglich durch Los."

Begründung:

Insbesondere wenn weitere Organisationen nach § 3 PfleBeteiligungsV anerkannt werden, bedarf es im Fall fehlenden Einvernehmens über die höchstens sechs benennbaren sachkundigen Personen eines Konfliktlösungsmechanismus.

6. Zu § 6 PfleBeteiligungsV

In § 6 ist das Wort "ist." durch die Wörter "ist, ab dem jeweiligen Verfahrensstand." zu ersetzen.

Begründung:

Die Änderung ist notwendig, um auch bei bereits eingeleiteten Beteiligungsverfahren ein Mitberatungsrecht für die Zukunft sicherzustellen, ohne dabei Gefahr zu laufen, bereits länger andauernde Prozesse anhalten beziehungsweise sogar neu beginnen zu müssen. Damit wird eine zügige Abwicklung des Verfahrens und gleichzeitig die gebotene Mitberatung ermöglicht.

B