Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(Europäisches Haftbefehlsgesetz - EuHbG)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz - EuHbG)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 27. Januar 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten

Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 10.03.06

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz - EuHbG)*)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Das Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2005 (BGBl. I S. 2189), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Justizverwaltungskostenordnung

§ 5 Abs. 4 der Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 14 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Nichtigkeit des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz - EuHbG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1748)

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 18. Juli 2005 - 2BvR 2236/04 - das EuHbG vom 21. Juli 2004 wegen Verstoßes gegen Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 3, Artikel 16 Abs. 2 und Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (allgemeigg_ges.htm ) für nichtig erklärt (http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs250718_2bvr223604.htm .).

Das Gericht äußert in dem Urteil keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (RbEuHb), den der Rat der Europäischen Union am 13. Juni 2002 angenommen hat [Abl. (EG) 2002 Nr. L 190 S.1].

Es beanstandet jedoch, dass der deutsche Gesetzgeber im EuHbG vom 21. Juli 2004, durch welches der Rahmenbeschluss in das innerstaatliche Recht umgesetzt wurde

Des Weiteren hat das Gericht bemängelt, dass das Gesetz keine Klarstellung enthalte, unter welchen Voraussetzungen von der vollständigen Vorlage der Auslieferungsunterlagen abgesehen werden kann (BVerfG a.a.O. Nr. 115).

Hierüber hinausgehende Änderungen oder Ergänzungen sind nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus grundgesetzlicher Sicht nicht zwingend geboten. Insbesondere fordert das Gericht keine Aufgabe der herkömmlichen "zweistufigen" Systematik des deutschen Auslieferungsrechts, das zwischen dem Zulässigkeits- und dem Bewilligungsverfahren unterscheidet.

II. Änderungen des Entwurfs im Vergleich zum EuHbG vom 21. Juli 2004

Das EuHbG vom 21. Juli 2004 ist bei den damaligen Beratungen im Deutschen Bundestag und im Bundesrat in allen wesentlichen Teilen auf eine breite Zustimmung gestoßen. Der Deutsche Bundestag hat den damaligen Gesetzentwurf in dritter Lesung einstimmig verabschiedet (vgl. Plenarprotokoll 015/97 vom 11. März 2004, S. 8749). Die anschließende Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat (BR-Drs. 196/04(B) HTML PDF ) beruhte auf drei Detailfragen (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 IRG [Pflichtverteidigung], § 79 Satz 2 IRG [Begründungspflicht der Bewilligungsentscheidung] und § 80 Abs. 3 IRG ["Ausländerklausel"]), die zu einem Einspruch und dessen Zurückweisung durch den Deutschen Bundestag führten.

Das Gesetz entspricht der Auffassung und den Bedürfnissen der Praxis und hat sich - abgesehen von den vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Regelungen - in den Monaten seiner Anwendung bewährt.

Im EuHbG vom 21. Juli 2004 hat der Gesetzgeber aus wohlerwogenen Gründen die Auslieferungssystematik des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) beibehalten und die von Teilen der Literatur geforderten Änderungen (Regelung der Auslieferung innerhalb der Mitgliedstaaten in einem eigenständigen Gesetz, Verzicht auf eine Bewilligungsentscheidung) abgelehnt (zu den Gründen vgl. im Einzelnen BT-Drs. 015/1718, S. 10 f.). Überzeugende Gesichtspunkte, die eine Änderung dieser Bewertung nahe legen würden, sind nicht ersichtlich. Auch die Europäische Kommission hat in einer ersten Evaluierung die deutsche Umsetzung des RbEuHb insoweit nicht beanstandet.

Der vorliegende Gesetzentwurf weicht daher von dem EuHbG vom 21. Juli 2004 nur insoweit ab, als das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2005 Änderungen oder Ergänzungen gebietet. Er beschränkt sich unter Beibehaltung aller übrigen Regelungen des alten Gesetzes auf Änderungen der §§ 79, 80 und 83a.

§ 80 Abs. 3 des EuHbG vom 21. Juli 2004 wird unbeschadet verfassungsgerichtlicher Vorgaben einer Änderung zugeführt. Die im Zuge der Ausschussberatungen (vgl. BT-Drs. 015/2677) in den damaligen Gesetzentwurf aufgenommene Vorschrift diente der Umsetzung der durch Artikel 5 Nr. 3 und Artikel 4 Nr. 6 RbEuHb - fakultativ - eröffneten Gleichstellung im Inland wohnhafter Ausländer mit Deutschen. Die Vorschrift hat sich nach den gesammelten Erfahrungen indes nicht bewährt. So hat insbesondere die den Oberlandesgerichten obliegende Prüfung, ob die Voraussetzungen des in Absatz 3 näher beschriebenen rechtmäßigen Aufenthaltes tatsächlich vorliegen in der Praxis zu zahlreichen Schwierigkeiten geführt. Unter anderem kam es durch den hiermit verbundenen, erheblichen Ermittlungsaufwand zu einer Gefährdung des strengen Fristenregimes des Artikels 17 RbEuHb.

Der vorliegende Entwurf trägt daher allein dem Schutz der Ehe und Familie durch Artikel 6 GG und dem Schutz eingetragener Lebenspartnerschaften Rechnung und sieht eine Gleichstellung nur für solche im Inland wohnhaften Ausländer vor, die mit einer der folgenden Personen in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft leben:

Nichteheliche Lebensgemeinschaften oder nichteingetragene Lebenspartnerschaften fallen nicht unter die Privilegierungen zu a) und b).

Bei den unter c) fallenden Personen wird es sich in der Praxis in aller Regel um personensorgeberechtigte Elternteile eines minderjährigen ledigen Deutschen handeln.

§ 80 Abs. 4 bezweckt den Schutz der Familie als tatsächlicher Lebensgemeinschaft zwischen Eltern und Kindern. Auch der Schutz des Artikels 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG gilt zunächst und zuvörderst der Familie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft. Erforderlich ist jedenfalls, dem Schutzzweck des Artikels 6 GG entsprechend, eine Gemeinschaft des Verfolgten mit seinen Kindern oder Eltern.

Dabei fordert der Begriff der familiären Lebensgemeinschaft nicht unbedingt eine häusliche Gemeinschaft. Eine familiäre Lebensgemeinschaft wird aber in der Regel durch eine gemeinsame Lebensführung jedenfalls in der Form der Beistandsgemeinschaft zwischen erwachsenen Angehörigen und der Erziehungsgemeinschaft zwischen erwachsenen und minderjährigen Angehörigen gekennzeichnet sein (vgl. BVerwGE 106, 13 ff.). Entscheidend ist die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04).

Die nunmehr in § 79 Abs. 2 vorgesehene Vorabentscheidung über die Bewilligung, die vor der Zulässigkeitsentscheidung ergeht und im Zulässigkeitsverfahren durch das Oberlandesgericht überprüft wird, trägt der Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach umfassendem gerichtlichen Rechtsschutz Rechnung. In § 80 Abs. 1 und Abs. 2 ist ein den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechendes gesetzliches Prüfprogramm bei der Auslieferung Deutscher zur Strafverfolgung vorgesehen.

Durch die Ergänzung des § 83a wird schließlich gewährleistet, dass Europäische Haftbefehle stets alle wesentlichen Angaben enthalten.

Hinsichtlich der aus dem alten in das neue Gesetz übernommen Regelungen wird Bezug genommen auf die Begründungen des EuHbG vom 21. Juli 2004, welche im Gesetzgebungsverfahren von der Bundesregierung und vom Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages abgegeben wurden (BT-Drs. 015/1718 und BT-Drs. 015/2677).

III. Gesetzgebungskompetenz und Gesetzesfolgenabschätzung

Die internationale Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten ist auch im Bereich der Europäischen Union Teil der Pflege auswärtiger Beziehungen nach Artikel 32 GG. Die Neuregelung über die Aus- und Durchlieferung zwischen den Mitgliedstaaten fällt deshalb in den Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes nach Artikel 73 Nr. 1, 3 GG.

Darüber hinaus ergibt sich eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 73 Nr. 10 GG (internationale Verbrechensbekämpfung).

Die Neuregelung enthält erhebliche Vereinfachungen und Erleichterungen des Aus- und Durchlieferungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Diese Verbesserung der strafrechtlichen Zusammenarbeit ist gewollter und unverzichtbarer Bestandteil der Entwicklung eines einheitlichen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts innerhalb der Europäischen Union. Die Erfahrungen der Praxis mit dem aufgehobenen EuHbG vom 21. Juli 2004 haben gezeigt, dass sich der Aufwand der deutschen Justizbehörden zur Bearbeitung ein- und ausgehender Ersuchen reduziert und somit insgesamt gesehen die Neuregelung zu einer nicht näher bestimmbaren Entlastung geführt hat.

Für die sozialen Sicherungssysteme und die Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, entstehen keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

In einem ersten Bericht vom 1. März 2005 zur Umsetzung des RbEuHb in den EUMitgliedstaaten führt die Europäische Kommission aus, dass sich die Dauer des Auslieferungsverfahrens (EU-weit) von bislang über neun Monaten auf nunmehr 43 Tage im Durchschnitt verkürzt hat. Im Falle des Einverständnisses des Verfolgten mit seiner Auslieferung beträgt diese Frist sogar nur noch durchschnittlich 13 Tage.

Diese erhebliche Verkürzung der Dauer des Auslieferungsverfahrens und damit auch der Auslieferungshaft bedeutet auch eine erhebliche Verringerung der mit einer Auslieferung für den Verfolgten verbundenen Belastungen.

B. Besonderer Teil

Zur Vermeidung von Wiederholungen beschränkt sich die Begründung im Weiteren auf die Vorschriften, welche Abweichungen zu dem EuHbG vom 21. Juli 2004 enthalten.

I. Zu § 79 - Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung

§ 79 bestimmt in Absatz 1, dass grundsätzlich eine Pflicht zur Bewilligung zulässiger Ersuchen eines Mitgliedstaats um Auslieferung oder Durchlieferung besteht und solche Ersuchen nur abgelehnt werden können, soweit im Einzelfall Bewilligungshindernisse nach § 83b bestehen. Gleichzeitig wird die gerichtliche Überprüfbarkeit der Bewilligungsentscheidung in Absatz 2 und Absatz 3 gewährleistet.

Bei den zur Bewilligung berufenen Behörden handelt es sich gemäß § 74 Abs. 2 IRG i.V.m. Nr. 1 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 und den Delegationserlassen der Bundesländer regelmäßig um die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten (vgl. hierzu bereits die Begründung des EuHbG vom 21. Juli 2004, BT-Drs. 015/1718 Seite 10).

II. Zu § 80 - Auslieferung deutscher Staatsangehöriger

Begründung

III. Zu § 83a - Auslieferungsunterlagen

§ 83a IRG ergänzt § 10 IRG, der auch im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten anwendbar bleibt. Beide Vorschriften bestimmen, welche Anforderungen an die Auslieferungsunterlagen zu stellen sind. Es ist grundsätzlich ausreichend, wenn ein Europäischer Haftbefehl (EuHb) vorgelegt wird. Legt ein Mitgliedstaat abweichend hiervon jedoch die in § 10 IRG genannten Unterlagen vor, so ist das Ersuchen gleichwohl nach den Bestimmungen des Achten Teils zu behandeln.

Absatz 1, der Artikel 8 Abs. 1 RbEuHb umsetzt, bezeichnet lediglich die Mindestanforderungen an einen EuHb. Es ist nicht notwendig, dass die Unterlagen formal ausdrücklich als EuHb bezeichnet werden. Erweisen sich die übersandten Unterlagen als nicht vollständig, so kann dem ersuchenden Staat Gelegenheit zur Ergänzung der Unterlagen nach den allgemeinen Regelungen des IRG gegeben werden.

Zumeist wird dies zweckmäßig sein, um bei einer Ablehnung eine erneute Befassung mit der Sache mit ergänzten Unterlagen zu vermeiden.

Deutschland kann als ersuchter Staat die Übersendung der Unterlagen in deutscher Sprache verlangen. Eine Zulässigkeitsvoraussetzung ist die Übersendung einer deutschen Übersetzung bei einem Ersuchen in ausländischer Sprache jedoch nicht.

Die Veranlassung der Übersetzung durch eine deutsche Behörde ist möglich. In geeigneten Einzelfällen besteht trotz des § 184 GVG die Möglichkeit, auf eine deutsche Übersetzung zu verzichten. Sind beispielsweise ausreichende Sprachkenntnisse bei allen Beteiligten vorhanden, wäre die Forderung nach einer Übersetzung eine überflüssige, verzögernde und kostenträchtige Förmlichkeit.

Die Mitgliedstaaten haben sich zur äußerlichen Gestaltung des EuHb auf ein Formular geeinigt dessen Benutzung empfohlen ist (Abl. EU (Nr. ) L 190/1 vom 18. Juli 2002). Das Formular stellt sowohl für die ersuchende als auch die ersuchte Behörde eine praktische Hilfe und Erleichterung dar. Die Zulässigkeit eines eingehenden Ersuchens wird indes nicht davon abhängig gemacht, dass die vorgelegten Unterlagen in dieser Form abgefasst sind. Es wird allein darauf abgestellt, dass die Unterlagen materiell die für die Entscheidung des ersuchten Staats wesentlichen Angaben enthalten.

Ausreichend ist für eingehende Ersuchen nach Absatz 1, dass der ersuchende Mitgliedstaat einen nationalen Haftbefehl vorlegt, wenn dieser folgende Angaben enthält:

Die Beschreibung der Umstände in dem Umfang, wie dies auch § 95 Abs. 2 SDÜ vorsieht kann (und sollte) sich auf die Schilderung des historischen Geschehens beschränken eine Subsumtion unter die jeweiligen Straftatbestände ist nicht erforderlich.

Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2005 (BVerfG o.a.O. Nr. 115) zu den Anforderungen an den Inhalt eines Europäischen Haftbefehls müssen die o. g. Angaben nunmehr - im Gegensatz zur früheren Soll-Vorschrift - zwingend vorliegen. Hierdurch wird der Notwendigkeit eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes Rechnung getragen.

Für ausgehende deutsche Ersuchen wird voraussichtlich in den RiVASt die Verwendung des Formulars zum EuHb vorgeschrieben.

Nach Absatz 2, der Artikel 9 Abs. 3 RbEuHb umsetzt, steht die Ausschreibung zum Zwecke der Auslieferung im SIS einem EuHb gleich. Diese Regelung tritt an die Stelle des im Verhältnis der Mitgliedstaaten untereinander aufgehobenen Artikels 64 SDÜ. Die Ausschreibung zur Festnahme im SIS steht nach Artikel 64 SDÜ einem Ersuchen um vorläufige Festnahme im Sinne des Artikels 16 EuAlÜbk und des Artikels 15 des Benelux-Übereinkommens über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen vom 27. Juni 1962 in der Fassung des Protokolls vom 11. Mai 1974 gleich. Ziel der Regelung ist es, auf die Übermittlung eines förmlichen Ersuchens um vorläufige Festnahme und/oder um Auslieferung verzichten zu können und damit die Auslieferungsverfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen. Das gesamte Verfahren, von der vorläufigen Inhaftnahme bis zur Entscheidung über die Bewilligung der Auslieferung, soll auf der Grundlage eines einzigen elektronischen Dokuments abgewickelt werden. Allerdings wird es hierzu erforderlich sein, dass dieses Dokument, der EuHb, durch das SIS übermittelt werden kann, wozu derzeit die notwendigen technischen Voraussetzungen noch nicht vorliegen. Solange dies nicht der Fall ist, muss die Fahndung weiter auf der Grundlage der bisherigen Formulare betrieben werden. Die in § 83a Abs. 1 Nr. 1 bis 6 IRG aufgezählten Angaben müssen dann teilweise in Begleitpapieren übermittelt werden. Liegen die Voraussetzungen von Absatz 2 vor, wird das Ersuchen um Festnahme nicht mehr als Ersuchen um "vorläufige Auslieferungshaft" nach § 16 IRG, sondern als Ersuchen um Verhängung einer Auslieferungshaft nach § 15 IRG behandelt. Dies hat zur Folge, dass § 16 Abs. 3 IRG nicht mehr zur Anwendung kommt.

Die Frage des Sprachenregimes, d. h. wer die Übersetzungen anzufertigen hat, ist derzeit Gegenstand laufender Beratungen in den zuständigen Gremien der Mitgliedstaaten in Brüssel.

IV. Zu Artikel 3 - Inkrafttreten

Das Gesetz soll am achten Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. Angesichts der Notwendigkeit einer möglichst raschen (erneuten) Umsetzung des RbEuHb und der Erfahrungen der Praxis mit dem früheren EuHbG erscheint eine Frist von einer Woche ausreichend, aber auch erforderlich, um den Gerichten und Behörden die Umstellung zu ermöglichen.