Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Beschluss des Europäischen Parlaments über die Prüfung der Mandate
Beschluss des Europäischen Parlaments über die Prüfung der Mandate (2004/2140(REG))

Das Europäische Parlament,

Anhang I:

Verzeichnis der Mitgieder des Europäischen Parlaments, deren Mandat für gültig erklärt wurde.
(Liste beim Bundesrat im PDF-Format)

Anhang II:

Kurze Zusammenfassung der Anfechtungen, die geltend gemacht werden

Eingegangene Anfechtungen:

Elias NIKOLOPOULOS, Grieche, beschwert sich im Namen der Partei DI.K.Kl über deren Ausschluss von den letzten in Griechenland abgehaltenen Wahlen zum Europäischen Parlament. Insbesondere wurde die Liste der Kandidaten von der Ersten Zivilkammer des griechischen Kassationsgerichtes wegen Nichterfüllung der im griechischen Recht vorgesehenen Anforderungen an die Legitimation der die Liste vorlegenden Personen abgelehnt.

Da es sich um eine Anfechtung wegen Verstoßes gegen die Vorschriften der nationalen Gesetze handelt, wird sie gemäß Artikel 12 des Akts von 1976 für unzulässig erachtet.

Christopher SCIBERRAS, Malteser, Kandidat bei den Wahlen, beklagt angebliche Unregelmäßigkeiten bei den in Malta abgehaltenen Wahlen zum Europäischen Parlament. Dabei werden von ihm insbesondere genannt: die unterschiedliche Behandlung der kleinen und großen Parteien in Bezug auf die Informationen über die Gesetzesänderungen der betreffend die Höchstgrenze der Wahlkampfkosten für die einzelnen Kandidaten und die faktische Unmöglichkeit, in Radio und Fernsehen gleichberechtigt Wahlwerbung zu machen. Die diesbezügliche Beschwerde, die bei der maltesischen Wahlkommission eingereicht wurde, wurde abgewiesen.

Da es sich um eine Anfechtung betreffend Sachverhalte handelt, die auf einen Verstoß gegen Vorschriften der nationalen Gesetze und nicht auf einen Verstoß gegen die Vorschriften des Akts von 1976 zurückzuführen sind, wird sie gemäß Artikel 12 des Akts von 1976 für unzulässig erachtet.

Juan Pedro PEREZ BARRERA, Spanier, ficht die Wahl eines in Spanien gewählten Mitglieds des Europäischen Parlaments an. Der beschriebene Sachverhalt bezieht sich in keiner Weise auf die Vorschriften des Akts von 1976. Daher wird die Anfechtung gemäß Artikel 12 des Akts von 1976 für unzulässig erachtet.

Stanislav PECKA, Tscheche, Kandidat bei den Wahlen, beschwert sich über das mangelhafte Gesetz über die Wahlen zum Europäischen Parlament, andere Wahlgesetze und das Gesetz über die Wahlen zum tschechischen Senat.

Da es sich um eine Anfechtung betreffend Sachverhalte handelt, die auf einen Verstoß gegen Vorschriften der nationalen Gesetze und nicht auf einen Verstoß gegen die Vorschriften des Akts von 1976 zurückzuführen sind, wird sie gemäß Artikel 12 des Akts von 1976 für unzulässig erachtet.

Friedrich Wilhelm MERCK, Deutscher, Vorsitzender der Kommission der Europäischen Föderalisten für die Europäische Verfassung, ficht die Wahl der in der Bundesrepublik Deutschland gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments der Liste "Die Grünen" an. Der Anfechtende beklagt einen Verstoß gegen Artikel 1 Absatz 3 des Akts von 1976, und insbesondere gegen den Grundsatz der allgemeinen unmittelbaren Wahlen durch die Liste "Die Grünen", auf der ein Wechsel zwischen Kandidatinnen (auf den ungeraden Plätzen) und Kandidaten (auf den geraden Plätzen) vorgesehen war, wodurch Erstere gegenüber Letzteren begünstigt werden. Die quotenmäßige Aufteilung zwischen den beiden Geschlechtern beruhe nicht auf dem Gleichheitsprinzip, da die Kandidaten in keinem Falle einen ungeraden Platz auf der Liste erhalten könnten, während die Kandidatinnen die Möglichkeit hätten, auch für männliche Kandidaten vorgesehene (gerade) Plätze einzunehmen.

Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Grundsatz der allgemeinen Wahlen in keiner Weise eingeschränkt ist. Dieser bezieht sich auf das aktive und passive Wahlrecht, das allen Bürgern der Europäischen Union unterschiedslos zusteht. Im vorliegenden Fall verstoßen die Regeln einer Partei oder einer unabhängigen Bürgervereinigung zum Zwecke der Aufstellung einer Liste für die Wahlen zum Europäischen Parlament mit der Vorgabe, ein Gleichgewicht zwischen den Kandidaten beider Geschlechter herzustellen, in keiner Weise gegen das allgemeine Wahlrecht, da die Bürger der Europäischen Union und des Mitgliedstaates vor der Wahl mehrere Listen vorlegen und dann aus den vorgelegten Listen auswählen können, unabhängig von den Kriterien des Gleichgewichts zwischen den Geschlechtern und der Reihenfolge der Kandidatinnen und Kandidaten.

Ferner stehen die konkreten Maßnahmen zur Herstellung eines Gleichgewichts zwischen den Geschlechtern auf einer Wahlliste voll und ganz im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichheit von Männern und Frauen, der von der Mehrheit der Mitgliedstaaten anerkannt wird und in Artikel 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist. Dieser nicht rein formale Grundsatz, erlaubt, ja fördert sogar Maßnahmen, die besondere Vorteile für das unterrepräsentierte Geschlecht vorsehen. Wie das Europäische Parlament wiederholt feststellen konnte, liegt der Anteil der gewählten weiblichen Mitglieder des Europäischen Parlaments unbestreitbar noch weit unter der Hälfte der Mitglieder der Versammlung.

Daher wird die Anfechtung gemäß Artikel 12 des Akts von 1976 für unbegründet erachtet.

Tadeus ANDZEJEVSKI, Litauer, Kandidat bei den Wahlen, ficht die in Litauen vorgenommene Zuteilung der Sitze im Europäischen Parlament an. Er beklagt insbesondere, dass die Liste "Gemeinsam sind wir stark", in der eine Koalition aus drei regionalen Parteien der polnischen und russischen Minderheiten vertreten ist, keinen einzigen Sitz erhalten hat, obwohl sie die für die Sitzzuteilung vom litauischen Wahlgesetz vorgesehene 5%-Hürde genommen hatte, während sechs andere Listen die 13 Sitze erhalten haben, die Litauen zustehen. Diese von der zentralen Wahlkommission vorgenommene Sitzzuteilung widerspreche Artikel 3 des Akts von 1976, der besagt: "Für die Sitzvergabe können die Mitgliedstaaten eine Mindestschwelle festlegen. Diese Schwelle darf jedoch landesweit nicht mehr als 5 %. der abgegebenen Stimmen betragen".

Abgesehen von dem oben angeführten Artikel 3 ist darauf hinzuweisen, dass in Artikel 1 Absatz 1 des Akts vorgesehen ist, dass die Wahl auf der Grundlage von Listen oder übertragbaren Einzelstimmen nach dem Verhältniswahlsystem zu erfolgen hat. Daran sind die Gesetze der Mitgliedstaaten gebunden, die jedoch eine Beschränkung durch eine Mindestschwelle für die Sitzvergabe (bis zu 5% der auf nationaler Ebene abgegebenen Stimmen) festlegen können, um die Aufsplitterung der Wählerschaft zu vermeiden. Allerdings ist es nicht möglich, Artikel 3 des Akts in dem Sinne auszulegen, dass jeder Liste, die die

Mindestschwelle von 5% überschreitet, mindestens ein Sitz zugeteilt werden muss, da ja im Falle von Mitgliedstaaten, die eine geringe Zahl von Sitzen haben (im Falle Litauens: unter 20), dies aus allein arithmetischen Gründen unmöglich ist. Nach abschließender Prüfung im Lichte der vorgelegten Unterlagen kann die vorgebrachte Anfechtung nicht als begründet angesehen werden und infolgedessen können die Mandate der von Litauen mitgeteilten Mitglieder des Europäischen Parlaments nicht für gültig erklärt werden.

Daher wird die Anfechtung gemäß Artikel 12 des Akts von 1976 für unbegründet erachtet.