A. Problem und Ziel
- Durch die Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Lebensmittel, die Milch oder Milcherzeugnisse mit Herkunft oder Ursprung aus China enthalten, vom 30. September 2008 (eBAnz AT115 2008 V1) wurde die Entscheidung 2008/757/EG der Kommission vom 26. September 2008 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Milch enthaltenden Erzeugnissen oder Milcherzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist, in nationales Recht umgesetzt.
- Durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Lebensmittel, die Milch oder Milcherzeugnisse mit Herkunft oder Ursprung aus China enthalten, sowie zur Änderung der Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung vom 16. Oktober 2008 (eBAnz AT122 2008 V1) sowie durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung sowie zur Abweichung von der Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung vom 18. November 2008 (eBAnz AT138 2008 V1) wurde die Entscheidung 2008/798/EG der Kommission von 14. Oktober 2008 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Milch enthaltenden Erzeugnissen oder Milcherzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/757/EG der Kommission in nationales Recht umgesetzt.
- Die Umsetzung der Entscheidung 2008/921/EG der Kommission vom 9. Dezember 2008 zur Änderung der Entscheidung 2008/798/EG erfolgte durch die Erste der Verordnung zur Änderung der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung vom 12. Dezember 2008 (eBAnz AT148 2008 V1, AT151 2008 V1).
- Durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Einfuhrvorschriften vom 3. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2340, 2009 I S. 36) wurde § 7 Abs. 2 der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung vom 30. September 2008 (eBAnz AT115 2008 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Oktober 2008 (eBAnz AT122 2008 V1) geändert worden ist, aufgehoben und die Verordnung insoweit entfristet.
- Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung sowie zur Abweichung von der Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung vom 18. November 2008 (eBAnz AT138 2008 V1) sowie die Erste Verordnung zur Änderung der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung vom 12. Dezember 2008 (eBAnz AT148 2008 V1, AT151 2008 V1) sind noch zu entfristen. Dabei soll vorgesehen werden, dass die Dokumentenprüfung und die Nämlichkeitsprüfung bei allen Futtermitteln von den zuständigen Landesbehörden vorzunehmen sind. Um die Lesbarkeit der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung zu erleichtern, soll diese Verordnung neu erlassen werden.
B. Lösung
- Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
- 2. Vollzugsaufwand Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
E. Sonstige Kosten
- Der Wirtschaft, hier insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Regelungen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise sind, da lediglich bestehende Regelungen weitergeführt werden, nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung werden weder eingeführt, geändert noch abgeschafft.
- Es wird eine Informationspflicht für die Wirtschaft eingeführt.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 22. Januar 2009
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung
Vom ...
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet
- - auf Grund des § 34 Satz 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,
- - auf Grund des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe d und e, auch in Verbindung mit Satz 2 und Abs. 3 Satz 1, und Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Einfuhrverbot
- (1) Es ist verboten, ein zusammengesetztes Lebensmittel, das Milch, ein Milcherzeugnis, Soja oder ein Sojaerzeugnis mit Herkunft oder Ursprung aus der Volksrepublik China enthält und das für eine besondere Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern nach Maßgabe der Diätverordnung bestimmt ist, einzuführen.
- (2) Es ist ferner verboten,
- 1. ein
- a) anderes als in Absatz 1 genanntes zusammengesetztes Lebensmittel,
- b) ein Mischfuttermittel oder
- c) eine Vormischung
mit Herkunft oder Ursprung aus der Volksrepublik China einzuführen, soweit das Lebensmittel, das Mischfuttermittel oder die Vormischung Milch oder ein Milcherzeugnis enthält,
- 2. ein
- a) anderes als in Absatz 1 genanntes Lebensmittel oder
- b) ein Futtermittel mit Herkunft oder Ursprung aus der Volksrepublik China einzuführen, soweit das Lebensmittel oder das Futtermittel Soja oder ein Sojaerzeugnis enthält oder daraus besteht,
- 3. Ammoniumhydrogencarbonat mit Herkunft oder Ursprung aus der Volksrepublik China als Lebensmittel oder Futtermittel einzuführen.
- 1. ein
§ 2 Ausnahmen vom Einfuhrverbot
- (1) Abweichend von § 1 Abs. 2 ist die Einfuhr eines dort genannten Erzeugnisses zulässig, soweit
- 1. es sich bei dem Erzeugnis um ein Lebensmittel handelt, es über eine in der Anlage Teil A genannte Grenzkontrollstelle in das Inland verbracht wird und von der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörde einer Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung einschließlich einer Analyse unterzogen worden ist, aus der hervorgeht, dass es keinen Gehalt an Melamin enthält, der 2,5 mg/kg überschreitet,
- 2. es sich bei dem Erzeugnis um ein Futtermittel handelt und es
- a) über eine in der Anlage Teil B genannte Grenzkontrollstelle in das Inland verbracht wird und von der für die Futtermittelüberwachung zuständigen Behörde einer Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung einschließlich einer Analyse unterzogen worden ist, aus der hervorgeht, dass es keinen Gehalt an Melamin enthält, der 2,5 mg/kg überschreitet, oder
- b) über eine in der Anlage Teil C genannte Zollstelle in das Inland verbracht wird und von der für die Futtermittelüberwachung zuständigen Behörde einer Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung einschließlich einer Analyse unterzogen worden ist, aus der hervorgeht, dass es keinen Gehalt an Melamin enthält, der 2,5 mg/kg überschreitet,
- 3. die
- a) für die Lebensmittelüberwachung zuständige Behörde von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Lebensmittel verantwortlichen Lebensmittelunternehmer,
- b) für die Futtermittelüberwachung zuständige Behörde von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Futtermittel verantwortlichen Futtermittelunternehmer, spätestens einen Werktag vor dem Eintreffen des Erzeugnisses an der Grenzkontrollstelle oder der Zollstelle über das Datum und die Uhrzeit des Eintreffens unterrichtet worden ist.
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b gilt nicht für Futtermittel, die nach den veterinärrechtlichen Einfuhrvorschriften bei der Einfuhr in die Gemeinschaft einer Veterinärkontrolle an einer Grenzkontrollstelle zu unterziehen sind. Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 kann die zuständige Behörde eine spätere Unterrichtung noch als fristgerecht anerkennen, soweit durch die verspätete Unterrichtung die Durchführung der in Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen nicht behindert wird.
- (2) Bis zum Vorliegen
- 1. des Ergebnisses der Analyse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2,
- 2. des Ergebnisses der Analyse einer Stichprobenuntersuchung im Sinne des Artikels 2 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Entscheidung 2008/798/EG der Kommission vom 14. Oktober 2008 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Milch enthaltenden Erzeugnissen oder Milcherzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/757/EG der Kommission (ABl. L 273 vom 15.10.2008, S. 18), die durch die Entscheidung 2008/921/EG der Kommission vom 9. Dezember 2008 (ABl. L 331 vom 10.12.2008, S. 19) geändert worden ist,
hat die zuständige Behörde das Erzeugnis vorläufig sicherzustellen.
- (3) Ergibt die Analyse, dass das Erzeugnis einen Gehalt an Melamin von mehr als 2,5 mg/kg aufweist, ist das Erzeugnis sicherzustellen und seine unschädliche Beseitigung zu veranlassen.
§ 3 Bereits in den Verkehr gebrachte Erzeugnisse
- Ist
- 1. ein Erzeugnis, das nach § 1 Abs. 1 nicht eingeführt werden darf, bereits in den Verkehr gebracht worden,
- 2. ein Erzeugnis, das nach § 1 Abs. 2 nicht eingeführt werden darf, bereits in den Verkehr gebracht worden und ergibt eine Analyse, dass das Erzeugnis einen Gehalt an Melamin von mehr als 2,5 mg/kg aufweist,
- 3. ein in Artikel 2 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Entscheidung 2008/798/EG genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht worden und ergibt eine Analyse, dass das Erzeugnis einen Gehalt an Melamin von mehr als 2,5 mg/kg aufweist,
- 4. Ammoniumhydrogencarbonat mit Herkunft oder Ursprung aus der Volksrepublik China, das nicht als Lebensmittel oder Futtermittel eingeführt worden ist, als Lebensmittel oder Futtermittel in den Verkehr gebracht worden und ergibt eine Analyse, dass das Erzeugnis einen Gehalt an Melamin von mehr als 2,5 mg/kg aufweist, ist das Erzeugnis sicherzustellen und seine unschädliche Beseitigung zu veranlassen.
§ 4 Kosten
- Die Kosten für die in
- 1. § 2 Abs. 2 genannte Analyse und Maßnahme sind, soweit
- a) es sich bei dem Erzeugnis um ein Lebensmittel handelt, von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Lebensmittel verantwortlichen Lebensmittelunternehmer zu tragen,
- b) es sich bei dem Erzeugnis um ein Futtermittel handelt, von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Futtermittel verantwortlichen Futtermittelunternehmer zu tragen,
- 2. § 3 Nr. 2, 3 oder 4 genannte Analyse sind, soweit
- a) es sich bei dem Erzeugnis um ein Lebensmittel handelt, von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Lebensmittel verantwortlichen Lebensmittelunternehmer zu tragen, soweit das Lebensmittel einen Gehalt an Melamin von mehr als 2,5 mg/kg aufweist,
- b) es sich bei dem Erzeugnis um ein Futtermittel handelt, von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Futtermittel verantwortlichen Futtermittelunternehmer zu tragen, soweit das Futtermittel einen Gehalt an Melamin von mehr als 2,5 mg/kg aufweist.
- 1. § 2 Abs. 2 genannte Analyse und Maßnahme sind, soweit
§ 5 Straftaten
- Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 1 ein dort genanntes Erzeugnis einführt.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
- Wer eine in § 5 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
§ 7 Inkrafttreten;
Aufheben von Vorschriften
- (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Die Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung vom 30. September 2008 (eBAnz AT115 2008 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2008 (eBAnz AT148 2008 V1, AT151 2008 V1), wird aufgehoben.
Anlage (zu § 2 Abs. 1 Satz 1)
Liste der nach Artikel 2 Abs. 3 der Entscheidung 2008/798/EG der Kommission in Deutschland benannten Kontrollstellen
Teil A
Land | Benannte Grenzkontrollstellen (GKS) für Lebensmittel |
---|---|
Baden-Württemberg | GKS Konstanz, GKS Weil/Rhein, GKS Stuttgart |
Bayern | GKS Flughafen München |
Berlin | GKS Berlin-Tegel |
Brandenburg | GKS Flughafen Schönefeld |
Bremen | GKS Bremen, GKS Bremerhaven |
Hamburg | GKS Hamburg Hafen, GKS Hamburg-Flughafen |
Hessen | GKS Frankfurt/Main |
Mecklenburg-Vorpommern | GKS Rostock |
Niedersachen | GKS Brake, GKS Cuxhaven, GKS Hannover-Langenhagen |
Nordrhein-Westfalen | GKS Düsseldorf, GKS Köln |
Rheinland-Pfalz | GKS Hahn Airport |
Teil B
Land | Benannte Grenzkontrollstellen für Futtermittel |
---|---|
Baden-Württemberg | GKS Konstanz, GKS Weil/Rhein, GKS Stuttgart |
Bayern | GKS Flughafen München |
Berlin | GKS Berlin-Tegel |
Brandenburg | GKS Flughafen Schönefeld |
Bremen | GKS Bremen, GKS Bremerhaven |
Hessen | GKS Frankfurt/Main |
Mecklenburg-Vorpommern | GKS Rostock |
Niedersachen | GKS Brake, GKS Cuxhaven, GKS Hannover-Langenhagen |
Nordrhein-Westfalen | GKS Düsseldorf, GKS Köln |
Rheinland-Pfalz | GKS Hahn Airport |
Teil C
Land | Benannte Zollstellen für Futtermittel |
---|---|
Hamburg | Hamburg Hauptzollamt (HZA) Hamburg-Hafen - Zollamt (ZA) Waltershof, |
HZA Hamburg-Hafen - ZA Waltershof (Abfertigung Bahnhof Waltershof), | |
HZA Hamburg-Hafen - ZA Waltershof (Abfertigung Containerprüfanlage), | |
HZA Hamburg-Hafen - ZA Waltershof (Abfertigung Containerterminal), | |
HZA Hamburg-Hafen - ZA Waltershof (Abfertigung Ernst-August-Schleuse), | |
HZA Hamburg-Hafen - ZA Waltershof (Abfertigung Veddel), | |
HZA Hamburg-Hafen - ZA Waltershof (Abfertigung Wilhelmsburg), | |
HZA Hamburg-Hafen - ZA Waltershof (Abfertigung Windhukkai), | |
HZA Hamburg-Hafen - ZA Waltershof (Abfertigung Zweibrückenstraße), | |
HZA Itzehoe - ZA Hamburg Flughafen |
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den ...2009
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
I. Gründe für Änderung der Verordnung
Durch die Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Lebensmittel, die Milch oder Milcherzeugnisse mit Herkunft oder Ursprung aus China enthalten, vom 30. September 2008 (eBAnz AT115 2008 V1) wurde die Entscheidung 2008/757/EG der Kommission vom 26. September 2008 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Milch enthaltenden Erzeugnissen oder Milcherzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist, in nationales Recht umgesetzt.
Durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Lebensmittel, die Milch oder Milcherzeugnisse mit Herkunft oder Ursprung aus China enthalten, sowie zur Änderung der Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung vom 16. Oktober 2008 (eBAnz AT122 2008 V1) sowie durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung sowie zur Abweichung von der Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung vom 18. November 2008 (eBAnz AT138 2008 V1) wurde die Entscheidung 2008/798/EG der Kommission von 14. Oktober 2008 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Milch enthaltenden Erzeugnissen oder Milcherzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/757/EG der Kommission in nationales Recht umgesetzt.
Die Umsetzung der Entscheidung 2008/921/EG der Kommission vom 9. Dezember 2008 zur Änderung der Entscheidung 2008/798/EG erfolgte durch die Erste Verordnung zur Änderung der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung vom 12. Dezember 2008 (eBAnz AT148 2008 V1, AT151 2008 V1).
Durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Einfuhrvorschriften vom 3. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2340, 2009 I S. 36) wurde § 7 Abs. 2 der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung vom 30. September 2008 (eBAnz AT115 2008 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Oktober 2008 (eBAnz AT122 2008 V1) geändert worden ist, aufgehoben und die Verordnung insoweit entfristet.
Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung sowie zur Abweichung von der Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung vom 18. November 2008 (eBAnz AT138 2008 V1) sowie die Erste Verordnung zur Änderung der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung vom 12. Dezember 2008 (eBAnz AT148 2008 V1, AT151 2008 V1) sind noch zu entfristen. Dabei soll vorgesehen werden dass die Dokumentenprüfung und die Nämlichkeitsprüfung bei allen Futtermitteln von den zuständigen Landesbehörden vorzunehmen sind.
Um die Lesbarkeit der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung zu erleichtern, soll diese Verordnung neu erlassen werden.
II. Kosten
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
Der Wirtschaft, hier insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Regelungen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise sind, da lediglich bestehende Regelungen weitergeführt werden, nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
III. Bürokratiekosten
Durch die Erste Verordnung zur Änderung der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung vom 12. Dezember 2008 (eBAnz AT148 2008 V1, AT151 2008 V1) wurde eine Informationspflicht für die Wirtschaft eingeführt, die durch die vorliegende Verordnung unbefristet fortgeführt werden soll. Der verantwortliche Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer hat die zuständige Behörde spätestens einen Werktag vor dem Eintreffen des Lebensmittels oder Futtermittels, das Soja oder ein Sojaerzeugnis enthält oder daraus besteht, sowie von Ammoniumhydrogencarbonat, das als Lebensmittel oder Futtermittel aus China eingeführt wird, über das Datum und die Uhrzeit des Eintreffens zu unterrichten.
Der Zeitaufwand zur Befolgung der Informationspflicht beträgt ca. 5 Minuten pro Fall bei Arbeitskosten in Höhe von 20,40 € / h. Die daraus resultieren Kosten dürften unter 1000 € pro Jahr liegen.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 839:
Entwurf einer Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben wird eine europarechtlich bedingte Informationspflicht der Wirtschaft entfristet und somit dauerhaft eingeführt. Dabei handelt es sich um die Pflicht von Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmern, die zuständige Behörde spätestens einen Werktag vor dem Eintreffen bestimmter Lebensmittel oder Futtermittel aus China, über das Datum und die Uhrzeit des Eintreffens zu unterrichten. Die daraus resultierenden jährlichen Bürokratiekosten werden vom Ressort als gering eingeschätzt (unter 1.000,00 Euro).
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |