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Regelwerk

FuttEinfVerbV - Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung
Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel aus China

Vom 22. Dezember 2005
(BGBl. I Nr. 76 vom 30.12.2005 S. 3707; 9.7.2008 eBAnz AT81 2008 V1; 20.8.2008 BAnz. Nr. 128, 3069; 16.10.2008 eBAnz AT122 2008 V1; 3.12.2008 BGBl. I S. 2340 08;
03.12.2009 S. 3842 09; 22.07.2010 S. 996 10aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7825-1-4


§ 1 Einfuhrverbot 08

Die Einfuhr von Futtermitteln tierischen Ursprungs aus der Volksrepublik China ist verboten.

§ 2 Ausnahmen vom Einfuhrverbot 09

(1) Abweichend von § 1 ist die Einfuhr von Erzeugnissen, die im Teil I des Anhangs der Entscheidung 2002/994/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. L 348 vom 21.12.2002 S. 154), die zuletzt durch die Entscheidung 2009/799/EG der Kommission vom 29. Oktober 2009 (ABl. L 285 vom 31.10.2009 S. 42) geändert worden ist, genannt sind, gestattet.

(2) Abweichend von § 1 ist ferner die Einfuhr von Erzeugnissen, die in Teil II des Anhangs der Entscheidung 2002/994/EG genannt sind, gestattet, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen chinesischen Behörde beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass jede Sendung einer chemischen Untersuchung unterzogen wurde, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen. Ein Erzeugnis stellt insbesondere eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier dar, wenn bei der Untersuchung festgestellt wird, dass

  1. es Chloramphenicol oder Nitrofuran einschließlich seiner Metaboliten sowie
  2. ein im ersten Anstrich in Teil II des Anhangs der Entscheidung 2002/994/EG genanntes Erzeugnis Malachitgrün oder Kristallviolett oder deren jeweiligen Metaboliten

enthalten. Die Analyseergebnisse der Untersuchung sind in der Bescheinigung anzugeben.

(3) Für Erzeugnisse, die vor dem 29. Juli 2008 eingeführt worden sind, ist abweichend von Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 eine dort genannte Feststellung im Rahmen der Untersuchung nicht erforderlich.

§ 2a Untersuchung vor dem erstmaligen Inverkehrbringen

Ein Erzeugnis, das ohne die in § 2 Abs. 3 genannte Feststellung eingeführt worden ist, darf erstmals nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der in der Gemeinschaft niedergelassene für das erstmalige Inverkehrbringen des Erzeugnisses Verantwortliche es auf seine Kosten darauf hin untersucht hat oder hat untersuchen lassen, dass es Malachitgrün oder Kristallviolett oder deren jeweiligen Metaboliten nicht enthält.

§ 3 Straftaten

Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 1 Futtermittel einführt.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Wer eine in § 3 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

ENDE

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