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Regelwerk, EU 2002, Lebensmittel - EU Bund

Entscheidung 2002/994/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 5377)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 348 vom 21.12.2002 S. 154;
2003/72/EG - ABl. Nr. L 26 vom 31.01.2003 S. 84;
2004/621/EG - ABl. Nr. L 279 vom 28.08.2004 S. 44;
2005/573/EG - ABl. Nr. L 193 vom 23.07.2005 S. 41;
2008/463/EG - ABl. Nr. L 207 vom 19.06.2008 S. 34;
2008/639/EG - ABl. Nr. L 207 vom 05.08.2008 S. 30;
2009/799/EG - ABl. Nr. L 285 vom 31.10.2009 S. 42;
Beschl. 2012/482/EU - ABl. Nr. L 226 vom 22.08.2012 S. 5;
Beschl. (EU) 2015/1068 - ABl. Nr. L 174 vom 03.07.2015 S. 30 A;
Beschl. (EU) 2023/1016 - ABl. L 136 vom 24.05.2023 S. 75)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 97/78/EG müssen gegenüber Einfuhren von bestimmten Erzeugnissen aus Drittländern geeignete Maßnahmen getroffen werden, wenn das Risiko des Auftretens oder der Verbreitung einer ernsten Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier besteht.

(2) Im Rahmen der Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen 2, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3, müssen die notwendigen Maßnahmen hinsichtlich der Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen für die Tierernährung aus Drittländern getroffen werden, wenn das Risiko des Auftretens oder der Verbreitung einer ernsten Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier besteht.

(3) Gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG 4 muss die Erzeugung von Tieren und Primärerzeugnissen tierischen Ursprungs überwacht werden, um bestimmte Rückstände und Stoffe in lebenden Tieren, ihren festen und flüssigen Ausscheidungen sowie in Tiergewebe, tierischen Erzeugnissen, Futtermitteln und Trinkwasser festzustellen.

(4) Nachdem in bestimmten aus China eingeführten Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen Chloramphenicol nachgewiesen wurde, hat die Kommission die Entscheidung 2001/699/EG vom 19. September 2001 über Schutzmaßnahmen betreffend bestimmte für den menschlichen Verzehr bestimmte Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse mit Ursprung in China und Vietnam 5, geändert durch die Entscheidung 2002/770/EG 6, erlassen. Darüber hinaus hat die Kommission im Anschluss an einen Kontrollbesuch von Sachverständigen der Gemeinschaft in China, der beträchtliche Mängel bei der Regelung veterinärmedizinischer Fragen und des Rückstandskontrollsystems bei lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen ergeben hat, die Entscheidung 2002/69/EG vom 30. Januar 2002 über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs 7, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/933/EG 8, erlassen.

(5) Die Entscheidung 2002/69/EG schreibt vor, dass sie auf der Grundlage der von den zuständigen chinesischen Behörden übermittelten Informationen und der Ergebnisse der verstärkten Kontrollen und Untersuchungen der an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft eintreffenden Sendungen durch die Mitgliedstaaten sowie erforderlichenfalls der Ergebnisse eines erneuten Kontrollbesuchs vor Ort durch die Sachverständigen der Gemeinschaft überprüft wird. Aufgrund der von den chinesischen Behörden übermittelten Informationen und der günstigen Ergebnisse bei den von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen konnten die Einfuhr bestimmter tierischer Erzeugnisse wieder gestattet und somit mehrere Änderungen an der Entscheidung 2002/69/EG vorgenommen werden.

(6) Aufgrund der von den chinesischen Behörden übermittelten Informationen wurde die Einfuhr der Kategorien von tierischen Erzeugnissen gestattet, für die die chinesischen Rückstandsüberwachungspläne genehmigt wurden.

(7) Für bestimmte andere Kategorien von Erzeugnissen tierischen Ursprungs müssen die mit der Entscheidung 2002/69/EG eingeführten Überwachungsverfahren in Anbetracht der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen beibehalten werden. Die Häufigkeit der an den Sendungen durchgeführten Kontrollen sollte entsprechend dem festgestellten Risiko festgesetzt werden.

(8) Fischereierzeugnisse, die auf andere Weise als durch Aquakultur gewonnen wurden, unterliegen nicht den genannten Risiken und sollten deshalb von der Überwachung ausgenommen werden. Bei Aalen und Garnelen mit Ausnahme von im Atlantischen Ozean gefangenen Garnelen lässt sich derzeit nicht unterscheiden, ob sie aus der Aquakultur oder der Fischerei stammen. Deshalb ist die Einfuhr dieser Erzeugnisse, mit Ausnahme der letztgenannten Kategorie Krebstiere, weiterhin zu verbieten.

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