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Regelwerk

Durchführungsbeschluss 2012/482/EU der Kommission vom 20. August 2012 zur Änderung der Entscheidung 2002/994/EG über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 5753)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 226 vom 22.08.2012 S. 5)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 2002/994/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs 2 gilt für alle aus China eingeführten Erzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr oder zur Verfütterung an Tiere bestimmt sind.

(2) Gemäß Artikel 3 der genannten Entscheidung genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sendungen der in Teil II des Anhangs aufgeführten Erzeugnisse, denen eine Bescheinigung der zuständigen chinesischen Behörde darüber beigefügt ist, dass jede Sendung vor dem Versand einer chemischen Untersuchung unterzogen wurde, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen. Bei dieser Untersuchung muss insbesondere festgestellt werden, ob die Erzeugnisse Chloramphenicol oder Nitrofuran bzw. Nitrofuranmetaboliten enthalten.

(3) Die zuständige chinesische Behörde hat den entsprechenden Rückstandsüberwachungsplan für zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmtes Geflügel vorgelegt. Dieser Plan wurde mit dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG 3 des Rates vorgelegten Pläne genehmigt.

(4) Honig und Gelée Royale sind derzeit in der Liste in Teil II des Anhangs der Entscheidung 2002/994/EG aufgeführt. Kittharz und Pollen entstehen ebenfalls bei der Bienenzucht, und angesichts der Besonderheiten, die ihren Herstellungsprozess kennzeichnen, sind die von diesen Erzeugnissen tierischen Ursprungs ausgehenden Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier minimal. Außerdem enthält der von China vorgelegte und mit Beschluss 2011/163/EU genehmigte Rückstandsüberwachungsplan für zum Export bestimmten Honig angemessene Sicherheitsgarantien für diese Erzeugnisse. Daher sollten Kittharz und Pollen in die in Teil II des Anhangs der Entscheidung 2002/994/EG enthaltene Liste von Erzeugnissen aufgenommen und die genannte Entscheidung entsprechend geändert werden.

(5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

In Teil II des Anhangs der Entscheidung 2002/994/EG wird folgender Gedankenstrich angefügt:

"- Kittharz und Pollen".

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. August 2012

1) ABl. Nr. L 24 vom 30.01.1998 S. 9.

2) ABl. Nr. L 348 vom 21.12.2002 S. 154.

3) ABl. Nr. L 70 vom 17.03.2011 S. 40.


ENDE

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