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Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel - EU Bund / Futtermittel

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1068 der Kommission vom 1. Juli 2015 zur Änderung der Entscheidung 2002/994/EG über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4437)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 174 vom 03.07.2015 S. 30)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 2002/994/EG der Kommission 2 gilt für alle aus China eingeführten Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für die menschliche oder tierische Ernährung bestimmt sind.

(2) Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 dieser Entscheidung verbieten die Mitgliedstaaten die Einfuhr dieser Erzeugnisse. Artikel 2 Absatz 2 enthält zwei Abweichungen von diesem Verbot.

(3) Im Einklang mit der ersten Abweichung aus Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 2002/994/EG genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr der in Teil I des Anhangs dieser Entscheidung aufgeführten Erzeugnisse gemäß den besonderen, für die betreffenden Erzeugnisse zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier geltenden Bedingungen.

(4) Im Einklang mit der zweiten Abweichung aus Artikel 2 Absatz 2 dieser Entscheidung genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr der in Teil II des Anhangs dieser Entscheidung aufgeführten Erzeugnisse, denen eine Bescheinigung der zuständigen chinesischen Behörde beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass die betreffenden Erzeugnisse keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen.

(5) Dass es zwei Listen mit Erzeugnissen gibt, hat zu Unsicherheit bei der Anwendung der Entscheidung 2002/994/EG geführt, da manche Stoffe wie Lebensmittel- und Futtermittelzusatzstoffe, Nahrungsergänzungsmittel und Einzelfuttermittel in keiner der beiden Listen aufgeführt sind. Die chinesischen Behörden haben die Aufnahme weiterer Stoffe in Teil I beantragt, und die Kommission ist der Ansicht, dass die Gründe, die zur Annahme der Entscheidung 2002/994/EG geführt haben, nicht für Lebensmittel- und Futtermittelzusatzstoffe, Nahrungsergänzungsmittel und Einzelfuttermittel gelten, da sie hoch verarbeitet sind.

(6) Die Entscheidung 2002/994/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Teil I des Anhangs der Entscheidung 2002/994/EG erhält folgenden Wortlaut:

" Teil I
Liste der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für die menschliche oder tierische Ernährung bestimmt sind und die ohne die in Artikel 3 vorgesehene Bescheinigung in die Union eingeführt werden dürfen:

_______
*) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1).

**) Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16).

***) Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. Nr. L 183 vom 12.07.2002 S. 51).

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