Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung
(FzgLiefgMeldV)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung (FzgLiefgMeldV)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 22. Januar 2009

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung (FzgLiefgMeldV)

Vom ...

Auf Grund des § 18c Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 4 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Gegenstand, Form und Frist der Meldung

§ 2 Inhalt der Meldung

§ 3 Meldepflichtiger

§ 4 Ordnungswidrigkeit

§ 5 Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Zur Sicherstellung des Steueraufkommens durch den Austausch von Auskünften mit anderen EU-Mitgliedstaaten kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Unternehmer im Sinne des § 2 UStG und Fahrzeuglieferer im Sinne des § 2a UStG der Finanzbehörde ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer melden.

Der Bundesrechnungshof stellte in seinen Bemerkungen 1998 fest, dass eine ordnungsgemäße Besteuerung insbesondere beim Erwerb von neuen Wasserfahrzeugen durch die Finanzämter nur in Ausnahmefällen sichergestellt werden kann und forderte deshalb die Einrichtung eines wirksamen Kontrollverfahrens, damit künftig eine ordnungsgemäße Umsatzbesteuerung gewährleistet werden kann.

Eine ordnungsgemäße Umsatzbesteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Wasserfahrzeuge kann nur über einen konsequenten und regelmäßigen Austausch von Informationen zwischen den EU-Mitgliedstaaten sichergestellt werden. Dies gilt auch für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Land- und Luftfahrzeugen.

In Artikel 3 und 4 der Verordnung(EG) Nr. 1925/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 zur Regelung der Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung(EG) Nr. 1798/2003 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer ist festgelegt, für welche Kategorien die EU-Mitgliedstaaten Informationen automatisch oder strukturiert automatisch austauschen. Eine Kategorie betrifft die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge durch Fahrzeuglieferer an Privatpersonen, nichtunternehmerisch tätige Personenvereinigungen und Unternehmer, die das Fahrzeug für ihren nichtunternehmerischen Bereich beziehen.

Gegenwärtig liegen der Steuerverwaltung Informationen über entsprechende Fahrzeuglieferungen nur in Einzelfällen vor. Diese werden den anderen EUMitgliedstaaten im Rahmen des spontanen Auskunftsaustauschs übersandt. Durch die vorliegende - auf § 18c UStG basierende - Verordnung wird Deutschland in die Lage versetzt den anderen EU-Mitgliedstaaten umfassende Auskünfte über den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge im Rahmen des automatischen oder strukturiert automatischen Auskunftsverkehrs zu erteilen. § 18c UStG setzt keine Erfüllung der Gegenseitigkeit voraus. Die Bundesregierung wird aber auf EU-Ebene darauf hinwirken dass künftig entsprechende Informationen im Rahmen des automatischen oder des strukturiert automatischen Auskunftsverkehrs von allen EU-Mitgliedstaaten an Deutschland übersandt werden. Im Rahmen der Erörterungen auf EU-Ebene wurde deutlich dass die für diesen Informationsaustausch erforderlichen Daten gegenwärtig auch in den Verwaltungen anderer EU-Mitgliedstaaten nicht vollständig vorliegen.

Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituationen von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.

Finanzielle Auswirkungen

Nicht bezifferbare Steuereinnahmen, die Maßnahme dient primär der Sicherung des Steueraufkommens.

Bürokratiekosten

lfd. Nr. Vorschrift Informationspflicht Zusammenhang mit IPBürokratiekosten in EUR fürFallzahl (Unternehmen / Verwaltung)Periodizität (Unternehmen / Verwaltung)Herkunft in %
Bürger Unternehmen Verwaltung A B C
Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung (FzgLiefgMeldV)
1 § 1 i.V.m. §§ 2 und 3 FzgLiefgMeldV Meldepflicht für innergemeinschaftliche Lieferungen von Fahrzeugen für Unternehmer i.S.v. § 2 UStG 149.490 27.000 1,00 0 0 100
2 § 1 i.V.m. §§ 2 und 3 FzgLiefgMeldV Meldepflicht für innergemeinschaftliche Lieferungen von Fahrzeugen für Fahrzeuglieferer, die keine Unternehmer i.S.v. § 2 UStG sind hier aber also solche insoweit (§ 2a UStG) 34.730 3.000 1,00 0 0 100
3 *** § 1 i.V.m. §§ 2 und 3 FzgLiefgMeldV Empfang und Aufbereitung der Meldungen nach § 1 i.V.m. §§ 2 und 3 FzgLiefgMeldV durch das BZSt laufender Betrieb 448.638 . 1,00 0 75 25
4 **) § 1 i.V.m. §§ 2 und 3 FzgLiefgMeldV Empfang und Aufbereitung der Meldungen nach § 1 i.V.m. §§ 2 und 3 FzgLiefgMeldV durch das BZSt Einmalkosten Einrichtung des Verfahrens 500.000 . 1,00 0 75 25
Summe ohne Einmalkosten in EUR . 184.220 448.638

international

EU-Ebenenational
Summe Einmalkosten in EUR . 0 500.000

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Absatz 1 regelt die Tatbestände für die im Rahmen eines Meldezeitraums beim Bundeszentralamt für Steuern Meldungen abzugeben sind. Soweit Unternehmern Fristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen gewährt wurde, gilt diese auch für die Abgabe der Meldungen für die vorliegende Rechtsverordnung.

Absatz 2 regelt die Form der Abgabe der Meldungen. Unternehmer im Sinne von § 2 UStG sind zur elektronischen Übermittlung der Meldungen verpflichtet. Ausnahmen von dieser Verpflichtung können - wie bei der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung und der Zusammenfassenden Meldungen - durch die Finanzämter unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden. Fahrzeuglieferer nach § 2a UStG können die Meldung wahlweise auf elektronischem Weg übermitteln oder in Papierform abgeben.

Zu § 2

Regelt den Inhalt der Meldungen.

Zu § 3

Regelt, welcher Personenkreis zur Abgabe von Meldungen nach der Rechtsverordnung verpflichtet ist.

Zu § 4

Regelt das Ordnungswidrigkeitsverfahren. Soweit Meldungen nach § 1 der vorliegenden Rechtsverordnung vorsätzlich oder leichtfertig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgegeben werden, ist dies als Ordnungswidrigkeit nach § 26a Abs. 1 Nr. 6 UStG zu behandeln.

Zu § 5

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Danach tritt sie am 1. Juli 2010 in Kraft.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 649:
Entwurf einer Verordnung über die Meldepflicht bei innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Es werden 2 Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt. Dadurch entstehen Bürokratiekosten in Höhe von 184.000 Euro. Darin enthalten sind zum Teil auch Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger, da diese nach den Ausführungen des Ressorts im Rahmen des § 2a UStG "per Definition für die dort beschriebene Lieferung Unternehmer" werden.

Für die Verwaltung wird eine Informationspflicht eingeführt.

Das Ressort hat dargelegt, dass die neuen Informationspflichten notwendig sind, um eine ordnungsgemäße Besteuerung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Fahrzeugen sicherzustellen.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. Er bittet jedoch, künftig die begrifflichen Unterschiede zwischen Steuerrecht und Standardkostenmodell zu beachten und die Kosten für Wirtschaft und Bürger getrennt auszuweisen.

Catenhusen Prof. Dr. Färber
Stellv. Vorsitzender Berichterstatterin