Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden
(Energieeinsparverordnung - EnEV)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat mit Schreiben vom 31. Januar 2007 den beiliegenden Bericht zu der o. g. Entschließung des Bundesrates übersandt.

Bericht der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende -Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV)

Anlass des Berichtes:

Der Bundesrat hat anlässlich seiner Zustimmung zur Energieeinsparverordnung (EnEV) (Bundesratsdrucksache 194/01 - Beschluss) am 13. Juli 2001 die Bundesregierung in einer Entschließung gebeten, die Auswirkungen der Regelungen insbesondere hinsichtlich angestrebter Energieeinsparung und Klimaschutz im Zusammenwirken mit den beteiligten Kreisen zu überprüfen und ihm entsprechend zu berichten. Begründet hat der Bundesrat die Entschließung im wesentlichen mit der Einfiihrung des primärenergetischen Ansatzes als Anforderungskriterium und der zum damaligen Zeitpunkt noch fehlenden praktischen Erfahrung mit neuen technischen Normen, die in der Verordnung in Bezug genommen worden sind.

Zwischenzeitlich fortgeschriebener Rechtsrahmen:

Nach der Bundesratsentschließung und dem Inkrafttreten der EnEV 2002 wurde die europäische Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vom 16. Dezember 2002 erlassen. Dies machte es erforderlich, das deutsche Energieeinsparrecht anzupassen. Weite Bereiche dieser Richtlinie, wie insbesondere ein sog. gesamtheitlicher Ansatz (im wesentlichen einheitliche Anforderung für Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizung, Lüftung und Warmwasserbereitung) waren durch die EnEV 2002 bereits abgedeckt. Zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie, insbesondere hinsichtlich Anforderungen an Klimaanlagen und für Energieausweise im Gebäudebestand, bedurfte es noch der Anpassung des Ermächtigungsrahmens im Energieeinsparungsgesetz und darauf gestützt einer erneuten Novellierung der EnEV, die gegenwärtig noch anhängig ist.

Das mit Zustimmung des Bundesrates erweiterte Energieeinsparungsgesetz ist am 8. September 2005 in Kraft getreten (Gesetz vom 1. September 2005, BGBl. I S. 2682; Neubekanntmachung des Gesetzes in BGBl. I S. 2684). Die im wesentlichen darauf zu stützenden Detailregelungen werden im Rahmen einer bereits eingeleiteten weiteren Novellierung der EnEV, die ebenfalls der Zustimmung des Bundesrates bedarf, erfolgen. Die zu regelnden Inhalte wurden mehrfach mit den zuständigen Fachministerien der Bundesländer erörtert; die Beteiligung der Länder und der Verbände im Rahmen des Rechtsetzungsverfahrens erfolgte im Dezember 2006. Damit hatten die beteiligten Kreise Gelegenheit, zu allen Inhalten der Verordnung, die insgesamt neu gefasst werden soll, im Detail Stellung zu nehmen und mit den federführenden Bundesministerien ausführlich zu diskutieren. Hinsichtlich der aus der geltenden EnEV zu übernehmenden Inhalte hat sich dabei keine wesentliche Kritik zur Praktikabilität dieser Regelungen ergeben.

Das durch die Anhörungen der Bundesländer und Verbände gewonnene aktuelle Meinungsbild zur Gesamtsituation der praktischen Anwendung der EnEV bietet auch eine gute Grundlage, zu Einzelaspekten der Bundesratsentschließung zu berichten:

Anforderungskriterium "Primärenergie":

Das mit der EnEV 2002 aus Klimaschutzgründen insbesondere als Gesamtanforderung bei Neubauten eingeführte Kriterium des Primärenergiebedarfs wird von den beteiligten Kreisen nicht mehr in Frage gestellt. Über die im Rahmen der Gesamtberechnung zu verwendenden so genannten Primärenergiefaktoren für die verschiedenen Heizungs- und Warmwasserversorgungssysteme werden wesentliche Aspekte der Energieverluste auch der sog. Vorketten, also insbesondere der Umwandlung und Verteilung der verschiedenen Energieträger angemessen berücksichtigt. Auch die erst später (Dezember 2002) erlassene EG-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden geht von einer ganzheitlichen energetischen Betrachtung der Gebäude aus, für die der primärenergetische Ansatz sinnvoll ist.

Erfahrungen mit neuen technischen Normen:

Die energiespar- und damit auch klimaschutzpolitischen Ziele der Energieeinsparverordnung (EnEV) erfordern in starkem Maße die Regelung physikalischtechnisch geprägter Materien. Es ist daher - aber auch um die Verordnung überschaubar zu halten erforderlich, technische Details und die wesentlichen Berechnungsverfahren nicht in der EnEV selbst zu regeln, sondern dazu auf einschlägige technische Normen zu verweisen. Dieser Ansatz lag teilweise bereits den früheren Regelungen der Wärmeschutzverordnung und der Heizungsanlagen-Verordnung zu Grunde.

Um den mit der EnEV 2002 verfolgten teilweise neuen physikalischtechnischen Ansatz der Anforderungen, insbesondere hinsichtlich des erstmals eingeführten Gesamtheitsansatzes (Gebäudehülle, Lüftung und Anlagentechnik) überhaupt praktikabel zu machen, wurden seinerzeit parallel zum Verordnungsverfahren einschlägige DIN-Normen geändert und völlig neue entwickelt (wie z.B. die DIN V 4701-10 für die Anlagentechnik). Zutreffend wird darum in der Begründung der Bundesratsentschließung auf die damals noch fehlende praktische Erfahrung mit diesen neuen technischen Normen hingewiesen. In der Folgezeit hat sich bei der praktischen Anwendung sowohl der neuen Vorschriften, als auch der neuen technischen Normen gezeigt, dass es an einigen Stellen geringfügiger Korrekturen bedurfte. Diese wurden sowohl in den technischen Normen als auch in der EnEV zwischenzeitlich vorgenommen. Unter Bezugnahme auf die verbesserten technischen Normen und mit weiteren eher redaktionellen Klarstellungen wurde die Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ende 2004 novelliert und aus Gründen der Übersichtlichkeit insgesamt neu bekannt gemacht (BGBl. I S. 3146). Die neuen technischen Regeln haben sich mittlerweile in der Praxis eingespielt; nachhaltige Kritik hieran wurde auch im Rahmen des gegenwärtigen Novellierungsverfahrens nicht geäußert.

Auswirkungen der EnEV auf Energieeinsparung und Klimaschutz / CO₂ - Reduktion:

Mit ihren umfassenden energiesparenden Anforderungen an neue und bestehende Gebäude leistet die EnEV im Gebäudebereich einen wesentlichen Beitrag zur Energieeinsparung und damit auch zur CO₂ - Reduktion. Quantitative Aussagen über die Auswirkungen der EnEV-Anforderungen sind allerdings schwierig und lediglich als grobe Schätzungen möglich.

Im Neubaubereich lassen sich die aufgrund der Anforderungen der EnEV zu erwartenden Einspareffekte in Referenz zum Anforderungsniveau der jeweils vorher geltenden Verordnungsfassung recht gut einschätzen. Das energetisch einzuhaltende Niveau neuer Gebäude nach EnEV liegt um durchschnittlich 30 % unter dem geforderten Niveau der Vorgängerregelung. Im Gebäudebestand sind dagegen wegen der komplexen Bestandslage und der häufig vielfältigen Motive für eine energetische Sanierung allein auf die EnEV bezogene Energie- und CO₂- Einspareffekte schwieriger zu ermitteln. Die verfügbaren Untersuchungsergebnisse differieren in ihren Einschätzungen daher erheblich. Ihnen ist jedoch gemein, dass sie von einem signifikanten Einspareffekt durch die EnEV ausgehen.


* siehe Drucksache 194/01(Beschluss)