Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe
(Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz - KJVVG)

A. Problem und Ziel

Die Regelungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) zur Kostenheranziehung und die Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (Kostenbeitragsverordnung - KostenbeitragsV) wurden seit ihrer Neugestaltung im Rahmen des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK) vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729) nicht mehr an die wirtschaftlichen und rechtlichen Entwicklungen angepasst. Darauf hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 19. August 2010 (BVerwGE 137, 357-368) hingewiesen. Auch um sicherzustellen, dass die ursprünglich mit der Reform der Kostenheranziehung in der Kinder- und Jugendhilfe verbundene Intention der Verwaltungsvereinfachung zum Tragen kommt, muss das Recht der Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe weiterentwickelt werden.

Zur Sicherstellung einer belastbaren Datenlage für eine empirische Dauerbeobachtung des Arbeitsfelds der Kinder- und Jugendhilfe müssen die Vorschriften über die Kinder- und Jugendhilfestatistik verbessert werden, vor allem im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit und im Hinblick auf die Häufigkeit und den Berichtszeitraum von Erhebungen zu den Einrichtungen und (in ihnen tätigen) Personen (ohne Kindertageseinrichtungen).

Im Übrigen besteht auch Klarstellungs- und Anpassungsbedarf bei den Regelungen zur Förderung der Jugendarbeit durch den Bund, insbesondere in den Bereichen der politischen Bildung, der Jugendverbandsarbeit und der internationalen Jugendarbeit, sowie bei den Regelungen zu den Unterstützungsleistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Bezug auf das Umgangsrecht von Kindern und Jugendlichen.

B. Lösung

Der Gesetzentwurf sieht Folgendes vor:

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Bei voraussichtlich 1 000 Fällen pro Jahr, in denen Kinder und Jugendliche mit der Bitte an die Jugendhilfe herantreten, sie beim Umgang mit dem leiblichen, nicht rechtlichen Vater zu beraten und zu unterstützen, entsteht ein jährlicher Zeitaufwand von 583 Stunden (Beratungstermin einschließlich Warte- und Wegezeit) sowie ein monetärer Aufwand in Höhe von insgesamt 4 000 Euro (Fahrtkosten) jährlich für die betroffenen Kinder und Jugendlichen.

Es ist davon auszugehen, dass jährlich ungefähr 15 000 Kostenbeitragspflichtige einen Antrag auf Neuberechnung ihres durchschnittlichen Monatseinkommens nach § 93 Absatz 4 SGB VIII stellen werden, was voraussichtlich zu einem monetären Aufwand von jährlich 30 000 Euro (Porto- und Kopierkosten) sowie zu einem jährlichen Zeitaufwand für die Antragstellung von 2 500 Stunden für diese Bürgerinnen und Bürger führen wird.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entstehen durch die Erweiterung einer Informationspflicht im Zuge der Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfestatistik zusätzliche Bürokratiekosten in Höhe von insgesamt rund 380 000 Euro jährlich. Dieser Mehraufwand bezieht sich im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit hinsichtlich einer zeitlichen und inhaltlichen Erweiterung der Informationspflicht auf rund 200 00 freie Träger der Jugendhilfe und umfasst damit rund 6 Euro pro Träger und Jahr. Im Bereich der Kindertagesbetreuung entstehen hinsichtlich einer inhaltlichen Erweiterung der Informationspflicht für rund 35 000 freie Träger der Jugendhilfe jährlich rund 2 Euro höhere Kosten. Bei sonstigen Einrichtungen ergeben sich aus einer zeitlichen Erweiterung der Informationspflicht für rund 14 000 freie Träger der Jugendhilfe Mehrkosten in Höhe von rund 14 Euro pro Träger und Jahr.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für den Bund:

Durch die Erweiterung der Kinder- und Jugendhilfestatistik entstehen für den Bund einmalige Umstellungskosten in Höhe von 43 500 Euro für die Einführung des neuen Erhebungskonzepts und jährliche Kosten für die Durchführung der Erhebung in Höhe von 13 300 Euro.

Diese Kosten werden durch eine Umschichtung aus Einzelplan 17 in den Einzelplan 06 mit Wirkung ab dem Haushaltsjahr 2014 kompensiert.

Die Fristverlängerung des § 54 Abs. 3 SGB XII (Artikel 2) hat keine Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, weil die Finanzierung der Kosten der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen bei den Ländern und Kommunen liegt.

Für die Länder:

Durch die Erweiterung der Kinder- und Jugendhilfestatistik entstehen für die Länder einmalige Umstellungskosten in Höhe von rund 223 700 Euro (durchschnittlich rund 14 000 Euro pro Land). Der jährliche Mehraufwand für die Durchführung der Erhebung beläuft sich auf rund 599 400 Euro; das bedeutet im Durchschnitt rund 37 500 Euro jährlich pro Land.

Durch die Fristverlängerung des § 54 Abs. 3 SGB XII (Artikel 2) entstehen keine Mehrkosten, weil die jetzige Rechtslage bis zum 31. Dezember 2018 unverändert verlängert wird

Für die Kommunen:

Durch die Änderungen der Heranziehung zu Kostenbeiträgen entsteht bei der Erfüllung der Aufgaben insgesamt eine Mehrbelastung für die Kommunen in Höhe von rund 166 444 Euro.

Auf der Grundlage dieses Gesetzes wird auch die Kostenbeitragsverordnung zum SGB VIII geändert. Durch die Änderungsverordnung entsteht eine Entlastung der Kommunen in Höhe von insgesamt rund 1,8 Mio. Euro.

Die Berücksichtigung des neuen Rechtsanspruchs von leiblichen, nicht rechtlichen Vätern auf Umgang mit ihrem Kind führt zu Mehrkosten bei den Jugendämtern in Höhe von 750 000 Euro.

Die Erweiterung der Kinder- und Jugendhilfestatistik ist für die Kommunen als "Datenmelder" mit einem jährlichen Mehraufwand in Höhe von rund 151 000 Euro verbunden.

Durch die Fristverlängerung des § 54 Abs. 3 SGB XII (Artikel 2) entstehen keine Mehrkosten, weil die jetzige Rechtslage bis zum 31. Dezember 2018 unverändert verlängert wird

F. Weitere Kosten

Durch die Gleichbehandlung der Eltern von jungen Müttern und der Eltern von jungen Vätern entsteht eine Entlastung der Bürgerinnen und Bürger in Höhe von 1,1 Mio. Euro. Diese stellt gleichzeitig eine Belastung der Kommunen dar.

Die zusätzliche Erhebung eines Kostenbeitrags in Höhe des Kindergeldes führt zu Mehreinnahmen für die Verwaltung in Höhe von 25,3 Mio. Euro. In dieser Höhe entsteht eine zusätzliche Belastung der Bürgerinnen und Bürger. Diese Mehreinnahmen sind jedoch im Zusammenhang mit den Kostenfolgen der Ersten Änderungsverordnung zur Kostenbeitragsverordnung zu sehen, die parallel auf den Weg gebracht wird. Diese enthält unter anderem eine Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger in Höhe von 23,5 Mio. Euro.

Der Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz - KJVVG)

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 8. Februar 2013
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz - KJVVG) mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 22.03.13

Entwurf eines Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz - KJVVG)

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. 12012, 2022) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zum Zweiten Abschnitt des Achten Kapitels nach dem Wort "Leistungen" das Wort "und" durch das Wort "sowie" ersetzt.

2. In § 18 Absatz 3 Satz 2 werden das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe "1685" die Angabe "und 1686a" eingefügt.

3. In § 39 Absatz 2 Satz 4 wird nach der Angabe " § 35a Absatz 2" die Angabe "Satz 2" gestrichen.

4. Dem § 83 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Hierzu gehören auch die überregionalen Tätigkeiten der Jugendorganisationen der politischen Parteien auf dem Gebiet der Jugendarbeit."

5. In § 89a Absatz 2 werden nach dem Wort "bleibt" die Wörter "oder wird" eingefügt.

6. In § 92 Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern "schwanger ist oder" die Wörter "der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person" eingefügt.

7. § 93 wird wie folgt geändert:

8. § 94 wird wie folgt geändert:

9. § 98 Absatz 1 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

"10. Angebote der Jugendarbeit nach § 11 sowie Fortbildungsmaßnahmen für ehrenamtliche Mitarbeiter anerkannter Träger der Jugendhilfe nach § 74 Absatz 6,"

10. § 99 wird wie folgt geändert:

11. § 100 wird wie folgt geändert:

12. § 101 wird wie folgt geändert:

13. § 102 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

In § 54 Absatz 3 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022,3023), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, wird die Angabe "2013" durch die Angabe "2018" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Notwendigkeit und Zielsetzung des Gesetzes

1. Vereinfachung der Kostenbeteiligung junger Menschen und ihrer Eltern in der Kinder- und Jugendhilfe

In der Kinder- und Jugendhilfe als Teil der öffentlichen Fürsorge wird vor dem Hintergrund ihrer Systemfunktion als Unterstützung und Ergänzung elterlicher Erziehung der konstitutive Nachrang (§ 10 Absatz 1 SGB VIII) durch den nachträglichen Einsatz von Einkommen und Vermögen hergestellt. Im Hinblick auf individuelle Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, soweit sie voll- oder teilstationärer Natur sind, erfolgt dies durch die Erhebung von Kostenbeiträgen beim jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII, seinem Ehegatten oder Lebenspartner oder seinen Eltern (§§ 91 bis 94 SGB VIII).

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK) am 1. Oktober 2005 wurden die Vorschriften über die Beteiligung an den Kosten der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe neu gestaltet und im Rahmen des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG) vom 10. Dezember 2008 durch punktuelle Klarstellungen und redaktionelle Verbesserungen im Lichte erster Erfahrungen der Rechtsanwendung bereinigt. Seitdem wurden die Regelungen zur Kostenheranziehung des SGB VIII und auch der diese konkretisierenden Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (Kostenbeitragsverordnung - KostenbeitragsV) vom 1. Oktober 2005 nicht mehr den wirtschaftlichen und rechtlichen Entwicklungen angepasst.

Darauf hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 19. August 2010 (BVerwGE 137, 357-360) deutlich hingewiesen. Insbesondere wird durch das geltende Kostenbeitragsrecht die Wahrung des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts nicht mehr gewährleistet. Es besteht demnach ein dringender Weiterentwicklungsbedarf im Hinblick auf Regelungen der Kostenbeteiligung, um sicherzustellen, dass die ursprünglich mit der Reform der Kostenheranziehung in der Kinder- und Jugendhilfe verbundene Intention der Verwaltungsvereinfachung wieder zum Tragen kommt. Darüber hinaus gilt es, auf der Grundlage der Auswertung praktischer Erfahrungen bei der Anwendung des Kostenbeitragsrechts weitere Änderungen vorzunehmen, die zu einer gerechteren Verteilung finanzieller Belastungen und zu einer stärkeren Berücksichtigung bestehender Verpflichtungen nach dem Unterhaltsrecht auf Seiten der kostenbeitragspflichtigen Eltern führen, ohne die Einnahmen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu reduzieren.

Die Weiterentwicklung des Kostenbeitragsrechts in der Kinder- und Jugendhilfe umfasst vor diesem Hintergrund folgende zentrale Konzeptionsaspekte:

Durch Änderung der §§ 92 bis 94 SGB VIII wird mit dem Gesetzentwurf diese Konzeption umgesetzt und die gesetzliche Grundlage für eine weitere Konkretisierung im Rahmen der Kostenbeitragsverordnung geschaffen.

Diese Konzeption und auch die im Gesetzentwurf umgesetzten Lösungsvorschläge basieren auf den Empfehlungen einer Arbeitsgruppe, an der neben Vertreterinnen und Vertretern der obersten Landesjugendbehörden und Landesjugendämter, Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Spitzenverbände und der von ihnen repräsentierten kommunalen Gebietskörperschaften sowie anderen Fachexpertinnen und -experten aus der wirtschaftlichen Kinder- und Jugendhilfe beteiligt waren.

Unsicherheiten der Praxis, wie das bei der Berechnung des Kostenbeitrags nach den §§ 91 ff. SGB VIII zu Grunde zu legende Einkommen zu ermitteln ist, wird durch die Einführung eines neuen, klarstellenden § 93 Absatz 4 SGB VIII begegnet.

2. Klarstellung zur Förderung der Jugendarbeit der Jugendorganisationen der politischen Parteien durch den Bund

In seinem Urteil vom 14. März 2012 hat das OVG Berlin-Brandenburg konstatiert, dass das geltende Recht, insbesondere auch die Vorschrift des § 83 Absatz 1 SGB VIII, die die Aufgaben des Bundes im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe regelt, keine hinreichende Rechtsgrundlage für die Förderung der Jugendorganisationen der politischen Parteien durch den Bund enthalte (NVwZ 2012, 1265-1272). Vor dem Hintergrund der aus dieser Rechtsprechung resultierenden unsicheren Rechtsauslegung wird in den Regelungen zur Förderkompetenz des Bundes im Aufgabenbereich der Kinder- und Jugendhilfe nunmehr klargestellt, dass sich Förderungskompetenz und Förderungsverpflichtung des Bundes auch auf die Tätigkeit politischer Jugendorganisationen auf dem Gebiet der Jugendarbeit (insbesondere im Bereich der politischen Bildung, der Jugendverbandsarbeit und der internationalen Jugendarbeit) beziehen. Es wird damit zum Ausdruck gebracht, dass die Rechtsgrundlage für die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe durch den Bund sämtliche Betätigungsfelder der Träger der freien Jugendhilfe umfasst, soweit deren Tätigkeiten die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten und in § 83 Absatz 1 SGB VIII festgeschriebenen Kriterien erfüllen.

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Förderungskompetenz des Bundes bezogen auf den Aufgabenbereich der Kinder- und Jugendhilfe nur anerkannt, "wenn die Bundesregierung solche Bestrebungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe fördert, die der Aufgabe nach eindeutig überregionalen Charakter haben. Es muss sich um Bestrebungen handeln, die ihrer Art nach nicht durch ein Land allein wirksam gefördert werden können. [ ... ] Keinesfalls kann sich die Zuständigkeit des Bundes auf die Förderung regionaler oder örtlicher Bestrebungen erstrecken" (BVerfGE 22, 180, 217). Auch für die Förderung der Tätigkeit der Jugendorganisationen der politischen Parteien im Bereich der Jugendarbeit müssen demnach zwingend deren überregionale Bedeutung und der Ausschluss der Möglichkeit einer wirksamen Förderung durch ein Land allein Voraussetzung sein.

3. Verbesserung der Datenlage in der Kinder- und Jugendhilfe

Um dem Auftrag der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik gerecht zu werden, die Auswirkungen der Bestimmungen des SGB VIII zu beobachten und auch aktuelle, aussagekräftige Daten als unverzichtbare Grundlage für politische Entscheidungen zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe zur Verfügung zu stellen, sind in den Vorschriften über die Kinder- und Jugendhilfestatistik Verbesserungen notwendig.

Dies betrifft die Erhebungen im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit und der Adoptionen sowie die Erhebungen zu den Einrichtungen und tätigen Personen (ohne Tageseinrichtungen für Kinder). Im Übrigen sind auch an verschiedenen weiteren Stellen in den Vorschriften über die Kinder- und Jugendhilfestatistik punktuelle Nachbesserungen und Korrekturen erforderlich.

Die statistischen Erhebungen zur Kinder- und Jugendarbeit, die mit dem Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz - BKiSchG) vom 22. Dezember 2011 aufgrund der erheblichen Schwachstellen der bestehenden Erhebungsinstrumente ausgesetzt worden sind, werden neu konzipiert. Weiterhin tragen eine Verkürzung der Periodizität im Hinblick auf die Erhebungen zu den Einrichtungen und tätigen Personen (ohne Tageseinrichtungen für Kinder) sowie eine Schärfung der Erhebungsmerkmale und der auskunftspflichtigen Stellen bei der Statistik zu den Adoptionen neben weiteren punktuellen Nachbesserungen und Klarstellungen zur Sicherstellung einer validen und reliablen empirischen Dauerbeobachtung der Kinder- und Jugendhilfe und der Auswirkungen legislativen und administrativen Handelns in diesem Bereich bei.

4. Anpassung der Unterstützungsleistungen der Kinder- und Jugendhilfe an die Einführung des Rechts des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters auf Umgang

Vor dem Hintergrund zweier Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus Dezember 2010 und September 2011 ist dem leiblichen Vater, dessen Kind mit den rechtlichen Eltern in einer (intakten) sozialen Familie lebt und der zu seinem Kind (bisher noch) keine enge persönliche Beziehung aufbauen konnte, unter bestimmten Voraussetzungen ein Umgangs- und Auskunftsrecht einzuräumen.

Die Bundesregierung hat deshalb den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters (Bundesratsdrucksache 666/12 (PDF) ) vorgelegt, welches die folgenden Änderungen vorsieht: Hat der leibliche Vater nachhaltiges Interesse an dem Kind gezeigt, erhält er - unabhängig davon, ob zum Kind bereits eine sozialfamiliäre Beziehung besteht - ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Zudem wird ihm bei berechtigtem Interesse ein Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes eingeräumt, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

Durch das vorliegende Gesetz werden die Unterstützungsleistungen des SGB VIII an die Einführung des speziellen Rechts des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters auf Umgang mit seinem Kind angepasst. Die Unterstützung der Kinder und Jugendlichen beim Umgang mit den umgangsberechtigten Personen wird auf Fälle des Umgangs mit dem leiblichen, nicht rechtlichen Vater ausgedehnt. Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs ist keine Änderung des SGB VIII nötig.

Das Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters ist noch nicht abgeschlossen. Das Gesetz wird aber voraussichtlich vor dem vorliegenden Gesetz in Kraft treten.

5. Verlängerung der Befristung der Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie

Die Befristung des § 54 Absatz 3 Satz 3 SGB XII wird verlängert. Dieser Leistungstatbestand ist derzeit gesetzlich bis zum 31. Dezember 2013 befristet. Da eine Neuordnung der Zuständigkeit für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht erreicht werden kann, wird die Befristung bis Ende des Jahres 2018 verlängert.

II. Gesetzgebungszuständigkeit

Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die Änderungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 i.V.m. Artikel 72 Absatz 2 GG (öffentliche Fürsorge).

Dem Bund steht das Gesetzgebungsrecht für diesen Bereich zu, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht (Artikel 72 Absatz 2 GG) . Der Schwerpunkt des nachfolgenden Gesetzentwurfs liegt in der Überarbeitung und Vereinfachung der Vorschriften über die Heranziehung leistungsbegünstigter Personen zu den Kosten der Kinder- und Jugendhilfe. Diese Regelungen sind zur Wahrung der Rechtseinheit im Bundesgebiet erforderlich. Ein wesentliches Strukturprinzip der öffentlichen Fürsorge besteht im Nachrang der dieser zuzuordnenden Leistungen gegenüber der Selbsthilfe und der Leistungen anderer. Auch im Hinblick auf die bundesgesetzlich geregelten Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe als Teil der öffentlichen Fürsorge muss dem Grundsatz des Nachrangs Rechnung getragen werden. Dies geschieht in den Regelungen zur Kostenbeteiligung junger Menschen und ihrer Eltern. Ohne bundeseinheitliche gesetzliche Grundlagen hierzu kann der konstitutive Nachrang der Kinder- und Jugendhilfe nicht gewährleistet werden. Eine Rechtszersplitterung hätte hier aber auch problematische Folgen im Hinblick auf den Zugang hilfebedürftiger Familien insbesondere zu notwendigen erzieherischen Hilfen, die letztlich zu einer Schwächung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen führen können. Insofern sind hier auch die Erwägungen zur Gesetzgebungskompetenz zugrunde zu legen, die für das Bundeskinderschutzgesetz (Bundestagsdrucksache 17/6256, S. 16) maßgebend waren.

Im Übrigen ist auch auf Artikel 125a Absatz 2 Satz 1 GG hinzuweisen. Soweit mit einem Gesetz keine grundlegende Neukonzeption verbunden ist, sondern die wesentlichen Elemente der bisherigen Regelung erhalten bleiben, ergibt sich die Kompetenz des Bundes zur Änderung fortbestehenden Bundesrechts aus Artikel 125a Absatz 2 Satz 1 GG (BVerfGE 111, 10). Das Achte Buch Sozialgesetzbuch ist vor In-Kraft-Treten des Artikels 72 Absatz 2 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3146) erlassen worden. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird weder die Gesamtkonzeption des Kinder- und Jugendhilferechts neu geregelt, noch verändert der Gesetzgeber das Aufgabenspektrum der öffentlichen Jugendhilfe (§ 2 SGB VIII). Das Änderungsprogramm umfasst eine Weiterentwicklung der Vorschriften über die Heranziehung leistungsbegünstigter Personen zu den Kosten der Kinder- und Jugendhilfe, Anpassungen in den Regelungen zu den Unterstützungsleistungen für Kinder und Jugendliche beim Umgang mit umgangsberechtigten Personen sowie punktuelle Konkretisierungen und Klarstellungen vor allem in den Regelungen zur Kinder- und Jugendhilfestatistik und zur Förderung der Jugendarbeit durch den Bund ohne wesentlichen materiellrechtlichen Gehalt.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Änderung von § 54 Abs. 3 des Zwölften

Buches Sozialgesetzbuch ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 7 des Grundgesetzes - öffentliche Fürsorge. Dem Bund steht das Gesetzgebungsrecht für diesen Bereich zu, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich macht ( Artikel 72 Abs. 2 des Grundgesetzes). Die Regelung des § 54 Abs. 3 SGB XII soll geltendes einheitliches Bundesrecht ändern und eine möglichst einheitliche Leistungserbringung aller Träger der Sozialhilfe für das gesamte Bundesgebiet gewährleisten, um Ungleichbehandlungen der Betroffenen zu vermeiden. Damit ist zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet sowie zur Wahrung der Rechtseinheit eine bundesgesetzliche Regelung im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union (EU) und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Im Recht der EU ist Ausgestaltung der Kinder- und Jugendhilfe nicht geregelt.

IV. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand fallen weder für den Bund noch für die Länder und Kommunen an.

2. Erfüllungsaufwand

a) Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

Bei voraussichtlich 1 000 Fällen pro Jahr, in denen Kinder und Jugendliche mit der Bitte an die Jugendhilfe herantreten, sie beim Umgang mit dem leiblichen nicht rechtlichen Vater zu beraten und unterstützen, entsteht ein jährlicher Zeitaufwand von 583 Stunden (Beratungstermin einschließlich Warte- und Wegezeit) sowie ein monetärer Aufwand in Höhe von insgesamt 4 000 Euro (Fahrtkosten) jährlich für die betroffenen Kinder und Jugendlichen.

Es ist davon auszugehen, dass jährlich ungefähr 15 000 Kostenbeitragspflichtige einen Antrag auf Neuberechnung ihres durchschnittlichen Monatseinkommens gem. § 93 Abs. 4 SGB VIII stellen werden, was voraussichtlich zu einem monetären Aufwand von jährlich 30 000 Euro (Porto- und Kopierkosten) sowie zu einem jährlichen Zeitaufwand für die Antragstellung von 2 500 Stunden für diese Bürgerinnen und Bürger führen wird.

b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entstehen durch die Erweiterung einer Informationspflicht im Zuge der Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfestatistik zusätzliche Bürokratiekosten in Höhe von insgesamt rund 380 000 Euro jährlich. Dieser Mehraufwand bezieht sich im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit hinsichtlich einer zeitlichen und inhaltlichen Erweiterung der Informationspflicht auf rund 20 000 freie Träger der Jugendhilfe und umfasst damit rund 6 Euro pro Träger und Jahr. Im Bereich der Kindertagesbetreuung entstehen hinsichtlich einer inhaltlichen Erweiterung der Informationspflicht für rund 35 000 freie Träger der Jugendhilfe jährlich rund 2 Euro höhere Kosten. Bei sonstigen Einrichtungen ergeben sich aus einer zeitlichen Erweiterung der Informationspflicht für rund 14 000 freie Träger der Jugendhilfe Mehrkosten in Höhe von rund 14 Euro pro Träger und Jahr.

c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
aa) Für den Bund

Durch die Erweiterung der Kinder- und Jugendhilfestatistik entstehen für den Bund 43 500 Euro für die Einführung des neuen Erhebungskonzepts und jährliche Kosten zur Durchführung der Erhebung in Höhe von 13 300 Euro.

Die Kompensation dieser Kosten erfolgt durch eine Umschichtung aus Einzelplan 17 im Einzelplan 06 mit Wirkung am dem Haushaltsjahr 2014.

Die Fristverlängerung des § 54 Abs. 3 SGB XII (Artikel 2) hat keine Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, weil die Finanzierung der Kosten der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen bei den Ländern und Kommunen liegt.

bb) Für die Länder

Durch die Erweiterung der Kinder- und Jugendhilfestatistik entstehen für die Länder einmalige Umstellungskosten in Höhe von rund 223 700 Euro (durchschnittlich rund 14 000 Euro pro Land). Der jährliche Mehraufwand für die Durchführung der Erhebung beläuft sich auf rund 599 400 Euro; das bedeutet im Durchschnitt rund 37 500 Euro jährlich pro Land.

Durch die Fristverlängerung des § 54 Abs. 3 SGB XII (Artikel 2) entstehen keine Mehrkosten, weil die jetzige Rechtslage bis zum 31. Dezember 2018 unverändert verlängert wird

cc) Für die Kommunen

Durch die Änderungen im Kostenbeitragsrecht erhöht sich der Erfüllungsaufwand der Kommunen in Höhe von insgesamt 166 444 Euro. Dies ergibt sich aus folgenden drei Positionen:

Auf der Grundlage dieses Gesetzes wird auch die Kostenbeitragsverordnung zum SGB VIII geändert. Durch die Änderungsverordnung entsteht eine Entlastung der Kommunen in Höhe von insgesamt rund 1,8 Mio. Euro. Diese ergibt sich aus dem Wegfall der unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung (rund 1,8 Mio. Euro) und aus der Zusammenfassung der Beitragsstufen 4 und 5 (21 733 Euro). Die Änderungsverordnung wird parallel zu diesem Gesetz auf den Weg gebracht.

Der geplante Rechtsanspruch von leiblichen, nicht rechtlichen Vätern auf Umgang mit ihrem Kind (geplanter § 1686a BGB) führt zu einem erhöhten Aufwand für die Jugendämter. Der Unterstützungszuwachs von rund 1 000 Fällen führt zu Mehrkosten in Höhe von rund 750 000 Euro pro Jahr.

Die Erweiterung der Kinder- und Jugendhilfestatistik ist für die Kommunen als "Datenmelder" mit einem jährlichen Mehraufwand in Höhe von rund 151 000 Euro verbunden.

Durch die Fristverlängerung des § 54 Abs. 3 SGB XII (Artikel 2) entstehen keine Mehrkosten, weil die jetzige Rechtslage bis zum 31. Dezember 2018 unverändert verlängert wird

3. Weitere Kosten

aa) Für den Bund

Keine.

bb) Für die Länder

Keine.

cc) Für die Kommunen

Die Gleichbehandlung von Eltern von jungen Müttern und jungen Vätern im Kostenbeitragsrecht führt zu einer Entlastung der Bürger in Höhe von 1,1 Mio. Euro. Diese Entlastung stellt gleichzeitig eine Belastung der Kommunen dar.

Durch die zusätzliche Erhebung eines Kostenbeitrags in Höhe des Kindergeldes neben der Kostenheranziehung aus Einkommen werden die Kommunen jährlich rund 25,3 Mio. Euro mehr einnehmen. Grundlage für diese Berechnung ist die Annahme, dass in 60 % der jährlichen 230 000 Fälle der Kostenheranziehung auch die Eltern herangezogen werden, von denen ein Elternteil Kindergeld erhält. Diese Mehreinnahmen stellen gleichzeitig eine Mehrbelastung der Bürger dar. Sie sind im Zusammenhang mit den Kostenfolgen der Änderungsverordnung zur Kostenbeitragsverordnung zu sehen, durch die es u.a. zu einer Entlastung der Bürgerinnen und Bürger und dadurch zu Mindereinnahmen für die Verwaltung in Höhe von 23,5 Mio. Euro kommt.

V. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Gesetzentwurf berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.

VI. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Dieses Gesetz stellt Eltern von jungen Müttern mit Eltern von jungen Vätern im Kostenbeitragsrecht der Kinder- und Jugendhilfe gleich.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - SGB VIII)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht und § 39)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 2 (§ 18)

Die Änderung des § 18 vollzieht die beabsichtigte Einführung eines § 1686a in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) im SGB VIII nach.

§ 1686a BGB-E sieht unter bestimmten Voraussetzungen ein Umgangsrecht auch für den leiblichen, nicht rechtlichen Vater vor, der kein Recht auf Umgang nach § 1685 BGB hat. Zudem ist nach dem Vorbild des § 1686 BGB ein Auskunftsrecht des biologischen Vaters gegenüber jedem Elternteil vorgesehen.

Ein Umgangsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters, der nachhaltiges Interesse an dem Kind gezeigt hat, setzt wie das Umgangsrecht nach § 1685 BGB voraus, dass der Umgang dem Wohl des Kindes dient. Um zu erreichen, dass das Umgangsrecht auch tatsächlich zum Wohle des Kindes ausgeübt wird, sieht der geänderte § 18 Absatz 3 Satz 2 vor, dass Kinder und Jugendliche beim Umgang nach § 1686a BGB-E genauso wie beim Umgang nach § 1685 BGB unterstützt werden sollen.

Der leibliche Vater hat nach § 18 Absatz 3 Satz 3 einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Einer Gesetzesänderung bedurfte es insofern nicht. Als "anderer Umgangsberechtigter" wird der leibliche Vater bereits vom bisherigen Wortlaut der Vorschrift erfasst.

Sofern der leibliche Vater nach § 1686a BGB-E ein Auskunftsrecht hat, wird ihm wie jeder anderen auskunftsberechtigten Person nach § 18 Absatz 3 Satz 4 Hilfestellung geleistet. Entsprechendes gilt auch für die Herstellung von Umgangskontakten und die Ausführung von Umgangsregelungen.

Zu Nummer 3 (§ 39)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 4 (§ 83)

Durch den angefügten Satz 2 wird ausdrücklich klargestellt, dass sich die Förderungskompetenz und Förderungsverpflichtung des Bundes in der Kinder- und Jugendhilfe auch auf die Tätigkeiten der Jugendorganisationen politischer Parteien auf dem Gebiet der Jugendarbeit beziehen, wenn diese Betätigung die in Satz 1 geregelten Voraussetzungen der überregionalen Bedeutung und des Ausschlusses der Möglichkeit einer wirksamen Förderung durch ein Land allein erfüllt.

Zu Nummer 5 (§ 89a)

Es handelt sich um eine Korrektur einer im Rahmen des Bundeskinderschutzgesetzes vom 22. Dezember 2011 versehentlich nicht zurückgenommenen Folgeänderung, die im Zusammenhang mit der von Deutschen Bundestag abweichend vom Regierungsentwurf (Bundestags-Drucksache 17/6256, S. 12 und 29) nicht vorgenommenen Aufhebung der Sonderzuständigkeit für Dauerpflegeverhältnisse nach § 86 Absatz 6 stand.

Zu Nummer 6 (§ 92)

Die geltende Fassung des § 92 Absatz 4 befreit Eltern von jungen Müttern von der Kostenbeitragspflicht. Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass Eltern aus finanziellen Gründen ihre schwangere Tochter unter Druck setzen, die Schwangerschaft abzubrechen. Mit der Neuregelung wird der Zweck der Regelung erweitert. Privilegiert werden sollen nun auch Eltern von jungen Vätern. Grund für diese Ausweitung ist, dass auch gegenüber werdenden Vätern Druck, zum Beispiel auf Abgabe des neugeborenen Kindes, ausgeübt werden kann.

Die Ausweitung des Geltungsbereichs führt zu einer Gleichbehandlung von Eltern von jungen Müttern und Eltern von jungen Vätern bei der Kostenbeteiligung.

Zu Nummer 7 (§ 93)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Künftig soll neben dem Kostenbeitrag aus Einkommen ein zusätzlicher Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes erhoben werden. Daher soll weder das Kindergeld für das betroffene Kind noch das Kindergeld für seine Geschwister zum Einkommen zählen.

Zu Buchstabe b (Absatz 3)

Die Umstellung der Reihenfolge der Sätze erfolgt zum besseren Verständnis der Regelung und somit auch zur Verwaltungsvereinfachung.

Zu Buchstabe c (Absatz 4 - neu)

Die Anfügung des neuen Absatzes 4 dient der Klarstellung, welcher Zeitraum für die Berechnung des Einkommens zu betrachten ist:

Aus einem Jahreseinkommen ist das durchschnittliche Monatseinkommen zu ermitteln. Die Bildung des Durchschnitts verhindert eine Benachteiligung selbstständig erwerbstätiger Kostenbeitragsschuldner gegenüber unselbstständig erwerbstätigen Kostenbeitragsschuldnern. Denn häufig ist selbstständige Tätigkeit durch hohe Schwankungen beim Umsatz gekennzeichnet. In Monaten, in denen hohe Einnahmen anfallen, stehen den Einkünften nicht zwangsläufig die damit verbundenen Ausgaben gegenüber. So treten Unternehmerinnen und Unternehmer oftmals in Vorleistung, die Einnahmen fallen dann zu einem späteren Zeitpunkt an. Bei strenger monatsweiser Betrachtung der Einkommenssituation müssten Selbstständige damit rechnen, in dem Monat, in dem sie eine Einnahme erzielen, mit einem unverhältnismäßig hohen Kostenbeitrag belastet zu werden, weil die mit der Einnahme verbundenen Ausgaben in einem anderen Monat angefallen sind. Die mit der Einkommenserzielung verbundenen Ausgaben könnten sie nicht zwingend einkommensmindernd geltend machen, weil sie in einem Monat fällig werden, in denen die Ausgaben über den Einnahmen liegen.

Grundsätzlich wird das durchschnittliche Monatseinkommen des Kalenderjahres berechnet, das dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe vorangeht. So kann zeitnah zur Leistung oder Maßnahme der Kostenbeitrag erhoben werden. Die mit den Kostenbeiträgen bezweckte Entlastung der Kommunen kann unmittelbar auf ihre Belastung folgen, denn gegenüber den Jugendhilfeleistungserbringern werden die Kosten regelmäßig monatlich abgerechnet. Bei einer mehrjährigen Leistung oder Maßnahme ist eine jährliche Neuberechnung des Einkommens und damit eine jährliche Aktualisierung des Kostenbeitrags sichergestellt.

Um zu verhindern, dass eine kostenbeitragspflichtige Person unangemessen belastet wird, besteht für sie die Möglichkeit, nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres der Leistung oder Maßnahme geltend zu machen, dass das durchschnittliche Monatseinkommen im abgelaufenen Jahr geringer war als im Jahr davor und deshalb maßgeblich sein soll. Es findet dann eine Neuberechnung des Einkommens auf der Grundlage der aktuellen Einkommensverhältnisse statt, die ggfs. zu einer Abänderung des ursprünglich ermittelten Kostenbeitrags führt.

Zu viel gezahlte Beiträge sind dann zu erstatten. Um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, geschieht eine solche Neuberechnung nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag der oder des Betroffenen.

Zu Nummer 8 (§ 94)

Zu Buchstabe a (Absatz 3)

Wie bisher soll bei vollstationären Leistungen das Kindergeld bei der Kostenheranziehung eingezogen werden. Bisher wurde in Höhe des Kindergeldes ein Mindestbeitrag erhoben. Diese Regelung führte zu einer ungerechtfertigten ungleichen Belastung der kostenbeitragspflichtigen Elternteile. Der Elternteil, der kein Kindergeld bezogen hat, musste den Kostenbeitrag in voller Höhe aus seinem Einkommen bestreiten. Der Elternteil, der das Kindergeld bezogen hat, konnte das Kindergeld zur Erfüllung des Kostenbeitrags verwenden. Nur die verbliebene Differenz zwischen Kindergeld und Kostenbeitrag musste er aus seinem Einkommen bestreiten. Kindergeldbezieher waren somit gegenüber den Nichtkindergeldbeziehern privilegiert, da sie aus ihrem Einkommen insgesamt weniger bezahlen mussten.

Mit der neuen Regelung soll der Kostenbeitrag in Höhe des Kindesgeldes neben dem Kostenbeitrag aus Einkommen erhoben werden. Der Kostenbeitrag aus Einkommen wird entsprechend verringert. Dadurch ist der Kostenbeitrag aus Einkommen für jeden Elternteil gleich. Zusätzlich kommt es zu einer Verwaltungsvereinfachung, da sich unabhängig von dem Kindergeld der Kostenbeitrag unmittelbar aus der Tabelle im Anhang zur Kostenbeitragsverordnung ergibt.

Wie nach bisheriger Rechtslage soll die Möglichkeit bestehen, das Kindergeld als Erstattungsanspruch nach § 74 Absatz 2 des Einkommenssteuergesetzes geltend zu machen, wenn der Elternteil den Kostenbeitrag nicht zahlt. Da mit der Änderung des § 94 Absatz 3 Satz 1 insgesamt zwei Kostenbeiträge erhoben werden können, muss sich die Möglichkeit, einen Erstattungsanspruch geltend zu machen, auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes beziehen.

Zu Buchstabe b (Absatz 6)

Nach bisheriger Rechtslage hatten die Jugendämter keinen rechtlichen Spielraum, um in besonderen Fällen von der Kostenheranziehung junger Menschen in vollstationärer Unterbringung absehen zu können. Eine Kostenbeteiligung stationär untergebrachter Kinder und Jugendlicher kann jedoch in Einzelfällen zu dem Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe in Widerspruch stehen, junge Menschen in die Gesellschaft zu integrieren und sie zu einem eigenständigen, selbstverantwortlichen Leben zu erziehen und zu motivieren. Diesem Auftrag läuft es zuwider, wenn jungen Menschen die (ggf. ohnehin geringe) finanzielle Anerkennung für eine Tätigkeit genommen wird, die gerade dem (pädagogischen) Zweck der Jugendhilfeleistung dient. Hierzu gehören Tätigkeiten, in denen der junge Mensch Eigeninitiative ergreift und sich verantwortungsbewusst gegenüber seinem Leben und seiner Zukunft zeigt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der junge Mensch besonderes gesellschaftliches Engagement zum Beispiel in Form einer ehrenamtlichen Tätigkeit übernimmt. Ausdruck besonderer Eigenverantwortung mit Blick auf das Ziel der Verselbständigung kann aber beispielsweise im Einzelfall auch die Übernahme einer Tätigkeit als Zeitungsbote zur Finanzierung des Führerscheins sein.

Durch die neue Regelung können Jugendämter im Rahmen ihres Ermessens darüber entscheiden, bei jungen Menschen in stationären Einrichtungen oder in Pflegefamilien von der Kostenheranziehung aus einem Einkommen abzusehen. Voraussetzung ist, dass sie das Einkommen im Rahmen einer Tätigkeit erworben haben, die im besonderen Maße dem Zweck der Jugendhilfeleistung dient (zum Beispiel der Übernahme von Eigenverantwortung, dem Erwerb sozialer Kompetenzen oder der Verselbständigung). In Bezug genommen sind hier Fälle, in denen die Heranziehung des jungen Menschen zu den Kosten dem Ziel der Hilfe widersprechen und der Zweckbestimmung der pädagogischen Arbeit mit dem jungen Menschen entgegenlaufen würde. Dies ist insbesondere bei Aufwandentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten oder Honoraren für Tätigkeiten im sozialen oder kulturellen Bereich der Fall, bei denen nicht die Erwerbstätigkeit, sondern vielmehr das soziale und kulturelle Engagement im Vordergrund stehen.

Bei konkreter Gefährdung der Zielerreichung kommt eine Ermessensreduzierung auf Null in Betracht.

Zu Nummer 9 (§ 98)

Die Kinder- und Jugendarbeit ist als Arbeitsfeld der Kinder- und Jugendhilfe auf belastbare Daten für eine empirische Dauerbeobachtung angewiesen. Um künftig die Kinder- und Jugendarbeit in ihrer gesamten thematischen Breite abzubilden, wird die bislang vorgesehene Beschränkung auf öffentlich geförderte Angebote aufgegeben und auf sämtliche Angebote der Kinder- und Jugendarbeit gemäß § 11 rekurriert.

Da Fortbildungsmaßnahmen für ehrenamtliche Mitarbeiter für die Arbeit der in der Kinder- und Jugendarbeit engagierten Träger von herausgehobener Bedeutung sind, soll auch dieses außerhalb der Kinder- und Jugendarbeit im engeren Sinne liegende spezielle Segment im Rahmen der Bundesstatistik zur Kinder- und Jugendarbeit erhoben werden.

Zu Nummer 10 (§ 99)

Zu Buchstabe a (Absatz 2)

Bei den Erhebungen über vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen wird durch Streichung eines überflüssigen Erhebungsmerkmals deren systematische Neustrukturierung im Rahmen des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes nachvollzogen. Darüber hinaus wird auf das Konzept des Migrationshintergrundes des in Obhut genommenen Kindes oder Jugendlichen anstelle der Staatsangehörigkeit abgehoben.

Zu Buchstabe b (Absatz 3)

Es ist festzustellen, dass die in der amtlichen Statistik zu Adoptionen ausgewiesenen Zahlen oft unvollständig und verschiedentlich aufgrund unterschiedlicher Auslegung sogar falsch zugeordnet sind. Diese Mängel können behoben werden, indem bei der Datenerfassung explizit zwischen Inlands- und Auslandsadoption unterschieden wird und die Erhebungsmerkmale um wesentliche Punkte, die im Rahmen der Auslandsadoption von besonderem Interesse sind, ergänzt werden. Hierbei ist der Terminus der Auslandsadoption am Begriff der "internationalen Adoption" des § 2a Adoptionsvermittlungsgesetz ausrichtet worden, um Missverständnisse zu vermeiden.

Da das Alter des angenommenen Kindes oder Jugendlichen ausschließlich auf der Basis des Geburtsjahres berechnet wird, ist die Angabe des Geburtsmonats entbehrlich.

Als erheblicher Mangel in der Statistik zu Adoptionen hat sich zudem gezeigt, dass insbesondere bei der Nationalität des Kindes bzw. Jugendlichen vor Annahme und seinem Herkunftsland aufgrund der bisherigen Ausgestaltung der Erhebungsbögen oft Unklarheit besteht. Um diese für die internationale Adoption wesentlichen Angaben besser zu erfassen, werden Nationalität und Herkunftsland als ausdrückliche Erhebungsmerkmale aufgenommen.

Zu Buchstabe c (Absatz 6)

Da die Auskunftspflicht bei der Erhebung zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a ausschließlich beim örtlichen Jugendamt liegt und über die Erfassung des Merkmals der die Gefährdung anregenden Institution oder Person ausreichende Informationen vorliegen, ist die Angabe der Art des Trägers entbehrlich.

Zu Buchstabe d (Absatz 7)

Neben einer redaktionellen Änderung werden zwei neue Merkmale zur Art der in Tageseinrichtungen für Kinder beschäftigten Personen sowie zum Betreuungsbeginn aufgenommen. Zur Verbesserung der Datenlage wird damit die Erfassung befristeter und unbefristeter Arbeitsverhältnisse beim pädagogischen und in der Verwaltung tätigen Personal sowie die Dauer der Förderung in der Tageseinrichtung ermöglicht, in der sich das Kind am Erhebungsstichtag befindet.

Zu Buchstabe e (Absatz 7a)

Wie im Hinblick auf die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen, so wird auch in Bezug auf die Kindertagespflege die Dauer der Förderung bei der Tagespflegeperson erfasst, von der das Kind am Erhebungsstichtag betreut wird.

Zu Buchstabe f (Absatz 8)

Absatz 8 regelt die Erhebungsinhalte der amtlichen Statistik zur Kinder- und Jugendarbeit. Die aufgeführten Erhebungsmerkmale bilden Erhebungsdimensionen ab, deren Berücksichtigung bei den Erhebungen über die Angebote der Kinder- und Jugendarbeit im Rahmen eines Expertenworkshops, den das Statistische Bundesamt unter Beteiligung von Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend, der obersten Landesjugendbehörden, der Landesjugendämter, der kommunalen Spitzenverbände, der (Jugend-) Verbände, der Wissenschaft sowie der Statistischen Landesämter durchgeführt hat, für unbedingt notwendig erachtet wurde.

Neben offenen und Gruppenangeboten werden dabei auch Veranstaltungen und Projekte der Jugendarbeit berücksichtigt, da ein wesentlicher Teil der Angebote der Jugendarbeit aus von vornherein befristeten Vorhaben besteht, die sich deutlich von den allgemeinen Angeboten der Jugendarbeit mit beispielweise regelmäßigen Treffen oder festen Öffnungszeiten abgrenzen.

Die Erhebungsmerkmal beziehen sich nicht nur auf die Angebote der Jugendarbeit, die diese anbietenden Träger und die an diesen Teilnehmenden bzw. diese Besuchenden. Sie umfassen auch Angaben zu den bei der Durchführung der Angebote tätigen Personen im Hinblick auf deren Alter, Geschlecht und der Art ihrer Beschäftigung und Tätigkeit. Das letztgenannte Merkmal soll eine Differenzierung nach haupt- und ehrenamtlich Tätigen ermöglichen und im Falle hauptberuflicher Fachkräfte befristetet und unbefristete Arbeitsverhältnisse erfassen. In Bezug auf die internationale Jugendarbeit werden darüber hinaus Partnerländer und Veranstaltungen im In- und Ausland berücksichtigt.

Zu Buchstabe g (Absatz 9)

Durch die Anpassung der Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die (sonstigen) Einrichtungen und dort tätigen Personen an die Erhebungen über die Tageseinrichtungen für Kinder im Hinblick auf die Beschäftigungsart wird die Datenlage über die Beschäftigten in der Kinder- und Jugendhilfe deutlich verbessert.

Zu Nummer 11 (§ 100)

Die Kenn-Nummer hat ausschließlich die Funktion zur Prüfung der Richtigkeit der Statistik. Sie wird für eventuelle Rückfragen bei den Jugendämtern genutzt wird. Auch mögliche Doppelzählungen können so vermieden werden. Nach Prüfung der Richtigkeit wird die Kenn-Nummer wieder gelöscht.

Zu Nummer 12 (§ 101)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

In der Regel werden die Erhebungen der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik jährlich durchgeführt. Lediglich die Erhebungen über die Maßnahmen der Jugendarbeit und über die über die Einrichtungen und tätigen Personen in der Kinder- und Jugendhilfe (ohne Tageseinrichtungen für Kinder) werden bislang vierjährlich durchgeführt. Beide Erhebungen stellen zentrale Beobachtungsinstrumente für die Entwicklung der Kinder- und Jugendhilfe dar.

So soll die Einrichtungs- und Personalstatistik wichtige Entwicklungen der Kinder- und Jugendhilfe insgesamt und ihrer Arbeitsfelder abbilden. Bereits im Rahmen ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage "Gleichwertige Lebensbedingungen in Deutschland und soziale Angebote und Leistungen für Kinder, Jugendliche und Eltern" (Bundestagsdrucksache 17/6516, S. 17) hat die Bundesregierung jedoch darauf hingewiesen, dass diese Teilerhebung im Hinblick auf die erheblichen Veränderungen in den Arbeitsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe sowie angesichts dynamischer Entwicklungen in der Kinder- und Jugendhilfe in den letzten Jahren diesem Anspruch nicht immer gerecht wird, und hierzu insbesondere die vierjährige Periodizität in Bezug gesetzt. Aufgrund der vierjährigen Periodizität werden relevante Entwicklungen zur Fachkräftesituation sowie zu den Beschäftigungsbedingungen in der Kinder- und Jugendhilfe zu spät sichtbar und erkannt.

Um eine zeitnahe Abbildung der Entwicklungen beim Fachpersonal der Kinder- und Jugendhilfe und seinen Arbeitsfeldern zu ermöglichen und die Entwicklungen in der Kinder- und Jugendarbeit zuverlässig und aktuell beobachten zu können, wird die Periodizität für beide Erhebungen auf zwei Jahre verkürzt.

Zu Buchstabe b (Absatz 2)

Zur Entlastung der Auskunftspflichtigen und der Statistischen Landesämter erfolgt ein Wechsel zu einem rückwirkenden Erhebungsmodus bei den Erhebungen zu den Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit.

Zu Nummer 13 (§ 102)

Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 2)

Es handelt sich um eine Anpassung an die geänderte Nummernabfolge in § 100.

Zu Buchstabe b (Absatz 2)

Zu Buchstabe aa (Absatz 2 Nummer 1 und 2)

Die Formulierung wird jeweils an den neuen Erhebungstatbestand in § 99 Absatz 8 angepasst.

Zu Buchstabe bb (Absatz 2 Nummer 6)

Ein Kerngedanke des neuen Erhebungskonzeptes zu den Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit ist es, den Berichtkreis inhaltlich nicht wie bisher über die Art der angebotenen Kinder - und Jugendarbeit, sondern über die Art der anbietenden Träger zu bestimmen. Dies führt zu einer wesentlichen Erleichterung der Erhebungsorganisation. Die Neukonzeption der Statistik zur Kinder- und Jugendarbeit berücksichtigt einerseits die Breite des Trägerspektrums, begrenzt aber andererseits den Kreis der Auskunftspflichtigen auf die öffentliche Kinder- und Jugendhilfe und die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe. Mit diesem Zuschnitt des Berichtskreises ist eine Konzentration der Erhebung auf diejenigen statistischen Einheiten verbunden, die nachweislich längerfristig und im nennenswerten Umfang in der Kinder- und Jugendarbeit tätig sind und die Masse der Erhebungsinformationen bereitstellen. Im Übrigen handelt es sich bei diesem Berichtskreis um die Hauptempfänger öffentlicher Fördergelder und um langjährig mit der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe kooperierende Partner.

Zu Buchstabe cc (Absatz 2 Nummer 7)

Es hat sich gezeigt, dass in der amtlichen Statistik weitestgehend die Zahlen von Adoptionen fehlen, bei denen Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft beteiligt waren.

Nicht alle von denen sind zugleich Träger der freien Jugendhilfe und damit meldepflichtig, nur einige dieser Stellen haben ihre Zahlen freiwillig gemeldet. Da etwa 80 Prozent der internationalen Adoptionen von den Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft durchgeführt werden, müssen die Landes- und damit auch die Bundesstatistik bei der Zahl der stattgefundenen Auslandsadoptionen zwangsläufig lückenhaft bleiben. Die aufsichtführenden Zentralen Adoptionsstellen der Länder wiederum haben keine Rechtsgrundlage, um die freien Träger in die Meldepflicht zu zwingen. Mit der Regelung werden alle Adoptionsvermittlungsstellen, ausländische wie inländische, als meldepflichtige Stellen zur Schließung dieser Lücke einbezogen.

Zu Buchstabe dd (Absatz 2 Nummer 8 - neu)

Systematische Anpassung der Aufzählung aufgrund der Einfügung der Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft als meldepflichtige Stellen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch)

Mit der Verlängerung der Befristung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Neuordnung der Zuständigkeiten für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen bis zum Ablauf des Jahres 2013 nicht erreicht werden kann. Die Befristung des Leistungstatbestandes des § 54 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, der im Rahmen des Gesetzes zur Regelung des Assistenzbedarfs im Krankenhaus vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) in das Gesetz aufgenommen wurde, erfolgte laut amtlicher Begründung (Ausschussdrucksache 16(11)1385) wegen der angestrebten Neuordnung der Zuständigkeiten für Kinder und Jugendliche.

Die Neuordnung der Zuständigkeiten für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen war nach der Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) 2007 zunächst Gegenstand der interkonferenziellen Arbeitsgruppe "Sicherung der Teilhabe von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen"; seit der ASMK 2009 ist damit die von der ASMK und JFMK eingesetzte Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Inklusion von jungen Menschen mit Behinderungen" befasst. Wegen des Umfangs und der Komplexität der in diesem Zusammenhang zu klärenden Fragen wird die Arbeitsgruppe ihren Abschlussbericht erst der JFMK und der ASMK 2013 vorlegen können.

Bei einer Entscheidung von JFMK und ASMK für eine Neuordnung wird die Bundesregierung prüfen, ob den Beschlüssen von ASMK und JFMK Rechnung getragen werden soll. Wenn sie sich für eine Neuordnung entscheidet, könnte ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren frühestens in der 18. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages durchgeführt werden. Die Dauer der Verlängerung der Befristung berücksichtigt daneben auch die Einschätzung der von der Arbeitsgruppe angehörten Expertinnen und Experten, die eine Übergangszeit von drei bis fünf Jahren für erforderlich halten.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Es wird dadurch sichergestellt, dass die für die Verwaltungspraxis der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe dringend notwendige Weiterentwicklung des Kostenbeitragsrechts so zeitnah wie mit Blick auf die damit verbundenen Umstellungen möglich in Kraft tritt.

Im Übrigen wird dafür Sorge getragen, dass die weiteren Rechtsänderungen vor ihrem Inkrafttreten mit ausreichendem Vorlauf bekannt sind und entsprechende Vorbereitungen ermöglicht werden.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2393:
Entwurf eines Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger
jährlicher zeitlicher Aufwand3.100 Stunden
jährlicher Sachaufwand34.000 Euro
jährlicher Aufwand pro Fall45 min, 6 Euro (Porto, etwaige Fahrtkosten)
Wirtschaft
jährlicher Aufwand380.000 Euro
Verwaltung
Bund
einmaliger Aufwand44.000 Euro
jährliche Belastung13.000 Euro
Länder
einmalige Umstellungskosten224.000 Euro
jährlicher Aufwand599.000 Euro
Kommunen
jährlicher Aufwand1, 0 Mio. Euro
jährliche Entlastung- 1, 8 Mio. Euro

II. Im Einzelnen

Der Gesetzentwurf sieht Änderungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) in folgenden wesentlichen Regelungsbereichen vor:

a) Erfüllungsaufwand für Bürger

b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c) Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Für den Bund:
Für die Länder:
Für die Kommunen:

Das Ressort hat den sich ergebenden Erfüllungsaufwand transparent und nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat hat daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben

Dr. Ludewig Lechner
Vorsitzender Berichterstatter