Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf einer Fünften Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - Antrag der Länder Niedersachsen, Rheinland-Pfalz -

893. Sitzung des Bundesrates am 2. März 2012

A

Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, die Vorlage für den Erlass einer Rechtsverordnung gemäß Artikel 80 Absatz 3 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen der Bundesregierung zuzuleiten:

1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c - neu - (§ 13 Absatz 3 Satz 4 - neu -)

Bei Ablehnung entfallen Ziffern 2 und 3

Dem Artikel 1 Nummer 2 ist folgender Buchstabe c anzufügen:

'c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Eine zeitweise Einschränkung der Beleuchtungsstärke oder die vorübergehende wesentliche Einschränkung des Einfalles des natürlichen Lichts ist nur nach tierärztlicher Indikation zulässig." '

Folgeänderung:

In der Begründung Teil B. "Besonderer Teil" ist in der Einzelbegründung "Zu Nummer 2 (§ 13)" nach Satz 4 folgender Satz 5 - neu - einzufügen:

"Es wird klargestellt, dass eine Einschränkung der Beleuchtungsstärke oder des natürlichen Lichteinfalls nur nach tierärztlicher Indikation zulässig ist."

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die Regelung dient der Klarstellung, dass die Beleuchtung im Tierbereich, die gemäß der Vorgaben der Verordnung für die Deckung der artgemäßen Bedürfnisse und dem gegenseitigen Erkennen ausreichen muss, nur in Ausnahmefällen eingeschränkt werden darf. Die Beleuchtungseinschränkung kann im Zusammenhang mit der Behandlung von Erkrankungen oder Verhaltensstörungen wie Kannibalismus erforderlich sein. Der Tierarzt ist auf Grund seiner fachlichen Ausbildung in der Lage, die tatsächliche Erforderlichkeit der Einschränkung der Beleuchtung zu beurteilen. Eine dauerhafte Einschränkung ist nicht zulässig.

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d - neu - (§ 13 Absatz 3 Satz 5 - neu -)

Entfällt bei Ablehnung von Ziffer 1

In Artikel 1 Nummer 2 ist nach Buchstabe c - neu - folgender Buchstabe d - neu - anzufügen:

'd) Dem Absatz 3 Satz 4 - neu - wird folgender Satz 5 - neu - angefügt:

"Die tierärztliche Indikation und die Dauer der Einschränkung der Beleuchtungsstärke oder des Einfalles des natürlichen Lichtes sind aufzuzeichnen." '

Folgeänderung:

In der Begründung Teil B. "Besonderer Teil" sind in der Einzelbegründung "Zu Nummer 2 (§ 13)" nach Satz 5 - neu - folgende Sätze einzufügen:

"Die Einschränkung der Beleuchtungsstärke oder des Einfalles des natürlichen Lichtes ist tierschutzrelevant. Es ist deshalb angemessen, Aufzeichnungen über die zugrundeliegende tierärztliche Indikation sowie die Dauer der Einschränkung der Beleuchtungsstärke oder des Einfalles des natürlichen Lichtes zu machen. Dieses dient sowohl der Information des Tierhalters als auch der Überwachungsbehörde."

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Auf den einzufügenden Begründungsteil wird verwiesen.

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe e - neu - (§ 13 Absatz 3 Satz 6 - neu -)

Entfällt bei Ablehnung von Ziffer 1

In Artikel 1 Nummer 2 ist nach Buchstabe d - neu - folgender Buchstabe e - neu - anzufügen:

'e) Dem Absatz 3 Satz 5 - neu - wird folgender Satz 6 - neu - angefügt:

"Die Hellphase muss ununterbrochen mindestens 12 Stunden betragen." '

Folgeänderung:

In der Begründung Teil B. "Besonderer Teil" ist in der Einzelbegründung "Zu Nummer 2 (§ 13)" nach Satz 8 - neu - folgender Satz einzufügen:

"Es bedarf der Klarstellung, dass die Hellphase eine Mindestdauer von 12 Stunden haben muss, um einen angemessenen Tagesrhythmus zu gewährleisten."

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Auf den einzufügenden Begründungsteil wird verwiesen.

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe f - neu - (§ 13 Absatz 5 Nummer 5 und 6)

In Artikel 1 Nummer 2 ist nach Buchstabe e - neu - folgender Buchstabe f - neu - anzufügen:

'f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

Folgeänderung:

In der Begründung Teil B. "Besonderer Teil" ist in der Einzelbegründung "Zu Nummer 2 (§ 13)" nach Satz 5 folgender Satz einzufügen:

"Es wird klargestellt, dass Sitzstangen erhöht angebracht werden müssen und dass der Einstreubereich unter den Sitzstangen nicht zur vorgeschriebenen Einstreufläche gerechnet werden kann."

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Klarstellung des Gewollten, da die bisherige Formulierung hinsichtlich der Lage des Einstreubereichs und der Position der Sitzstangen nicht eindeutig war.

Im Einstreubereich können die Hennen ihre natürlichen Bedürfnisse wie Scharren und Picken ausüben. Auf erhöhten Ebenen eingerichtete Einstreubereiche führen zu erhöhtem Staubgehalt in der Stallluft und höherer Verletzungsgefahr für die Tiere. Hühner haben zum Schutz vor Beutegreifern das natürliche Bedürfnis, zum Ruhen erhöhte Plätze aufzusuchen. In den Bodenrost integrierte Stege werden diesem Bedürfnis nicht gerecht und können nicht als Sitzstangen angerechnet werden. Aufgrund von Beanstandungen bei FVO-Kontrollen soll zudem klargestellt werden, dass ein eingestreuter Bereich unter den Sitzstangen nicht zur vorgeschriebenen Einstreufläche gerechnet wird.

5. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a (§ 38 Absatz 4 Satz 1)

In Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a sind in § 38 Absatz 4 Satz 1 die Wörter "vor dem 31. Dezember 2011" durch die Wörter "vor dem ... [Einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 3 dieser Verordnung]" zu ersetzen.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Mit der Anpassung des Zeitpunktes, bis zu dem die Übergangsfristenregelung anzuwenden ist, an das Inkrafttreten der Regelung wird vermieden, dass eine Regelungslücke entsteht. Haltungseinrichtungen, die zwischen dem 1. Januar 2012 und dem Inkrafttreten der Übergangsregelung genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, würden sonst ungerechtfertigter Weise benachteiligt.

B

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 2 BvF 1/07 - die §§ 13b und 38 Absatz 3 und 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung für unvereinbar mit Artikel 20a und 80 Absatz 1 des Grundgesetzes erklärt, da die Tierschutzkommission nicht in der nach dem Tierschutzgesetz erforderlichen Weise angehört wurde. Eine Neuregelung muss bis zum 31. März 2012 erfolgen.

Dieser Termin kann nur eingehalten werden, wenn die Bundesregierung die Verordnung in der Fassung des Verordnungsentwurfs ohne erneute Beteiligung des Bundesrates erlassen kann.