Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Dreizehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen

A. Problem und Ziel

Die Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1997) ist als Dringlichkeitsverordnung erlassen worden. Sie dient insbesondere dazu sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Anhangs I Teil A der Richtlinie 2008/38/EG auch bei solchen Diätfuttermitteln eingehalten werden, deren besonderer Ernährungszweck durch die Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 und damit durch unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG eingefügt worden ist. Die Regelungen der Neunundvierzigsten Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung sollen dauerhaft gelten. Daher soll mit Zustimmung des Bundesrates die Entfristung dieser Verordnung herbeigeführt werden.

Die Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 ist durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/170 aufgehoben worden. Die Futtermittelverordnung ist entsprechend anzupassen.

B. Lösung

Erlass der vorliegenden Verordnung.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund. Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Bürgerinnen und Bürgern entstehen keine Kosten.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Wirtschaft entstehen keine Kosten.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen nicht.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.

F. Weitere Kosten

Der Wirtschaft entstehen keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise sowie Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind somit nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Dreizehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 18. März 2015

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Dreizehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Dreizehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen

Vom ...

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), auf Grund

Artikel 1
Änderung der Neunundvierzigsten Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung

Artikel 2 Absatz 2 der Neunundvierzigsten Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1997) wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung der Futtermittelverordnung

Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2013 (BGBl. I S. 2242), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I. S. 1997) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 34c wird aufgehoben

2. § 36 Nummer 2 wird aufgehoben

3. § 36b wird wie folgt geändert:

4. Die Anlage 8 wird aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den .

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1997) ist als Dringlichkeitsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen worden.

Sie dient insbesondere dazu sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Anhangs I Teil A der Richtlinie 2008/38/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 62 vom 6.3.2008, S. 9) auch bei solchen Diätfuttermitteln eingehalten werden, deren besonderer Ernährungszweck durch die Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 der Kommission vom 22. Oktober 2014 (ABl. L 304 vom 23.10.2014, S. 81) und damit durch unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG eingefügt worden ist.

Die Befristung der Neunundvierzigsten Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung ist mit Zustimmung des Bundesrates aufzuheben.

Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten. Der Wirtschaft entstehen keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise sowie Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind somit nicht zu erwarten.

Zusätzliche Erfüllungsaufwendungen für Bürgerinnen und Bürgern, die Wirtschaft sowie für die Verwaltung von Bund, Ländern und Gemeinden entstehen nicht.

Aspekte der Nachhaltigkeit sind nicht berührt, da im Wesentlichen nur eine bestehende Verordnung entfristet wird. Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern, da sie keine Regelungen enthält, die auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern Einfluss nehmen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Die Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1997) ist als Dringlichkeitsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen worden.

Die Richtlinie 2008/38/EG umfasst ein Verzeichnis von Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke ("Diätfuttermittel"). Dieses Verzeichnis ist in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG enthalten. Durch die Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 der Kommission vom 22. Oktober 2014 (ABl. L 304 vom 23.10.2014, S. 81) wird in dieses Verzeichnis in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG eine Reihe von neuen besonderen Ernährungszwecken aufgenommen und es werden bestehende Ernährungszwecke geändert.

Nach Artikel 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2008/38/EG sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass bei Futtermitteln, die zu einem in Anhang I Teil B festgesetzten besonderen Ernährungszweck in den Verkehr gebracht werden, auch die Bestimmungen des Anhangs I Teil A der Richtlinie 2008/38/EG eingehalten werden. Es ist sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Anhangs I Teil A der Richtlinie 2008/38/EG auch bei solchen Diätfuttermitteln eingehalten werden, deren besonderer Ernährungszweck durch EU-Verordnung und damit durch unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG eingefügt worden ist.

Dazu wird in der Futtermittelverordnung (FMV) bestimmt, dass ein Diätfuttermittel zu einem durch die Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen des Anhangs I Teil A der Richtlinie 2008/38/EG erfüllt. In Anhang I Teil A der Richtlinie 2008/38/EG ist z.B. bestimmt, dass nur zugelassene Futtermittelzusatzstoffe bei der Herstellung von Diätfuttermitteln verwendet werden dürfen, oder auch, dass das Etikett von Diätfuttermitteln eine Gebrauchsanweisung mit Hinweisen auf eine ausgewogene Zusammensetzung der Tagesration enthalten muss.

Soweit besondere Ernährungszwecke in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG durch die Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 neu gefasst worden sind, sind die entsprechenden Positionen in Anlage 2a FMV zu streichen.

Die Regelungen der Neunundvierzigsten Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung sollen dauerhaft gelten. Daher soll mit Zustimmung des Bundesrates die Entfristung dieser Verordnung herbeigeführt werden.

Rechtsgrundlage: § 23a Nummer 4 und 8, § 62 Absatz 1 Nummer 2 und § 70 Absatz 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

Zu Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 der Kommission vom 25. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/798/EG (ABl. L 311 vom 26.11.2009, S. 3, L 161 vom 29.6.2010, S. 12) ist durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/170 der Kommission vom 4. Februar 2015 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr bestimmter Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist (ABl. L 29 vom 5.2.2015, S. 1) aufgehoben worden. Vor diesem Hintergrund sind auch § 34c, § 36 Nummer 2, § 36b Absatz 7 und die Anlage 8 der Futtermittelverordnung aufzuheben.

Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11) ist zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1295/2014 geändert worden.

§ 36b Absatz 5 der Futtermittelverordnung sollte daher entsprechend angepasst werden.

Rechtsgrundlage: § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe i, auch in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 3 Satz 1, und § 70 Absatz 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

Zu Artikel 3

Regelung des Inkrafttretens.